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TSE-Überwachungsprogramm -
Erlass zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 7. Dezember 2005
(ABl. Nr. 56 vom 27.12.2005 S. 1434)



Aufgrund des Artikels 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2005 der Kommission vom 2. Dezember 2005 (ABl. EG Nr. L 317 S. 4) geändert worden ist, in Verbindung mit der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, und der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, muss jährlich ein Überwachungsprogramm auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien durchgeführt werden. Zur Durchführung dieser Bestimmungen gelten folgende Regelungen:

1 Amtlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen auf Tansmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

1.1 Überwachung der Rinder auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

In Umsetzung von Anhang III Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung sind folgende Überwachungsmaßnahmen auf BSE durchzuführen:

  1. die Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die einer Schlachtung aus besonderem Anlass gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juli 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung unterzogen wurden und die gemäß Anhang I Kapitel VI Nr. 28 Buchstabe c der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet wurden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Symptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet wurden,
  2. die Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder einschließlich Wasserbüffel und Bisons, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,
  3. die Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die verendet oder getötet wurden, jedoch nicht die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getöteten und
  4. die Untersuchung aller Kohortentiere, die gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Falle der amtlichen Feststellung von BSE gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung ermittelt und getötet wurden.

Tiere nach Buchstabe a fallen mangels vorhandener Isolierschlachtbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern nicht an. Es fallen lediglich Tierkörper von Tieren aus Schlachtbetrieben an, die im Ergebnis der Schlachttieruntersuchung der Schlachtung nicht zugeführt werden können. Solche Tiere sind statistisch unter Buchstabe b als getötete Tiere zu erfassen.

1.2 Überwachung der Schafe und Ziegen auf TSE (Scrapie und BSE)

In Umsetzung von Anhang III Kapitel A Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind folgende Überwachungsmaßnahmen auf TSE durchzuführen:

  1. die Untersuchung einer Stichprobe der über 18 Monate alten für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe,
  2. die Untersuchung aller über 18 Monate alten für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen,
  3. die Untersuchung einer Stichprobe der über 18 Monate alten verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen, jedoch nicht die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getöteten und
  4. die Untersuchung einer Stichprobe der über zwölf Monate alten Schafe und Ziegen, die im Falle der amtlichen Feststellung einer TSE gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. i oder ii oder Nr. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getötet wurden, auf Basis der Auswahl einer einfachen Stichprobe in dem Umfang der Tabelle des Anhang III Kapitel A Abschnitt II Nr. 5 der genannten Verordnung.

Der Stichprobenumfang nach Buchstabe a und c je Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt wird durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Referat 530, auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt geschlachteten Schafe beziehungsweise gehaltenen Schafe und Ziegen jährlich gesondert mitgeteilt.

1.3 Überwachung von Tieren mit TSE-Verdacht

In Umsetzung von Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind alle Tiere im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, bei denen eine TSE-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, auf TSE untersuchen zu lassen.

Eine TSE-Infektion kann nicht sicher ausgeschlossen werden, wenn bei einem Tier mit neurologischen Erscheinungen oder Verhaltensstörungen oder mit einer progressiven Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems anhand einer klinischen Untersuchung der Behandlungsreaktion, einer postmortalen Untersuchung oder einer prä- oder postmortalen Laboranalyse keine andere abschließende Diagnose, wie zum Beispiel Listeriose, Tollwut, Aujeszkysche Krankheit oder Stoffwechselerkrankung u. a., gestellt werden kann.

Diese Tiere beziehungsweise alle Tiere des Bestandes sind gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bis zum Vorliegen der Ergebnisse unter eine amtliche Verbringungssperre zu stellen.

2 Weitere Überwachungsmaßnahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und sonstigen Tieren auf TSE

2.1 Rinder, Schafe und Ziegen

In Umsetzung von Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 5 und Abschnitt II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie § 1 der TSE-Überwachungsverordnung sollten folgende Überwachungsmaßnahmen auf TSE zusätzlich durchgeführt werden:

  1. die Untersuchung von Schafen und Ziegen, die für die Milcherzeugung genutzt werden,
  2. die Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus Ländern stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
  3. die Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen, die potentiell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,
  4. die Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen, sofern sie nicht der Tötungspflicht im Rahmen der TSE-Tilgung unterliegen und
  5. die Untersuchung von Rindern, Schafen und Ziegen, die aus infizierten Herden stammen, sofern sie nicht der Tötungspflicht im Rahmen der TSE-Tilgung unterliegen.

Sofern Proben dieser Herkunft zur Untersuchung gelangen, sind sie innerhalb der Teilpopulation nach den Nummern 1.1 Buchstabe c und 1.2 Buchstabe c statistisch zu erfassen. Im Falle eines TSE-Nachweises ist zu prüfen, ob für das betreffende Tier die Kriterien nach den Buchstaben A bis e zutreffend sein könnten.

2.2 Sonstige Tiere

In Umsetzung von Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Teil IX Nr. 3, 2. Tiret des Bundesmaßnahmenkatalogs, abgedruckt unter Nummer B-2.0 in der von Geißler-Stein-Bätza herausgegebenen Sammlung tierseuchenrechtlicher Vorschriften, Band I, in der jeweils geltenden Fassung, sollten folgende Überwachungsmaßnahmen auf TSE zusätzlich durchgeführt werden:

  1. die Untersuchung von in Gattern und Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern, Wiederkäuern aus Zoos sowie gefallenen Wildwiederkäuern einschließlich Unfalltieren und
  2. die Untersuchung von anderen wildlebenden empfänglichen Tierarten einschließlich Unfallwild und in Zoos gehaltenen Tieren.

Um diese Teilpopulation nicht unberücksichtigt zu lassen, ist dafür Sorge zu tragen, dass der Untersuchungseinrichtung einzelne Proben von verendet aufgefundenen und krank erlegten Tieren zugeleitet werden.

3 Genotypisierung von Schafen

3.1 Genotypisierung von TSE-positiv getesteten Schafen

In Umsetzung von Anhang III Abschnitt II Nr. 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist bei jedem TSE-positiv getesteten Schaf die Bestimmung des Genotyps des Prionproteins durchzuführen.

TSE-Fälle, die bei Schafen mit resistenten Genotypen festgestellt wurden, sind unverzüglich an das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung, Forsten und Fischerei, Referat 530, zur Weiterleitung an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu melden.

3.2 Genotypisierung einer Stichprobe von erwachsenen Schafen

In Umsetzung von Anhang III Abschnitt II Nr. 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist von Deutschland jährlich an einer Stichprobe von mindestens 600 Schafen die Bestimmung des Genotyps des Prionproteins durchzuführen.

Die Proben können von für den menschlichen Verzehr geschlachteten, von verendeten, getöteten oder lebenden Schafen entnommen werden und müssen für die gesamte Schafpopulation des Landes repräsentativ sein.

Der Stichprobenumfang je Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt wird durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Referat 530, auf der Grundlage der in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt gehaltenen Schafe jährlich gesondert mitgeteilt.

3.3 Genotypisierung als Maßnahme in einem Schafbestand nach TSE-Bestätigung

Werden im Falle einer Scrapie-Feststellung im Haltungsbetrieb des betroffenen Tieres Maßnahmen gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt durchgeführt, sind die Anzahl und die Rasse der genotypisierten Schafe und die

Ergebnisse der Genanalysen zu dokumentieren und dem Epidemiologischen Dienst im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei mit Sitz in 19059 Rostock, Thierfelderstraße 18 - 19, mitzuteilen.

4 Mitwirkungspflichten

Nach § 2 der TSE-Überwachungsverordnung haben Besitzer von Tierkörpern (Tierbesitzer, Schlachtbetriebe) und die nach § 3 Abs. 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) zur Beseitigung Verpflichteten bei der Entnahme von Proben für die Untersuchung auf TSE die erforderliche Hilfe zu leisten.

Die Hilfe der Besitzer von Tierkörpern hat darin zu bestehen, dass sie das Tier gemäß § 7 Abs. 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes ohne Zeitverlust bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt anmelden und durch diese abholen lassen. Dabei hat der Tierbesitzer die Identität der Rinder, Schafe und Ziegen durch Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2004 (BGBl I S. 2785), zweifelsfrei durch die entsprechende Ohrmarke und beim Rind zusätzlich durch den Rinderpass beziehungsweise das Begleitpapier zu belegen. Das Dokument ist dem Beseitigungspflichtigen oder einem von ihm Beauftragten gemäß § 24h Abs. 5 der Viehverkehrsverordnung bei der Abholung des Tierkörpers zu übergeben.

Von nicht gekennzeichneten Tieren ist die Identität des Tierkörpers zur Probe durch den jeweiligen Probennehmer sicherzustellen. Im Falle von verendeten und getöteten Tieren ist der Tierkörper bei der Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt mit einer geschlossenen Blechohrmarke zu kennzeichnen und die Nummer auf dem Abholschein zu vermerken. Die an die Fahrer ausgegebene Serie von Ohrmarken-Kennnummern ist von der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu dokumentieren und vom zuständigen Amtstierarzt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Demmin gegenzuzeichnen. Von nicht gekennzeichneten Tieren, die im Rahmen der fleischhygienerechtlichen BSE-Untersuchung zu beproben sind, muss die Zuordnung der Probe zu dem beprobten Tier durch den für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Amtstierarzt durch die Angaben auf dem Probenbegleitschein belegt werden.

Die Mitwirkungspflicht der Tierkörperbeseitigungsanstalt und der Schlachtbetriebe besteht darin, dass die untersuchungspflichtigen Tiere selektiert, deren Köpfe abgesetzt und in geeigneter Weise zur Probennahme vorgelegt werden. Des Weiteren stellen die zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter sicher, dass die Rinderpässe beziehungsweise Begleitpapiere, der Anlieferungs- oder Abholschein dem Probenehmer von der Tierkörperbeseitigungsanstalt beziehungsweise vom Schlachtbetrieb zum Datenabgleich und erforderlichenfalls zur Erstellung einer Kopie zur Einsicht vorzulegen sind.

Rindern, die zur Sektion direkt an die Untersuchungseinrichtung gesandt werden, ist stets das Original des Rinderpasses beziehungsweise des Begleitpapiers beizufügen.

5 Schulungen, Anzeige- und Informationspflichten

Der Epidemiologische Dienst im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei organisiert Schulungen zur Einweisung der Amtstierärzte und amtlich beauftragten Tierärzte der Landkreise und kreisfreien Städte sowie ggf. Hilfskräfte in die Praxis der Probenahme und -versendung. Die Schulungen sind unter Berücksichtigung des Infektions- und Arbeitnehmerschutzes in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich durchzuführen und aktenkundig zu machen. Hierbei ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales einzubeziehen. Bei methodischen Änderungen sind die Schulungen unverzüglich durchzuführen.

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter stellen sicher, dass gemäß Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 insbesondere das veterinärmedizinische Fachpersonal einschließlich niedergelassener Tierärzte, Schlachthofpersonal sowie Tierbesitzer in Bezug auf die klinischen Symptome der TSE, die epidemiologischen Untersuchungen und den aktuellen Fortgang der wissenschaftlichen Erkenntnisse regelmäßige Informationen (Schulungen, Veranstaltungen, Merkblätter) erhalten.

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter ordnen gegenüber dem Tierbesitzer zur Einhaltung des Überwachungsprogramms die Kontrolle des Gesundheitszustandes der Tierbestände an und weisen den Tierbesitzer auf seine Anzeigepflicht gemäß § 9 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist, bei Verdacht des Auftretens von TSE hin.

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter tragen dafür Sorge, dass die Probenbegleitscheine durch die einsendenden Tierärzte ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Darüber hinaus sind die Tierärzte ebenso auf ihre Anzeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt hinzuweisen.

6 Amtliche Überwachung von Tierkörpern und Tierkörperteilen von untersuchten Tieren

Tierkörper und Tierkörperteile einschließlich der Haut untersuchter Tiere müssen solange der amtlichen Überwachung unterliegen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis (bei aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern einschließlich der Häute von allen untersuchten Rindern) vorliegt oder die Beseitigung als Risikomaterial erfolgt ist.

7 Probenahme- und Probeeinsendevorschriften

Die Probenahme und die Einsendung der Proben zum Nachweis der TSE bei Rindern, Schafen, Ziegen und sonstigen Tieren im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms richtet sich nach der jeweils aktuellen Fassung der Methodensammlung im Tierseuchen-Nachrichtensystem, insbesondere im Bereich der BSE- und Scrapie-Diagnostik. Die Methodensammlung ist Bestandteil dieses Erlasses und wird durch das Tierseuchen-Nachrichtensystem des Bundes zur Verfügung gestellt.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Probenahme zur Untersuchung auf TSE nach Nummer 1 und 2 erfolgt durch das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Landkreise und kreisfreien Städte. Die zuständige Behörde kann andere Tierärzte mit der Probenahme amtlich beauftragen. Für die Probenahme können Hilfskräfte herangezogen werden, sofern sie unter Aufsicht eines Amtstierarztes oder amtlich beauftragten Tierarztes arbeiten. Die Probenahme bei aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern nach Nummer 1.1 Buchstabe a, TSV-seuchenverdächtigen Tieren nach Nummer 1.3 und Tieren nach Nummer 2 ist nicht von Hilfskräften, sondern ausschließlich von Amtstierärzten oder amtlich beauftragten Tierärzten vorzunehmen.
  2. Kann die Probenahme wegen einer Beschädigung des Schädels im Bereich des Stammhirns durch unsachgemäßes Töten nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden, ist mit der Untersuchungseinrichtung Rücksprache zu halten und gegebenenfalls der gesamte Kopf einzusenden.
  3. Die Probenahme bei Tierkörpern von verendeten oder getöteten Tieren einschließlich solcher Tiere, bei denen durch den zuständigen Amtstierarzt ein TSE-Verdacht im Sinne von Nummer 1.3 nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt - soweit nicht der gesamte Tierkörper zur Einsendung gelangt - aus seuchenhygienischen Gründen ausschließlich in der Tierkörperbeseitigungsanstalt der Firma SARIA Bio-Industries GmbH, An der Landwehr, 17139 Malchin. Der zuständige Amtstierarzt des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Demmin hat bei der Einsendung der Proben von Tierkörpern TSE-seuchenverdächtiger Tiere die besonderen Hinweise des für den Herkunftsbestand des Tieres zuständigen Amtstierarztes zu beachten.

7.1 Probenahme bei Rindern

Die Probenahme nach Nummer 1.1 Buchstabe b erfolgt unter Berücksichtigung der Altersbestimmung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. EG Nr. L 124 S. 1). Danach ist ein Rind am zweiten Tag nach seinem zweiten Geburtstag untersuchungspflichtig.

Die Probenahme nach Nummer 1.1 Buchstabe a und c erfolgt unter Berücksichtigung der Altersbestimmung nach dem natürlichen Alter entsprechend den Regelungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach ist ein Rind am ersten Tag nach seinem zweiten Geburtstag untersuchungspflichtig.

7.2 Probenahme bei Schafen und Ziegen

Die Probenahme nach Nummer 1.2 Buchstabe a bis c erfolgt unter Berücksichtigung der Altersbestimmung anhand des Gebisses, wobei mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben müssen, sowie eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise (Altersangabe durch den Tierhalter, Zuchtbuch oder Bestandsregister). Die Auswahl der Stichprobe erfolgt durch das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. Sie muss für das Land und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein. Es ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Art, Alter, Rasse, Haltungsform oder irgendeines anderen Merkmals kommt. Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind zu vermeiden.

Die Probenahme bei Schafen nach Nummer 1.2 Buchstabe a und c berücksichtigt neben dem Material für die Untersuchung auf TSE zusätzlich ein Stück Ohrknorpel für die Untersuchung des Genotyps.

Die Probenahme nach Nummer 1.2 Buchstabe d erfolgt unter Berücksichtigung der Altersbestimmung anhand des Gebisses, wobei ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen haben muss.

Die Köpfe sind bis zur Befundmitteilung aufzubewahren, um erforderlichenfalls für die Untersuchung zur Differenzierung der klassischen Scrapie, der atypischen Scrapie und der BSE, oder anderer eingehender Untersuchungen weiteres Probenmaterial entnehmen zu können.

7.3 Probenahme bei sonstigen Tieren

Die Probenahme erfolgt anhand der eingesandten Tierkörper durch die Untersuchungseinrichtung.

7.4 Probenahme zur Durchführung der Genotypisierung

Die Proben nach Nummer 3.1 sind in Abstimmung zwischen der Untersuchungseinrichtung und dem Nationalen Referenzlabor für TSE im Institut für neue und neuartige Tierseuchenerreger des Friedrich-Loeffler-Instituts, Boddenblick 5A in 17493 Greifswald - Insel Riems, an ein für die Genotypisierung zugelassenes und akkreditiertes Labor zu übersenden.

Die Proben nach Nummer 3.2 sind aus den zur Untersuchung auf TSE eingesandten Proben von geschlachteten, verendeten und getöteten Schafen auszuwählen. Die Auswahl und die Weiterleitung der Proben an ein für die Genotypisierung zugelassenes und akkreditiertes Labor erfolgt durch die Untersuchungseinrichtung.

Die Proben nach Nummer 3.3 sind durch das jeweils zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu entnehmen und an ein für die Genotypisierung zugelassenes und akkreditiertes Labor zu übersenden.

8 Untersuchung der Proben

Die Laboruntersuchungen im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms einschließlich der Untersuchung von TSE-seuchenverdächtigen Tieren nach Nummer 1.3 sind nach den festgelegten Labormethoden des jeweils aktuellen Anhangs X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unter Berücksichtigung der Hinweise in der Methodensammlung zur BSE- und Scrapie-Diagnostik im Tierseuchen-Nachrichtensystem durchzuführen.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  1. Die Untersuchung von Tieren auf TSE mit dem Schnelltest muss vorzugsweise an Gewebe der Obexregion erfolgen. Bei anatomisch nicht darstellbarer Obexregion kann eine amtliche BSE-Untersuchung im Rahmen der fleischhygienerechtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rindern nach Nummer 1.1 Buchstabe a und b nicht erfolgen.
  2. Proben, die auf Grund von Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Untersuchung eingesandt werden, beziehungsweise Proben von Tieren, bei denen ein reaktives oder positives Schnelltestergebnis festgestellt wurde, sind entsprechend der neuesten Ausgabe des OIE-Handbuches histopathologisch zu untersuchen. Ist das histopathologische Ergebnis nicht eindeutig oder negativ oder ist bei dem Material eine Autolyse erfolgt, ist der Befund durch eine andere Diagnosemethode (Immunzytochemie, Immunblotting oder durch den Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) abzuklären. Das gilt auch für Proben von TSE-seuchenverdächtigen Tieren nach Nummer 1.3 mit einem negativen Schnelltestergebnis.
  3. Proben von TSE-seuchenverdächtigen Schafen und Ziegen sowie Proben von Schafen und Ziegen, die als positive Scrapie-Fälle gelten, sind zur Differenzierung von Scrapie und BSE mittels diskriminierender Immunoblotings untersuchen zu lassen.

9 Bewertung der Ergebnisse

Die Bewertung der Laborergebnisse im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms einschließlich der Ergebnisse von TSE-seuchenverdächtigen Tieren richtet sich nach den Ausführungen des jeweils aktuellen Anhangs X Kapitel C Nr. 3.1 und 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Auf Anhang 4 des Bundesmaßnahmenkatalogs Teil IX BSE zur Bewertung von Schnelltestergebnissen, insbesondere zum Vorgehen bei reaktiven Ergebnissen, wird verwiesen.

Rinder, die im Rahmen des Überwachungsprogramms untersucht wurden, gelten als positiv, wenn das Ergebnis der Untersuchung im Schnelltest positiv oder reaktiv ist und die anschließende histopathologische Untersuchung positiv ist oder ein anderer Bestätigungstest positiv ist.

Schafe und Ziegen, die im Rahmen des Überwachungsprogramms untersucht wurden, gelten als positiver Scrapie-Fall, wenn das Ergebnis eines Bestätigungstests positiv ist.

Tiere, die aufgrund eines TSE-Verdachts untersucht wurden, gelten im Falle von Rindern als BSE-positiv und bei Schafen und Ziegen als positiver Scrapie-Fall, wenn das Ergebnis eines Bestätigungstests positiv ist.

10 Untersuchungseinrichtungen

Die Untersuchungen im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms nach Nummer 1 und 2 sind im Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei mit Sitz in 19059 Rostock, Thierfelderstraße 18 - 19, durchführen zu lassen.

Die Untersuchungen zur Bestimmung des Genotyps nach Nummer 3 sind in einem hierfür zugelassenen und akkreditierten Labor durchführen zu lassen.

Die Untersuchungen nach Nummer 8 Buchstabe b zur Bestimmung des TSE-typischen Prionproteins zur Bestätigung der TSE sowie die Untersuchungen nach Nummer 8 Buchstabe c zur Differenzierung von Scrapie und BSE bei Schafen und Ziegen sind im Nationalen Referenzlabor für TSE am Institut für neue und neuartige Tierseuchenerreger des Friedrich-Loeffler-Instituts durchführen zu lassen.

11 Dokumentation

Alle Unterlagen, insbesondere die Laborbücher einschließlich der Befunde, die ELISA-Protokolle und gegebenenfalls die Paraffinblöcke sind sieben Jahre lang aufzubewahren.

11.1 Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei

Im Hinblick auf die Erstellung des TSE-Jahresberichtes nach Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind folgende Daten nachzuweisen:

  1. die Anzahl und die Ergebnisse der Laboruntersuchungen im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, insbesondere die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests im Sinne von Anhang III der genannten Verordnung,
  2. die Anzahl und die Ergebnisse der Laboruntersuchungen der gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgrund von TSE-Verdacht getöteten Tiere,
  3. die Anzahl, die Rasse und die Ergebnisse der Laboruntersuchungen der gemäß Anhang VII Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 im Falle der amtlichen Feststellung von BSE ermittelten und getöteten Tiere,
  4. die Anzahl, die Rasse und die Ergebnisse der Genotypisierungen der gemäß Anhang III Abschnitt II Nr. 8.1 und Nr. 8.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersuchten Schafe,
  5. die Anzahl, die Rasse und die Ergebnisse der Genotypisierungen der gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersuchten Schafe.

11.2 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

Im Hinblick auf die Erstellung des TSE-Jahresberichtes sind folgende Daten nachzuweisen:

  1. die Anzahl der Tiere und der Bestände, die gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgrund von TSE-Verdacht unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wurden,
  2. die Anzahl und die Ergebnisse der gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgrund von TSE-Verdacht zur Untersuchung eingesandten Tiere und
  3. die Anzahl, die Rasse und die Ergebnisse der Genotypisierungen der gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII Nr. 2 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersuchten Schafe.

12 Berichterstattung

12.1 Monatsbericht

Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei berichtet monatlich über die Ergebnisse der nach Nummer 1 und 2.1 durchgeführten Untersuchungen auf TSE bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie über die Ergebnisse der nach Nummer3 durchgeführten Genotypisierungen. Darüber hinaus sind bei in Mecklenburg-Vorpommern gehaltenen Tieren, bei denen BSE beim Rind beziehungsweise Scrapie bei Schaf oder Ziege festgestellt worden ist, zusätzliche Informationen zur Herkunft, Rasse und zum Alter der betroffenen Tier zu erstellen und monatlich zu übersenden.

Die entsprechenden Berichtsbögen sind dem jeweils aktuellen Erlass zur Erhebung und Übermittlung von statistischen Daten über bestimmte Tierseuchen und Tierkrankheiten, Aktenzeichen VI 530 - 7216.3-3, zu entnehmen und jeweils bis zum 10. des Folgemonats an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Referat 530, zu übersenden.

12.2 Jahresbericht

Der Jahresbericht über die Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Referat 530, auf der Grundlage der Monatsberichte und anhand der unter Nummer 11 genannten Dokumentationspflichten erstellt.

Angaben zu durchgeführten Untersuchungen auf TSE bei anderen TSE-empfänglichen Tieren nach Nummer 2.2 sind gesondert zu erfassen und dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei, Referat 530, bis zum 15. Februar jeden Jahres mitzuteilen.

Die Unterlagen zur Erstellung des Jahresberichts sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und bei einer Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der TSE-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung der prüfenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.

13 Kostentragung

Die Kosten der Untersuchungen der Proben nach Nummer 1.1 Buchstabe c und d sowie den Nummern 1.2, 1.3, 2, 3.1 und 3.2 trägt das Land.

Die Kosten der Probenahme im Zusammenhang mit den Untersuchungen nach Nummer 1.1 Buchstabe c und d sowie den Nummern 1.2, 1.3, 2, 3.1 und 3.2 tragen die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte gemäß § 17 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Tierseuchengesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 31), das durch das Gesetz vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 306) geändert worden ist. Das gilt auch für Kosten, die im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 2 der TSE-Überwachungsverordnung entstehen.

Für die Probenahme und Untersuchung der Proben nach Nummer 1.1 Buchstabe a und b muss im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine kostendeckende Gebühr nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung vom 17. März 2003 (GVOBl. M-V S. 173) erhoben werden. Nur dann, wenn die Fleischuntersuchung auf Veranlassung des Verfügungsberechtigten abgebrochen und das Fleisch der unschädlichen Beseitigung zugeführt wird, erfolgt die Kostentragung der Probenahme und Untersuchung bei als Not- oder Krankschlachtung eingeordneten Schlachttieren unter tierseuchenrechtlichen Aspekten nach Satz 1 und 2.

14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass zur Überwachung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien - TSE-Überwachungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Mai 2002, Aktenzeichen VI 521 - 7211.2-19-4 (unveröffentlicht), außer Kraft.

Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der jeweils geltenden Fassung - soweit sie Vorschriften enthalten, die für die Behörden, nicht aber für Außenstehende verbindlich sind und daher keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen, sondern unmittelbar gelten - zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zur Durchführung dieser EG-Verordnung der Bundesmaßnahmenkatalog Teil IX BSE zu beachten.

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