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Regelwerk, Naturschutz
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LJagdG M-V - Landesjagdgesetz
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. März 2000
(GVOBl. M-V 2000, S. 126; 22.11.2001 S. 438; 11.07.2005 S. 326; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 12.07.2010 S. 366 10; 20.05.2011 S. 311 11; 27.05.2016 S. 431 16; 15.04.2020 S. 183 20; 19.03.2024 S. 74 24)
Gl.-Nr.: 792-2




Präambel 24

Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der Natur. Sie ist als Teil der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren. Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Heimische Wildarten sind unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen.

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck 24
(zu § 1 BJagdG)

Dieses Gesetz soll ergänzend zum Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und zur Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) dazu dienen,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,
  2. bedrohte Wildarten zu schützen,
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen und damit eine Verjüngung und Bewirtschaftung standortgerechter Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen und
  5. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.

Abschnitt 2
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke 11 24
(zu § 5 BJagdG)

(1) Jagdbezirke können abgerundet werden

  1. durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdbezirksinhabern oder Jagdausübungsberechtigten,
  2. auf Antrag der beteiligten Jagdbezirksinhaber durch die Jagdbehörde oder
  3. von Amts wegen durch Verwaltungsakt der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nummer 1) sowie jede Änderung und Beendigung bedürfen der Schriftform und sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn die Abrundung nicht den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht. Bei den Abrundungen soll die Gesamtgröße der betroffenen Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. Soll ein Jagdbezirk durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächterin, Jagdpächter oder benannte Person nach § 3 Absatz 1a) abgerundet werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Jagdbezirksinhaber.

(4) Die Pächterin oder der Pächter kann den Jagdpachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung durch eine Abrundung von Amts wegen für sie oder ihn unzumutbar wird.

(5) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundfläche den Eigenjagdbezirk bildet, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde bezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, gilt der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke als angemessen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken oder verpachteten Teilrevieren aus Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach den Sätzen 3 und 4 zu zahlende Entschädigung. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber der Pächterin oder dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.

(6) Abweichend von den §§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes verlieren Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, ihre Eigenschaft als selbstständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet und der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer) zustimmt. In diesem Falle sind die Restflächen, bei Bestehen eines Jagdpachtvertrages nach dessen Ablauf, benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.

(7) Gehören die in § 5 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Grundstücksflächen nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht zu einem Jagdbezirk, so gelten sie jeweils als Flurstück oder als Teilfläche eines Flurstücks bis zu ihrer Mitte als gesetzlich angegliederte Fläche zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken oder vollständig zu dem beidseitig angrenzenden Eigenjagdbezirk.

(8) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlage) unterbrochen, das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt, kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes treffen.

(9) Die in § 5 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes, wenn sie nur mit einer Schmalseite (stirnseitig) mit ihm zusammenhängen.

(10) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 3 Eigenjagdbezirke; Verordnungsermächtigung 11 16 24
(zu § 7 BJagdG)

(1) Eigenjagdbesitzer können Aufgaben der Jagdausübung und des Jagdschutzes bevollmächtigten Jägerinnen oder Jägern übertragen.

(1a) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer noch durch Verpachtung ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Eigenjagdbesitzer der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Eigenjagdbesitzer innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern die benannte Person ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang.

(2) Die Zahl der Jagdausübungsberechtigten wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar Größe auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken erhöht sich die Anzahl je weitere angefangene 150 Hektar um eine weitere Person.

(3) Der Eigenjagdbesitzer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirkes oder, sofern die Größe des verbleibenden Eigenjagdbezirkes 50 Hektar beträgt, auf Teilflächen verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk oder die Teilflächen im Einvernehmen mit den Beteiligten einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk oder die Teilflächen dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigenjagdbesitzers ist die Angliederung wieder aufzuheben. Der Antrag kann nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) und, wenn der Bezirk ganz oder zum Teil Bestandteil eines verpachteten Jagdbezirkes geworden ist, zum Ende der Pachtzeit gestellt werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Erklärung der im § 7 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen zu Eigenjagdbezirken erlassen und die Jagdausübung in diesen Bezirken beschränken.

§ 4 Gemeinschaftliche Jagdbezirke 11 24
(zu § 8 BJagdG)

(1) Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar auf (jagdbezirksfreie Flächen), sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde.

§ 5 Befriedete Bezirke 11 16 24
(zu § 6 BJagdG)

(1) Befriedete Bezirke sind:

  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  2. Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,
  3. umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,
  4. Tiergehege,
  5. öffentliche Parkanlagen, Flugplätze sowie Sport-, Spiel- und Golfplätze, eingefriedete Campingplätze sowie Reit- und Turnierplätze für den Pferdesport, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,
  6. Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),
  7. Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Eisenbahnanlagen,
  8. Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,
  9. Kleingärten,
  10. umzäunte Anlagen der Energiegewinnung oder einer besonderen Infrastruktur, wie Photovoltaikanlagen oder Umspannwerke.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:

  1. öffentliche Anlagen sowie Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen, deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge haben,
  2. künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und andere Wasserflächen ab 100 Meter von der Uferlinie.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären, Nutria und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Personen, die einen Jagdschein innehaben, die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.

(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Personen, die einen Jagdschein innehaben, erteilt werden.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte und die von diesem beauftragten Personen, die einen Jagdschein innehaben, haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung jeweils erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführerinnen oder Schweißhundeführer (§ 32 Abs. 3) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Bejagbare Flächen gemeinschaftlicher Jagdbezirke 24

Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert. § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.

§ 7 Gebietsänderungen 24

Werden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder werden Flächen einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, so bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke im Gebiet der neuen oder der vergrößerten Gemeinde bestehen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdgenossenschaften die Jagdbezirke zusammenlegen.

§ 8 Jagdgenossenschaft; Verordnungsermächtigung 11 24
(zu § 9 BJagdG)

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Sie untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.

(3) Die Jagdgenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Die oberste Jagdbehörde kann eine Mustersatzung erlassen und durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. SBeschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Jagdgenossenschaft.

(4) Die Ansprüche der Jagdgenossenschaft gegen die Jagdgenossen aufgrund des § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes können wie Gemeindeabgaben beigetrieben werden. Die Gemeinden haben den Jagdgenossenschaften insoweit Amtshilfe zu leisten.

(5) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung auf den Kreis jagdpachtfähiger Personen beschränken, deren Hauptwohnung nicht weiter als 50 Kilometer entfernt vom Jagdbezirk liegt.

(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist bei amtsangehörigen Gemeinden die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, im Übrigen der Bürgermeister. Die diesen entstehenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft.

(7) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen und die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke sowie deren Flächengröße hervorgehen.

(8) Die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind für die Jagdgenossenschaften zur Errichtung und Führung des Jagdkatasters kostenfrei. Der Zyklus der Datenaktualisierungen soll ein Jahr nicht unterschreiten.

§ 9 (aufgehoben) 16

§ 10 Hegegemeinschaft 24
(zu § 10a BJagdG)

(1) Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum. Hat sich der jeweilige Lebensraum geändert, sind die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft durch die Jagdbehörde neu zu bestimmen. Bei einer Überschreitung von Kreisgrenzen erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde. Zur ordnungsgemäßen Hege dieser Wildarten können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden.

(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Hegegemeinschaft, wenn

  1. eine Aufforderung im Sinne des § 10a Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolglos bleibt und
  2. sich mehr als 50 vom Hundert der betroffenen Jagdausübungsberechtigten, die gleichzeitig mehr als 50 vom Hundert der für die Hegegemeinschaft in Betracht kommenden Jagdflächen vertreten, auf einer Gründungsversammlung schriftlich für die Bildung der Hegegemeinschaft ausgesprochen haben.

(3) Aufgaben einer Hegegemeinschaft sind insbesondere die

  1. Umsetzung der Wildbewirtschaftungsrichtlinie (§ 21 Absatz 13),
  2. Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung der Hegeziele, land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzfachlicher Erfordernisse (§ 21), insbesondere Regelung des Abschusses unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Vorbeugung von Tierseuchen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wildwirkungsmonitorings,
  3. Abstimmung von Hegemaßnahmen,
  4. Erstellung des Gesamtabschussplanvorschlages, untersetzt nach Gruppen- und Einzelabschussplanvorschlägen und
  5. Abschusskontrolle.

(4) Die Hegegemeinschaft gibt sich eine Satzung, die mindestens enthalten muss:

  1. Name und Gebiet,
  2. das Ziel und die Aufgaben,
  3. die Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen und
  4. Bestimmungen über die Auflösung.

(5) Die Satzung und ihre Änderungen sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Jagdbehörde anzuzeigen.

Abschnitt 3
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§ 11 Jagdpacht 11 24
(zu § § 11 und 12 BJagdG)

(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 150 Hektar Größe haben. Die Regelung in Absatz 7 bleibt davon unberührt. Die Mindestpachtzeit beträgt neun Jahre.

(2) Die Zahl der Jagdpächterinnen oder Jagdpächter wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar auf zwei beschränkt, in größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person pachten.

(3) Als Jagdpacht gilt auch eine Unterverpachtung. Sie setzt das schriftliche Einverständnis des Verpächters und die Anzeige bei der Jagdbehörde voraus.

(4) Für alle Jagdpachtverträge, auch für deren Änderung, Verlängerung oder für das Pachtende, gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Sie sind der Jagdbehörde vom Verpächter binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss, -änderung oder -ende anzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde erlässt einen Musterpachtvertrag.

(5) Bei Abschluss des Jagdpachtvertrages bestehende Beschränkungen der Jagdausübung sind der Pächterin oder dem Pächter bekannt zu geben.

(6) Verträge, die gegen die Absätze 1 bis 3 verstoßen, sind nichtig. Dies gilt auch für Verträge, die weder eine Flurstücksliste noch eine Revierkarte enthalten, sofern sie nicht vor dem 1. April 2024 abgeschlossen worden sind.

(7) Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag einer beteiligten Person im Einzelfall genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil des Eigenjagdbezirkes die Größe von 50 Hektar nicht unterschreitet (Anpacht). Dies gilt entsprechend, wenn bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 150 Hektar Größe verpachtet wird und der verbleibende Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 100 Hektar bejagbare Fläche nicht unterschreitet. Sind die betreffenden Jagdausübungsberechtigten Jagdpächterin oder Jagdpächter, darf die Anpachtzeit das Ende beider Jagdpachtverträge nicht überschreiten. § 12 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend.

(8) Mitpächterinnen und Mitpächter eines Jagdbezirkes oder mehrere benannte Personen nach § 3 Absatz 1a haben der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse mit Anzeige eines Pachtvertrages oder Empfang einer Benennungsurkunde eine Person aus ihrem Kreis als Bevollmächtigte zu benennen, die gegenüber der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Verwaltungsakten und Sachen berechtigt ist.

§ 12 Vorläufige Maßnahmen zur Ausübung und zum Schutze der Jagd 24
(zu § 12 BJagdG)

Die Jagdbehörde kann während der Dauer eines wegen der Nichtigkeit (§ 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 6 ) oder einer Beanstandung (§ 12 des Bundesjagdgesetzes) des Pachtvertrages anhängigen Verfahrens im Einzelfall zum Schutz und zur Ausübung der Jagd einen Jagdaufseher bestellen, der die erforderlichen Maßnahmen nach § § 23 bis 25 des Bundesjagdgesetzes und nach §§ 18, 21, 23 und 32 durchzuführen hat. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die unterlegene Partei zu tragen.

§ 13 Jagderlaubnis 24

(1) Jagdausübungsberechtigte können Jagdgästen eine Jagderlaubnis erteilen. Ein Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen.

(2) Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach Erteilung bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt worden ist. Die Jagdbehörde kann für eine vorübergehende Jagdausübung in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften des § 11 Abs. 2 zulassen. §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes gelten entsprechend.

(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben worden ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser oder die Begleitperson gleichzeitig im Revier oder ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Auf Verlangen der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person ist der Erlaubnisschein vorzuzeigen.

(4) Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden. Die Jagdbehörde kann die Zulassung von Jagdgästen aus Gründen der Jagdpflege beschränken oder untersagen.

§ 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters 24

(1) Stirbt die Pächterin oder der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde die jagdpachtfähigen Erben unter Beachtung des § 11 Absatz 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen.

(2) Wird innerhalb einer den Erben gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person benannt, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Erben selbst treffen. In diesem Fall erlischt am Ende des ersten nach dem Tode der Jagdpächterin oder des Jagdpächters beginnenden Jagdjahres der Pachtvertrag.

(3) Bei mehr als einer Pächterin oder einem Pächter eines Jagdbezirkes gelten die untereinander getroffenen Regelungen; fehlen solche, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 4
Jagdschein und Gebühren

§ 15 Jagdschein 24
(zu § § 11 , 15 und 17 BJagdG)

(1) Die Jagdbehörde erteilt und entzieht den Jagdschein. Der Jahresjagdschein wird für höchstens drei Jagdjahre erteilt. Die antragstellende Person hat den Abschluss einer der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachzuweisen. Sie ist verpflichtet, Änderungen der Versicherungsverhältnisse der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt wird, ist anzugeben, ob die antragstellende Person

  1. durch Eigentum oder Nießbrauch an einem Eigenjagdbezirk,
  2. durch Jagdpacht oder Unterpacht,
  3. durch Mitpacht,
  4. aufgrund einer anzeigepflichtigen oder sonstigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder
  5. als benannte Person, die ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat,

in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die anteilig auf die Person entfallenden Flächen. Die antragstellende Person hat Änderungen der ihr für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf entgeltliche Jagderlaubnisse, die lediglich zu einer vorübergehenden Jagdausübung berechtigen (Vergabe von Einzelabschüssen).

(4) Der Abschluss einer Jagdhaftpflichtversicherung als Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang durch die Landesjägerschaft (§ 40 Abs. 1) ist zulässig.

§ 16 Jagdscheingebühr und Jagdabgabe; Verordnungsermächtigung 11 24

(1) Von dem Aufkommen aus den Jagdscheingebühren stehen 30 vom Hundert der obersten Jagdbehörde und 70 vom Hundert den Jagdbehörden zu.

(2) Die Jagdbehörden erheben eine Jagdabgabe. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe steht der obersten Jagdbehörde zu, die es im Einvernehmen mit der Landesjägerschaft und dem Landesjagdbeirat zur Förderung des Jagdwesens verwendet.

(3) Abgabepflichtig sind:

  1. Personen, die einen Jagdschein erwerben, mit Ausnahme des Jugendjagdscheines, und
  2. Jagdausübungsberechtigte und Benannte nach § 3 Absatz 1a, sofern sie nicht in Mecklenburg-Vorpommern einen Jagdschein erwerben.

Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für die zur Einreichung des Abschussplans Verpflichteten mit Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Höhe der Jagdabgabe durch Rechtsverordnung festzusetzen. Die Jagdabgabe darf das Doppelte der Jagdscheingebühr in Mecklenburg-Vorpommern pro Jagdjahr nicht überschreiten.

(5) Aus der Jagdabgabe sind insbesondere zu fördern:

  1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes; Förderung der Biotopgestaltung zur Erhaltung und Wiederherstellung der einheimischen Artenvielfalt,
  2. Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten,
  3. Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
  4. die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger,
  5. die Errichtung und der Betrieb von Muster- und Lehrrevieren sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung der Jägerinnen und Jäger, der Jagdvorstände sowie der für den Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe,
  6. Öffentlichkeitsarbeit für das Jagdwesen unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  7. Maßnahmen zur Verbesserung der Fleischhygiene und
  8. sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, einschließlich der Prädatorenbejagung, des Jagdhundewesens und der Falknerei.

Abschnitt 5
Jagdbeschränkungen und Jagdschutz

§ 17 Nachtjagd
(zu § 19 BJagdG)

In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Januar kann Rot- und Damwild zur Nachtzeit erlegt werden, wenn nicht die Jagdbehörde Einschränkungen bestimmt. Bei schweren Wildschäden kann die Jagdbehörde die Jagd zur Nachtzeit außerhalb dieses Zeitraumes genehmigen.

§ 18 Notzeit 11 24
(zu § § 19 und 23 BJagdG)

(1) Bei witterungsbedingter Futternot des Wildes (Notzeit) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Jagdbehörde legt für Schalenwild für bestimmte Gebiete den Zeitraum der Notzeit fest. Kommt der Jagdausübungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen. Außerhalb festgelegter Notzeit ist das Füttern von Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde verboten. Wildäcker und Wildwiesen gelten nicht als Fütterung.

(2) Während der Notzeit ist die Jagdausübung in Form der Drück- oder Treibjagd verboten. Die Jagdbehörde kann auf Antrag zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens Ausnahmen zulassen.

(3) Das Ankirren von Schwarzwild gilt nicht als Füttern, sofern die Kirrung nicht mit mehr als drei Kilogramm Mais, Getreide oder Baumfrüchten beschickt ist. Im Jagdbezirk ist nur eine Kirrung je angefangener 75 Hektar Jagdfläche zulässig.

§ 19 Beunruhigen von Wild
(zu § 19a BJagdG)

(1) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Wildarten zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Verboten des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.

(2) Für Wildarten, die internationalen Artenschutzabkommen unterliegen, sind die Ausnahmen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zu regeln.

§ 19a Gesellschaftsjagden 24

Im Jagdbezirk ist nur eine Kirrung je angefangener 75 Hektar Jagdfläche zulässig.

§ 20 Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten; Verordnungsermächtigung 11 24
(zu § 20 BJagdG)"

(1) Die Jagdausübung in Nationalparken und in Naturschutzgebieten soll dem jeweiligen Schutzzweck dienen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Jagdausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

(3) Wildschutzgebiete sind bestimmte Jagdbezirke oder Teile von ihnen, die für die Wildhege und Wildforschung von besonderer Bedeutung sind (Wildforschungsgebiete, Schutzzonen für bestandesgefährdete Wildarten, Wildeinstandsgebiete).

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Wildschutzgebiete zu bestimmen und in diesen die Jagd auf betroffene Arten zu beschränken oder zu untersagen,
  2. das Betreten und Befahren von Flächen in Wildschutzgebieten und von nicht öffentlichen Wegen während der Fortpflanzungszeit und Brutzeit oder des Vogelzuges für Nichtjagdausübungsberechtigte zu untersagen.

§ 21 Abschussregelung 11 24
(zu §§ 21 und 27 BJagdG)

(1) Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes auch ohne Schutzmaßnahmen verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Der Abschuss des Wildes ist nach Maßgabe der Wildbewirtschaftungsrichtlinie so zu regeln, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, die Belange und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Vorstand der Landesforstanstalt als untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Entwicklung klimastabiler Wälder zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde nach Satz 3 zu dulden. Das Gutachten nach Satz 3 ist bei Anordnungen der Jagdbehörde gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens gemäß § 27 des Bundesjagdgesetzes heranzuziehen.

(2) Für Rot- und Damwild der Altersklassen 2 bis 4 sowie Muffelwild aller Altersklassen ist ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre von den Jagdausübungsberechtigten, getrennt nach Wildart und Altersklassen, in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich zu erstellen. Für Rot- und Damwild der Altersklassen 0 und 1 ist ein entsprechender Mindestabschussplan zu erstellen. Für Schwarzwild ist ein jährlicher Mindestabschussplan zu erstellen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 28. Februar vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt die zur Vorlage verpflichtete Person. Bei der Festlegung der Höhe des Mindestabschussplanes sind die Ergebnisse des aktuellen Wildwirkungsmonitorings im beplanten Gebiet angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Überschreitung des Mindestabschussplanes sind die jeweiligen Anteile im Geschlechterverhältnis anzustreben. Für Rot- und Damwild hat die oberste Jagdbehörde dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern bis 31. Dezember 2031 einen Evaluierungsbericht zur Wildbestandsentwicklung unter den Wildbewirtschaftungsbedingungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(3) Die Pächterin oder der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her. Abschusspläne, die die Anforderungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, können durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat bis zum 31. März abweichend festgesetzt werden. Äußert sich die Jagdbehörde nicht bis zum 31. März, gilt der jeweilige Abschussplan als bestätigt.

(4) Die Hegegemeinschaft beschließt für Rot- oder Damwild jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit den Gruppen- oder Einzelabschussplänen sowie den Mindestabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und zeigt diesen in elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich der Jagdbehörde an. Mit der Übermittlung des Gesamtabschussplanes durch die Hegegemeinschaft entfällt die Vorlageverpflichtung der jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Vertretungen der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, ebenfalls zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Gesamtabschussplan der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan kann elektronisch erfolgen.

(5) Haben sich benachbarte Jagdbezirksinhaber innerhalb der Hegegemeinschaft zu einer Planungsgruppe zusammengeschlossen, erstellt die Gruppe einen Gruppenabschussplan nach Maßgabe von Absatz 2 und 3.

(6) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft ist die Jagdbehörde mit dem größten Flächenanteil zuständig.

(7) Ein Abschussplan behält bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten seine Verbindlichkeit.

(8) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den Abschuss des Wildes, die getöteten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form zu führen. Hilfsweise ist ein vorgeschriebenes Formblatt zulässig. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jedes Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres anzuzeigen (Wildnachweisung); die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zur Einreichung der Wildnachweisung verpflichtete Person trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der Jagdbehörde. Verpflichtet ist die Person, die im zurückliegenden Jagdjahr zur Jagdausübung berechtigt war.

(9) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten.

(10) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr oder der Hegegemeinschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist.

(11) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern.

(13) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen.

§ 22 Sachliche Verbote; Verordnungsermächtigung 11 24
(zu § 19 BJagdG)

(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten,

  1. ohne eine innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate unternommene Übung in der Schießfertigkeit an Bewegungsjagden teilzunehmen,
  2. (gültig ab 01.04.2027 siehe=> Schalenwild mit Munition zu erlegen, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt; ausgenommen ist der Fangschuss,)
  3. bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400 Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot zu verwenden,
  4. die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben,
  5. Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; ausgenommen ist das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Menschen mit Behinderungen mit Erlaubnis der Jagdbehörde,
  6. bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen oder die Einzeljagd auszuüben; ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche,
  7. die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen auszuüben; ausgenommen ist die Jagdausübung von erhöhten jagdlichen Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln) oder von Kraftfahrzeugen und auf ihnen fest verankerten Aufbauten, wenn die Kraftfahrzeuge halten, die Motoren abgestellt sind und sich keine Person im Fahrzeuginneren befindet und
  8. Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, sowie Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild zu verabreichen oder auszubringen.

(2) Die Fangjagd ist nur unter Verwendung von Lebendfangfallen erlaubt. Diese müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten. Die Zeit zwischen Fang und Erlegung ist so kurz wie möglich zu halten. Fallen sind mindestens einmal am Tag zu kontrollieren. Die Fangjagd mit Totschlagfallen kann durch die Jagdbehörde zum Bodenbrüterschutz ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nur auf diese Weise effektiv und tierschutzgerecht durchgeführt werden kann.

(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden.

(4) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung.

(5) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören oder zu behindern.

(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus Gründen des Jagd- oder Wildschutzes die sachlichen Verbote nach Absatz 1 zu erweitern oder einzuschränken sowie weitere sachliche Verbote zu erlassen.

§ 23 Jagdschutz 24
(zu § § 23 und 25 BJagdG)

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes in einem Jagdbezirk berechtigten Personen sind befugt,

  1. Personen anzuhalten und ihre Identität festzustellen, die unberechtigt jagen oder sonst jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden. Sie sind weiter befugt, ihnen gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen,
  2. Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und außerhalb menschlicher Einwirkung sind, und Katzen, die weiter als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, zu töten. Das Gleiche gilt für Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Diese Regelungen gelten nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Diensthunden von Polizei, Zoll und Bundeswehr oder Suchhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von der berechtigten Person zu ihrem Dienst verwandt werden, auch wenn sie sich dabei vorübergehend ihrer Einwirkung entzogen haben.

(2) Es ist verboten, einen Hund ohne Genehmigung des Jagdausübungsberechtigten außerhalb menschlicher Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen zu lassen.

§ 24 Wildschutzmaßnahmen 24
(zu § 22a BJagdG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten, ihre Beauftragten und Jagdgäste sind verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden zu ersparen.

(2) Hat ein Jagdausübungsberechtigter seinen Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde seines Jagdbezirkes und ist für diesen kein dort wohnhafter bestätigter Jagdaufseher bestellt, so hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde eine im Allgemeinen ohne Schwierigkeiten erreichbare Person am Ort zu benennen, die Inhaber eines Jagdscheines und in der Lage sein muss, zur Verhinderung von Schmerzen und Leiden des Wildes unaufschiebbare Maßnahmen des Jagdschutzes im Jagdbezirk sowie in befriedeten Bezirken innerhalb des Jagdbezirkes gemäß § 5 Abs. 3 bis 6, insbesondere hinsichtlich kranken, verletzten und verendeten Wildes, in Abwesenheit des Jagdausübungsberechtigten durchzuführen.

(3) Wer mit einem Kraftfahrzeug Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unverzüglich anzeigen.

§ 25 Jagdschutzberechtigte 24
(zu § 25 BJagdG)

(1) Zur Beaufsichtigung der Jagd kann der Jagdausübungsberechtigte jagdpachtfähige Personen als Jagdaufseher bestellen, die durch die Jagdbehörde bestätigt werden. Bei Jagdbezirken über 1000 Hektar muss der Jagdaufseher jagdwirtschaftlich oder forstlich ausgebildet sein. Der Jagdaufseher weist sich durch ein Dienstabzeichen aus, das die Jagdbehörde kostenfrei erteilt.

(2) Auf Verlangen der Jagdbehörde ist eine Jagdaufsicht zu bestellen.

§ 26 Jagdbare Tiere; Verordnungsermächtigung 11 24
(zu § 2 Absatz 2 BJagdG)

(1) Folgende Tierarten werden für jagdbar erklärt:

1. Marderhund (Nyctereutes procyonoides GRAY),

2. Waschbär (Procyon lotor L.),

3. Mink (Mustela vison SCHREBER),

4. Nutria (Myocastor coypus),

5. Wolf (Canis lupus),

6. Nebelkrähe (Corvus cornix),

7. Rabenkrähe (Corvus corone),

8. Elster (Pica pica),

9. Nilgans (Alopochen aegyptiaca),

10. Nandu (Rhea americana).

Dem Jagdrecht unterliegen auch Wolfshybriden sowie weitere Hybriden mit Wild der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Arten (Wildhybriden).

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, soweit die Erhaltung eines artenreichen, den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen es erfordert.

(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdrechtsinhaber oder der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden).

Abschnitt 6
Wild- und Jagdschaden

§ 27 Wildschadensausgleichskasse; Verordnungsermächtigung 10 11 24

(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigenjagdbesitzer, die Pächterinnen und Pächter eines Jagdbezirks, die benannten Personen nach § 3 Absatz 1a und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften. Alle anderen Landwirte können der Kasse beitreten. Mehrere Kassen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der Kassen die Aufgaben der übrigen Kassen übernimmt. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. Die Kasse untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.

(2) Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.

(3) Die Kasse regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch Satzung (Haupt-/Beitragssatzung). Eine Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschließt die Kasse nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Errichtung ihre Hauptsatzung, erlässt und veröffentlicht sie die Jagdbehörde auf Kosten der Kasse. Beschluss und Änderung einer Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Haupt- und Beitragssatzung jeweils eine Mustersatzung zu erlassen und dabei vorzuschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Wildschadensausgleichskasse nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Wildschadensausgleichskasse.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt eine Geschäftsführung, die die Kasse vertritt. Die Geschäftsführung kann mehrere Kassen vertreten. Sofern keine Geschäftsführung bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde eine Geschäftsführung zu Lasten der Kasse ein.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse durch Satzung Beiträge von ihren Mitgliedern (Beitragssatzung). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Wildschadensgeschehen. Von der Beitragszahlung befreit sind Eigenjagdbesitzer für die Grundfläche, die in ihrem Eigentum steht, sowie die Landwirte. Die Beitragssatzung bestimmt Art und Umfang von Sachbeiträgen, die Landwirte erbringen sollen. Für die Haushaltsführung der Kassen gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 kann die Kasse im Einvernehmen mit der Jagdbehörde von einem Eigenjagdbesitzer Beiträge auch für die Grundflächen erheben, die in seinem Eigentum stehen, wenn Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild im Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind.

(8) Schadensersatzverpflichtete (Verpflichtete) können sich insoweit nicht auf ein Verschulden eines Landwirtes berufen, als dieser nach Maßgabe der Beitragssatzung Sachbeiträge geleistet hat, die zur Verhinderung des konkreten Schadens geeignet waren.

(9) Die Kasse ist im Feststellungsverfahren beteiligt. Sie gewährt den Verpflichteten nach Maßgabe der Hauptsatzung auf Antrag einen Ausgleich bis zur Höhe von 90 vom Hundert der Schadenssumme. Haben sich Verpflichtete und Geschädigte über die Schadenshöhe geeinigt, erfolgt der Ausgleich nur, wenn die Kasse der Einigung zugestimmt hat.

§ 28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen; Verordnungsermächtigung 11 24
(zu § 35 BJagdG)

(1) Ein Wild- oder Jagdschaden ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden.

(2) Wildschäden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf (§ 6a des Bundesjagdgesetzes sowie §§ 5 und 22 Absatz 1 Nummer 6), werden nicht erstattet. Diese Grundstücke bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für Wildschäden an anderen Grundstücken außer Betracht (§ 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes).

(3) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges findet ein Feststellungsverfahren vor der örtlichen Ordnungsbehörde statt. Einzelheiten des Verfahrens regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

Abschnitt 7
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung

§ 29 Wegerecht 24

(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) benutzen, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet die auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

§ 30 Jagdeinrichtungen 24

(1) Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Einrichtungen, die zur Durchführung oder Unterstützung der Jagd im Jagdbezirk dienen, errichten (Jagdeinrichtungen), wenn sie dies dem Grundeigentümer zuvor angezeigt haben. Der Grundeigentümer darf der Errichtung nur dann widersprechen, wenn ihm die Duldung der Anlagenicht zugemutet werden kann. In Streitfällen entscheidet die Jagdbehörde darüber, ob dem Grundstückseigentümer die Duldung der Jagdeinrichtung zugemutet werden kann. Jagdeinrichtungen sind, solange sie aus Naturmaterial bestehen und sich auf das angemessene Maß beschränken, zugelassen. Bei der Errichtung von Jagdeinrichtungen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten. Insbesondere ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszuschließen.

(2) Das Landschaftsbild beeinträchtigende oder baufällige jagdliche Einrichtungen sind rückzubauen. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter dieser Pflicht trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten den Rückbau vornehmen.

(3) Bei einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten hat der bisherige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten seit dem Wechsel, die von ihm errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls diese nicht von dem ihm nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten übernommen werden.

(4) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ist nur zur befugten Jagdausübung gestattet.

§ 31 Wildgatter 11

(1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Jagd (Jagdgatter) ist verboten.

(2) Die Eingatterung von Flächen kann durch die Jagdbehörde genehmigt werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Paarungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder der Einbürgerung bestimmter Wildarten dient (Wildgatter). Die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes muss gewährleistet sein.

(3) Flächen bis zu 20 Hektar können auf Antrag der Landesjägerschaft mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Tierschutzbehörde sowie nach Zustimmung des Eigentümers und des Jagdausübungsberechtigten eingegattert werden, wenn das Gatter der Ausbildung von Jagdhunden für die kontrollierte Arbeit auf Schwarzwild (Schwarzwildgatter) dient.

§ 32 Wildfolge 11 24
(zu § 22a BJagdG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 erlauben.

(2) Solange eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Verweilt das Wild in Sichtweite (höchstens 100 Meter) und ist ein Fangschuss aus dem Jagdbezirk, in dem es beschossen wurde, nicht sicher anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung und Einsatz der Schusswaffe zum Zwecke des Fangschusses überschritten werden. Die Person, die den Fangschuss anbringt, ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk außerhalb schussgerechter Entfernung, sind der Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertretung unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche hat die Schützin oder der Schütze zu sorgen und sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Das übergewechselte und erlegte Stück Wild gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Ein erlegtes Stück Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdbezirkes, in dem es beschossen wurde, anzurechnen.

(4) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, verpflichtet zu dulden, dass eine durch die Landesjägerschaft anerkannte Schweißhundeführerin (Jagdleiterin) oder ein anerkannter Schweißhundeführer (Jagdleiter) in Begleitung einer weiteren Person ihren Jagdbezirk oder ihre Grundfläche unter Mitführung von Schusswaffen zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Wild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, sind unverzüglich zu unterrichten.

§ 33 (aufgehoben) 24

§ 34 (aufgehoben) 24

§ 35 Jagdhundeeinsatz; Verordnungsermächtigung 11 24

(1) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild sind Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitzuführen und nur solche zu verwenden.

(2) Für die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden erlässt die oberste Jagdbehörde eine Rechtsverordnung. Ausbildung und Prüfung sind Jagdausübung.

(3) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die jagdausübungsberechtigten Personen eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden bei bis zu zwei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd durch eine jagdausübungsberechtigte Person eines an der Bewegungsjagd beteiligten Jagdbezirks spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde und die jagdausübungsberechtigten Personen der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.

Abschnitt 8
Jagdverwaltung

§ 36 Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr 11 24

(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.

(2) Jagdbehörden sind

  1. das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
  2. die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes wird von der Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 37 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister 24

(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft eine Person als Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters die stellvertretende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Die stellvertretende Person nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil.

(2) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zu ihrer oder seiner Stellvertretung darf nur eine Person bestellt werden, die

  1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
  2. Jagdpächterin oder Jagdpächter sein darf,
  3. ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde hat.

§ 38 Auskunftspflicht

Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 39 Jagdbeirat 16 24
(zu § 37 BJagdG)

(1) Zur Beratung und Unterstützung der unteren sowie der obersten Jagdbehörde in Angelegenheiten der jagdlichen Verwaltung werden Jagdbeiräte gebildet. Die Amtszeit der Jagdbeiräte beträgt fünf Jahre.

(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde (Landesjagdbeirat) gehören als Mitglieder eine Person als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Landesjägerschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der Fischerei, des Naturschutzes und des Veterinärwesens an. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vorsitz, die Vertretung der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern, die Vertretung der Gemeinden auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern sowie die übrigen Vertretungen auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände als Mitglieder im Landesjagdbeirat. Wird kein Vorschlag unterbreitet, bestimmt die oberste Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören als Mitglieder die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Wildschadensausgleichskasse, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Fischerei, des Naturschutzes, der Landesjägerschaft und des Veterinärwesens an. Die Jagdbehörde beruft die Vertretung der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertretung. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(4) Ein Jagdbeirat wird durch die jeweilige Jagdbehörde oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder durch den Vorsitz einberufen.

(5) Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Den Aufwand, der ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben entsteht, trägt das Land, er Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

(6) Die Mitglieder der Jagdbeiräte sollen einen Jagdschein innehaben.

§ 40 Landesjägerschaft 11 24

(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, dass ihr mindestens 50 Prozent der Personen angehören, die einen in Mecklenburg-Vorpommern erteilten Jahresjagdschein innehaben, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

(2) Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird.

(3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören:

  1. die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften, der Wildschadensausgleichskassen, Wildschadensschätzer, Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer,
  2. die Anerkennung der Brauchbarkeit von Hunden und
  3. die Durchführung von Zuwendungsverfahren gemäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe.

Für die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übertragenen Aufgaben ist die Landesjägerschaft Trägerin der öffentlichen Verwaltung und zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der obersten Jagdbehörde.

Abschnitt 9
Ahndungsbestimmungen

§ 41 Ordnungswidrigkeiten 11 24

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes als Verpächter den Abschluss, die Änderung oder die vorzeitige Beendigung eines Jagdpachtvertrages nicht fristgerecht anzeigt,
  2. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 als Jagdgast ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers die Jagd ausübt, ohne einen gültigen Erlaubnisschein bei sich zu führen,
  3. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 4 den Erlaubnisschein auf Verlangen der zum Jagdschutz berechtigten Person nicht vorzeigt,
  4. entgegen einer Anordnung der Jagdbehörde nach § 13 Absatz 4 Satz 2 Jagdgäste beteiligt,
  5. entgegen § 15 Absatz 2 nicht unverzüglich die erforderlichen Angaben macht,
  6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht für angemessene und artgerechte Wildfütterung in der Notzeit sorgt,
  7. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 4 außerhalb festgelegter Notzeit Schalenwild ohne Genehmigung der Jagdbehörde füttert,
  8. entgegen § 18 Absatz 2 ohne zugelassene Ausnahme während der Notzeit die Jagd in Form der Drück- oder Treibjagd ausübt,
  9. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 4 den Abschussplan nicht rechtzeitig vorlegt,
  10. entgegen § 21 Absatz 9 eine Streckenliste nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, sie der Jagdbehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder die Jagdstrecke der Jagdbehörde nicht bis zum 10. April schriftlich anzeigt,
  11. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eine Übung in der Schießfertigkeit unternommen zu haben,
  12. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme eines Fangschusses Schalenwild mit Munition erlegt, die mehr Blei als nach dem jeweiligen Stand der Technik vorgesehen an den Wildkörper abgibt,
  13. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 3 bei der Jagd auf Wasserwild auf Gewässern und im 400-Meter-Abstand von deren Ufer Bleischrot verwendet,
  14. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 4 die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln ausübt,
  15. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 5 Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen beschießt, ausgenommen aus Kraftfahrzeugen mit Erlaubnis der Jagdbehörde,
  16. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 6 bei Querungshilfen für Wild im Umkreis von 250 Metern, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufstellt oder die Einzeljagd, ausgenommen die Nachsuche, ausübt,
  17. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 7 die Jagd bei der Ernte von landwirtschaftlichen Kulturen nicht von erhöhten jagdlichen Einrichtungen ausübt oder bei der Jagdausübung vom Kraftfahrzeug den Motor nicht abgestellt oder einen Aufbau nicht fest verankert hat,
  18. entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 8 Arzneimittel, natürliche oder synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Menschen oder Wildtieren gefährden können, oder Lockmittel, die Tierseuchen verbreiten können, an Wild verabreicht oder ausbringt,
  19. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 Fallen verwendet, die nicht lebend fangen oder nach ihrer Bauart so beschaffen sind, dass sie einen unversehrten Fang nicht gewährleisten,
  20. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 3 die Zeit zwischen Fang und Erlegung länger andauern lässt, als dies erforderlich ist, und die Falle weniger als einmal am Tag kontrolliert,
  21. entgegen § 22 Absatz 4 Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten ausübt,
  22. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 gegenüber einer zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person wegen Zuwiderhandlungen oder des Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften
    1. bei der Feststellung seiner Identität unrichtige Angaben macht oder die Angabe verweigert oder
    2. die Herausgabe der genannten jagdlichen Gegenstände verweigert,
  23. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 als zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigte Person Hunde, die innerhalb menschlicher Einwirkung angetroffen werden, oder Katzen, die weniger als 200 Meter vom nächsten Hause angetroffen werden, tötet,
  24. entgegen § 23 Absatz 2 Hunde außerhalb seiner Einwirkung in einem Jagdbezirk laufen lässt,
  25. entgegen § 24 Absatz 1 dem Wild unnötige Schmerzen und Leiden nicht erspart,
  26. entgegen § 24 Absatz 3 eine unverzügliche Anzeige bei dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unterlässt, wenn er mit einem Kraftfahrzeug Schalenwild angefahren oder überfahren hat,
  27. entgegen § 25 Absatz 2 trotz des Verlangens der Jagdbehörde keine Jagdaufsicht bestellt,
  28. entgegen § 29 Absatz 2 eine geladene Schusswaffe mitnimmt oder Hunde nicht anleint,
  29. entgegen § 30 Absatz 2 der behördlichen Aufforderung zum Rückbau von das Landschaftsbild beeinträchtigenden oder baufälligen jagdlichen Einrichtungen nicht fristgemäß nachkommt,
  30. entgegen § 31 Absatz 1 Jagdbezirke oder Teile davon zum Zwecke der Jagd eingattert,
  31. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 ohne Genehmigung Flächen als Eingewöhnungs-, Paarungs-, Fang- oder Quarantänegatter eingattert,
  32. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderliche fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet,
  33. entgegen § 31 Absatz 3 Flächen zum Zwecke des Betreibens als Schwarzwildgatter ohne Genehmigung der obersten Jagdbehörde eingattert,
  34. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 4 Wild ohne Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortschafft, sofern nichts anderes vereinbart ist,
  35. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 6 das Überwechseln krankgeschossenen oder schwerkranken Wildes nicht unverzüglich meldet,
  36. entgegen § 35 Absatz 1 nicht bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd, bei jeder Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Wild Jagdhunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft bestätigt hat, in genügender Zahl mitführt,
  37. entgegen § 35 Absatz 1 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd, bei einer Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei einer Nachsuche auf Wild Hunde, deren jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) die Landesjägerschaft nicht bestätigt hat, verwendet,
  38. entgegen § 38 einem Auskunftsersuchen der Jagdbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben macht.
  39. einer nach §§ 20 Absatz 2 und 4, 22 Absatz 6, 35 Absatz 2, oder § 42 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Absatz 5 die Jagdausübung stört oder behindert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 42 Verordnungsermächtigungen 11 16 20 24

(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung für die Erlangung des ersten Jagdscheines zu erlassen,
  2. nach § 15 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes eine Prüfungsordnung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines zu erlassen,
  3. a. nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken,
  4. abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten zu verlängern, abzukürzen oder aufzuheben,
  5. nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen aufzuheben,
  6. nach § 22 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde aus den dort genannten Gründen Jagdzeiten festzusetzen,
  7. nach § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen,
  8. für die in § 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Tiere aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen Ausnahmen zu bestimmen,
  9. nach § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen der Landeskultur sowie der Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes und der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten zu beschränken oder zu verbieten,
  10. nach § 32 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes für die dort genannten Kulturen zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind,
  11. nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufes, Verkaufes und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret des Schalenwildes und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen,
  12. nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib einschließlich von § 1 des Bundesjagdgesetzes abweichender Vorschriften über das Aneignungsrecht zu erlassen,
  13. nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes Vorschriften über das Aufnehmen und den Verbleib von totem Schalenwild, von Teilen des Schalenwildes und von aus Schalenwild gewonnenen Erzeugnissen zu erlassen.

(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesjagdbeirat zu hören.

§ 43 Bestimmung von Zuständigkeiten 24

Für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig.

§ 43a Erhebung und Verarbeitung von Daten 24

(1) Die Jagdbehörden, die Jagdgenossenschaften und die Wildschadensausgleichskassen sind als Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:

  1. die im Jagdkataster der Jagdgenossenschaften gemäß § 8 Absatz 7 zu führenden Daten,
  2. die Daten der Inhaber eines Eigenjagdbezirks mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Staatsbürgerschaft,
  3. die Daten der Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften, der Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der benannten Personen mit Name, Adresse und Kontaktdaten und
  4. die Daten der Jagdaufsichtspersonen mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Daten der Anstellung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten.

Abweichend von Satz 1 ist ausschließlich die Jagdbehörde zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften und der ihnen übertragenen Aufgaben berechtigt bei:

  1. Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung stellen,
  2. Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines stellen,
  3. Personen, die einen Jagdschein innehaben, und
  4. Eigentümern von Buchgrundstücken.

(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber

der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm angeordneten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß Satz 1 unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Jeder Jagdgenosse hat das Recht, zur Überprüfung seiner Nettojagdfläche, Einsicht in das durch die Jagdgenossenschaft zu führende Jagdkataster zu nehmen. Hierbei hat die Jagdgenossenschaft zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten Dritter (z.B. Namen, Kontaktdaten, Flurstücknummern) von der Einsicht nehmenden Person nicht eingesehen werden können.

§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Landesjagdgesetz vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), außer Kraft.

ENDE