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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd
- Niedersachsen -

Vom 16. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 42 vom 23.12.2004 S. 616)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

. . .

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 3 wird das Wort "Waldbesitzer" durch das Wort "Waldbesitzenden" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten "des Landes Niedersachsen" die Worte "oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte "Das Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung" durch die Worte "Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "untere" gestrichen und die Worte "dem Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung" durch die Worte "der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz

(Landeswaldprogramm und regionale forstliche Rahmenpläne)

gestrichen.

b) Die Sätze 3 und 4

Liegt ein zusammenhängendes Waldgebiet zum kleineren Teil in einem anderen Regierungsbezirk, so wird dieser kleinere Teil abweichend von Satz 3 in den Plan, der den größeren Teil betrifft, einbezogen.

werden gestrichen.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm und die obere Waldbehörde die regionalen forstlichen Rahmenpläne auf."(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen." 

b) Absatz 3

(3) Zu dem Entwurf eines regionalen forstlichen Rahmenplans erhalten
  1. die in Absatz 2 genannten Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen,
  2. die übrigen betroffenen regionalen Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen sowie
  3. die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse (§ 15 des Bundeswaldgesetzes)

Gelegenheit zur Stellungnahme. Den betroffenen Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, indem der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat in den Gemeinden ausgelegt wird, auf deren Gebiet er sich erstreckt.

wird gestrichen.

6. In § 9 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

7. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

8. In § 12 Abs. 1 Satz, 3 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

9. In § 15 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung` durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Landesforstverwaltung` durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

11. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "der Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte "Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "im Amtsblatt der Bezirksregierung" durch das Wort "öffentlich" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "des Landes" durch die Worte "der Anstalt Niedersächsische Landesforsten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Personen, die nicht im Dienst des Landes stehen," durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "oberen" gestrichen.

d) In Absatz 4 werden die Worte "nicht im unmittelbaren Landesdienst stehenden" gestrichen.

13. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die obere Waldbehörde bestellt für jeden Landkreis im Einvernehmen mit diesem eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten."(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrand-beauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten."

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "obere" gestrichen.

b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen."

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

15. § 35 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird einziger Satz; darin wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

b) Satz 2

Sind sie für das Gebiet über einen Regierungsbezirk hinaus erforderlich, so ist die oberste Waldbehörde zuständig.

wird gestrichen.

16. In § 36 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort "Gefahrenabwehrgesetzes" durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

17. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Obere Waldbehörden sind die Bezirksregierungen.

wird gestrichen.

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind im Landeswald und im Stiftungswald für Außendienstaufgaben die Forstämter zuständig. Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36 Satz 2 können nur wahrnehmen
  1. die Forstbeamtinnen und Forstbeamten des höheren und des gehobenen Dienstes,
  2. die Büroleiterinnen und Büroleiter mit forstlicher Ausbildung sowie
  3. entsprechende Angestellte.
 "(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:
  1. die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und, vorbehaltlich der Nummer 2, in dem von ihr verwalteten Stiftungswald,
  2. die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald.

Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36, Satz 2 können nur fachkundige Personen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 wahrnehmen."

c) In Absatz 4 Halbsatz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte "Bezirksregierungen führen" durch die Worte "oberste Waldbehörde führt" und in Nummer 1 das Wort "ihnen" durch das Wort "ihr" ersetzt.

bb) Satz 3

Die Fachaufsicht über die Bezirksregierungen führt das Fachministerium.

wird gestrichen,

18. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Verfügungen, durch die Wald zum Erholungswald bestimmt worden ist, werden mit Ablauf des 31. Dezember 2002 unwirksam; insoweit sind die §§ 27 bis 31 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), weiter anzuwenden. Gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche auf Zahlung von Zuschüssen zu den Kosten der Bewirtschaftung des Erholungswaldes sowie auf die Erstattung von Ertragsausfällen und Schäden, die durch die Öffnung des Waldes für den Erholungsverkehr entstanden sind. Die Region Hannover nimmt für das Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bis zum 31. Dezember 2002 die sich aus Satz 1 ergebenden Aufgaben wahr.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

. . .

Artikel 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

ENDE