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Gesetz zur Anpassung des Landesrechts im Bereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
Vom 5. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 11 vom 16.07.2018 S. 219)
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 204 - 9 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbodenschutzgesetzes
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129-17
Das Landesbodenschutzgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 8 die Wörter "Datenerhebung und -verarbeitung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Datenerhebung und -verarbeitung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben und durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
alt | neu |
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 7 Absatz 2 bezeichneten Altlasten- und Bodenschutzkatasters, erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 7 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes zu erheben und weiterzuverarbeiten.
Die Mitteilungspflichten nach § 5 Absatz 1 bleiben hiervon unberührt.
(2) Erhobene Daten können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden. Soweit Behörden Informationen über Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen oder Altlasten der Öffentlichkeit zugänglich machen, darf die Bekanntgabe keine Angaben enthalten, die einen Bezug auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person zulassen. Dies gilt nicht, wenn die Bekanntgabe der Informationen zur Abwehr von Gefahren oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls unerlässlich ist. (3) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben durfte. | "(1) Ergänzend zu § 4 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zulässig, wenn es zum Schutz des Bodens nach diesem Gesetz oder dem Bundes-Bodenschutzgesetz erforderlich ist. Öffentliche Stellen sind auf Anforderung der obersten Bodenschutzbehörde zur Übermittlung von Daten, einschließlich personenbezogener Daten verpflichtet." |
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.
Artikel 2
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 29-2
Das Agrarstatistikgesetz vom 7. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 43 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Klammerangabe wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(Agrarstatistikdurchführungsgesetz - AgrStatDurchfG M-V)". |
2. In § 2 Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufgehoben.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Beschränkung von Rechten der betroffenen Personen
Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Beschränkungen für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig sind."
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7831-5
Das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 306) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Datenübermittlung | " § 6 Datenverarbeitung". |
2. In § 1 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Datenübermittlung | "Datenverarbeitung". |
b) Die Absätze 1 und 2
(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sind die zuständigen Behörden und die Tierseuchenkasse berechtigt und verpflichtet, sich die Daten der bei ihnen registrierten Tierhaltungsbetriebe gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Das Ministerium regelt das nähere Verfahren durch Verwaltungsvorschrift.(2) Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung erhoben worden sind, dürfen der Tierseuchenkasse übermittelt und von ihr verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Erfassung von Viehbeständen zu Zwecken der Aufgabenerledigung nach den §§ 9, 15, 16 und 20 erforderlich ist.
werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landeswaldgesetzes
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2
In § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, werden die Wörter "des Umgangs mit personenbezogenen Daten" durch die Wörter "der Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 7815 - 1
In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 509), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 435) geändert worden ist, werden die Wörter "Richter und" gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 in Kraft. Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |