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Regelwerk, Naturschutz, Tierschutz
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Gänsehaltungsvereinbarung - Umsetzung der "Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen
Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW) über Mindestanforderungen an die Haltung von Gänsen in Aufzucht und Mast"

- Niedersachsen -

Vom 12. August 2020
(Nds. MBl. Nr. 37 vom 12.08.2020 S. 833)
Gl.-Nr.: 78530



1. Anwendung der "Gänsehaltungsvereinbarung"

Die als Anlage beigefügte "Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) und der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW) über Mindestanforderungen an die Haltung von Gänsen in Aufzucht und Mast (,Gänsehaltungsvereinbarung')" vom 16.03.2020 ist bei der Beurteilung und Überprüfung von Gänsehaltungen i. S. von § 2 Tierschutzgesetz heranzuziehen.

2. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 13.8.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.

.

Vereinbarung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML)
und
der Niedersächsischen Geflügelwirtschaft, Landesverband e. V. (NGW)
über
Mindestanforderungen an die Haltung von Gänsen in Aufzucht und Mast ("Gänsehaltungsvereinbarung")
Anlage

I. Einleitung

Traditionell wird die Mast der Gänse in Niedersachsen im Freien in sehr unterschiedlichen Herdengrößen durchgeführt. Gänse werden generell nicht schnabelgekürzt. Verboten sind der Lebendrupf sowie die Zwangsfütterung z.B. für die Erzeugung von Stopfleber.

Zur Auslegung einer den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG)1 entsprechenden Gänsehaltung (Aufzucht und Mast) sind neben den allgemeinen Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)2 die Europaratsempfehlungen3 in Bezug auf Hausgänse (Anser anser f. domesticus, Anser cygnoides f. domesticus) und ihrer Kreuzungen vom 22. Juni 1999 heranzuziehen, da konkretere verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union bzw. eine auf § 2a TierSchG basierende innerstaatliche spezifische Rechtsverordnung fehlen (vgl. Art. 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen [ETÜ] vom 10. März 1976 i. V. m. Art. 1 S. 1 des Gesetzes zu dem ETÜ vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), zul. geä. durch Verordnung vom 31.08.2015 [BGBl. I S. 1474]). Zur Konkretisierung der Europaratsempfehlungen wird - unter Berücksichtigung der derzeit vorliegenden praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse - Folgendes vereinbart:

II. Grundsatz/Verpflichtungen der Tierhalterin oder des Tierhalters

Diese Vereinbarung gilt für die Aufzucht und Mast von Gänsen in Beständen von mehr als 100 Tieren. Die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet sich, nachstehende Mindestanforderungen, die nach Auswertung des derzeitigen Standes aus Wissenschaft und Praxis erstellt wurden, einzuhalten:

1. Sachkunde

1.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse und Fähigkeiten i. S. von § 2 Nr. 3 TierSchG zur angemessenen Ernährung, Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung von Gänsen verfügt.

1.2 Die Sachkunde beinhaltet folgende Themengebiete:

1.2.1 Kenntnisse:

1.2.2 Fähigkeiten:

1.3 Als Nachweis der Sachkunde gelten

1.3.1 eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Landwirtin/Landwirt oder Tierwirtin/Tierwirt mit jeweils spezieller Berücksichtigung der Geflügelhaltung (z.B."Überbetriebliche Ausbildung Geflügel" auf dem Lehr- und Forschungsgut Ruthe der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover) oder

1.3.2 ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften oder der Tiermedizin oder

1.3.3 die eigenverantwortliche Haltung von Gänsen über mindestens drei Mastdurchgänge ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen der zuständigen Behörde mit nicht weniger als 100 Gänsen.

1.4 Bei Zweifeln an der Sachkunde im Einzelfall kann sich die zuständige Behörde diese im Rahmen eines Fachgesprächs nachweisen lassen.

1.5 Wer nach Inkrafttreten der Vereinbarung (16.3.2020) eigenverantwortlich mit der Gänsehaltung beginnen möchte, muss oben genannte Sachkunde (siehe unter Punkt 1.3.1 bis 1.3.3) nachweisen. Spätestens nach drei Durchgängen hat die Neueinsteigerin oder der Neueinsteiger als in der Gänsehaltung tätige Tierhalterin oder Tierhalter die erlangte Sachkunde i. S. von § 2 Nr. 3 TierSchG durch ein erfolgreich bestandenes Fachgespräch vor der zuständigen Behörde i. S. v. § 4 Abs. 1a TierSchG nachzuweisen. Eine Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde nach erfolgreichem Abschluss ausgestellt.

1.6 Verantwortlichkeiten der Tierhalterin oder des Tierhalters

1.6.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter der Gänse hat sicherzustellen, dass die von ihr oder ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Gänse angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß lfd. Nr. 1.2.1 und Fähigkeiten gemäß lfd. Nr. 1.2.2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen, angeleitet und kontrolliert werden.

1.6.2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter trägt die Verantwortung für die Tiere, solange diese sich auf ihrem/seinem Betrieb befinden. Daraus ergibt sich eine Anwesenheitspflicht der für die Herde verantwortlichen Person bei der Kükeneinstallung ebenso wie bei der Ausstallung und Verladung.

1.7 Fortbildung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter nimmt regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an einschlägigen Fortbildungsmaßnahmen teil. Den zuständigen Behörden ist der Nachweis hierüber auf Verlangen vorzulegen.

2. Tierbetreuung und Pflege

2.1 Aufgaben der Tierhalterin oder des Tierhalters

2.1.1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die Tierbetreuerin oder der Tierbetreuer hat sich mindestens zweimal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme vom Wohlbefinden der Tiere zu überzeugen. Um eine positive Beziehung zwischen Mensch und Tier zu entwickeln, muss eine Annäherung an das Tier - gleich von den ersten Lebenstagen an - häufig und in ruhiger Art und Weise erfolgen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gänseküken auf Rufe oder menschliche Stimmen reagieren. Eine Hilfestellung für den Umgang mit Gänsen ergibt sich aus Anlage 1, Managementempfehlungen zum Umgang mit Hausgänsen.

2.1.2 Kriterien für die Beurteilung der Tiergesundheit sind u. a.

2.1.3 Wenn sich bei der Gesamtkontrolle der Herde die Erforderlichkeit einer Einzeltieruntersuchung ergibt, ist diese vorzunehmen.

2.1.4 Bei Tieren, die keinen gesunden Eindruck machen oder bei Tieren, die Verhaltensstörungen aufweisen, ist gem. lfd. Nr. 2.6 zu verfahren.

2.2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat täglich die Ergebnisse der Kontrollen in der Stallkarte (vgl. Anlage 2) zu dokumentieren (vgl. § 4 Abs. 2 TierSchNutztV). Hierbei sind insbesondere die Anzahl der Verluste, die mutmaßlichen Verlustursachen sowie der Arzneimitteleinsatz zu dokumentieren, sofern sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften eine Dokumentationspflicht ergibt. Steigen die Verluste unverhältnismäßig stark an, muss eine Tierärztin/ein Tierarzt hingezogen werden. In diesem Zusammenhang kann eine tierseuchenrechtliche Anzeigepflicht (§ 4 Tiergesundheitsgesetz - TierGesG 4) bestehen.

2.3 Alle für die Tiergesundheit und Tiergerechtheit erforderlichen technischen Einrichtungen (Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen) müssen mindestens einmal täglich auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. Soweit vorhanden, sind Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeiten zu überprüfen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV).

2.4 In angemessenen Abständen sind Stall, Einstreulager und Futtersilos entsprechend der guten fachlichen Praxis gründlich zu reinigen und mit DVG-zugelassenen Mitteln zu desinfizieren (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 TierSchNutztV); eine Schadnager- und Schädlingsbekämpfung ist durchzuführen.

2.5 Erfüllung der Eigenkontrollverpflichtung nach § 11 Abs. 8 TierSchG

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat durch die Erhebung und Bewertung von Tierschutzindikatoren im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle nach § 11 Abs. 8 TierSchG sicherzustellen, dass die von ihr/ihm gehaltenen Nutztiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind und die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt ist, dass den Tieren Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 TierSchG).

Nachfolgende Aufzählung stellt eine Orientierungshilfe für die betriebsindividuelle Auswahl geeigneter Tierschutzindikatoren (= Hinweisgeber auf mögliche Probleme bzw. auf optimale Tierhaltung) dar. Dabei kann ein Indikator Hinweisgeber für mehrere Aspekte des § 2 TierSchG sein.

Aus der Aufzählung der hier aufgeführten, überwiegend direkt am Tier zu erfassenden Indikatoren kann jede Tierhalterin/jeder Tierhalter eine betriebsindividuelle Auswahl treffen, die die Anforderungen des § 2 TierSchutzG widerspiegelt. Um die Anforderungen nachweislich zu erfüllen, wird eine Dokumentation der erhobenen Befunde einschließlich Bewertung und erforderlichenfalls getroffener Maßnahmen empfohlen. Dabei können bereits vorhandene Unterlagen, wie z.B. Bestandsbetreuungsprotokolle von Tierärztinnen/Tierärzten oder Beraterinnen/Beratern, die Entsprechendes belegen, und die Schlachtabrechnung ergänzend herangezogen werden (Doppelarbeit vermeiden!).

Folgende Indikatoren werden als geeignet angesehen:

2.6 Umgang mit kranken oder verletzten Tieren

2.6.1 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV ist sicherzustellen, dass - soweit erforderlich - unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu bzw. Unterlage sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird. Im Einzelfall kann auch die Tötung des kranken bzw. verletzten Tieres eine geeignete Maßnahme darstellen, z.B. bei anhaltenden, erheblichen Schmerzen oder wenn die Gans an einer schweren Krankheit leidet und nach tierärztlichem Urteil keine Aussicht auf Heilung besteht. Entscheidend ist, dass ein vernünftiger Grund zur Tötung gemäß § 1 TierSchG vorliegt.

2.6.2 Für die Absonderung kranker und verletzter Tiere müssen leicht erreichbare, zur Herde abgegrenzte Bereiche (Separationsabteile) vorhanden sein oder bei Bedarf sofort eingerichtet werden. Die Abtrennung des Separationsabteils muss stabil sein, seine Fläche muss bei Bedarf erweitert werden können; es muss gut belüftet sein und die Versorgung der Tiere muss optimal gewährleistet sein, das heißt, alle Tiere müssen Futter und Wasser uneingeschränkt erreichen können. Wichtig ist, dass die Tiere im Separationsabteil Sichtkontakt zur Herde haben. Jedes Tier, das aufgrund seiner körperlichen Verfassung nach fachlicher Einschätzung wahrscheinlich nicht überleben wird - einschließlich der Tiere, die nicht stehen, ausreichend Nahrung aufnehmen oder trinken können - muss tierschutzgerecht betäubt und unverzüglich getötet werden und darf nicht in ein Separationsabteil eingestallt werden. Jedes Tier in einem Separationsabteil, dessen Gesundheitszustand nach fachkundiger Einschätzung und ggf. notwendiger Behandlung in einem angemessenen Zeitraum keine Besserung aufweist, muss tierschutzgerecht betäubt und getötet werden. Ist der vernünftige Grund für eine Tötung gegeben, so kann diese bei Gänsen durch die Tierhalterin/den Tierhalter bzw. eine von ihr/ihm beauftragte Person durchgeführt werden, vorausgesetzt sie/er bzw. die Person besitzt dafür die erforderlichen (theoretischen) Kenntnisse und (praktischen) Fähigkeiten (Sachkunde) und verfügt über die notwendige technische Ausrüstung. Die Kenntnisse müssen insbesondere die spezifischen rechtlichen Vorgaben, die Risiken, die mit den einzelnen Betäubungs- und Tötungsverfahren verbunden sind, das im Einzelfall schonendste Verfahren, geeignete Schutzmaßnahmen zur Schmerz- und Leidensvermeidung, Anzeichen einer Fehlbetäubung und die Überwachung von Lebenszeichen einbeziehen. Als erforderliche Fähigkeiten werden praktische Erfahrung und das Geübtsein in der jeweiligen Methode verlangt. Zusätzlich ist unter bestimmten Voraussetzungen ein behördlicher Nachweis der Sachkunde erforderlich. Als geeignete Betäubungsverfahren für Gänse sind der Kopfschlag (bis 5 kg Lebendgewicht), der nichtpenetrierende Bolzenschuss sowie die elektrische Hirndurchströmung zulässig. Nach der erfolgreichen Betäubung muss unmittelbar anschließend ein Tötungsverfahren durchgeführt werden. Zulässige Verfahren dafür sind die Entblutung, der Genickbruch (mittels einer Genickbruchzange) sowie die Herzdurchströmung (vgl. Tierschutz-Schlachtverordnung5 sowie Verordnung [EG] Nr. 1099/20096 .

2.6.3 Vorgefundene tote Tiere sind umgehend zu entfernen (vgl. § 4 S. 1 Nr. 2 TierSchNutztV ), ordnungsgemäß zu lagern und zu entsorgen.

3. Haltungsverfahren

Die Gänsehaltung gliedert sich in Aufzucht und Mast. Während die Aufzuchtperiode von der ersten bis zur vierten Lebenswoche (LW) andauert, wird die Mast als Kurzmast bis zur 10. LW (erster Federwechsel), als Mittelmast bis zur 16. LW (zweiter Federwechsel) oder als Langmast (22.-28. LW) betrieben.

Bei Gänsen findet nur die Aufzucht inkl. Kurzmast im Stall statt; spätestens wenn die Gans voll befiedert ist (ca. 9. LW), wird die Haltung als Weidehaltung betrieben. Die Zurverfügungstellung des Freilandes für Gössel ist stark witterungsabhängig. Bei geeigneter (trockener, warmer) Wetterlage können die Gössel schon mit wenigen Tagen zumindest stundenweise in das Freiland. Spätestens ab der 4. LW sollten die Gössel an das Freiland dergestalt gewöhnt werden, dass die Türen offen sind und die Tiere selbst entscheiden können, ob und wann sie hinaus- bzw. hineingehen wollen. Wenn im Freiland ein Unterstand zur Verfügung steht, ist dieser für Tiere ab der 4. LW als ausreichend anzusehen. Sobald die Gänse die Schwingen auf den Rücken legen (5./6. LW) und damit den noch nicht voll befiederten Rücken abdecken können, ist eine ganztägige Weidehaltung möglich.

4. Versorgungseinrichtungen

Das Angebot der Versorgungseinrichtungen für die Tiere ist vom Alter und vom gewählten Mastverfahren abhängig.

Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat sicherzustellen, dass alle Tiere jederzeit Zugang zu einem für sie geeigneten Futter in ausreichender Menge haben und ihnen jederzeit frisches, hygienisch einwandfreies Tränkwasser zur Verfügung steht. Auch der von den Tieren im Freiland aufgenommene Weideaufwuchs ist Futter i. S. dieser Regelung. Dem jederzeitigen Zugang zum Futter steht ein kurzzeitiges Leerfressenlassen der Tröge in der Mastphase nicht entgegen.

Die Futter- und Tränkeeinrichtungen sollten parallel zur Wand in Längsrichtung des Stalles, an die Laufwege der Tiere angepasst, angebracht werden. In den ersten Lebenstagen können zusätzliche Futtertabletts und Tränken eingesetzt werden.

4.1 Futtereinrichtungen

Als Orientierungswerte gelten die nachfolgenden Daten aus der Praxis:

Alter (Lebenswoche)Nutzbare Troglänge (cm) je FressplatzT 1 / Tier-Fressplatzverhältnis bei Vorratsfütterung
1. bis 4.4 / max. 20: 1
5. bis 9.8 / max. 15: 1
10.-28.10 / max. 15: 1

Wegen des raschen Wachstums in den ersten drei Wochen ist eine intensive Fütterung erforderlich. Bei portionierter Fütterung muss sichergestellt sein, dass alle Gänse eines Familienverbandes zeitgleich fressen können.

Bei der Zufütterung im Freiland ist das Futter überdacht anzubieten, um § 3 Geflügelpestverordnung7 Rechnung zu tragen (vgl. Abbildungen):

Futterangebot im Freiland

Wasserangebot im Freiland

4.2 Tränkwasserversorgung

Die Wasserversorgung ist für Gänse als Wasservögel sehr wichtig. Hierfür sind offene Tränkeeinrichtungen auch im Freiland ständig vorzuhalten. Die Höhe der Tränkeinrichtungen ist nach dem Alter und der Größe der Tiere auszurichten. Es ist jedoch darauf zu achten, dass insbesondere die jungen Tiere nicht in die Tränkeeinrichtung hineingehen können, da sonst die Gefahr der Unterkühlung besteht. Als Starthilfe in den ersten Lebenstagen hat sich - zusätzlich zu den vorhandenen Tränken - der Einsatz von Stülptränken bewährt. Das Tränkwasser für ein bis drei Tage alte Küken sollte durch die Stalltemperatur vorgewärmt sein.

Es soll hygienisch einwandfrei und in ausreichender Menge jederzeit zugänglich sein. Die Tränken sind ständig sauber zu halten.

Dieses gilt unabhängig von lfd. Nr. 9 (zusätzliches Wasserangebot).

Für die Abmessungen der Tränkeinrichtungen gelten als Orientierungswerte die nachfolgenden Daten aus der Praxis:

Alter (Lebenswoche)Tränkerinne (cm) je Tier
1. bis 4.0,50
5. bis 9.0,50
10. bis 28.0,75

5. Bodenbeschaffenheit im Stall

5.1 Die nutzbare Fläche muss planbefestigt und eingestreut sein. Im Bereich der Wasserversorgungseinrichtungen wird eine Perforation empfohlen.

5.2 Die Einstreu muss stets sauber und trocken gehalten werden. Das verwendete Einstreumaterial muss von guter Qualität, das heißt sauber, trocken, staubarm und augenscheinlich frei von Pilzbefall sein. Im Allgemeinen ist täglich nachzustreuen.

5.3 Bei Einsatz perforierter Böden ist zu gewährleisten, dass

5.4 Sollten Rampen eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass diese rutschfest sind, keine Verletzungen oder sonstigen Schäden verursachen und die Gänse darauf ungehindert laufen können.

6. Besatzdichte

Das intensive Jugendwachstum erfordert auch eine rasche Anpassung der den Tieren zur Verfügung stehenden Fläche8 . Da die Gössel ein großes Wärmebedürfnis haben, werden diese anfangs unter Wärmestrahlern oder in kleinen, aufgeheizten Abteilen eingestallt und die Fläche wird dem Wachstum der Tiere angepasst:

Alter der Tiere (Wochen)max. Tierzahl/m2 nutzbare Stall- bzw. Unterstandfläche
1.20
2.10
3.6
4.-10. Woche4,5
ab 11. Woche2
in den letzten Tagen vor der Schlachtungbis 2,5

7. Angebot von Beschäftigungsmaterial für die Tiere

Bei Stallhaltung ist den Tieren jederzeit geeignetes Beschäftigungsmaterial in ausreichender Menge anzubieten (z.B. täglich frisches Stroh). Das Beschäftigungsmaterial muss von den Tieren veränderbar sein und sollte das Nahrungssuche- und Nahrungsaufnahmeverhalten stimulieren. Bei Zugang zum Freiland ist davon auszugehen, dass ausreichend Beschäftigungsanreize vorhanden sind.

8. Klimagestaltung

Während der Stallphase hat die Tierhalterin oder der Tierhalter das Stallklima so zu gestalten, dass dem Wärmebedürfnis der Tiere jederzeit Rechnung getragen wird, ein ausreichender Luftaustausch im Tierbereich sichergestellt ist und Schadgase abgeführt werden können. Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft sind in einem Bereich zu halten, der für die Tiere unschädlich ist (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 TierSchNutztV). Die Lüftungseinrichtungen in den Stallanlagen sind so auszurichten, dass ein vollständiger Luftaustausch im Tierbereich sichergestellt ist. Bei der Lüftung ist grundsätzlich Zugluft zu vermeiden, die Luftgeschwindigkeit darf grundsätzlich 0,3 m/Sek. im Tierbereich nicht überschreiten.

8.1 Temperatur

Gössel sind in den ersten Tagen sehr temperaturempfindlich. Ein Aufheizen des Stalles rechtzeitig vor Einstallung der Küken ist erforderlich. Es sollte sichergestellt sein, dass bei der Stallluft, Bodenplatte und Einstreu die Solltemperatur eingehalten wird. Die Raumtemperatur sollte etwa 25 °C betragen, die Nesttemperatur muss deutlich höher sein (ca. 35 °C); dieses kann z.B. durch Strahler gewährleistet werden. Die Temperatur wird ab dem 5. LT schrittweise auf etwa 28 °C reduziert, ab dem 10. LT auf 26 °C, ab dem 21. LT auf 20 °C. Mit drei Wochen sind die Gänse gegenüber Hitze und Kälte nahezu unempfindlich (KTBL-Fachartikel 8).

8.2 Lüftung, Luftfeuchte und Schadgase

Die Gans braucht viel frische Luft. Ein ausreichender Luftaustausch muss grundsätzlich gewährleistet sein. Dieses kann durch freie Lüftung erfolgen. Wenn eine Zwangslüftung eingesetzt wird, hat die Tierhalterin oder der Tierhalter die volle Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage sicherzustellen. Unabhängig von den in lfd. Nr. 11 genannten Anforderungen ist mindestens vor jeder Einstallung eine technische Überprüfung durchzuführen und zu dokumentieren (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutztV). In fünfjährigen Abständen ist eine Fachfirma mit der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit der Lüftungstechnik zu beauftragen; hierfür ist ein Bericht anzufertigen.

Als Mindestluftrate für Zwangslüftung gilt eine Förderleistung von 4,5 m3 /kg Lebendmasse/Stunde.

8.2.1 Hinsichtlich der relativen Luftfeuchte sind folgende Werte anzustreben:

1. bis 3. Tag: mindestens 55 %

ab 4. Tag: 55-70 %.

8.2.2 Schadgase

Der Ammoniakgehalt (NH3) je Kubikmeter Luft soll im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 10 ppm liegen und darf dauerhaft 20 ppm nicht überschreiten. Die Kohlendioxidkonzentration (CO2) je Kubikmeter Luft darf, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, 3.000 ppm nicht übersteigen.

9. Beleuchtung

9.1 In Phasen der Stallhaltung ist Tageslichteinfall zu gewähren; das gilt auch für Altbauten, soweit Lichteinfallsflächen vorhanden sind. Der Einfall von natürlichem Licht ist bei Stallneubauten oder -umbauten vorzusehen. Die Lichteinfallsflächen sind so zu gestalten, dass das Licht gleichmäßig in den Aktivitätsbereich des Stalles einfallen kann, eine direkte Sonneneinstrahlung möglichst vermieden wird, Helligkeitsschwankungen im Tagesverlauf im Stall wahrnehmbar sind und ein möglichst umfassendes Spektrum des natürlichen Lichtes im Stall erreicht wird. Empfohlen werden Lichtbänder oder Lichtfirste. Die Lichteinfallsfläche muss mindestens 3% der Stallgrundfläche betragen.

9.2 In der Aufzucht ist insbesondere an den ersten Lebenstagen auf eine gleichmäßig gute Ausleuchtung des gesamten Stalles zu achten. Im weiteren Verlauf der Mast ist insbesondere der Aktivitätsbereich der Tiere in der Hellphase gleichmäßig auszuleuchten.

9.3 Entsprechend dem spezifischen Wahrnehmungsvermögen von Vögeln, muss das künstliche Licht für Geflügel flackerfrei sein (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 TierSchNutztV). Die Frequenz des Kunstlichts muss über 160 Hz liegen. Darüber hinaus sollte das Farbspektrum ausgewogen sein und auch einen UV-Anteil enthalten (Vollspektrum).

Auch bei Zuschaltung künstlicher Lichtquellen hat die Tierhalterin oder der Tierhalter sicherzustellen, dass der natürliche Tag-/Nachtrhythmus eingehalten wird. Eine zusammenhängende Dunkelphase ist zu gewährleisten und muss, sofern von den natürlichen, jahreszeitlich schwankenden Dunkelphasen abgewichen wird, ununterbrochen mindestens 8 Stunden betragen. Den Dunkelphasen sollen jeweils Dimmphasen vorgeschaltet werden. Während der Dunkelphase sollte ein Dämmerlicht zur Orientierung vorgehalten werden.

9.4 Abweichungen vom Beleuchtungsprogramm sind während der Eingewöhnungszeit (bis zu drei Tage) oder im Falle eines tierseuchenrechtlichen Aufstallungsgebotes zulässig.

10. Zusätzliches Wasserangebot

Der Zugang zu einem Auslauf und zu Badewasser ist notwendig, damit die Gänse als Wasservögel sich entsprechend ihrer biologischen Bedürfnisse verhalten können. Wo ein solcher Zugang nicht möglich ist, müssen die Gänse mit Wasservorrichtungen in ausreichender Zahl versorgt werden, die so ausgelegt sein müssen, dass das Wasser mindestens den Kopf bedecken und mit dem Schnabel aufgenommen werden kann, so dass sich die Gänse problemlos Wasser über den Körper schütten können. Jede Gans muss die Möglichkeit haben, mit ihrem Kopf unter Wasser zu tauchen (vgl. Art. 11 Nr. 2 der Europaratsempfehlungen 3) .

Ein der Entwicklung des Tieres angepasstes Wasserangebot muss spätestens mit Beginn der Mast angeboten werden.

Diese Voraussetzungen können mit den unter lfd. Nr. 4.2 beschriebenen Tränkevorrichtungen erfüllt sein.

11. Freiland und Schutzeinrichtungen

Mais bietet den Tieren Schutz vor Witterungseinflüssen und Beutegreifern

Die Freilandfläche sollte vorwiegend bewachsen sein. Eine bodenschonende Bewirtschaftung ist anzustreben. Zur Erhaltung des Aufwuchses ist eine Wechselweide wünschenswert.

Es sind mind. 10 m2 Freilandfläche pro Tier erforderlich, bei Wechselweide mind. 4 m2 pro Tier. Dabei ist die spätere Vermarktung zu berücksichtigen - vgl. Verordnung (EG) Nr. 543/20089).

Ein Witterungsschutz (insbesondere gegen Sonneneinstrahlung) ist erforderlich; dieser kann auch aus natürlichen Gegebenheiten (z.B. Bäume, stehender Mais) bestehen. Auch als Wasservogel muss die Gans für Ruhephasen nicht vernässte, nicht morastige Flächen aufsuchen können.

Ein Schutz vor Beutegreifern ist sicherzustellen (z.B. durch einen geeigneten Wildschutzzaun), ggf. mit ergänzenden Maßnahmen (z.B. einem Weidezaundraht/stromführenden Draht); bis zum Alter von 9 Wochen besteht auch eine Gefahr durch Beutegreifer aus der Luft (d. h. der Zugang zu Unterstand oder Stall muss sichergestellt sein - vgl. oben).

Unterstand

12. Versorgungssicherheit

Unter den Tränkerohren ist ein Ablauf vorgesehen

12.1 Es ist sicherzustellen, dass Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 TierSchNutztV).

12.2 Ferner ist sicherzustellen, dass vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchNutztV).

12.3 In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein (vgl. § 3 Abs. 6 TierSchNutztV).

12.4 Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein geeignetes Notstromaggregat bereitstehen (vgl. § 3 Abs. 5 TierSchNutztV).

13. Aufzeichnungen

Die Aufzeichnungen sind gemäß § 4 Abs. 2 TierSchNutztV zu führen. Die Betriebsausstattung (Anlage 3) beschreibt die grundsätzlichen, insbesondere die baulichen und technischen Gegebenheiten des Betriebes. In der Stallkarte (vgl. Anlage 2) werden täglich die herdenspezifischen Daten eines jeden Aufzucht- und Mastdurchgangs erhoben.

14. Verladung und Transport

14.1 Gänse sollten genüchtert zur Schlachtung verladen werden. Frühestens 10 Stunden vor Verladebeginn darf den Gänsen das Futter entzogen werden, Wasser muss bis zur Verladung - empfohlen wird auch während der Verladung - zur Verfügung stehen.

14.2 In Abhängigkeit von der Jahreszeit ist der Verladezeitpunkt den klimatischen Bedingungen anzupassen. Auf eine ausreichende Frischluftversorgung während der Verladung ist besonders zu achten; ggf. sind Zusatzlüfter aufzustellen, um eine Frischluftversorgung der bereits auf dem Transportfahrzeug befindlichen Tiere sicherzustellen.

14.3 Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verladung trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter (vgl. lfd. Nr. 1.6.2). Die Tierhalterin oder der Tierhalter bzw. die Herdenbetreuerin oder der Herdenbetreuer muss während der Verladung anwesend sein.

14.4 Die Anforderungen der Tierschutz-Transportverordnung 10 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 11 sind ebenso zu beachten wie die Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur Schlachtung (vgl. Anlage 4).

15. Aufstallungsgebot im Tierseuchenfall/Tierseuchenkrisenplan

Unabhängig von den hier zusammengetragenen Anmerkungen ist die Geflügelpest-Verordnung 7 zur berücksichtigen.

Wenn an Weidehaltung gewöhnte Gänse aus tierseuchenrechtlichen Gründen (vgl. § 13 Abs. 1 Geflügelpest-VO) aufgestallt werden müssen, ist mit folgenden tierschutzrelevanten Problemen zu rechnen:

Daher sollte bei der zuständigen Veterinärbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung beantragt werden. Zur Verringerung der vorgenannten Probleme sollte jede/jeder, die/der die Möglichkeit dazu hat, die Tiere nachts in einen Stall o. ä. verbringen, so dass sie sich daran gewöhnen können.

Unabhängig davon, sollte jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter einen individuellen "Tierseuchenkrisenplan" vorhalten, aus dem sich ergibt, welche Maßnahmen im Falle eines Aufstallungsgebotes zu ergreifen sind und wie die Anforderungen des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 der GeflügelpestVO im Falle der Ausnahmegenehmigung realisiert werden können - vgl. Anlage 5.

16. Maßnahmen zur Weiterentwicklung

Es soll eine ständige Weiterentwicklung sowohl von wissenschaftlicher Seite als auch im laufenden Praxisbetrieb insbesondere hinsichtlich

erfolgen.

Der Zielkonflikt Tierseuchenrecht/Tierschutz im Tierseuchenfall bedarf weiterer Berücksichtigung.

Hierzu ist ein regelmäßiger Austausch in der im Zuge des Tierschutzplans Niedersachsen eingesetzten Fach-AG Enten/ Gänse erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung vorgesehen.

17. Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

.

Managementempfehlungen zum Umgang mit Hausgänsen
Stand: 24.4.2019
Anlage 1


Biologie, Verhalten
Die zur Zucht und Mast genutzten Gänse gehören zur Gattung Feldgans (Anser), Stammform der heutigen Hausgänse ist die Graugans (Anser anser), bei einigen Rassen auch die Schwanengans (Anser cygnoides). Obwohl Gänse zu den ältesten domestizierten Vogelarten gehören, ähneln sie in ihren Eigenschaften der Wildform wesentlich mehr als andere Nutzgeflügelarten. Im Gegensatz zur Stammform haben sie jedoch das Flugvermögen weitestgehend verloren. Ihr Verhalten wird sehr stark durch die Prägung während des ersten Lebensjahres bestimmt. Gänse gelten als lernfähig mit gutem Erinnerungsvermögen und sozialer Intelligenz. Sie sind Herdentiere mit ausgeprägtem Familienzusammenhalt und komplexem Sozialverhalten und ernähren sich überwiegend pflanzlich durch das Weiden von Gräsern und Kräutern. Das Auge ist das führende Sinnesorgan; Gänse können Farben erkennen und auch Vorgänge hinter und über sich wahrnehmen. Beim Schlafen halten die Tiere die Augen geschlossen. Die Kommunikation erfolgt über Ausdrucksbewegungen (z.B. Flügelschlagen, Strecken des Halses) und verschiedene Laute. Bei Küken kann man Angst- und Zufriedenheitsrufe unterscheiden. Erwachsene Tiere verfügen über verschiedene Weisen der stimmlichen Kommunikation und alarmieren sich gegenseitig über Warnlaute. Die Beine der Gänse sind kräftig und seitlich am Körper angesetzt, so dass diese Schwimmvögel auch weite Strecken laufend zurücklegen können.

Jede Person, die Umgang mit Gänsen hat, muss gemäß ihren Aufgaben sicherstellen, dass alles getan wird, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen. Aus dem oben geschriebenen Verhalten ergeben sich im Umgang mit Gänsen folgende Regeln:

IM UMGANG MIT DER HERDE

IM UMGANG MIT EINZELTIEREN

.

Stallkarte - MUSTERAnlage 2


Brüterei:..........................................Tierhalter/-in:...................................................

Ein-/Ausstallung am:........./.............. Anschrift:........................................................

Anfangs-/Endbestand:............/............ Tiere

LW

Mo

Di

Mi

Do

Fr

Sa

So

Verluste
je Woche

Aussstallg.
(Stk)

Endbestand

Bemerkungen
(Tierarzt, sonstiges)
1Stalltemp. ("C)
Verluste /Tag (Stk)
% Stk
davon verendet/gemerzt///////
2Stalltemp. ("C)
Verluste /Tag (Stk)
% Stk
davon verendet/gemerzt///////
3Stalltemp. ("C)
Verluste /Tag (Stk)
% Stk
davon verendet/gemerzt///////
4Stalltemp. ("C)% Stk
Verluste /Tag (Stk)
davon verendet/ gemerzt///////
5Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
6Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
7Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
8Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
9Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
10Verluste /Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
11Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
12Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
13Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
14Verluste /Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
15Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
16Verluste /Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
17Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
18Verluste /Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
19Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
20Verluste /Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////
21Verluste / Tag (Stk)% Stk
davon verendet/ gemerzt///////

.

Anlage 3


Betriebsausstattung - MUSTER


Mäster/in:
Betriebsteil:


Standortdaten:
Lieferanschrift
Rechnungsanschrift
Landkreis
Telefon / Mobil
Tierbetreuer/in
Fax
Email


VVVO-Nummer:
Übersicht
NutzungsartAnzahl
Ställe / Unterstände / Unterstände seitl. geschl.
Gesamtgrundfläche
in m2
Aufzucht
Mast
Freilandflächen
Max. Tierzahl pro Jahr:
Anzahl Durchgänge pro Jahr:
Max. Tierzahl pro Durchgang:
Sonstige Ausrüstung (sofern vorhanden):
Tierwaage[ ]Alarmanlage[ ]
Dosierpumpe[ ]Notstromaggregat[ ]
Schuhdesinfektion[ ]Dungplatte[ ]
Einstreulager[ ]Abwassersammelgrube[ ]
Handwaschmöglichkeit[ ]Sonstiges[ ]


Freilandflächen
Anzahl FreilandflächenGröße in m2
Futtergrundlage (Grünland, Ackerfrüchte, Zufütterung etc.):
Anzahl Futtertröge
Fressplatzlänge ges.
Tränkwasserversorgung:
öffentliches Netz[ ]Brunnenwasser [ ]
Wannen (Anzahl)[ ]Rinne (Länge in cm) [ ]
Rundtränken (Anzahl)[ ]
Zusätzliches Wasserangebot (Beschreibung):
Flächenbegrenzung (stationärer/mobiler Zaun):
Witterungsschutz (natürlich, künstlich):


Aufzucht
Anzahl Ställe:
Stallbezeichnung:
Stalltyp:
eingestallte Tierzahl:
Stallgröße in m 2
Klima:
Lüftungsart:
Lüftungsleistung (m3/h):
Temperaturerfassung (innen und außen):
Strahler/Heizkanonen/Infrarotstrahler (Anzahl):
Beleuchtung:
Art der Beleuchtung:
dimmbar?[ ] ja[ ] nein
Notbeleuchtung?[ ] ja[ ] nein
Fütterung:
Anzahl der Futterversorgungseinrichtungen:
Fütterungstechnik:
Fressplatzseitenlänge in cm ges.:
Tränkwasserversorgung:
öffentliches Netz
Nippel (Anzahl)
Satelliten/Rundtränken
[ ]
[ ]
[ ]
Brunnenwasser
Rinne (Länge in cm)
Startercups (Anzahl)
[ ]
[ ]
[ ]


Unterstände
Anzahl Unterstände
Zahl der geschlossenen Wände / Zahl der verschließbaren Wände:
mobil oder stationär?
Bezeichnung:
Boden naturbelassen / teilversiegelt / versiegelt
Unterstandgröße:
Fütterung:
Anzahl der Futterversorgungseinrichtungen:
Fütterungstechnik:
Freßplatzseitenlänge ges.:
Tränkwasserversorgung:
öffentliches Netz
Wannen (Anzahl)
Rundtränken (Anzahl)
[ ]
[ ]
[ ]
Brunnenwasser
Rinne (Länge in cm)
[ ]
[ ]
Beleuchtung vorhandennein [ ]ja [ ]

.

Managementempfehlungen zum Umgang mit Gänsen während der Verladung zur Schlachtung
Stand 21.12.2017
Anlage 4


ALLGEMEIN

EINRICHTUNG DER VERLADEZONE

TREIBEN

FANGEN, TRAGEN

EINSETZEN IN DIE TRANSPORTBEHÄLTNISSE

UMGANG MIT GEFÜLLTEN TRANSPORTBEHÄLTNISSEN

.

Empfehlung für die Erstellung eines individuellen Tierseuchenkrisenplans für die Gänsehaltung
Stand: September 2019
Anlage 5


Einleitung

Jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter sollte einen individuellen "Tierseuchenkrisenplan" vorhalten, aus dem sich ergibt, welche Maßnahmen im Falle eines Aufstallungsgebotes zu ergreifen sind und wie die Anforderungen des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) im Falle der Ausnahmegenehmigung realisiert werden können.

Nachfolgende Empfehlungen sollen den Betrieben und den zuständigen Behörden als Hilfestellung dienen.

A. Im Vorfeld:

B. Antrag auf Ausnahmegenehmigung:

Im Rahmen einer Beantragung einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung nach § 13 Abs. 3 GeflPestSchV kann auch mit dem zuständigen Veterinäramt geklärt werden, ob ein zeitlich befristeter, kontrollierter Auslauf oder ein Zusammenziehen der vorhandenen Gänse auf gut kontrollierbaren, risikoärmeren Flächen möglich ist.

Ausnahmen von der Aufstallungspflicht können für Betriebe genehmigt werden, soweit

  1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich oder eine artgerechte Haltung erheblich beeinträchtigt ist
  2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise weitestgehend vermieden wird und
  3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen (vgl. § 13 Abs. 3 GeflPestSchV).

Geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des Kontakts mit Wildvögeln (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 2 GeflPestSchV) können sein:

Weitere Maßnahmen des Tierseuchenrechts (vgl. § 13 Abs. 3 Nr. 3 GeflPestSchV) können sein:

Zwingend durchzuführende Maßnahmen nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 GeflPestSchV:

C. Was ist zu tun, wenn keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann?

Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels in

  1. geschlossenen Ställen oder
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung) an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe § 13 Abs. 2 GeflPestSchV zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 GeflPestSchV). Das heißt, die Haltung der Gänse, einschließlich Fütterung und Wasserversorgung, erfolgt nur noch in den ggf. vorhandenen Unterständen des Betriebes (z.B. Weideunterstand, Scheunen, Maschinenhallen, Reithallen, Folientunnel); ggf. als Sondernutzung (s. o. Buchst. A).

Wenn Gänse aufgestallt werden müssen, ist mit dem Auftreten tierschutzrelevanter Probleme zu rechnen. Um die Aufstallung so tierschutzgerecht wie möglich zu gestalten, sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Davon unabhängig sollten die Möglichkeiten einer vorgezogenen Schlachtung geprüft werden.

_______
1) Tierschutzgesetz, neugefasst durch Bek. v. 18.5.2006, BGBl. I S. 1206, 1313, zul. geä. durch Art. 101 des Gesetzes vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626.

2) Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (TierSchNutztV), neugefasst am 22. Aug. 2006, BGBl. I S. 2043, zul. geä. durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30.06.2017, BGBl. I S. 2147, Nr. 44.

3) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ), Empfehlung in Bezug auf Bezug auf Hausgänse (Anser anser f. domesticus, Anser cygnoides f. domesticus) und ihrer Kreuzungen, angenommen am 22. Juni 1999.

4) Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018, BGBl. I S. 1938, zul. geä. d. Art. 100 des Gesetzes vom 20.11.2019, BGBl. I S. 1626.

5) Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV) vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2982.

6) Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. L 303, 18.11.2009, S. 1, ber. ABl. L 326, 11.11.2014, S. 6).

7) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664).

8) KTBL-Fachartikel "Haltung von Mastgänsen", Dr. Manfred Golze, 2009.

9) Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16.06.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, ABl. L 257, 25.9.2008, S. 7 ber. ABl. L 008, 13.1.2009, S. 33, zul. geä. d. Art. 1 Abs. 1 ÄndVO (EU) 519/2013 vom 21.02.2013.

10) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) vom 11. Februar 2009, BGBl. I S. 375, zul. geä. d. Art. 9 Abs. 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015, BGBl. I S 2178.

11) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr.

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