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Änderungstext
Gesetz zur Novellierung des Landesjagdrechts
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. März 2024
(GVOBl. Nr. 7 vom 28.03.2024 S. 74)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Landesjagdgesetz vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2020 (GVOBl. M-V S. 183, 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Eigenjagdbezirke | " § 3 Eigenjagdbezirke; Verordnungsermächtigung". |
b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Jagdgenossenschaft | " § 8 Jagdgenossenschaft; Verordnungsermächtigung". |
c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Tod des Jagdpächters | " § 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters". |
d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe | " § 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe; Verordnungsermächtigung". |
e) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe angefügt:
" § 19a Gesellschaftsjagden".
f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten | " § 20 Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten; Verordnungsermächtigung". |
g) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 22 Sachliche Verbote | " § 22 Sachliche Verbote; Verordnungsermächtigung". |
h) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 26 Jagdbare Tiere | " § 26 Jagdbare Tiere; Verordnungsermächtigung". |
i) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Wildschadensausgleichskasse | " § 27 Wildschadensausgleichskasse; Verordnungsermächtigung". |
j) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen | " § 28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen; Verordnungsermächtigung". |
k) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 33 Krankgeschossenes Schalenwild | " § 33 (weggefallen)". |
l) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 34 Anderes krankgeschossenes Wild | " § 34 (weggefallen)". |
m) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Jagdhundeeinsatz | " § 35 Jagdhundeeinsatz; Verordnungsermächtigung". |
n) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 37 Kreisjägermeister | " § 37 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister". |
o) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Zuständigkeiten | " § 43 Bestimmung von Zuständigkeiten". |
p) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe angefügt:
" § 43a Erhebung und Verarbeitung von Daten".
2. Satz 3 der Präambel wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe und hat die Nachhaltigkeit der Vorkommen an heimischen Wildtierarten zu gewährleisten. | "Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Heimische Wildarten sind unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen." |
3. In § 1 Nummer 4 wird das Komma gestrichen und es werden die Wörter "und damit eine Verjüngung und Bewirtschaftung standortgerechter Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen und" angefügt.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 BJagdG) (1) Die Abrundung von Jagdbezirken wird von der Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen vorgenommen. Hierbei soll die Gesamtgröße der Jagdbezirke wenig verändert werden. Jagdabrundungen, durch die ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert, sind, außer in den Fällen des Absatzes 3, unzulässig. (2) Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundflächen den Eigenjagdbezirk bilden, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde gezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt, oder, wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach Satz 2 zu zahlende Entschädigung. (3) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlagen) unterbrochen, das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt, kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach § 5 des Bundesjagdgesetzes treffen. (4) Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen nach Absatz 3 die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, verlieren ihre Eigenschaft als selbständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet. In diesem Falle sind die Restflächen - soweit ein Jagdpachtvertrag besteht, nach dessen Ablauf - benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. (5) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend - einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht - nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 2 gilt entsprechend. | " § 2 Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 BJagdG) (1) Jagdbezirke können abgerundet werden
(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nummer 1) sowie jede Änderung und Beendigung bedürfen der Schriftform und sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn die Abrundung nicht den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht. Bei den Abrundungen soll die Gesamtgröße der betroffenen Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden. (3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. Soll ein Jagdbezirk durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächterin, Jagdpächter oder benannte Person nach § 3 Absatz 1a) abgerundet werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Jagdbezirksinhaber. (4) Die Pächterin oder der Pächter kann den Jagdpachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung durch eine Abrundung von Amts wegen für sie oder ihn unzumutbar wird. (5) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundfläche den Eigenjagdbezirk bildet, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde bezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, gilt der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke als angemessen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken oder verpachteten Teilrevieren aus Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach den Sätzen 3 und 4 zu zahlende Entschädigung. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber der Pächterin oder dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig. (6) Abweichend von den §§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes verlieren Jagdbezirke, die infolge von Abrundungen die vorgeschriebene Mindestgröße nicht mehr aufweisen, ihre Eigenschaft als selbstständige Jagdbezirke nur dann, wenn durch die Abrundung die bejagbare Fläche die Mindestgröße um mehr als ein Drittel unterschreitet und der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer) zustimmt. In diesem Falle sind die Restflächen, bei Bestehen eines Jagdpachtvertrages nach dessen Ablauf, benachbarten Jagdbezirken anzugliedern. (7) Gehören die in § 5 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Grundstücksflächen nach den Bestimmungen der §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht zu einem Jagdbezirk, so gelten sie jeweils als Flurstück oder als Teilfläche eines Flurstücks bis zu ihrer Mitte als gesetzlich angegliederte Fläche zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken oder vollständig zu dem beidseitig angrenzenden Eigenjagdbezirk. (8) Wird der tatsächliche Zusammenhang eines Jagdbezirkes durch ein Bauwerk (Kanal, Wildschutzzaun oder ähnliche Anlage) unterbrochen, das für das Wild im Allgemeinen ein nicht zu überwindendes Hindernis darstellt, kann die Jagdbehörde Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes treffen. (9) Die in § 5 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes, wenn sie nur mit einer Schmalseite (stirnseitig) mit ihm zusammenhängen. (10) Werden Grundflächen einer Gemeinde, die zusammenhängend einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar aufweisen, von einem Eigenjagdbezirk im jagdrechtlichen Sinne umschlossen (Enklaven), sind sie dessen Bestandteil. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend." |
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Eigenjagdbezirke (zu § 7 BJagdG) | " § 3 Eigenjagdbezirke; Verordnungsermächtigung (zu § 7 BJagdG)". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Eigenjagdbesitzer können Aufgaben der Jagdausübung und des Jagdschutzes bevollmächtigten Jägerinnen oder Jägern übertragen.".
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer, noch durch den Nutznießer, noch durch Verpachtung oder angestellte Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Verfügungsberechtigte innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern der Benannte ein Entgelt für seine Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang. | "(1a) Wird in einem Eigenjagdbezirk die Jagd weder durch den Eigentümer noch durch Verpachtung ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt die Personen, die der Eigenjagdbesitzer der Jagdbehörde benennt. Diese kann ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Benennt der Eigenjagdbesitzer innerhalb dieser Frist keine geeignete Person, so kann die Jagdbehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Jagd erforderlichen Anordnungen auf seine Kosten treffen. Für die Benennung gelten § 11 des Bundesjagdgesetzes und § 11 entsprechend, sofern die benannte Person ein Entgelt für ihre Benennung zu entrichten hat. Die Benennung endet bei einem Eigentumswechsel mit dem Besitzübergang." |
d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Jagdbehörde kann die Zahl der Jagdausübungsberechtigten auf einer Grundfläche bis zu 250 Hektar auf zwei beschränken und für jede weiteren 150 Hektar um einen erhöhen. | "(2) Die Zahl der Jagdausübungsberechtigten wird bei Jagdbezirken bis zu 250 Hektar Größe auf zwei beschränkt. In größeren Jagdbezirken erhöht sich die Anzahl je weitere angefangene 150 Hektar um eine weitere Person." |
e) In Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit seines Jagdbezirkes verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk im Einvernehmen mit den beteiligten Eigentümern einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigentümers ist die Angliederung wieder aufzuheben. | "Der Eigenjagdbesitzer kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit seines Jagdbezirkes oder, sofern die Größe des verbleibenden Eigenjagdbezirkes 50 Hektar beträgt, auf Teilflächen verzichten. Im Falle des Verzichts gliedert die Jagdbehörde den Jagdbezirk oder die Teilflächen im Einvernehmen mit den Beteiligten einem anderen an; sofern Gründe der Jagdpflege und Wildhege dem nicht entgegenstehen, hat sie den Jagdbezirk oder die Teilflächen dem mit der längsten gemeinsamen Grenze anzugliedern. Auf Antrag des Eigenjagdbesitzers ist die Angliederung wieder aufzuheben." |
6. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "von 150 Hektar auf" werden die Wörter "(jagdbezirksfreie Flächen)" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
" § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.".
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. öffentliche Parkanlagen, Sportflugplätze, sowie Sport- und Spielplätze, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen, | "5. öffentliche Parkanlagen, Flugplätze sowie Sport-, Spiel- und Golfplätze, eingefriedete Campingplätze sowie Reit- und Turnierplätze für den Pferdesport, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen," |
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Autobahnen, | "7. Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Eisenbahnanlagen," |
cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. umzäunte Anlagen der Energiegewinnung oder einer besonderen Infrastruktur, wie Photovoltaikanlagen oder Umspannwerke.".
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Waschbären und Wildkaninchen" durch die Wörter "Waschbären, Nutria und Wildkaninchen" ersetzt.
c) In Absatz 4 und 5 wird jeweils das Wort "Jagdscheininhabern" durch die Wörter "Personen, die einen Jagdschein innehaben," ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Jagdausübungsberechtigte und der von diesem beauftragte Inhaber einer Jagderlaubnis haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. | "Der Jagdausübungsberechtigte und die von diesem beauftragten Personen, die einen Jagdschein innehaben, haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung jeweils erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten." |
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "anerkannte" die Wörter "Schweißhundeführerinnen oder" eingefügt.
8. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 Absatz 10 gilt entsprechend.".
9. In § 7 Satz 1 wird das Wort "mehrere" gestrichen.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 8 Jagdgenossenschaft (zu § 9 BJagdG) | " § 8 Jagdgenossenschaft; Verordnungsermächtigung (zu § 9 BJagdG)". |
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie kann vorschreiben, dass die Mustersatzung für diejenigen Jagdgenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten Frist keine Satzung aufgestellt haben. | "Beschließt die Jagdgenossenschaft nicht innerhalb von drei Jahren nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Jagdgenossenschaft." |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist der Bürgermeister. | "(6) Gemeindevorstand im Sinne von § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist bei amtsangehörigen Gemeinden die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte, im Übrigen der Bürgermeister. Die diesen entstehenden Kosten trägt die Jagdgenossenschaft." |
d) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Die Jagdgenossenschaft ist verpflichtet, ein Jagdkataster zu führen und fortzuschreiben. Aus dem Jagdkataster müssen mindestens die Jagdgenossen und die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke sowie deren Flächengröße hervorgehen.
(8) Die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten der Vermessungs- und Geoinformationsbehörden sind für die Jagdgenossenschaften zur Errichtung und Führung des Jagdkatasters kostenfrei. Der Zyklus der Datenaktualisierungen soll ein Jahr nicht unterschreiten.".
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zur ordnungsgemäßen Hege des Wildes können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden. Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum, bei Überschreitung von Kreisgrenzen im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde. | "(1) Für Rot-, Dam- oder Schwarzwild bestimmt die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Lebensraum. Hat sich der jeweilige Lebensraum geändert, sind die Grenzen des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaft durch die Jagdbehörde neu zu bestimmen. Bei einer Überschreitung von Kreisgrenzen erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit der anderen Jagdbehörde. Wird das Einvernehmen nicht hergestellt, entscheidet die oberste Jagdbehörde. Zur ordnungsgemäßen Hege dieser Wildarten können die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft als privatrechtlichen Zusammenschluss bilden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " (§ 21 Abs. 12)" durch die Angabe " (§ 21 Absatz 13)" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung land- und forstwirtschaftlicher Erfordernisse, | "2. Anpassung der Wildbestände an ihren Lebensraum unter Beachtung der Hegeziele, land- und forstwirtschaftlicher sowie naturschutzfachlicher Erfordernisse (§ 21), insbesondere Regelung des Abschusses unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Vorbeugung von Tierseuchen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Wildwirkungsmonitorings." |
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Mindestpachtzeit beträgt für Niederwildjagden neun Jahre, für Hochwildjagden zwölf Jahre. Die Entscheidung, ob eine Jagd als Hochwildjagd anzusehen ist, trifft die Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates. | "(1) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes 150 Hektar Größe haben. Die Regelung in Absatz 7 bleibt davon unberührt. Die Mindestpachtzeit beträgt neun Jahre." |
b) In Absatz 2 werden das Wort "Jagdpächter" durch die Wörter "Jagdpächterinnen oder Jagdpächter" und die Wörter "Pächter sein" durch das Wort "pachten" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Änderung oder Verlängerung eines Jagdpachtvertrages gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Alle Jagdpachtverträge, auch Änderungen und Verlängerungen, sind der Jagdbehörde binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss anzuzeigen. | "(4) Für alle Jagdpachtverträge, auch für deren Änderung, Verlängerung oder für das Pachtende, gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes entsprechend. Sie sind der Jagdbehörde vom Verpächter binnen vier Wochen nach Vertragsabschluss, -änderung oder -ende anzuzeigen. Die oberste Jagdbehörde erlässt einen Musterpachtvertrag." |
d) In Absatz 5 werden die Wörter "dem Pächter" durch die Wörter "der Pächterin oder dem Pächter" ersetzt.
e) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Verträge, die weder eine Flurstücksliste noch eine Revierkarte enthalten, sofern sie nicht vor dem 1. April 2024 abgeschlossen worden sind.".
f) Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag eines Beteiligten im Einzelfalle genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 250 Hektar Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirks verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil der Eigenjagdbezirke die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Größe von 250 Hektar, nicht unterschreitet (Anpacht). Ist der betreffende Jagdausübungsberechtigte Jagdpächter, muss das Ende der Pachtzeit in beiden Jagdpachtverträgen übereinstimmen. | "Die untere Jagdbehörde kann auf Antrag einer beteiligten Person im Einzelfall genehmigen, dass bei Eigenjagdbezirken ein Teil von geringerer als der gesetzlichen Mindestgröße den Jagdausübungsberechtigten angrenzender Jagdbezirke verpachtet wird, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient und der verbleibende Teil des Eigenjagdbezirkes die Größe von 50 Hektar nicht unterschreitet (Anpacht). Dies gilt entsprechend, wenn bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken ein Teil von weniger als 150 Hektar Größe verpachtet wird und der verbleibende Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes 100 Hektar bejagbare Fläche nicht unterschreitet. Sind die betreffenden Jagdausübungsberechtigten Jagdpächterin oder Jagdpächter, darf die Anpachtzeit das Ende beider Jagdpachtverträge nicht überschreiten." |
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Mitpächterinnen und Mitpächter eines Jagdbezirkes oder mehrere benannte Personen nach § 3 Absatz 1a haben der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse mit Anzeige eines Pachtvertrages oder Empfang einer Benennungsurkunde eine Person aus ihrem Kreis als Bevollmächtigte zu benennen, die gegenüber der Jagdbehörde und der Wildschadensausgleichskasse in allen die Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden, Verwaltungsakten und Sachen berechtigt ist.".
13. In § 12 Satz 1 wird die Angabe " §§ 18, 21, 23, 32 bis 34" durch die Angabe " §§ 18, 21, 23 und 32" ersetzt.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben ist. | "Eine Jagderlaubnis gegen Entgelt, die sich auf eine bestimmte Fläche bezieht, ist nur gültig, wenn sie von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach Erteilung bei der zuständigen Jagdbehörde angezeigt worden ist." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes ausgestellt ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser gleichzeitig im Revier und ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. | "(3) Ein Jagdgast darf die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdaufsicht, der angestellten Jägerin oder des angestellten Jägers nur ausüben, wenn er einen Erlaubnisschein bei sich führt, der von allen Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes unterschrieben worden ist. Eine Begleitung durch den Jagdausübungsberechtigten liegt vor, wenn dieser oder die Begleitperson gleichzeitig im Revier oder ohne besondere Schwierigkeiten zu erreichen ist. § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Auf Verlangen der zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Person ist der Erlaubnisschein vorzuzeigen." |
c) Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:
"Jagderlaubnisse dürfen nur in dem Umfang erteilt werden, dass die Ziele dieses Gesetzes, insbesondere die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts, nicht beeinträchtigt werden.".
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Tod des Jagdpächters | " § 14 Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters". |
b) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Tod der Jagdpächterin oder des Jagdpächters | "(1) Stirbt die Pächterin oder der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben die Erben der Jagdbehörde die jagdpachtfähigen Erben unter Beachtung des § 11 Absatz 2 zu benennen. Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben der Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person (§ 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes) zu benennen." |
c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Jagdpächters" durch die Wörter "der Jagdpächterin oder des Jagdpächters" ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter "einem Pächter" durch die Wörter "einer Pächterin oder einem Pächter" ersetzt.
16. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "Der Antragsteller" durch die Wörter "Die antragstellende Person" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort "Er" durch das Wort "Sie" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat anzugeben, ob er
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 und 4 die anteilig auf ihn entfallenden Flächen. Der Antragsteller hat Änderungen der ihm für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. | "(2) Wenn die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt wird, ist anzugeben, ob die antragstellende Person
in einem Jagdbezirk zur Jagdausübung befugt ist und für welche Flächen, in den Fällen der Nummern 3 bis 5 die anteilig auf die Person entfallenden Flächen. Die antragstellende Person hat Änderungen der ihr für die Jagdausübung zustehenden Fläche der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen." |
17. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Jagdscheingebühren und Jagdabgabe | " § 16 Jagdscheingebühr und Jagdabgabe; Verordnungsermächtigung". |
b) Absatz 1 Satz 2
Die den aufgelösten oberen Jagdbehörden zustehenden, nicht verausgabten Jagdscheingebühren verwendet die oberste Jagdbehörde für die Einführung einer landeseinheitlichen Jagdstatistik.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Jagdbeirat" durch das Wort "Landesjagdbeirat" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Abgabepflichtig sind:
Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für den Jagdpächter mit der Bestätigung oder Festsetzung des jährlichen Abschussplanes. | "(3) Abgabepflichtig sind:
Die Abgabeschuld entsteht mit der Erteilung des Jagdscheines, für die zur Einreichung des Abschussplans Verpflichteten mit Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes." |
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort "Jäger" durch die Wörter "Jägerinnen und Jäger" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Jäger, der Jagdvorsteher" durch die Wörter "Jägerinnen und Jäger, der Jagdvorstände" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:
"7. Maßnahmen zur Verbesserung der Fleischhygiene und
8. sonstige Maßnahmen zur Förderung des Jagdwesens, einschließlich der Prädatorenbejagung, des Jagdhundewesens und der Falknerei.".
18. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "gelegentliche" wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Jagdbezirk ist nur eine Kirrung je angefangener 75 Hektar Jagdfläche zulässig.".
19. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
" § 19a Gesellschaftsjagden
Gesellschaftsjagden sind Formen gemeinschaftlichen Jagens, die von mindestens vier Personen, die einen Jagdschein innehaben, ausgeübt werden und bei denen die Jagdausübung aufeinander abgestimmt ist und in einem räumlichen Zusammenhang steht.".
20. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten (zu § 20 BJagdG) | " § 20 Jagd in Nationalparken, Natur- und Wildschutzgebieten; Verordnungsermächtigung (zu § 20 BJagdG)". |
b) In § 20 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "von Flächen (Wildschutzgebieten) und nicht öffentlichen Wegen" durch die Wörter "von Flächen in Wildschutzgebieten und von nicht öffentlichen Wegen" ersetzt.
21. § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Abschussregelung (zu §§ 21 und 27 BJagdG) (1) Für jede Schalenwildart mit Ausnahme von Schwarzwild ist ein jährlicher Abschussplan zu erstellen. Dieser ist der Jagdbehörde vom Jagdausübungsberechtigten getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt vorzulegen. Für Rehwild ist der Abschussplan anzuzeigen. Der Termin für die Vorlage der Abschusspläne wird von der Jagdbehörde bestimmt. (2) Der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für die Vorlage der Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her. (3) Die Abschusspläne werden, ausgenommen für Rehwild, durch die Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt oder festgesetzt. (4) Die Hegegemeinschaft (§ 10) beschließt für die von ihr bewirtschafteten Wildarten jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit Gruppen- und Einzelabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und legt diesen der Jagdbehörde, bei Staatsforsten zusätzlich der obersten Jagdbehörde, vor. Die Beschlussfassung über diesen Abschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Abschussplan nach Satz 1 der Jagdbehörde vorzulegen ist. (5) Beruht ein Einzelabschussplan nach Absatz 1 auf einem Gruppenabschussplan, so gilt die in dem Einzelabschussplan ausgewiesene Stückzahl für die gesamte Gruppe. Sobald die Gruppe die in einem Einzelabschussplan ausgewiesenen Stücke erlegt hat, erlischt für diese Stücke der Einzelabschussplan. (6) Die Jagdbehörde kann gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Vermeidung oder Verminderung von Wildschäden Mindestabschüsse für Schwarzwild festsetzen. (7) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft können die betroffenen Jagdbehörden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine Jagdbehörde die Abschussplanbestätigung oder -festsetzung für alle Jagdbezirke übernimmt, die im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. (8) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes, der erlegten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste auf einem vorgeschriebenen Formblatt zu führen. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste, bei männlichem Schalenwild auch die Trophäe und der dazugehörige Unterkiefer, ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jeden Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres auf einem durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebenen Formblatt anzuzeigen. (9) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nach Absatz 1 oder die Mindestabschüsse nach Absatz 6 nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten. (10) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr, der Hegegemeinschaft oder der Landesjägerschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist. (11) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern. (12) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen. | " § 21 Abschussregelung (zu §§ 21 und 27 BJagdG) (1) Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Jagd so auszuüben, dass sich die im Wald vorkommenden Baumarten entsprechend den natürlichen Wuchs- und Mischungsverhältnissen des Standortes auch ohne Schutzmaßnahmen verjüngen und sich in der Feldflur landwirtschaftliche Kulturen entwickeln können. Der Abschuss des Wildes ist nach Maßgabe der Wildbewirtschaftungsrichtlinie so zu regeln, dass ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt und die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, die Belange und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Zur Feststellung der Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat der Vorstand der Landesforstanstalt als untere Forstbehörde regelmäßig Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Entwicklung klimastabiler Wälder zu erstellen und der Jagdbehörde vorzulegen. Die betroffenen Waldbesitzer haben die Erhebung des Zustandes der Vegetation durch die untere Forstbehörde nach Satz 3 zu dulden. Das Gutachten nach Satz 3 ist bei Anordnungen der Jagdbehörde gegenüber Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens gemäß § 27 des Bundesjagdgesetzes heranzuziehen. (2) Für Rot- und Damwild der Altersklassen 2 bis 4 sowie Muffelwild aller Altersklassen ist ein Abschussplan für drei aufeinander folgende Jagdjahre von den Jagdausübungsberechtigten, getrennt nach Wildart und Altersklassen, in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich zu erstellen. Für Rot- und Damwild der Altersklassen 0 und 1 ist ein entsprechender Mindestabschussplan zu erstellen. Für Schwarzwild ist ein jährlicher Mindestabschussplan zu erstellen. Die Abschusspläne sind der Jagdbehörde bis zum 28. Februar vorzulegen. Die Nachweispflicht des rechtzeitigen Posteingangs trägt die zur Vorlage verpflichtete Person. Bei der Festlegung der Höhe des Mindestabschussplanes sind die Ergebnisse des aktuellen Wildwirkungsmonitorings im beplanten Gebiet angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen einer Überschreitung des Mindestabschussplanes sind die jeweiligen Anteile im Geschlechterverhältnis anzustreben. Für Rot- und Damwild hat die oberste Jagdbehörde dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern bis 31. Dezember 2031 einen Evaluierungsbericht zur Wildbestandsentwicklung unter den Wildbewirtschaftungsbedingungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (3) Die Pächterin oder der Pächter eines Jagdbezirkes stellt für alle Abschusspläne das Einvernehmen mit dem Verpächter her. Abschusspläne, die die Anforderungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllen oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, können durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat bis zum 31. März abweichend festgesetzt werden. Äußert sich die Jagdbehörde nicht bis zum 31. März, gilt der jeweilige Abschussplan als bestätigt. (4) Die Hegegemeinschaft beschließt für Rot- oder Damwild jeweils einen Gesamtabschussplan, der mit den Gruppen- oder Einzelabschussplänen sowie den Mindestabschussplänen für alle Jagdbezirke ihres räumlichen Wirkungsbereiches untersetzt ist, und zeigt diesen in elektronischer Form oder hilfsweise schriftlich der Jagdbehörde an. Mit der Übermittlung des Gesamtabschussplanes durch die Hegegemeinschaft entfällt die Vorlageverpflichtung der jagdausübungsberechtigten Mitglieder der Hegegemeinschaft. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan erfolgt in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der die Vertretungen der Jagdgenossenschaften und die Eigenjagdbesitzer der Jagdbezirke, die zur Hegegemeinschaft gehören, ebenfalls zu laden sind. Über die Mitgliederversammlung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die zugleich mit dem Gesamtabschussplan der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die Beschlussfassung über den Gesamtabschussplan kann elektronisch erfolgen. (5) Haben sich benachbarte Jagdbezirksinhaber innerhalb der Hegegemeinschaft zu einer Planungsgruppe zusammengeschlossen, erstellt die Gruppe einen Gruppenabschussplan nach Maßgabe von Absatz 2 und 3. (6) Im Falle einer kreisübergreifenden Hegegemeinschaft ist die Jagdbehörde mit dem größten Flächenanteil zuständig. (7) Ein Abschussplan behält bei einem Wechsel der Jagdausübungsberechtigten seine Verbindlichkeit. (8) Die Jagdausübungsberechtigten haben über den Abschuss des Wildes, die getöteten Hunde und Katzen sowie über das Fallwild eine Streckenliste in durch die oberste Jagdbehörde vorgeschriebener elektronischer Form zu führen. Hilfsweise ist ein vorgeschriebenes Formblatt zulässig. Jeder Abschuss und das Fallwild sind innerhalb einer Woche in diese Liste einzutragen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 10. April jedes Jahres ist der Jagdbehörde die Strecke des vorangegangenen Jagdjahres anzuzeigen (Wildnachweisung); die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die zur Einreichung der Wildnachweisung verpflichtete Person trägt die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang bei der Jagdbehörde. Verpflichtet ist die Person, die im zurückliegenden Jagdjahr zur Jagdausübung berechtigt war. (9) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte einen Abschussplan nicht, so kann ihn die Jagdbehörde hierzu mit ordnungsbehördlichen Mitteln anhalten. (10) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jeder Abschuss von Schalenwild bei ihr oder der Hegegemeinschaft anzuzeigen oder körperlich nachzuweisen ist. (11) Den Abschuss in den Eigenjagdbezirken des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt regelt die oberste Jagdbehörde mit dem Ziel, ökologisch sowie land-, forst- und fischereiwirtschaftlich verträgliche Wildbestände zu sichern. (13) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, eine Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Wildbewirtschaftungsrichtlinie) zu erlassen." |
22. § 22 wird wie folgt gefasst:
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§ 22 Sachliche Verbote (zu § 19 BJagdG) (1) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln auszuüben. Die oberste Jagdbehörde kann im Einzelfall die Ausübung der Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln für Zwecke der Forschung und Lehre genehmigen. (2) Es ist verboten, Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; das Verbot umfasst nicht das Beschießen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der Jagdbehörde. (3) Es ist verboten, die Jagdausübung absichtlich zu stören. (4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken. | " § 22 Sachliche Verbote; Verordnungsermächtigung (zu § 19 BJagdG) (1) Abweichend von § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten,
(2) Die Fangjagd ist nur unter Verwendung von Lebendfangfallen erlaubt. Diese müssen nach ihrer Bauart so beschaffen sein, dass sie einen unversehrten Fang gewährleisten. Die Zeit zwischen Fang und Erlegung ist so kurz wie möglich zu halten. Fallen sind mindestens einmal am Tag zu kontrollieren. Die Fangjagd mit Totschlagfallen kann durch die Jagdbehörde zum Bodenbrüterschutz ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie nur auf diese Weise effektiv und tierschutzgerecht durchgeführt werden kann. (3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und Nutria Nachtsichtvorsatz- oder Nachtsichtaufsatzgeräte zu verwenden. (4) Es ist verboten, die Jagd unter Verwendung von Drohnen oder vergleichbaren Fluggeräten auszuüben. Ausgenommen ist die Jungwildrettung. (5) Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören oder zu behindern. (6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung aus Gründen des Jagd- oder Wildschutzes die sachlichen Verbote nach Absatz 1 zu erweitern oder einzuschränken sowie weitere sachliche Verbote zu erlassen." |
23. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "außerhalb der Einwirkung ihres Führers" durch die Wörter "außerhalb menschlicher Einwirkung sind", die Wörter "Blinden- und Polizeihunden" durch die Wörter "Blinden- und Diensthunden von Polizei, Zoll und Bundeswehr oder Suchhunden", die Wörter "vom Berechtigten" durch die Wörter "von der berechtigten Person" und die Wörter "der Einwirkung ihres Führers" durch die Wörter "ihrer Einwirkung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Einwirkung seines Führers" durch die Wörter "menschlicher Einwirkung" ersetzt.
24. § 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unverzüglich anzeigen. | "(3) Wer mit einem Kraftfahrzeug Schalenwild angefahren oder überfahren hat, muss dies dem Jagdausübungsberechtigten oder der Polizei unverzüglich anzeigen." |
25. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter "ein Jagdaufseher" durch die Wörter "eine Jagdaufsicht" ersetzt.
26. § 26 wird wie folgt gefasst:
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§ 26 Jagdbare Tiere (zu § 2 Abs. 2 BJagdG) (1) Folgende Tierarten werden für jagdbar erklärt:
(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, soweit die Erhaltung eines artenreichen, den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes oder die Sicherung einer Lebensgrundlage es erfordern. | " § 26 Jagdbare Tiere; Verordnungsermächtigung (zu § 2 Absatz 2 BJagdG) (1) Folgende Tierarten werden für jagdbar erklärt: 1. Marderhund (Nyctereutes procyonoides GRAY), 2. Waschbär (Procyon lotor L.), 3. Mink (Mustela vison SCHREBER), 4. Nutria (Myocastor coypus), 5. Wolf (Canis lupus), 6. Nebelkrähe (Corvus cornix), 7. Rabenkrähe (Corvus corone), 8. Elster (Pica pica), 9. Nilgans (Alopochen aegyptiaca), 10. Nandu (Rhea americana). Dem Jagdrecht unterliegen auch Wolfshybriden sowie weitere Hybriden mit Wild der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Arten (Wildhybriden). (2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, soweit die Erhaltung eines artenreichen, den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes oder die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen es erfordert. (3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdrechtsinhaber oder der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden)." |
27. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 27 Wildschadensausgleichskasse | " § 27 Wildschadensausgleichskasse; Verordnungsermächtigung". |
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Eigentümer eines Eigenjagdbezirks (Eigenjagdbesitzer)" durch die Wörter "die Eigenjagdbesitzer" und die Wörter "die Pächter eines Jagdbezirks" durch die Wörter "die Pächterinnen und Pächter eines Jagdbezirks, die benannten Personen nach § 3 Absatz 1a" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird der Satz 5 durch die folgenden Sätze ersetzt:
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Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Mustersatzungen gemäß Satz 1 erlassen und vorschreiben, dass bei Einhaltung der Mustersatzungen die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. | "Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Haupt- und Beitragssatzung jeweils eine Mustersatzung zu erlassen und dabei vorzuschreiben, dass bei Einhaltung dieser Mustersatzung die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt. Beschließt die Wildschadensausgleichskasse nicht innerhalb eines Jahres nach Erlass der Rechtsverordnung eine Satzung oder nach Änderung der Rechtsverordnung eine Satzungsänderung, so gilt die Mustersatzung als Satzung der Wildschadensausgleichskasse." |
d) Der Absatz 4
(4) Die erste Mitgliederversammlung wird durch die Jagdbehörde einberufen. Die Einladung erfolgt mit Monatsfrist durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter sowie mit Wochenfrist in der örtlichen Tagespresse.
wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer, der die Kasse vertritt. Ein Geschäftsführer kann mehrere Kassen vertreten. Sofern kein Geschäftsführer bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde einen Geschäftsführer zu Lasten der Kasse ein. | "(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Der Vorstand bestimmt eine Geschäftsführung, die die Kasse vertritt. Die Geschäftsführung kann mehrere Kassen vertreten. Sofern keine Geschäftsführung bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde eine Geschäftsführung zu Lasten der Kasse ein." |
f) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Mitgliedern" das Wort "(Beitragssatzung)" eingefügt.
g) In Absatz 8 werden das Wort "Der" gestrichen und das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "dem" durch das Wort "den" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "Verpflichteter und Geschädigter" durch die Wörter "Verpflichtete und Geschädigte" ersetzt.
i) Der Absatz 10
(10) Rechte und Pflichten einer Wildschadensausgleichskasse nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, gehen mit Genehmigung der Hauptsatzung nach Absatz 3 auf die für ihr Gebiet neu errichtete Kasse über.
wird aufgehoben.
28. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen (zu § 35 BJagdG) | " § 28 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen; Verordnungsermächtigung (zu § 35 BJagdG)". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Wild- und Jagdschaden ist bei den örtlichen Ordnungsbehörden anzumelden. | "(1) Ein Wild- oder Jagdschaden ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzumelden." |
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 5" durch die Wörter " § 6a des Bundesjagdgesetzes sowie §§ 5 und 22 Absatz 1 Nummer 6" ersetzt.
29. § 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen er und seine Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet den auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Jagdbehörde auf Antrag fest. | "(1) Können Jagdausübungsberechtigte ihren Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so dürfen sie und ihre Jagdgäste einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) benutzen, der mit dem Grundstückseigentümer schriftlich zu vereinbaren ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, legt die Jagdbehörde den Jägernotweg fest. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, unterrichtet die auf seinem Grundstück Jagdausübungsberechtigten. Er kann eine angemessene Entschädigung verlangen." |
30. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen (jagdliche Einrichtungen) wie Futterplätze, Ansitze nur mit Genehmigung des Grundeigentümers errichten. Dieser muss die Genehmigung erteilen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. | "Jagdausübungsberechtigte dürfen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Einrichtungen, die zur Durchführung oder Unterstützung der Jagd im Jagdbezirk dienen, errichten (Jagdeinrichtungen), wenn sie dies dem Grundeigentümer zuvor angezeigt haben. Der Grundeigentümer darf der Errichtung nur dann widersprechen, wenn ihm die Duldung der Anlagenicht zugemutet werden kann." |
bb) In Satz 3 wird das Wort "Anlage" durch das Wort "Jagdeinrichtung" ersetzt.
cc) Satz 4
Sie setzt auf Antrag auch die Höhe einer Entschädigung fest.
wird aufgehoben.
dd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter "Jagdliche Einrichtungen (Ansitzleitern, Ansitzkanzeln, Fütterungen)" durch das Wort "Jagdeinrichtungen" ersetzt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Bei einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten hat der bisherige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten seit dem Wechsel, die von ihm errichteten oder übernommenen Jagdeinrichtungen zu entfernen, falls diese nicht von dem ihm nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten übernommen werden.
(4) Das Betreten von Jagdeinrichtungen ist nur zur befugten Jagdausübung gestattet.".
31. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
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(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke oder nach dem Wechsel eines Jagdausübungsberechtigten eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abzuschließen und diese bei der Jagdbehörde anzuzeigen.
(2) Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Schütze den Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche auf krankgeschossenes Schalenwild hat der Schütze sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. | "(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke können eine Wildfolgevereinbarung schriftlich abschließen. Die Vereinbarung muss die Wildfolge zumindest nach Maßgabe des Absatzes 2 erlauben.
(2) Solange eine schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 nicht besteht, darf die Wildfolge nach den folgenden Bestimmungen ausgeübt werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Verweilt das Wild in Sichtweite (höchstens 100 Meter) und ist ein Fangschuss aus dem Jagdbezirk, in dem es beschossen wurde, nicht sicher anzubringen, darf die Jagdbezirksgrenze unter Mitführung und Einsatz der Schusswaffe zum Zwecke des Fangschusses überschritten werden. Die Person, die den Fangschuss anbringt, ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden. Wechselt krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk außerhalb schussgerechter Entfernung, sind der Anschuss und die Stelle des Überwechselns kenntlich zu machen. Das Überwechseln ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarbezirkes oder dessen Vertretung unverzüglich zu melden. Für die Nachsuche hat die Schützin oder der Schütze zu sorgen und sich selbst oder eine sonstige mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen. (3) Das übergewechselte und erlegte Stück Wild gehört dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Ein erlegtes Stück Wild, das der Abschussplanung unterliegt, ist auf den Abschussplan des Jagdbezirkes, in dem es beschossen wurde, anzurechnen." |
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
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(3) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte verpflichtet zu dulden, dass ein durch die Landesjägerschaft anerkannter Schweißhundeführer ihren Jagdbezirk unter Mitführung einer Schusswaffe zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Schalenwild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, sind unverzüglich zu unterrichten. Das Nähere, insbesondere die Bestimmungen zur Anerkennung und Kenntlichmachung von Schweißhundeführern, regelt die oberste Jagdbehörde durch Rechtsverordnung. | "(4) Abweichend von Absatz 2 sind Jagdausübungsberechtigte oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, verpflichtet zu dulden, dass eine durch die Landesjägerschaft anerkannte Schweißhundeführerin (Jagdleiterin) oder ein anerkannter Schweißhundeführer (Jagdleiter) in Begleitung einer weiteren Person ihren Jagdbezirk oder ihre Grundfläche unter Mitführung von Schusswaffen zur Nachsuche betritt und das kranke oder verletzte Wild erlegt. Jagdausübungsberechtigte, durch deren Jagdbezirk die Nachsuche geführt hat, oder Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Ausübung der Jagd gestattet ist, sind unverzüglich zu unterrichten." |
§ 33 Krankgeschossenes Schalenwild
(zu § 22a BJagdG)(1) Wechselt krankgeschossenes Schalenwild in einen benachbarten Jagdbezirk, so ist es von dem Jagdbezirk aus, in dem es beschossen wurde, durch Fangschuss zu erlegen, wenn es sich noch in schussgerechter Entfernung befindet. Der Erleger ist berechtigt, das Wild an Ort und Stelle aufzubrechen und zu versorgen; es darf nur mit Zustimmung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten fortgeschafft werden.
(2) Trophäe und Wildbret des übergewechselten Schalenwildes gehören dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten und sind auf seinen Abschussplan anzurechnen. Es kann vereinbart werden, dass der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Bezirk das Wild beschossen worden ist, das Verfügungsrecht über die Trophäe, das Wildbret oder über beides erhält und auf wessen Abschussplan es anzurechnen ist.
wird aufgehoben.
§ 34 Anderes krankgeschossenes Wild
(zu § 22a BJagdG)(1) Wechselt anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk und verendet dort in Sichtweite, so ist es dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten oder seinem Beauftragten spätestens am nächsten Tag abzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) § 33 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
34. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 35 Jagdhundeeinsatz | " § 35 Jagdhundeeinsatz; Verordnungsermächtigung". |
b) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Ausbildung, Prüfung und die Anerkennung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu regeln. Ausbildung und Prüfung sind Jagdausübung." |
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Bei einer Bewegungsjagd auf Schalenwild sind die jagdausübungsberechtigten Personen eines nicht an der Jagd beteiligten Jagdbezirks verpflichtet, das Überjagen von Jagdhunden bei bis zu zwei auf derselben Grundfläche durchgeführten Bewegungsjagden im Jagdjahr zu dulden, wenn ihnen die Durchführung der Bewegungsjagd durch eine jagdausübungsberechtigte Person eines an der Bewegungsjagd beteiligten Jagdbezirks spätestens 48 Stunden vor Beginn angekündigt wurde und die jagdausübungsberechtigten Personen der beteiligten Jagdbezirke die ihnen zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen haben.".
35. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "das Jagdwesen" durch das Wort "Forsten" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes wird von der Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.".
36. § 37 wird wie folgt gefasst:
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§ 37 Kreisjägermeister
(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft ein Kreisjägermeister und sein Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung des Kreisjägermeisters erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung des Kreisjägermeisters den Stellvertreter mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Der Stellvertreter nimmt im Rahmen seiner Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil. (2) Zum Kreisjägermeister und zu seinem Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer
| " § 37 Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister
(1) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörde werden auf Vorschlag der Landesjägerschaft eine Person als Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister und ihre Stellvertretung für die Dauer von fünf Jahren durch die Jagdbehörde widerruflich bestellt; sie sind ehrenamtlich tätig. Ist es wegen der Größe des Kreisgebietes zur Entlastung erforderlich, so kann die Jagdbehörde mit Zustimmung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters die stellvertretende Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben für einen Teil des Kreisgebietes oder für einzelne Sachgebiete betrauen. Die stellvertretende Person nimmt im Rahmen ihrer Aufgaben mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirates teil. (2) Zur Kreisjägermeisterin oder zum Kreisjägermeister und zu ihrer oder seiner Stellvertretung darf nur eine Person bestellt werden, die
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37. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde gehören an:
Der Vorsitzende des Jagdbeirates wird durch die oberste Jagdbehörde nach Anhörung der Landesjägerschaft berufen. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaft auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern und den Vertreter der Gemeinde auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern und die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die oberste Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen. (3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören an:
Die Jagdbehörde beruft den Vertreter der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertreter. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde den Vertreter. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen. | "(2) Dem Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde (Landesjagdbeirat) gehören als Mitglieder eine Person als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Landesjägerschaft, der Jagdgenossenschaften, der Gemeinden, der Fischerei, des Naturschutzes und des Veterinärwesens an. Die oberste Jagdbehörde beruft den Vorsitz, die Vertretung der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern, die Vertretung der Gemeinden auf Vorschlag des Städte- und Gemeindetages Mecklenburg-Vorpommern sowie die übrigen Vertretungen auf Vorschlag der jeweiligen Fachverbände als Mitglieder im Landesjagdbeirat.
Wird kein Vorschlag unterbreitet, bestimmt die oberste Jagdbehörde die Vertretung.
Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
(3) Den Jagdbeiräten der Jagdbehörden gehören als Mitglieder die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister als Vorsitz und jeweils eine Vertretung der Wildschadensausgleichskasse, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Fischerei, des Naturschutzes, der Landesjägerschaft und des Veterinärwesens an. Die Jagdbehörde beruft die Vertretung der Jagdgenossenschaften und auf Vorschlag der Wildschadensausgleichskasse deren Vertretung. Die übrigen Mitglieder des Jagdbeirates werden durch die Jagdbehörde auf Vorschlag des jeweiligen Fachverbandes berufen. Wird kein Vorschlag gemacht, bestimmt die Jagdbehörde die Vertretung. Unter den Mitgliedern soll mindestens ein Eigenjagdbesitzer sein. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen." |
b) In Absatz 4 wird das Wort "Vorsitzenden" durch das Wort "Vorsitz" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "sollen Inhaber eines Jagdscheines sein" durch die Wörter "sollen einen Jagdschein innehaben" ersetzt.
38. § 40 wird wie folgt gefasst:
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§ 40 Landesjägerschaft
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, dass ihr mindestens 50 vom Hundert der Jagdscheininhaber des Landes angehören, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt. (2) Die Jagdbehörde hat der Landesjägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn ein Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes eingezogen werden soll. Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. Will die Jagdbehörde von einer Stellungnahme der Landesjägerschaft abweichen oder einem Antrag der Landesjägerschaft nicht entsprechen, so bedarf die Entscheidung der Zustimmung der obersten Jagdbehörde. (3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören die Fortbildung der Jägerinnen und Jäger sowie der Falknerinnen und Falkner, der Hegegemeinschaften und der Wildschadensausgleichskassen. | " § 40 Landesjägerschaft
(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern nach, dass ihr mindestens 50 Prozent der Personen angehören, die einen in Mecklenburg-Vorpommern erteilten Jahresjagdschein innehaben, so wird sie als Landesjägerschaft durch die oberste Jagdbehörde anerkannt. Die Anerkennung wird widerrufen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt. (2) Die Landesjägerschaft kann bei der Jagdbehörde beantragen, dass ein Jagdschein wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit nicht erteilt oder eingezogen wird. (3) Zu den Aufgaben der Landesjägerschaft gehören:
Für die nach Satz 1 Nummer 2 und 3 übertragenen Aufgaben ist die Landesjägerschaft Trägerin der öffentlichen Verwaltung und zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Sie untersteht insoweit der Fachaufsicht der obersten Jagdbehörde." |
39. § 41 wird wie folgt gefasst:
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§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden. (5) Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde. | " § 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 22 Absatz 5 die Jagdausübung stört oder behindert. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Daneben kann die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit angeordnet werden. (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. (5) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes ist die Jagdbehörde." |
40. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken,".
bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben, | "3. abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten zu verlängern, abzukürzen oder aufzuheben," |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen ist der Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde zu hören. | "(2) Vor Erlass der Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesjagdbeirat zu hören." |
41. § 43 wird wie folgt gefasst:
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§ 43 Zuständigkeiten
(1) Die oberste Jagdbehörde ist im Einzelfall zuständig für
(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 24 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, bei kreisübergreifenden Wildseuchen die oberste Jagdbehörde. (3) Zuständige Behörde im Sinne von § 27 des Bundesjagdgesetzes ist die Jagdbehörde, für die Eigenjagdbezirke des Bundes, des Landes und der Landesforstanstalt die oberste Jagdbehörde. | " § 43 Bestimmung von Zuständigkeiten
Für die Erlaubnis zum Aushorsten von Ästlingen und Nestlingen der Habichte für Beizzwecke im Rahmen der Vorgaben des § 22 Absatz 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig." |
42. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
" § 43a Erhebung und Verarbeitung von Daten
(1) Die Jagdbehörden, die Jagdgenossenschaften und die Wildschadensausgleichskassen sind als Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
Abweichend von Satz 1 ist ausschließlich die Jagdbehörde zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften und der ihnen übertragenen Aufgaben berechtigt bei:
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber
der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm angeordneten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß Satz 1 unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Jeder Jagdgenosse hat das Recht, zur Überprüfung seiner Nettojagdfläche, Einsicht in das durch die Jagdgenossenschaft zu führende Jagdkataster zu nehmen. Hierbei hat die Jagdgenossenschaft zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten Dritter (z.B. Namen, Kontaktdaten, Flurstücknummern) von der Einsicht nehmenden Person nicht eingesehen werden können.".
Artikel 2
Änderung der Jagdzeitenverordnung
§ 3 der Jagdzeitenverordnung vom 14. November 2008 (GVOBl. M-V S. 445), die zuletzt durch Verordnung vom 25. Januar 2023 (GVOBl. M-V S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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"(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5a des Bundesjagdgesetzes ist es erlaubt, künstliche Lichtquellen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles beim Erlegen von Schwarzwild zu verwenden. Die waffenrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt." |
Artikel 3
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Verordnung über die Bestimmung weiterer jagdbarer Tierarten vom 1. September 2017 (GVOBl. M-V S. 248), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2020 (GVOBl. M-V S. 126, 127) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt kann den Wortlaut des Landesjagdgesetzes in der vom 1. April 2024 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. April 2024 in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 22 tritt § 22 Absatz 1 Nummer 2 am 1. April 2027 in Kraft.
ID: 240645
ENDE |