umwelt-online: Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (2)

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Fünfter Teil
Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge

§ 18 Bestellung von Waldbrandbeauftragten 04 05 09 22

(1) Die Waldbehörde legt Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte. Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden öffentlich bekannt gemacht.

(2) Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des § 15 Abs. 2 fachkundig sind, bestellt werden:

  1. Forstbedienstete des Landes, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  2. Leiterinnen und Leiter privater Forstbetriebe und
  3. Bedienstete von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen nach den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes.

Sie, die nicht im Dienst des Landes stehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.

(3) Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der Waldbehörde wahr. Diese kann Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.

(4) Kosten für die Tätigkeit der Waldbrandbeauftragten werden vom Land nicht erstattet.

§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten

(1) Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.

(2) Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene Kosten

  1. die erforderlichen Zufährten, Wendeplätze und Wasserstellen für die Feuerwehren anlegen und
  2. im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit weitere Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Maßnahmen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen, sind nach § 21 zu treffen.

(3) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung der Löschkräfte.

§ 20 Kreiswaldbrandbeauftragte 04

(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.

(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten

  1. fördern die Zusammenarbeit der Waldbrandbeauftragten mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister und den Feuerwehren,
  2. beraten den Landkreis fachlich,
  3. sorgen für die Unterrichtung und Fortbildung der Waldbrandbeauftragten in allen die Waldbrandbekämpfung betreffenden Fragen,
  4. sind Mitglied im Katastrophenschutzstab und
  5. wirken, wenn im Katastrophenfall Waldbrände zu bekämpfen sind, in der Technischen Einsatzleitung mit; ihnen kann die technische Leitung eines Einsatzes oder die Leitung eines Abschnitts übertragen werden.

§ 21 Schutz vor Brand- und Schädlingsgefahren 04

Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann, die Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.

§ 22 Beihilfe zur Brandschutzversicherung

Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. Die Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für einen ebenso hohen Betrag wie die Versicherung aufkommt, soweit die Versicherung 50 vom Hundert des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens nicht übersteigt.

Sechster Teil
Betreten der freien Landschaft

§ 23 Recht zum Betreten 09

(1) Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§ 2 Abs. 1) betreten und sich dort erholen. Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.

(2) Nicht betreten werden dürfen

  1. Waldkulturen, Walddickungen, Waldbaumschulen sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
  2. Acker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
  3. Wiesen während der Aufwuchszeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fallen des § 25 Abs. 1 und das Reiten.

§ 24 Begehen

Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfähren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.

§ 25 Fahren

(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).

(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.

§ 26 Reiten

(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.

(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.

§ 27 Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile

In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.

§ 28 Weiter gehende Gestattungen

Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§ 23 bis 25, 26 Abs. 1 und des § 27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach § 27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.

§ 29 Rücksichtnahme

Wer Grundstücke im Rahmen der §§ 23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigen, gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besondere Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.

§ 30 Haftung

Wer von den Betretensrechten nach den §§ 23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für

  1. natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
  2. natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
  3. aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
  4. Gefahren, die dadurch entstehen, dass
    1. Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) außerhalb von tatsächlich öffentlichen Wegen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) begangen wird,
    2. die freie Landschaft in der Nachtzeit (Buchstabe a) mit Fahrrädern ohne Motorkraft außerhalb von Radwegen oder von Fahrwegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2) befahren wird oder
    3. bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
  5. Gefahren außerhalb von Wegen, die
    1. natur- oder waldtypisch sind oder
    2. durch Eingriffe in die freie Landschaft oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.

Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.

§ 31 Verbote und Sperren 09

(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§ 23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fallen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben,
  2. zur Brandverhütung,
  3. zum Schutz der Waldbesitzenden, sonstiger Grundbesitzender oder anderer Personen vor Schäden oder unzumutbaren Belästigungen, insbesondere bei übermäßig häufiger Benutzung,
  4. zur Vermeidung von erheblichen verbotswidrigen Abfallablagerungen an Badeteichen und Grillplätzen,
  5. zur ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke,
  6. zum Schutz der besonders geschützten Arten von wild lebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen sowie von Wild, das während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist,
  7. wegen ständiger erheblicher Beunruhigung des Wildes durch Besucherinnen und Besucher
  8. zur Bejagung des Schalenwildes
    1. durch Treib-, Drück- oder Stöberjagden oder
    2. durch andere Formen der Bejagung, wenn jagdrechtliche Abschusspflichten ohne die Sperrung nicht mehr zu erfüllen sind,
  9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.

Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.

(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.

(3) Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.

§ 32 Geltung anderer Vorschriften

Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.

Siebenter Teil
Verhalten in der freien Landschaft

§ 33 Pflichten zum Schutz vor Schäden 09

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

  1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
    1. nicht streunen oder wildern und
    2. in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden,
  2. Koppeltore, Wildgattertore und andere zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder von Wegen dienende Vorrichtungen nach dem Öffnen zu schließen,
  3. das eigene und das anvertraute Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke zu beaufsichtigen oder zu sichern.

(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind

  1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
  2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.

Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b bleiben unberührt.

§ 34 Verbote zum Schutz vor Schäden

Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt

  1. Bäume, Hecken, Waldhecken, Sträucher, Pflanzen und Früchte ohne vernünftigen Grund zu beschädigen,
  2. Feld- und Waldwege und die dazugehörenden Einrichtungen zu beschädigen oder ihre Benutzung erheblich zu erschweren,
  3. Wegweiser, Hinweisschilder, Einfriedungen, Geländer und elektrische Zäune, Vorrichtungen, die zum Schutz von Bäumen dienen, sowie Vorrichtungen, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dienen oder zur Verhütung von Unfällen aufgestellt sind, wegzunehmen, umzuwerfen, zu beschädigen, unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar zu machen,
  4. Stamm-, Stoß- oder Losnummern sowie entsprechende Zeichen an stehenden oder gefällten Stämmen und an aufgeschichteten Stößen von Holz oder anderen Wälderzeugnissen sowie an Torf zu zerstören, unkenntlich zu machen, nachzumachen oder zu verändern,
  5. aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu betreten, umzuwerfen, zu verstreuen, vom Standort zu entfernen oder deren Stützen wegzunehmen,
  6. zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser abzuleiten und
  7. Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung dienende Anlagen Zu beseitigen, zu beschädigen oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise zu verändern.

§ 35 Schutz vor Brandgefahren 04

(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.

(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.

(3) Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.

(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung

  1. den Zutritt zu Wald, Moor und Heide verbieten oder beschränken,
  2. Verbote nach Absatz 1 über den Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober hinaus ausdehnen oder
  3. andere oder weiter gehende Bestimmungen über den Umgang mit Feuer und feuergefährlichen Gegenständen in Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon treffen.

(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die oberste Waldbehörde die Verordnung.

§ 36 Feld- und Forstschutz 04 19

Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses Gesetzes obliegen den Feld- und Forstordnungsbehörden (§ 43 Abs. 2 Satz 1) sowie im Außendienst den Behörden nach § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes). Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.

Achter Teil
Freizeitwege

§ 37 Bestimmung von Freizeitwegen

(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen. Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten (§ 23 Abs. 3) zu erschließen. Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitenden zu entlasten.

(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden

  1. Privatwege, soweit nicht
    1. deren sonstige Zweckbestimmung durch die vorgesehene Benutzung erheblich beeinträchtigt wird oder
    2. Erfordernisse der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden Grundflächen oder andere schutzwürdige Interessen der betroffenen Grundbesitzenden überwiegen,
  2. mit schriftlicher Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auch sonstige Grundflächen.

§ 38 Verfahren

(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der von dem Weg durchschnittenen Grundstücke nach dem Katasternachweis,
  2. die vorgesehene Breite und Ausbauart des Weges und
  3. die vorgesehene Verwendung des Freizeitweges nach § 37 Abs. 1 Satz 1.

Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1:25 000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.

(2) Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. § 73 Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn. 1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.

§ 39 Wirkungen der Bestimmung

(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.

(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§ 37 Abs. 1 Satz 1) zu kennzeichnen. Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr; § 30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.

(4) Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde

  1. den Freizeitweg zeitweise zu sperren,
  2. dessen zeitweise Sperrung zu gestatten oder
  3. den Freizeitweg zu verlegen oder aufzuheben,

soweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 nicht mehr vorliegen. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. Für die Aufhebung und Verlegung gilt § 38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.

§ 40 Entschädigung

(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende Entschädigung in Höhe des für Grundflächen gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen Landpachtzinses zu zahlen. Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 und 4 NEG fest. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung wesentlich geändert, so wird diese neu festgesetzt. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.

(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Freizeitweges davon abhängig machen, dass Dritte, insbesondere Reitvereine und gewerbliche reitsportliche Unternehmen, sie von der Entschädigungspflicht freistellen und eine etwa notwendige Herrichtung und die Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Weg auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.

§ 41 Überörtliche Freizeitwege

Freizeitwege, die innerhalb des Bereichs einer Samtgemeinde über das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde hinausführen, sind von der Samtgemeinde zu bestimmen und zu unterhalten. Die Samtgemeinde hat die Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Freizeitwege, die innerhalb des Kreisgebiets über das Gebiet einer Samtgemeinde oder einer nicht zu einer Samtgemeinde gehörenden Gemeinde hinausführen sollen, sind durch den Landkreis zu bestimmen und zu unterhalten. 41n den Fällen des Satzes 3 hat der Landkreis die Entschädigung nach § 40 festzusetzen und zu leisten. Die §§ 37 bis 40 gelten entsprechend.

Neunter Teil
Schlussbestimmungen

§ 42 Ordnungswidrigkeiten 09

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 8 erforderliche Genehmigung

  1. Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt,
  2. Waldflächen nach § 8 Abs. 8 überführt oder
  3. Waldbäume (§ 2 Abs. 3) zu Zwecken nach Nummer 1 oder 2 fällt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. entgegen § 23 Abs. 2
    1. eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird,
    2. einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder
    3. eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit

    betritt;

  2. über die Gestattung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 hinaus mit einem Krankenfahrstuhl mit Motorkraft oder mit einem Fahrrad in der freien Landschaft außerhalb von Wegen fährt;
  3. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 mit einem Kraftfahrzeug oder einem von Zugtieren gezogenen Fuhrwerk oder Schlitten außerhalb der Fährwege fährt;
  4. über die Gestattung nach § 26 Abs. 1 hinaus in der freien Landschaft reitet;
  5. entgegen einer Verordnung nach § 26 Abs. 2 ohne amtliches Kennzeichen reitet, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  6. entgegen § 27 im Wald oder in der übrigen freien Landschaft zeltet oder einen Wohnwagen oder ein Wohnmobil aufstellt oder sich darin aufhält;
  7. ein Grundstück entgegen einem rechtmäßigen oder von der Waldbehörde genehmigten Verbot nach § 31 betritt.

Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 4 und 6, wenn eine weiter gehende Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen des § 27 jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 12 Abs. 1 einen Kahlschlag nicht rechtzeitig anzeigt;
  2. entgegen § 12 Abs. 2 einen Kahlschlag durchführt;
  3. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft nicht streunt oder wildert;
  4. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht dafür sorgt, dass ein seiner Aufsicht unterstehender Hund in der freien Landschaft in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt wird;
  5. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 ein Koppel- oder Wildgattertor oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung von Eingängen in eingefriedete Grundstücke oder Wegen dient, nachdem er sie geöffnet hat, nicht wieder schließt;
  6. entgegen § 33 Abs. 1 Nr. 3 eigenes Vieh oder anvertrautes Vieh außerhalb eingefriedeter Grundstücke nicht beaufsichtigt oder sichert;
  7. dem Gebot einer Verordnung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 über das Anleinen von Hunden zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  8. entgegen § 34 Nr. 1 einen Baum, eine Hecke, eine Wallhecke, einen Strauch, Pflanzen oder Früchte ohne vernünftigen Grund beschädigt;
  9. entgegen § 34 Nr. 2 einen Feld- oder Waldweg oder eine dazugehörende Einrichtung beschädigt oder ihre Benutzung erheblich erschwert;
  10. entgegen § 34 Nr. 3 einen Wegweiser, ein Hinweisschild, eine Einfriedung, ein Geländer, einen elektrischen Zaun, eine Vorrichtung, die zum Schutz von Bäumen dient, oder eine Vorrichtung, die zur Sperrung eines Weges oder eines Eingangs in ein eingefriedetes Grundstück dient oder zur Verhütung von Unglücksfällen aufgestellt ist, wegnimmt, umwirft, beschädigt oder unkenntlich, unwirksam oder unbrauchbar macht;
  11. entgegen § 34 Nr. 4 die Stamm-, Stoß- oder Losnummer oder ein entsprechendes Zeichen an einem stehenden oder gefällten Stamm oder an einem aufgeschichteten Stoß von Holz, einem anderen Walderzeugnis oder an Torf zerstört, unkenntlich macht, nachmacht oder verändert;
  12. entgegen § 34 Nr. 5 aufgeschichtete forstwirtschaftliche Erzeugnisse umwirft, verstreut, vom Standort entfernt oder deren Stützen wegnimmt;
  13. entgegen § 34 Nr. 6 zur Bewässerung eines Grundstücks dienendes Wasser ableitet;
  14. entgegen § 34 Nr. 7 einen Graben, einen Wall, eine Rinne oder eine andere zur Ableitung oder Zuleitung von Wasser oder zur Beregnung des Grundstücks dienende Anlage beschädigt, beseitigt oder in einer ihre Funktion beeinträchtigenden Weise verändert;
  15. entgegen § 35 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2, in Wald, Moor oder Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer anzündet oder raucht;
  16. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 ein Feuer, das er in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon angezündet hat, nicht überwacht;
  17. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 in Wald, Moor und Heide oder in gefährlicher Nähe davon einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft;
  18. dem Verbot einer Verordnung nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 43 Behörden 04 09 11 22

(1) Die Aufgaben der Waldbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. Oberste Waldbehörde und der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes ist das Fachministerium.

(2) Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. Diese berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. Als solche dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:

  1. die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und, vorbehaltlich der Nummer 2, in dem von ihr verwalteten Stiftungswald,
  2. die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald.

Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach § 36, Satz 2 können nur fachkundige Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 wahrnehmen.

(4) Für den Bundeswald beleiht die oberste Waldbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Forstämter des Bundes mit den Außendienstaufgaben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die unmittelbare Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führen vorbehaltlich des Satzes 2 Nr. 2 die Landkreise als Waldbehörden. Die oberste Waldbehörde führt die unmittelbare Fachaufsicht über

  1. die ihrer nachgeordneten Waldbehörden,
  2. die kreisfreien und großen selbständigen Städte für die Aufgaben nach Absatz 2,
  3. die Forstämter für die Aufgaben nach Absatz 3 und über
  4. die Beliehenen für die Aufgaben nach Absatz 4.

(6) Die Aufgaben der Waldbehörden sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die für diese Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

(7) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte sowie der selbständigen Gemeinden für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise nach diesem Gesetz wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

§ 44 Übergangsregelungen 04 05 09 21

(1) § 46 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595) gilt mit der Maßgabe fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.

(2) Eine am 31. März 2009 als Weihnachtsbaum- oder als Schmuckreisigkultur genutzte Waldfläche muss unverzüglich nach der Beendigung dieser Nutzung in eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11) überführt werden, sofern der Grundbesitzende nicht nachweist, dass die Fläche bei Begründung der Kultur keine Waldfläche war.

§ 45 Änderung des Realverbandsgesetzes

§ 3 Abs. 2 des Realverbandsgesetzes vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 157), wird gestrichen.

§ 46 Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern

§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 806), wird wie folgt geändert:

  1. Am Ende des Buchstabens m wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
  2. Es wird der folgende Buchstabe n angefügt:

    "n) die Privatwaldbesitzenden nach § 17 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) zu betreuen sowie die Betreuung von Genossenschaftswald und Kommunalwald nach § 16 Abs. 2 Satz 1 NWaldLG zu übernehmen."

§ 47 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

§ 60 A Nr. 4 Buchst. e Doppelbuchst. dd des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl. S. 155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), erhält folgende Fassung:

"dd) nach den §§ 8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für Flächen über drei Hektar,

§ 48 Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

In § 22 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8. März 1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), wird der Klammerzusatz " (§ 11 des Landeswaldgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 18 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung ersetzt.

§ 49 Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

§ 9 Abs. 1 Nr. 17 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 348) erhält folgende Fassung:

"17. die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 31 Abs. 3 und 4 und § 35 Abs. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die erstinstanzlichen Aufgaben der Bezirksregierungen nach dem genannten Gesetz mit Ausnahme der Aufgaben nach dem Zweiten und Fünften Teil und nach § 35 Abs. 5 Satz 1, ferner die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes,".

§ 50 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in " Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101),
  2. das Gesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 494),
  3. das Feld- und Forstordnungsgesetz in der Fassung vom 30. August 1984 (Nds. GVBl. S. 215), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101).


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