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Kormoranverordnung
- Niedersachsen -
Vom 20. Oktober 2003
(Nds. GVBl. S. 362; 15.11.2004 S. 458; 05.10.2007 S. 483; 09.06.2010 S. 255 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28100
Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Zulassung von Ausnahmen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss zu töten. Bleischrot darf beim Abschuss von Kormoranen nicht verwendet werden.
(2) Nach Absatz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG allgemein ausgenommen. Die Vermarktungsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
§ 2 Örtliche Beschränkungen
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 100 Meter an einem Binnengewässer befinden, an dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes besteht.
(2) Von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 ausgenommen sind Kormorane in
(3) Die Befugnis der Naturschutzbehörden,
bleibt unberührt.
§ 3 Zeitliche Beschränkungen
Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vor dem 1. April und nach dem 15. August eines jeden Jahres und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang.
§ 4 Personenbezogene Voraussetzungen
(1) Zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 ist berechtigt, wer einen Jagdschein besitzt und
(2) Der Abschuss nach § 1 Abs. 1 gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes.
§ 5 Besonderheiten in Bezug auf Teichwirtschaftsbetriebe
(1) Die Inhaberinnen und Inhaber von Teichwirtschaftsbetrieben und deren Beauftragte sind abweichend von § 4 Abs. 1 auch dann zum Abschuss nach § 1 Abs. 1 berechtigt, wenn sie weder jagdausübungsberechtigt sind noch einen Jagdschein haben und sich der Kormoran auf oder über dem Betriebsgelände befindet. Sie müssen die waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; § 4 Abs. 2 gilt nicht.
(2) Kormorane, die sich auf oder über dem Betriebsgelände befinden und sicher als Jungvögel erkennbar sind, dürfen abweichend von § 3 ganzjährig zu der dort genannten Tageszeit getötet werden.
(3) Die Befugnis der Naturschutzbehörden,
zuzulassen, dass Inhaberinnen und Inhaber von Teichwirtschaften und deren Beauftragte abweichend von § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Neugründungen von Kormorankolonien auf dem Betriebsgelände und in einem Abstand von bis zu zehn Kilometern zu dem Betriebsgelände durch die Beschädigung oder Zerstörung von Niststätten vor Beginn der Eiablage verhindern, bleibt unberührt.
§ 6 Berichtspflicht
Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der unteren Naturschutzbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei anzugeben:
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2012 außer Kraft.