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NKormoranVO - Niedersächsische Kormoranverordnung
- Niedersachsen -
Vom 9. Juni 2010
(Nds.GVBl. Nr. 17 vom 29.06.2010 S. 255; 15.12.2016 S. 306 16; 09.12.2019 S. 372 19)
Gl.-Nr.: 28100
Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"
Aufgrund des § 45 Abs. 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 Buchst. a der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2010 (Nds. GVBl. S. 180), wird verordnet:
§ 1 Allgemeine Zulassung des Tötens und Vergrämens von Kormoranen
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 bis 5 allgemein zugelassen, Kormorane (Phalacrocorax carbo) abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch Abschuss zu töten. Die in den §§ 4 und 5 genannten Personen sind verpflichtet, die getöteten Tiere in Besitz zu nehmen, um sie ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach Satz 1 getötete Kormorane sind von den Besitzverboten des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ausgenommen. Die Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt.
(2) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt wird abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 2 und 3 allgemein zugelassen, dass Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter des Gewässers einer Teichwirtschaft oder eines oberirdischen Gewässers, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) besteht, Kormorane vergrämen.
(3) Bei der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 ist die erhebliche Störung von Tieren anderer besonders geschützter Arten zu vermeiden. Als Munition darf Bleischrot nicht verwendet werden. Das Jagdrecht, das Tierschutzrecht, das Waffenrecht sowie § 4 der Bundesartenschutzverordnung bleiben unberührt.
§ 2 Örtliche Beschränkungen
Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"
(1) Die Zulassungen nach § 1 sind beschränkt auf Kormorane, die sich auf, über oder näher als 500 Meter an dem Gewässer einer Teichwirtschaft oder an einem oberirdischen Gewässer befinden, in dem ein Fischereirecht nach § 1 Abs. 1 Nds. FischG besteht. § 1 Abs. 3 Nds. FischG findet keine Anwendung.
(2) Von den Zulassungen nach § 1 ausgenommen sind Kormorane
(3) Verbote in Rechtsvorschriften zur Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft bleiben unberührt.
§ 3 Zeitliche Beschränkungen 16 19
Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"
(1) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar und auf die Tageszeit zwischen einer Stunde vor Sonnenaufgang und dem Sonnenuntergang. Abweichend von Satz 1 dürfen immatur gefärbte Kormorane, die als solche sicher zu erkennen sind, ganzjährig getötet werden.
(2) Die Zulassung nach § 1 Abs. 2 ist beschränkt auf die Zeit vom 21. August bis zum 28. Februar.
§ 4 Abschussberechtigte Personen
Zum Töten von Kormoranen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt
wenn sie einen auf ihren Namen lautenden gültigen Jagdschein besitzen.
§ 5 Abschussberechtigung in Bezug auf Teichwirtschaften
Die Betreiberin oder der Betreiber eines Teichwirtschaftsbetriebes und ihre oder seine Beauftragten sind auch ohne einen auf ihren Namen lautenden Jagdschein zum Töten von Kormoranen, die sich auf oder über dem dazugehörigen Betriebsgelände befinden, berechtigt, wenn sie
§ 6 Beschränkungen durch die Naturschutzbehörde
Die Naturschutzbehörde kann die Zulassung nach § 1 Abs. 1 beschränken, wenn
erforderlich ist.
Satz 1 gilt für die Zulassung nach § 1 Abs. 2 entsprechend.
§ 7 Weitere Ausnahmen und Befreiungen 16
Siehe auch "Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten"
Die Befugnis der Naturschutzbehörde, im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG zuzulassen und Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zu erteilen, bleibt unberührt.
Wer von der Zulassung nach § 1 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, hat der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres über die im Vorjahr abgeschossenen Kormorane schriftlich zu berichten und dabei
anzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kormoranverordnung vom 20. Oktober 2003 (Nds. GVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (Nds. GVBl. S. 483), außer Kraft.
Hinweise zum Umgang mit Ausnahmeanträgen zur Kormoranvergrämung in Schutzgebieten
- Niedersachsen -
Vom 17. November 2020
(Nds. MBl. Nr. 53 vom 25.11.2020 S. 1371)
Gl.-Nr.: 28100
1. Die NKormoranVO vom 09.06.2010 (Nds. GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.12.2019 (Nds. GVBl. S. 372), lässt in ihrem § 7 weitere Ausnahmen vom besonderen Artenschutz nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und Befreiungen nach § 67 Abs. 2 BNatSchG zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Fischarten zu. Dazu werden folgende Hinweise gegeben:
1.1 Abweichend von den örtlichen und zeitlichen Beschränkungen nach § 2 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 und § 3 NKormoranVO können an den in den Nummern 1.2 bis 1.4 aufgeführten Gewässern bei Vorliegen der in den in Nummer 1 genannten Rechtsnormen enthaltenen Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen i. V. m. § 1 NKormoranVO erteilt werden.
1.2 Ausnahmen zum Schutz der Äsche (Thymallus thymallus) kommen an "Höchstprioritären Äschengewässern" (Seeve, Ilmenau und Gerdau, Luhe, Böhme, Örtze und Wietze, Lachte, Emmer, Oker, Ilme, Rhume und Oder sowie Schwülme) innerhalb von Schutzgebieten sowie an "Prioritären Äschengewässern" innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten in der Zeit vom 1. November bis 15. April in Betracht (Anlage 1). Soweit EU-Vogelschutzgebiete betroffen sind, ist der Zeitraum für Ausnahmen auf den Zeitraum 1. November bis 31. März des darauffolgenden Jahres zu beschränken. Eine Ausnahme ist hier dann zu versagen, wenn es damit zu Beeinträchtigungen von signifikanten Vogelarten i. S. des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommt. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich Kormoran-Brutkolonien im Umfeld von 10 km befinden. Auf diese Weise wird weitestgehend ausgeschlossen, dass es zu Vergrämungen oder Tötungen brütender Kormorane kommt.
1.3 Ausnahmen zum Schutz des Aals (Anguilla anguilla), bestimmter naturschutzrechtlich und/oder fischereirechtlich geschützter Wanderfischarten (Lachs, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Quappe) und anadromer Neunaugenarten (Flussneunauge und Meerneunauge) kommen im Umkreis von 500 m an Fischaufstiegsanlagen, Wanderhindernissen und anderen Wanderengpässen (wie z.B. Ausleitungsstrecken) in regionalen und überregionalen Wanderrouten und weiteren für die Arten bedeutsamen Gewässern innerhalb und außerhalb von Schutzgebieten in Betracht. Dabei sind unter dem Gesichtspunkt des Fischartenschutzes die Wanderzeiten der genannten Arten zu berücksichtigen. Diese sind in Anlage 2 dargestellt.
Eine Ausnahme ist allerdings dann zu versagen, wenn es dadurch zu einer Beeinträchtigung besonders geschützter Arten mit signifikanten Vorkommen innerhalb von Schutzgebieten kommt; darüber hinaus ist die Tötung brütender Kormorane zu vermeiden (vgl. Nummer 1.2 Sätze 3 bis 5).
1.4 Anträgen von Erwerbsteichwirtschaften auf Abschuss/ Vergrämung von Kormoranen in den in § 2 Abs. 2 NKormoranVO genannten Schutzgebieten kann grundsätzlich in den Gebieten und Zeiträumen, in denen die Jagd auf Wasserfederwild bereits zulässig ist, ohne nähere Prüfung stattgegeben werden.
Bei Anträgen, die sich auf Gebiete innerhalb von Schutzgebieten gemäß § 2 Abs. 2 NKormoranVO beziehen, in denen die Wasservogeljagd nicht bereits erlaubt ist, ist eine sorgfältige Abwägung mit anderen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Artenschutzes (z.B. Störung sensibler Tierbestände) zu treffen. Entsprechend können Entscheidungen zu solchen Anträgen nur unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Situation getroffen werden.
1.5 Sofern die Naturschutzbehörde Genehmigungen für die in den Nummern 1.2 bis 1.4 angegebenen Gebiete und Zeiträume nicht zulässt, so ist die Entscheidung nachvollziehbar darzustellen. In Zweifelsfällen sind der Fischereikundliche Dienst (LAVES) und die Fachbehörde für Naturschutz (NLWKN) hinzuzuziehen. Beide Behörden sind mindestens nachrichtlich über Anträge und Entscheidungen zu informieren.
2. Dieser Gem. RdErl. tritt am 17.11.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Gewässer zum Schutz der Äsche | Anlage 1 |
Liste der Gewässer zum Schutz der Äsche sowie ggf. betroffene Schutzgebiete
Gewässer | Nr. | Landesinterne FFH-Gebiets-Nr. | |
Höchstprioritäre Gewässer | Seeve | 1 | 041 |
Luhe | 2 | 212 | |
Ilmenau und Gerdau | 3 | 071 | |
Böhme | 4 | 077 | |
Örtze und Wietze | 5 | 081 | |
Lachte | 6 | 086 | |
Oker | 7 | 123 | |
Rhume und Oder | 8 | 134 | |
Ilme | 9 | 128 | |
Emmer | 10 | 113 | |
Schwülme | 11 | 402 | |
Prioritäre Gewässer | Schmale Aue | 12 | |
Wipperau,
Stederau, Hardau | 13 | 071 | |
Lehrde | 14 | 276 | |
Lutter und Auschau | 15 | 086 | |
Leine | 16 | 454 | |
Söse | 17 | ||
Hahlde | 18 | ||
Gande | 19 | ||
Innerste | 20 | 121 | |
Nette | 21 | 389 | |
Exter | 22 | ||
Hamel | 23 | 375 | |
Humme | 24 | ||
Lenne | 25 | 391 |
Zeiträume besonderer Gefährdung wandernder Fische und Neunaugen durch Kormorane | Anlage 2 |
ENDE |