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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und anderer Gesetze
Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 10.06.2011 S. 311)
Gl.-Nr. 790 - 5
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
" § 1 Ziele und Grundsätze".
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
" § 7 (weggefallen)".
c) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände".
d) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
" § 14 Pflicht zur Wiederbestockung".
e) Die Angabe zu § 15a wird wie folgt gefasst:
" § 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald".
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
" § 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald".
g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
" § 27 (weggefallen)".
h) In der Angabe zu § 30 wird das Wort "Sperren" durch die Wörter "Kennzeichnung und Sperrung" ersetzt.
i) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr".
j) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
" § 36 (weggefallen)".
k) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
" § 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht".
l) Die Angaben zu den §§ 41 bis 45 werden wie folgt gefasst:
" § 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere
§ 42 (weggefallen)
§ 43 Förderung der Forstwirtschaft
§ 44 (weggefallen)
§ 45 (weggefallen)".
m) Die Angabe zu Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt VIII
Forstschutzbeauftragte".
n) Die Angaben zu den §§ 48 bis 53 werden wie folgt gefasst:
" § 48 (weggefallen)
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Forstschutzbeauftragte
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Grundsatz | " § 1 Ziele und Grundsätze". |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Luft," die Wörter "die Biodiversität," eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Lebens- und Ertragsfähigkeit" durch die Wörter "Funktions- und Ertragsfähigkeit" ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Verwirklichung" die Wörter "der Ziele" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Walderholungsplätze" die Wörter "sowie als Vorwald dienender Bewuchs" eingefügt.
bb) In Satz 2 vierter Anstrich wird der Satzteil "unbeschadet der wasser-, fischerei-, landeskultur- und naturschutzrechtlichen Vorschriften," gestrichen.
b) In Absatz 3 zweiter Anstrich wird das Wort "sowie" durch ein Komma und es wird der dritte Anstrich durch folgende Anstriche ersetzt:
alt | neu |
|
|
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Waldverzeichnisse
Waldgrundstücke sind in Waldverzeichnisse einzutragen. Darin sind gesetzlich besonders geschützte Waldgebiete als solche zu kennzeichnen. Die Waldverzeichnisse werden von der Forstbehörde geführt. | " § 3 Waldverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere
durch Rechtsverordnung zu regeln." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesrepublik Deutschland und anderer Bundesländer. | "(1) Staatswald nach diesem Gesetz ist Wald, der im Alleineigentum der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht. Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Landesforstanstalt ist Landeswald nach diesem Gesetz." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter " Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts" gestrichen.
6. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Staatswald:
| "(1) Der Staatswald hat dem Gemeinwohl im besonderen Maße zu dienen. Er soll in seinem Bestand und in seiner Flächenausdehnung erhalten, nach Möglichkeit vermehrt und verbessert werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nach § 12 und naturnaher Forstwirtschaft nach § 11 Absatz 6 sind anzuwenden, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zur Wirkung zu bringen. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist der Staatswald nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften." |
§ 7 Rechte und Pflichten der Privatwaldbesitzer(1) Der Privatwaldbesitzer hat das Recht, sein Waldeigentum im Rahmen der Sozialbindung eigenständig und eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Er hat die Pflicht, den Wald im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung bei geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, Besitzzersplitterung, Gemengelage oder anderen Strukturmängeln wird die Mitgliedschaft in einem forstwirtschaftlichen Zusammenschluß gemäß § 46 dieses Gesetzes empfohlen.
(3) Näheres wird über Durchführungsbestimmungen geregelt.
wird aufgehoben.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die forstliche Rahmenplanung dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 zu sichern. Die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung werden nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften in die Programme oder Pläne nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes vom 31. März 1992 (GVOBl. M-V S. 242) aufgenommen. | "(1) Die forstliche Rahmenplanung ist darauf gerichtet, die Funktionen des Waldes nach § 1 Absatz 2 zu sichern. Die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung werden nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften in die Programme oder Pläne nach § 4 des Landesplanungsgesetzes aufgenommen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei erarbeitet die Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung. Es stellt die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm dar; nach Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen werden sie Bestandteil des Landesraumordnungsprogrammes. Die Aufstellung räumlicher und sachlicher gutachtlicher Teilpläne ist zulässig; nach Abwägung mit den anderen Belangen werden sie Bestandteil der regionalen Raumordnungsprogramme. | "(2) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm darstellt." |
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Belange der Landwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landschaftsplanung sind zu beachten. | "Die Belange der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu beachten." |
b) Absatz 3
(3) Bei der Erstellung der forstlichen Rahmenpläne gelten die in § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) genannten Grundsätze.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "werden," die Wörter "und anerkannte Forstvereinigungen" eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
"Die Anerkennung von Forstvereinigungen nach Satz 1 erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft dienen, die Gewähr für eine sachgerechte und landesweite Aufgabenerfüllung bietet, gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 55 der Abgabenordnung verfolgt und grundsätzlich jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht."
10. In § 10 Nummer 1 wird nach den Wörtern "können und" der Satzteil "nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 vorliegen," angefügt.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über einhundert Hektar Größe sind nach Betriebskonzepten für zehnjährige Zeiträume (mittelfristige Planung, Forsteinrichtungswerk) zu bewirtschaften. Verwaltung und Bewirtschaftung sind durch forstliche Fachkräfte auszuüben. Betriebskonzepte für zehnjährige Zeiträume bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde. Soll bei Flächen, die innerhalb von Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biosphärenreservaten liegen, die Zustimmung verweigert oder bedingt erteilt werden, bedarf diese Entscheidung des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde | "(4) Staatswald sowie Körperschafts- und Privatwald über 100 Hektar Größe sind nach Forsteinrichtungswerken für zehnjährige Zeiträume durch forstliche Fachkräfte zu bewirtschaften. Die Forsteinrichtungswerke bedürfen der Erstellung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fachgebiet Forsteinrichtung oder der Bestätigung der Forstbehörde. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Waldzustandsbeschreibung und an die Planung durch Rechtsverordnung zu regeln." |
b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die Bewirtschaftung des Landeswaldes erfolgt durch naturnahe Forstwirtschaft mit einem Waldbau auf ökologischer Grundlage. Ziel ist es, stabile, strukturreiche und gegenüber sich ändernden Umweltbedingungen anpassungsfähige Wälder zu entwickeln, die in besonderem Maße den regionalen Anforderungen als Erholungs-, Bildungs- und Forschungsraum gerecht werden. Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7) Die Gestaltung von Wald in denkmalgeschützten Parkanlagen ist entsprechend den denkmalpflegerischen Belangen uneingeschränkt möglich. Die denkmalpflegerische Eigenschaft ist in das Waldverzeichnis nach § 3 aufzunehmen."
12. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere:
| "(1) Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat der Waldbesitzer insbesondere
|
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Kahlhiebe | " § 13 Kahlhiebe und Pflege hiebsunreifer Bestände". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Waldfläche" die Wörter "ohne gesicherte Verjüngung" eingefügt.
bb) Satz 2
Ausgenommen hiervon sind Eingriffe mit der Zielsetzung einer unmittelbaren Verjüngung.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Hektar" ein Komma und die Wörter "Ausnahmen zur Pflege hiebsunreifer Bestände nach Absatz 5 und Kahlhiebe im Wald, der sich in einem Abstand von bis zu 300 Metern zur Mittelwasserlinie an Küstengewässern nach § 1 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindet," eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die Genehmigung der in einem Forsteinrichtungswerk nach § 11 Absatz 4 geplanten Kahlhiebe und kahlhiebsgleichen Maßnahmen kann mit dessen Bestätigung durch die Forstbehörde verbunden werden."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder in der Genehmigung kann der Kahlhieb flächenmäßig begrenzt werden, wenn es für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage freilebender Tiere sowie seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist. | "(5) Hiebsunreife Bestände sind so zu pflegen, dass die Bestockung nicht auf weniger als 70 Prozent des Vollbestandes reduziert wird. Hiebsunreif sind Nadelholzbestände unter 60 Jahren und Laubholzbestände unter 80 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlags- und Laubweichholzbeständen." |
14. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Pflicht zur Wiederaufforstung | " § 14 Pflicht zur Wiederbestockung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "aufzuforsten" durch die Wörter "zu bestocken" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Wiederaufforstung" durch das Wort "Wiederbestockung" ersetzt.
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Sofern die Verlichtung von Waldbeständen durch Tierarten verursacht wird, gegen die der Waldbesitzer aufgrund rechtlicher Verpflichtungen keine Abwehrmaßnahmen ergreifen darf, kann ihn die Forstbehörde von der Pflicht nach Satz 2 entbinden."
c) In Absatz 2 wird das Wort "Wiederaufforstung" durch das Wort "Wiederbestockung" ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort "Wiederaufforstung" durch das Wort "Wiederbestockung" ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Wiederaufforstung" durch das Wort "Wiederbestockung" ersetzt.
f) Absatz 5
(5) Näheres wird über Durchführungsbestimmungen geregelt.
wird aufgehoben.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Umwandlung von Staatswald ab einer Flächengröße von einem Hektar bedarf der Zustimmung der obersten Forstbehörde."
b) In Absatz 4 werden die Wörter "überwiegend im öffentlichen Interesse" durch die Wörter "im überwiegenden öffentlichen Interesse" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "ist" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Die oberste Forstbehörde" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Auf den Ausgleich nachteiliger Folgen der Umwandlung kann verzichtet werden, soweit nach der Umwandlung das öffentliche Betretungsrecht nicht eingeschränkt wird und es sich ausschließlich um
handelt."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "nach § 12 weiterhin" gestrichen.
bb) Satz 4
In begründeten Fällen kann die Forstbehörde Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn die Wiederaufforstung der abgeholzten Fläche gegeben ist.
wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
h) Der bisherige Absatz 9
(9) Sofern eine Umwandlung ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden ist und diese auch nicht genehmigt werden kann, soll die Forstbehörde die neue Nutzung untersagen und eine unverzügliche Wiederaufforstung anordnen.
wird aufgehoben.
i) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Die Forstbehörde kann Maßnahmen, die zum Ausgleich nachteiliger Folgen einer Umwandlung geeignet sind, anerkennen, wenn sie den Maßnahmen vor deren Beginn zugestimmt hat. Von der Anerkennung ausgeschlossen sind Maßnahmen, zu denen der Waldbesitzer verpflichtet ist oder für die eine öffentliche Beihilfe gewährt wurde. Die oberste Forstbehörde bestimmt die Grundsätze der fachlichen Bewertung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung. Hierzu zählt die Bewertung der sich verändernden Waldfunktionen und des Verhältnisses der Waldfunktionen untereinander. Die Anerkennung der Maßnahmen ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen."
16. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Besondere Fälle der Umwandlung von Wald
(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine andere Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die Forstbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 10, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 15 vorliegen.
(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die Forstbehörde darüber eine Umwandlungserklärung. Ist eine Umwandlungserklärung erteilt worden, so darf die Genehmigung nach § 15 nur versagt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist oder zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht beschlossen, genehmigt oder bekannt gemacht werden.
(3) Die Umwandlung nach § 15 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die vorgesehene Nutzungsart zulässig ist."
17. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "angemessene" durch das Wort "angemessen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Satzteil "Sie haben ihre Wirtschaftsmaßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen" durch den Satzteil "Sie haben ihre Bewirtschaftungsmaßnahmen auf angrenzenden Flächen aufeinander abzustimmen" ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "ist dessen Besitzer" durch die Wörter "sind dessen Eigentümer und Nutzungsberechtigter" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Benutzer ist verpflichtet, einen dadurch entstehenden Schaden zu erstatten. | "(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, einen durch die Benutzung fremder Grundstücke und Wege entstandenen Schaden zu ersetzen." |
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Grundstückseigentümern" die Wörter "und Nutzungsberechtigten" eingefügt und das Wort "und" durch das Wort "sowie" ersetzt.
Die Forstbehörden sind verpflichtet, einer drohenden Waldverwüstung entgegenzuwirken und die dazu notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen.
wird aufgehoben.
20. § 19 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 19 Waldschutz 05b
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen. Schäden durch tierische und pflanzliche Erreger ist rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz). (2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sofern die Schutzmaßnahmen nach Anhörung nicht erfolgen, kann die Forstbehörde die Schutzmaßnahmen selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Forstbehörde unmittelbar handeln. Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen. (3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei erläßt zum Schutz der Wälder durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden. | " § 19 Waldschutz
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch abiotische Faktoren und biotische Schaderreger vorzubeugen. Schäden abiotischer und biotischer Art sind rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz). (2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sie kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen. (3) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Schutz der Wälder vor Waldbränden und vor weiteren abiotischen sowie biotischen Schäden nach Absatz 1 erlassen." |
21. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Die oberste Forstbehörde" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei der Erstaufforstung gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend."
22. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Anstriche angefügt:
"- von Natura 2000-Gebieten, sofern dies zur Erfüllung der Pflichten aus den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG erforderlich ist,
- von seltenen Waldgesellschaften sowie Tier- und Pflanzenarten."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden,
| "(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, der vorrangig der forstlichen Forschung, der Erhaltung forstlicher Genressourcen oder der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen und Bewirtschaftungsformen dient oder als Naturwaldreservat gesichert werden soll." |
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Die oberste Forstbehörde" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Soweit die Erklärung zum Schutzwald zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erfolgt, bedarf diese des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde."
23. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Erholungswald | " § 22 Erholungs-, Kur- und Heilwald". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Erholungswald" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilwald" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "Erholungswald" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilwald" sowie das Wort "Erholungsbedürfnisses" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilbedürfnisses" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort "Erholungswald" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilwald" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Die oberste Forstbehörde" sowie das Wort "Erholungswald" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilwald" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird der folgende fünfte Anstrich angefügt:
"- zu berücksichtigende Gesichtspunkte der Denkmalpflege, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Anbindung an das öffentliche Wegenetz."
e) In Absatz 4 wird das Wort "Erholungswaldeigenschaft" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilwaldeigenschaft" ersetzt.
(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei regelt die Waldbewirtschaftung in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Einvernehmen mit dem Umweltministerium durch Richtlinien.
wird aufgehoben.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter "oder das Landschaftsbild" gestrichen.
b) Absatz 3
(3) Ist eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung oder einer Auflage zuwider aufgeforstet worden und kann die Aufforstung auch nachträglich nicht genehmigt werden, so soll die Forstbehörde deren unverzügliche Beseitigung sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes anordnen.
wird aufgehoben.
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Als Grundlage für die Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechtes veröffentlicht die oberste Forstbehörde eine Flächenkulisse. Bei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in der veröffentlichten Flächenkulisse aufgeführten Grundstücken wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht zugunsten eines Landkreises, einer Gemeinde sowie Personen öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall tritt die jeweilige Körperschaft bzw. Rechtsperson gemäß Satz 1 an die Stelle des Landes. | "(5) Das Land kann das Vorkaufsrecht zu Gunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts ausüben. In diesem Fall besteht das Vorkaufsrecht, wenn das Grundstück ganz oder teilweise im oder am Wald dieser Person liegt und auf deren Antrag durch die oberste Forstbehörde im Verzeichnis nach Absatz 1 veröffentlicht wurde. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend." |
§ 27 Teilung von WaldgrundstückenEine Teilung von Waldgrundstücken im Sinne von § 19 Abs. 2 des Baugesetzbuches bedarf der Genehmigung der Forstbehörde, wenn ein Teilstück kleiner als 1,0 Hektar wird. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch die Teilung das für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft erforderliche Mindestmaß unterschritten wird.
wird aufgehoben.
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nummer 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen und Fahrrädern ohne Motorantrieb ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich bzw. ordnungsgemäß gesperrt sind. | "(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Das Reiten und Kutschfahren im Wald ist auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und kreisfreien Städte im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten nicht erheblich beeinträchtigt werden. Wanderwege und Wanderpfade sowie Sport- und Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet sein. | "(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden." |
d) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Motorsport ist im Wald nicht gestattet. | "Für den Motorsport im Wald findet § 29 Absatz 5 Anwendung." |
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde im Zusammenwirken mit den Waldbesitzern. | "(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Rad- und Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen." |
29. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ausgenommen davon sind Dienst- und Jagdgebrauchshunde in Ausübung ihrer Aufgaben. | "Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden." |
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Nutztieren" die Wörter "sowie Pferden" eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Walde bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers. | "(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden; § 15 Absatz 10 findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt." |
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Sperren" durch die Wörter "Kennzeichnung und Sperrung" ersetzt.
b) In Absatz 1 werden das Wort "Sperren" durch das Wort "Sperrung" und in Nummer 1 das Wort "Forstschutzes" durch das Wort "Waldschutzes" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Sperren" durch die Wörter "die Sperrung" ersetzt.
bb) Satz 2
Anderenfalls ordnet die Forstbehörde die Beseitigung der Sperrung an.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie gesperrter Wald zu kennzeichnen ist. | "(4) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Schutz- und Erholungs-, Kur- und Heilwald sowie gesperrter Wald zu kennzeichnen sind." |
31. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Satzteil "und das Ausgraben oder andere Entnahme von Waldbäumen, Waldsträuchern u. a. Waldpflanzen ist nicht zulässig" durch den Satzteil "und das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Organisiertes oder gewerbliches Sammeln von Waldpflanzen und Waldfrüchten bedarf unbeschadet einer naturschutzrechtlich erforderlichen Genehmigung der Zustimmung des Waldbesitzers.
wird aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 2
Die Entnahme von Leseholz aus dem Privat- oder Körperschaftswald bedarf der Erlaubnis des Waldbesitzers.
wird aufgehoben.
32. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Oberste Forstbehörde ist Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. | "(1) Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium." |
b) Absatz 5
(5) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der obersten Forstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659)" gestrichen.
33. In § 33 Satz 3 werden die Wörter "Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "Die oberste Forstbehörde" ersetzt.
34. § 34 wird wie folgt gefasst:
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§ 34 Aufgaben der Forstbehörden 05a
Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere:
| " § 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr
(1) Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu befahren und zu betreten. Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen. (2) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören
|
§ 36 Aufgaben der obersten Forstbehörde 05a(1) Aufgaben der obersten Forstbehörde sind die Forstaufsicht im Staatswald und des im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Waldes sowie die Fachaufsicht über die Nationalparkämter.
(2) Genehmigungen nach § 15 im Staatswald und des im Eigentum der Landesforstanstalt stehenden Waldes bedürfen der Zustimmung der obersten Forstbehörde.
wird aufgehoben.
36. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die mittel- und langfristige Planung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen obliegt dem Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete der Landesforstanstalt.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte, die Waldinventur und für die mittelfristige Planung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen. | "(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte sowie die Waldinventur." |
c) In Absatz 3 wird die Angabe "1 und" gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald und Wald im Eigentum der Landesforstanstalt von Amts wegen und für andere Waldbesitzer auf Antrag Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an. Wird die Landesforstanstalt für andere Waldbesitzer in deren Auftrag tätig, ist dies gebührenpflichtig. Der Waldbesitzer kann auch private Gutachter beauftragen. | "(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an." |
37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 39 Forstbericht | " § 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht". |
b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht."
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
38. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Seine Mitglieder werden durch den Landwirtschaftsminister berufen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "die oberste Forstbehörde" ersetzt.
39. § 41 wird wie folgt gefasst:
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§ 41 Bildung nichtstaatlicher Forstverwaltungen und Forstreviere 05a 05b
(1) Körperschaftliche und private Waldbesitzer können die Bewirtschaftung ihres Waldes durch eigene Forstfachkräfte durchführen lassen. Sie können dazu Forstverwaltungen und Forstreviere bilden. (2) Die Bildung einer nichtstaatlichen Forstverwaltung, deren zu verwaltende Waldfläche mindestens 5.000 Hektar beträgt, bedarf der Genehmigung durch den Landwirtschaftsminister. Die nichtstaatliche Forstverwaltung untersteht der Forstaufsicht durch die Forstbehörde. Sie übt keine hoheitlichen Tätigkeiten aus und hat eine die Eigentumsform charakterisierende Bezeichnung zu führen. Voraussetzung für die Leitung einer nichtstaatlichen Forstverwaltung ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den höheren Forstdienst. (3) Die Bildung und Abgrenzung eines nichtstaatlichen Forstreviers erfolgt im Einvernehmen mit der Forstbehörde. Das Forstrevier muß nach Lage, Größe und Arbeitsanfall eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes gewährleisten. Das nichtstaatliche Forstrevier untersteht der Forstaufsicht durch die untere Forstbehörde, sofern es nicht einer körperschaftlichen oder privaten Forstverwaltung angehört. Es hat eine die Eigentumsform charakterisierende Bezeichnung zu führen. Voraussetzung für die Leitung eines nichtstaatlichen Forstreviers ist eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Forstdienst. | " § 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere
(1) Forstbetrieben körperschaftlicher und privater Waldbesitzer, die die Bewirtschaftung des Waldes nach den Kriterien naturnaher Forstwirtschaft durchführen sowie Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes hinreichend berücksichtigen, kann bei einer Mindestgröße von 500 Hektar auf Antrag die Bezeichnung "Staatlich anerkanntes Forstrevier" durch die oberste Forstbehörde verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal, das mindestens die Eignungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für Forstinspektoranwärter erfüllen soll. Wird die Mindestgröße von 5.000 Hektar erreicht, kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Forstverwaltung" verliehen werden, soweit die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal erfolgt, das die Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für Forstreferendare erfüllt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bezeichnung zu entziehen. (2) Die oberste Forstbehörde kann staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen auf deren Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Forstbehörde nach den §§ 28 und 29 sowie die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9 für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, gegen § 31 und gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 übertragen. Die staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen unterliegen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Forstbehörde." |
§ 42 Veräußerung von KörperschaftswaldSofern die Veräußerung von Körperschaftswald nach anderen Bestimmungen genehmigungspflichtig ist, hat die federführende Behörde die Forstbehörde am Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
wird aufgehoben.
41. § 43 wird wie folgt gefasst:
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§ 43 Grundsatz der Förderung
Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes fachlich und durch Finanzhilfen gefördert sowie durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden. | " § 43 Förderung der Forstwirtschaft
(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden. (2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen. (3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig." |
§ 44 Fachliche Förderung 05a(1) Die fachliche Förderung der nichtstaatlichen Waldbesitzer ist Aufgabe der Forstbehörden. Diese Aufgabe umfaßt die Verpflichtung, die Waldbesitzer sachkundig zu beraten und auf Verlangen zu betreuen.
(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer werden in allen Fragen der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die Forstbehörde kostenlos beraten. Durch die Beratung sollen die Waldbesitzer in der sachkundigen Bewirtschaftung ihres Waldes unterstützt werden.
(3) Der Waldbesitzer kann seinen Wald fallweise oder ständig durch die untere Forstbehörde betreuen lassen. Die Betreuung besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden, im privatwirtschaftlichen Interesse des einzelnen Waldbesitzers liegenden betriebstechnischen Hilfeleistungen.
§ 45 Finanzielle Förderung
Das Land gewährt nach Maßgabe des Landeshaushaltes den nichtstaatlichen Waldbesitzern nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) Finanzhilfen zur Förderung vordringlicher forstlicher Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit der Forstwirtschaft überschreiten.
werden aufgehoben.
(3) Näheres wird durch Richtlinie geregelt.
wird aufgehoben.
44. In § 47 Absatz 4 wird das Wort "Erholungswald" durch die Wörter "Erholungs-, Kur- oder Heilwald" ersetzt.
45. Die Überschrift des Abschnitts VIII wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt VIII Forstaufsicht und Forstschutz | "Abschnitt VIII Forstschutzbeauftragte". |
§ 48 Forstaufsicht(1) Forstaufsicht im Sinne dieses Gesetzes ist die Kontrolle der Einhaltung seiner Bestimmungen und die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen forstrechtliche Ge- und Verbote; die Forstaufsicht richtet sich insbesondere an den Waldbesitzer.
(2) Die Forstbehörde übt die Forstaufsicht über den Wald aller Besitzarten aus, um ihn zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern.
(3) Die Forstaufsicht ist so auszuüben, daß die verantwortungsbewußte Mitarbeit der Waldbesitzer an der Verwirklichung der Vorschriften gefördert wird. Sie schließt die Beratung und Betreuung ein.
(4) Die Forstbehörden haben in Erfüllung ihrer Aufgaben Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Zur Forstaufsicht Berechtigte haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auszuweisen.
(5) Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Wald zu betreten. Beabsichtigt die Forstbehörde, aufgrund einer dabei getroffenen Feststellung eine Anordnung zur Anwendung von Zwangsmitteln zu treffen, ist der Waldbesitzer oder dessen Beauftragter vorher schriftlich zu benachrichtigen.
(6) Der Waldbesitzer kann verlangen, daß vor der Entscheidung eine gemeinsame Besichtigung durchgeführt wird.
(7) Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.
(8) Die Forstbehörden haben die Pflicht, die Waldbesitzer auf Mängel in der Bewirtschaftung hinzuweisen. Bleiben die Hinweise wiederholt unbeachtet, kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes zu sichern. Die Anordnungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(9) Werden Anordnungen nach Absatz 8 wiederholt nicht befolgt, kann die Forstbehörde zur Sicherung der Funktionen des Waldes die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme treffen, sofern diese zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit geeignet und geboten sind.
§ 49 Forstschutz 05a
(1) Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes besteht darin,
- den Wald, seine Funktionen und Einrichtungen vor drohenden Gefahren und Störungen durch Dritte zu schützen sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Wald zu bewahren und
- rechtswidrige Handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer auf den Schutz des Waldes, seiner Funktionen und Einrichtungen gerichteter Gesetze und Bestimmungen zu verfolgen.
(2) Der Forstschutz obliegt
- der Forstbehörde,
- den Forstschutzbeauftragten.
(3) Forstschutzbeauftragte sind
- die Bediensteten der Forstbehörden des Landes,
- die körperschaftlichen und privaten Bediensteten im forstlichen Revierdienst, die auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten bestellt wurden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.
werden aufgehoben.
47. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst:
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§ 50 Aufgaben und Befugnisse der Forstschutzbeauftragten 05b
(1) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,
(3) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt. (4) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch den Landwirtschaftsminister oder der von ihm beauftragten Forstbehörde. Abschnitt IX § 51 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten 11 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Abs. 1 überschreitet, indem er
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald
(5) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. (6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. | " § 50 Forstschutzbeauftragte
(1) Forstschutzbeauftragte sind
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken. (3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,
(4) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach Absatz 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt. (5) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch die oberste Forstbehörde oder die von ihr beauftragte Forstbehörde. Abschnitt IX § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 überschreitet, indem er
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald
entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht. (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7.500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden. (8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen." |
§ 52 Besondere Ordnungswidrigkeiten 05b(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- eine Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung der Forstbehörde ganz oder teilweise kahlschlägt (§ 13 Abs. 3),
- ohne Genehmigung Wald rodet oder umwandelt (§ 15 Abs. 1),
- eine für eine andere Nutzung vorgesehene Waldfläche zu zeitig abholzt und rodet (§ 15 Abs. 7 Satz 2),
- Waldbestände oder Waldboden in ihrem Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt oder zerstört (§ 18 Abs. 1),
- Abfälle oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im oder am Wald ablagert oder Abwässer in den Wald einleitet oder im Wald ausbringt (§ 18 Abs. 2),
- gegen die Rechtsverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei zum Schutz der Wälder vor Waldbrand (§ 19 Abs. 3) verstößt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- gegen einen der in einer durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei zur Erklärung von Schutz- oder Erholungswald genannten Bußgeldtatbestand verstößt (§ 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 3), sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- eine vollziehbare Anordnung der Forstaufsichtsbehörde nach § 48 Abs. 8 wiederholt nicht befolgt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- kahlgeschlagene Waldflächen entgegen einer vollziehbaren Anordnung nicht fristgerecht wiederaufforstet (§ 14 Abs. 2 und 3),
- ohne Genehmigung eine Erstaufforstung durchführt (§ 25 Abs. 1),
- ohne Genehmigung Waldwege oder Waldflächen sperrt (§ 30 Abs. 1),
- gegen eine sonstige aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder Satzung verstößt, sofern die Verordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 53 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz 05a
Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 und 37 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) für die Verfolgung und Ahndung d Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
werden aufgehoben.
Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend - einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht - nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 2 gilt entsprechend."
Werden sie von einem Jagdbezirk umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil.
wird aufgehoben.
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort "Friedhöfe," gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),"
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 Hektar Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil der Eigenjagdbezirke die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 Hektar, nicht unterschreitet (Anpacht). Ist der betreffende Jagdausübungsberechtigte Jagdpächter, muss das Ende der Pachtzeit in beiden Jagdpachtverträgen übereinstimmen. § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend."
4a. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Schalenwild" die Wörter "für bestimmte Gebiete" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Die Jagdbehörde kann auf Antrag zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens Ausnahmen zulassen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "vorzuschlagen" durch das Wort "vorzulegen" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für Rehwild ist der Abschussplan anzuzeigen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "ausgenommen für Rehwild," eingefügt.
c) In Absatz 10 werden die Wörter "bei ihr oder der Hegegemeinschaft" durch die Wörter "bei ihr, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft" ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 wird das Wort "Erlass" durch das Wort "Rechtsverordnung" ersetzt.
(4) Den Ausgleich von Schäden, die durch Wildarten verursacht werden, bei denen die Möglichkeit der Einflussnahme der Jäger zur Verhinderung von Wildschäden gering ist, regelt die Landesregierung durch Verordnung.
wird aufgehoben.
8. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter) dient."
9. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Jagdbehörde" durch das Wort "Landesjägerschaft" ersetzt.
10. In § 35 Absatz 1 wird das Wort "Jagdbehörde" durch das Wort "Landesjägerschaft" ersetzt.
11. § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Jagdbehörden
(1) Oberste Jagdbehörde ist das für das Jagdwesen zuständige Ministerium. (2) Untere Jagdbehörden (Jagdbehörden) sind die Landräte der Landkreis sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Die Aufgaben der Jagdbehörden werden den Landkreisen und kreisfreien Städte übertragen; sie nehmen diese Aufgaben nach Weisung der obersten Jagdbehörde wahr. | " § 36 Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr
(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. (2) Jagdbehörden sind
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr." |
12. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften und der Wildschadensausgleichskassen."
13. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "vorlegt" die Wörter "oder anzeigt" eingefügt.
bb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
"12. entgegen § 31 Absatz 3 Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde eingattert,".
cc) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 13 bis 15.
dd) In der neuen Nummer 13 wird das Wort "Jagdbehörde" durch das Wort "Landesjägerschaft" ersetzt.
ee) In der neuen Nummer 14 wird das Wort "Jagdbehörde" durch das Wort "Landesjägerschaft" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. entgegen § 18 Absatz 2 ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück- oder Treibjagd ausübt,"
bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 18 werden die Nummern 7 bis 19.
cc) In der neuen Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter "bei der Jagdbehörde oder der Hegegemeinschaft" durch die Wörter "bei der Jagdbehörde, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft" ersetzt.
14. In den § § 3 Absatz 4, 8 Absatz 3 Satz 2, 16 Absatz 4 Satz 1, 20 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 4, 27 Absatz 3 Satz 5, 28 Absatz 3 Satz 2, 32 Absatz 3 Satz 3, 35 Absatz 2 Satz 1, 41 Absatz 3 Nummer 6 und 18 sowie 42 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Verordnung" durch das Wort "Rechtsverordnung", in § 42 Absatz 2 wird das Wort" Verordnungen" durch das Wort "Rechtsverordnungen" ersetzt.
Das Landesforstanstaltserrichtungsgesetz vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "der obersten Forstbehörde" sowie die Wörter "seines Geschäftsbereiches" durch die Wörter "ihres Geschäftsbereiches" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei" durch die Wörter "der obersten Forstbehörde" ersetzt.
3. § 9 Absatz 7 wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landeswaldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 26 tritt am 1. Januar des zweiten seiner Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
1) Ändert Gesetz vom 8. Februar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 790 - 2
2) Ändert Gesetz vom 22. März 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 792 - 2
3) Ändert Gesetz vom 11. Juli 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.- Nr.: 790 - 4