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TierSchTrV - Tierschutztransportverordnung
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
Vom 11. Februar 2009 1, 2
(BGBl. I Nr. 9 vom 18.02.2009 S. 375; 12.12.2013 S. 4154 13; 03.12.2015 S. 2178 15; 25.11.2021 S. 4970 21)
Gl.-Nr.: 7833-3-18
Archiv: TierSchTrV1999
Es verordnen
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26).
(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7 und 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
§ 2 Zulassungsnummer
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transportunternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel
Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von
verfügen. § 10 bleibt unberührt.
§ 4 Befähigungsnachweis
(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag auch dann erteilt, wenn
nachgewiesen wird.
(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
(3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustellen, dass
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen
§ 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse 13 21
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.
§ 7 Pflichten des Absenders 13 21
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht überfüttert werden.
(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.
(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Union nicht angehört (Drittland).
(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sindmit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.
(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege 13 21
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über 70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
(3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
§ 10 Begrenzung von Transporten 13 21
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als acht Stunden befördert werden. Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzuladen.
(4) Kälber im Alter von weniger als 28 Tagen dürfen vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel 13 21
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere 13 21
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Abschnitt 5
Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen 15
(1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
(2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
§ 15 Anzeige der Ankunft
(1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
(2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen 15
Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf die Generalzolldirektion übertragen.
Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union gehalten worden sind.
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.
§ 19 Einfuhruntersuchung
(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.
(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behörde
(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen, dass
(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße.
(4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.
(5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission bis zum 1. Juni des folgenden Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.
§ 23 Anwendungsbestimmungen 21
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden
§ 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mindestabmessungen der Behältnisse | Anlage 1 (zu § 6) |
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Fläche je kg Lebendgewicht qcm/kg | Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm |
1 | 2 | 3 |
1,0 | 200 | 23 |
1,3 | 190 | 23 |
1,6 | 180 | 23 |
2,0 | 170 | 23 |
3,0 | 160 | 23 |
4,0 | 130 | 25 |
5,0 | 115 | 25 |
10,0 | 105 | 30 |
15,0 | 105 | 35 |
30,0 | 105 | 40 |
2. Eintagsküken
Tierart | Fläche je Tier
qcm | Anzahl der
je Behältnis mindestens | oder Behältnisteil
Tiere höchstens |
1 | 2 | 3 | 4 |
Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten | 25 | 10 | 105 |
Gänse, Puten | 35 | 8 | 40 |
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
Tierkategorie | Höhe des Trans- portbehältnisses cm | Fläche je Tier bei Transport bis zu 300 km qcm | Fläche je Tier bei Transport über 300 km qcm |
1 | 2 | 3 | 4 |
Jungtauben | 23 | 280 | 300 |
Alttauben | 23 | 300 | 340 |
4. Hunde und Katzen
Mittlere Widerristhöhe der Tiere cm | Länge cm | Behältnis Breite cm | Höhe cm | Fläche je Tier qcm |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
20 | 40 | 30 | 30 | 1.200 |
30 | 55 | 40 | 40 | 2.200 |
40 | 75 | 50 | 55 | 3.750 |
55 | 95 | 60 | 70 | 5.700 |
70 | 130 | 75 | 95 | 9.750 |
85 | 160 | 85 | 115 | 13.600 |
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden)
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höhe des Transportbehältnisses cm | Fläche je Tier qcm |
1 | 2 | 3 |
1 | 15 | 250 |
3 | 20 | 500 |
über 3 | 25 | 600 |
5.2 Andere Kaninchen
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höhe des Trans- portbecäntnisses | Fläche je Tier qcm | Höchstzahl der Tiere je Behältnis |
1 | 2 | 3 | 4 |
0,3 | 15 | 100 | 12 |
0,4 | 15 | 150 | 12 |
0,5 | 15 | 300 | 12 |
1 | 20 | 500 | 4 |
2 | 20 | 750 | 4 |
3 | 25 | 900 | 2 |
4 | 25 | 1000 | 2 |
5 | 25 | 1150 | 2 |
über 5 | 30 | 1400 | 1 |
Abtrennung und Raumbedarf | Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2) |
1. Einhufer Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2. Rinder Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3. Schafe und Ziegen
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4. Schweine
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1 Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höchstgruppengröße Ferkel |
1 | 2 |
10 | 120 |
25 | 50 |
30 | 35 |
4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
4.3 Flächenbedarf
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Mindestbodenfläche je Tier in qm |
1 | 2 |
6 | 0,07 |
10 | 0,11 |
15 | 0,12 |
20 | 0,14 |
25 | 0,18 |
30 | 0,21 |
35 | 0,23 |
40 | 0,26 |
45 | 0,28 |
50 | 0,30 |
60 | 0,35 |
70 | 0,37 |
80 | 0,40 |
90 | 0,43 |
100 | 0,45 |
110 | 0,50 |
120 | 0,55 |
über 120 | 0,70 |
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren | Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) |
Art Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
1 | 2 |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 |
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als zehn Transportbehältnissen | Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
_________________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).
2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
ENDE |