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Regelwerk, Naturschutz
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NWaldLG - Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung
- Niedersachsen -

Vom 21. März 2002
(GVBl. Nr. 11 vom 28.03.2002 S. 112; 2003 S. 446, 450; 16.12.2004 S. 616 04; 10.11.2005 S. 334 05; 26.03.2009 S. 112 09; 13.10.2011 S. 353 11; 16.12.2014 S. 475 14; 08.06.2016; 08.06.2016 S. 97 16; 20.05.2019 S. 88 19; 11.11.2020 S. 451 20; 16.12.2021 S. 883 21; 17.05.2022 S. 315 22)
Gl.-Nr.: 79100



Erster Teil
Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen, Zusammenwirken

§ 1 Gesetzeszweck 04

Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald
    1. wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion),
    2. wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere als Lebensraum für wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrarstruktur und die Infrastruktur (Schutzfunktion) und
    3. wegen seiner Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung (Erholungsfunktion)

    zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

  2. die Forstwirtschaft zu fördern,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen und
  4. die Benutzung der freien Landschaft zu ordnen.

§ 2 Wald und übrige freie Landschaft 09

(1) Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.

(2) Nicht zur freien Landschaft gehören

  1. Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
  2. Gebäude, Hofflächen und Gärten,
  3. Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie
  4. Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(3) Wald ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem BinnenklimA aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche den Zustand nach Satz 1 wahrscheinlich erreichen wird.

(4) Zum Wald im Sinne des Absatzes 3 gehören auch

  1. kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Schneisen, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen, Lichtungen, Waldwiesen, mit dem Wald zusammenhängende und ihm dienende Wildäsungsflächen und Wildäcker,
  2. Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und seiner Bewirtschaftung oder seinem Besuch dienende Flächen wie Parkplätze, Spielplätze und Liegewiesen sowie
  3. Moore, Heiden, Gewässer und sonstige ungenutzte Ländereien, die mit Wald zusammenhängen und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind.

(5) Als Wald gelten

  1. mit dem Wald im Sinne der Absätze 3 und 4 verbundene überwiegend für den Eigenbedarf der Waldbesitzenden bestimmte Waldbaumschulen und
  2. mit Waldbäumen bestandene Parkanlagen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 4 fallen und nicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.

(6) Waldflächen im Sinne der Absätze 3 bis 5 verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind.

(7) Wald sind nicht

  1. kleinere Flächen in der übrigen freien Landschaft, die nur mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind,
  2. Hofgehölze,
  3. Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),
  4. Weihnachtsbaumkulturen,
  5. Schmuckreisigkulturen.

§ 3 Waldeigentumsarten 04

(1) Staatswald ist der Wald im Alleineigentum des Landes Niedersachsen oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (Landeswald), des Bundes oder eines anderen Landes.

(2) Kommunalwald ist der Wald im Alleineigentum einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft.

(3) Stiftungswald ist der Wald im Alleineigentum einer unter der Aufsicht des Landes stehenden Stiftung des öffentlichen Rechts.

(4) Privatwald ist der nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallende Wald, auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Eigentümer ist.

(5) Genossenschaftswald ist der Privatwald im Alleineigentum eines Realverbandes im Sinne des niedersächsischen Realverbandsgesetzes oder einer Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz.

§ 4 Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende

(1) Waldbesitzende sind die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Waldes ist.

(2) Sonstige Grundbesitzende sind die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks in der übrigen freien Landschaft und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese unmittelbare Besitzerin des Grundstücks ist.

§ 5 Berücksichtigung der Waldfunktionen, Zusammenarbeit der Behörden 04 05 09 22

(1) Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1. Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten ist bereits in der Vorbereitungsphase zu unterrichten; außerdem ist sie anzuhören, soweit Rechtsvorschriften nicht eine weiter reichende Beteiligung vorsehen.

(2) Entscheidungen nach den §§ 8, 9 und 12 Abs. 2, die die Waldbehörde entweder selbst trifft oder an denen sie im Wege der Herstellung des Einvernehmens mitwirkt, werden, sofern die Behörde nicht über eigenes forstlich ausgebildetes Personal verfügt, im Benehmen mit der Anstalt Niedersächsische Landesforsten getroffen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines Landkreises als Aufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 4.

(3) Betreffen Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, so hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vor einer Stellungnahme nach Absatz 1 oder 2 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forstfachlich zu beteiligen.

Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung

§ 6 Forstliche Rahmenpläne 09

Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.

§ 7 Verfahren der forstlichen Rahmenplanung 04

(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.

(2) Zu dem Entwurf des Landeswaldprogramms erhalten

  1. die betroffenen Träger öffentlicher Belange,
  2. die übrigen betroffenen Verbände auf Landesebene und
  3. die nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine

Gelegenheit zur Stellungnahme.

Dritter Teil
Walderhaltung, Erstaufforstung, Waldbewirtschaftung und -entwicklung

§ 8 Waldumwandlung 09

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Waldbehörde in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt werden. Die Genehmigung muss vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung begonnen wird.

(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit die Umwandlung erforderlich wird durch

  1. Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung,
  2. eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung oder
  3. von der Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordnete Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.

(3) Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn

  1. die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und
  2. die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen:
    1. Schutzfunktion:
      aa) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung,
      bb) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen,
      cc) Schutz vor erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen,
      dd) Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder
      ee) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz,
    2. Erholungsfunktion:
      aa) Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung,
      bb) Darstellung oder Festsetzung der Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche,
      cc) Lage der Waldfläche in einer Gemeinde, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder
      dd) andere erhebliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung,
    3. Nutzfunktion:
      erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die forstliche Erzeugung.

Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2.500 m innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.

(4) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die

  1. dem Bestand von Heiden,
  2. der Pflege und Entwicklung im Sinne von § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder
  3. der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),

dienen.

(5) Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit

  1. seit dem 1. April 2009
    1. eine Erstaufforstung durchgeführt wurde, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand und ohne dass die Erstaufforstung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, oder
    2. eine natürliche Waldneubildung zugelassen wurde,
  2. der Eigentümer der Ersatzflächen der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 1 zustimmt und
  3. die Waldbehörde feststellt, dass die Maßnahme nach Nummer 1 geeignet ist, die Umwandlung auszugleichen.

Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließlich der Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege, und für den Flächenerwerb auf der Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden. Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe kann durch das Angebot gleichwertiger dem Wald dienender Ersatzmaßnahmen abgewendet werden.

(6) Werden Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 vorgenommen oder durch Maßnahmen nach Absatz 5 ersetzt, entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.

(7) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder sind die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn

  1. Waldflächen nach § 2 Abs. 3 in einer Gesamtgröße von mehr als einem Hektar in Waldflächen nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder
  2. Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 und Abs. 6 in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 überführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Überführung von Waldflächen in Moorflächen.

§ 9 Erstaufforstung 04 09

(1) Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

(2) Die Waldbehörde kann die Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) einer Erstaufforstung ablehnen und eine Erstaufforstung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anzeige (Absatz 1 Satz 2) untersagen, wenn

  1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen oder
  2. eine Abwägung ergibt, dass
    a) Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie
    b) besondere Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege

entgegenstehen.

Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen, wenn dadurch den entgegenstehenden Belangen nach Satz 1 ausreichend Rechnung getragen werden kann; sie kann die Genehmigung auch befristen.

(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn die Erstaufforstung

  1. aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich wird,
  2. von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes umfasst ist, oder
  3. eine Ersatzaufforstung (§ 8 Abs. 4, 7 oder 8) ist, an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war.

(4) Die Waldbehörde kann die Beseitigung einer Erstaufforstung verlangen, wenn

  1. eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet wird und die Genehmigung nicht erteilt werden kann,
  2. eine Grundfläche aufgeforstet wird, ohne dass der Waldbehörde die erforderliche Anzeige zugegangen ist, und die Erstaufforstung untersagt werden kann.

§ 10 Entschädigung 04

(1) Wird die Genehmigung einer Waldumwandlung oder Erstaufforstung versagt und entstehen der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person dadurch erhebliche Nachteile, die dieser Person auch unter Berücksichtigung der Bindungen, die sich aus der Lage und der Bedeutung des Grundstücks innerhalb der Landschaft ergeben, nicht zuzumuten sind, so leistet ihr das Land auf Verlangen eine Entschädigung.

(2) Die Entschädigung setzt die Waldbehörde auf Antrag der waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 3 und 4 und des § 17 des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (NEG) fest. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt § 43 NEG entsprechend.

(3) Soll eine Umwandlungsgenehmigung zum Schutz einer Siedlung oder eines anderen, öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen aufgrund des § 8 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b versagt werden so hat beim Schutz einer Siedlung die Gemeinde, im Übrigen der Träger der öffentlichen Aufgabe das Land von Entschädigungsansprüchen der waldbesitzenden Person freizustellen.

§ 11 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft, eigendynamische Waldentwicklung

(1) Die waldbesitzende Person hat ihren Wald ordnungsgemäß, insbesondere nachhaltig zu bewirtschaften und dabei zugleich der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes Rechnung zu tragen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft).

Ordnungsgemäß ist die Forstwirtschaft, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt.

(2) Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind insbesondere:

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion,
  2. Sicherung nachhaltiger Holzproduktion und Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt durch Hinwirken auf gesunde, stabile und vielfältige Wälder,
  3. ausreichender Umfang von Alt- und Totholzanteilen zur Sicherung der Lebensräume wild lebender Tiere, Pflanzen und sonstiger Organismen,
  4. bei Aufforstungen Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung geeigneten Saat- und Pflanzengutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt,
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Boden und Bestand,
  6. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken, insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport,
  7. standortangepasster Einsatz von Pflanzennährstoffen, soweit er zur Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich ist,
  8. möglichst weitgehender Verzicht auf Pflanzenschutzmittel, Einsatz des integrierten Pflanzenschutzes,
  9. Hinwirken auf Wilddichten, die den Waldbeständen und ihrer Verjüngung angepasst sind, sowie
  10. Maßnahmen zur Waldschadensverhütung.

(3) Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat oder es sich um Landeswald handelt. Absatz 2 Nrn. 8 bis 10 gilt auch für die eigendynamische Waldentwicklung. Die eigendynamische Entwicklung gilt als beendet, wenn Holz entnommen wird, um es wirtschaftlich zu verwerten.

§ 12 Kahlschlagsbeschränkung, Wiederaufforstung und -bewaldung 04

(1) Die waldbesitzende Person hat der Waldbehörde Hiebmaßnahmen, die sich auf eine zusammenhängende Waldfläche von mehr als einem Hektar erstrecken und den Holzvorrat dieser Fläche

  1. auf weniger als 25 vom Hundert verringern oder
  2. vollständig beseitigen,

vorher anzuzeigen (Kahlschläge). Nicht anzuzeigen sind Hiebmaßnahmen in geschädigten Beständen, wenn die Nutzung zur Vermeidung weiterer Schäden wirtschaftlich geboten oder der Kahlschlag aus Gründen des Waldschutzes erforderlich ist, sowie Hiebmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 1

  1. zur Einleitung, Förderung oder Übernahme einer Naturverjüngung oder
  2. zum Vor- und Nachanbau mit anderen Baumarten.

Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten braucht Maßnahmen nach Satz 1 im Landeswald nicht anzuzeigen, hat aber die Untersagungsgründe des Absatzes 3 zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn

  1. die Waldbehörde ihr zugestimmt hat oder
  2. seit dem Eingang der Anzeige bei der Waldbehörde zwei Monate verstrichen sind, ohne dass diese die Maßnahme untersagt hat.

(3) Die Maßnahme soll untersagt werden, wenn durch sie

  1. die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes erheblich beeinträchtigt werden kann,
  2. der Boden und die Bodenfruchtbarkeit der Fläche oder des benachbarten Gebiets erheblich geschädigt werden können oder
  3. der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann.

(4) Die waldbesitzende Person hat Waldkahlflächen, die nicht im Rahmen einer wissenschaftlichen Maßnahme oder zur Erfüllung der Voraussetzungen eines ökologischen Gütesiegels (Zertifizierung) der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, in angemessener Frist wieder aufzuforsten. Sie kann die Flächen statt dessen, wenn eine standörtlich geeignete ausreichende Verjüngung in spätestens drei Jahren nach Entstehung der Kahlfläche zu erwarten ist, einer natürlichen Verjüngung überlassen. Sie nach drei Jahren eine Verjüngung nach Satz 2 nicht entstanden, so hat die waldbesitzende Person die Flächen wieder aufzuforsten.

(5) Verlichtete Waldbestände, die nicht der eigendynamischen Entwicklung überlassen sind, hat die waldbesitzende Person in angemessener Frist zu ergänzen, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen.

§ 13 Waldschutz 09

Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.

§ 14 Behördliche Maßnahmen

Kommt die waldbesitzende Person ihren Verpflichtungen aus § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 13 nicht nach, so kann die Waldbehörde die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen. Bei Kommunal- und Genossenschaftswald trifft die für die Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

§ 15 Sonderregelungen für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald 04 09 14 16 20 21

(1) Im

  1. Landes-, Kommunal- und Stiftungswald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 50 Hektar,
  2. Kommunalwald mit einer Fläche von insgesamt mehr als 5 und nicht mehr als 50 Hektar und
  3. Genossenschaftswald

hat die ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11 Abs. 1 und 2) sowie der Waldschutz (§ 13) durch fachkundige Personen im Sinne des Absatzes 2 zu erfolgen (fachkundige Bewirtschaftung); die Entwicklung von Flächen nach § 13 Satz 2 sowie die Erforderlichkeit von Waldschutzmaßnahmen nach § 13 Satz 1 auf diesen Flächen ist in geeigneten Abständen zu überprüfen. Die Waldbesitzenden weisen der zuständigen Waldbehörde in Bezug auf die vorhandene Naturalausstattung ihres Waldes jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals mit Ablauf des Planungszeitraums des am 1. Januar 2022 geltenden periodischen Betriebsplans, nach, dass die Verpflichtungen des Satzes 1 erfüllt worden sind; der Nachweis ist durch fachkundige Personen zu erstellen. Für Wald nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 genügt ein zahlenbasierter Nachweis über die Beachtung der Kennzeichen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 2 Nrn. 1 und 2. Bei der. Berechnung der Flächengröße nach Satz 1 sind Teilflächen, die der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, mitzuzählen.

(2) Fachkundig ist, wer

  1. einen für die Zulassung zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste für den Forstdienst erforderlichen Hochschulabschluss erworben hat oder
  2. eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder nach der Niedersächsischen Laufbahnverordnung gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

(3) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur, Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)' trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Hierfür

  1. soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden,
  2. sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,
  3. soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,
  4. sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,
  5. soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,
  6. soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und
  7. soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen.

(4) Soweit hinsichtlich Kommunal- und Genossenschaftswald eine Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wird, kann die zuständige Aufsichtsbehörde anordnen, dass innerhalb angemessener Frist sichergestellt wird, dass zur Erfüllung der Pflicht fachkundige Personen tätig werden. Wird die Anordnung nicht befolgt, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle der waldbesitzenden Person einen Betreuungsvertrag schließen. Die Aufsichtsbehörde hat auf die vorzeitige einvernehmliche Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses hinzuwirken, wenn die waldbesitzende Person für eine anderweitige Erfüllung ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sorgt.

Vierter Teil 21
Betreuung und Förderung

§ 16 Kommunalwald, Genossenschaftswald 04 05 21

(1) Zur fachkundigen Bewirtschaftung von Kommunal- und Genossenschaftswald nach § 15 Abs. 1 Satz 1 sind Personen im Sinne des § 15 Abs. 2 in ausreichender Zahl einzusetzen. Die Verpflichtung des Satzes 1 kann entweder durch eigenes Personal der Waldbesitzenden erfüllt oder mittels einer betreuten Bewirtschaftung (Betreuung) der Waldflächen durch Personal eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses, dessen Mitglied die Waldbesitzenden sind, oder durch einen Vertrag sichergestellt werden, der abgeschlossen werden kann mit

  1. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten,
  2. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,
  3. einer anderen kommunalen Körperschaft,
  4. einem privaten Unternehmen oder
  5. einer Einzelperson.

Zur Betreuung gehört die betriebliche Beratung. Die Betreuung kann darauf beschränkt werden, die Bewirtschaftungsmaßnahmen zu planen, den Nachweis nach § 15 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 zu erbringen und die Überprüfungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 vorzunehmen.

(2) Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sollen den Besitzenden von Wald nach Absatz 1 Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages nach Absatz 1 Satz 2 anbieten.

§ 17 Betreuung des Privatwaldes und sonstigen Kommunalwaldes 04 05 21

Besitzende von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, können zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft Verträge mit den in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 Genannten schließen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen soll den Besitzenden von Wald nach Satz 1 auf deren Anforderung den Abschluss eines Vertrages anbieten.

§ 17a Waldbauliche Förderung 20

Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen in der forstwirtschaftlichen Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes' sowie gewährte Beihilfen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Landes sollen nur für standortgerechte, europäische Baumarten gewährt werden. Sofern die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt zu einer abweichenden Einschätzung zu Satz 1 gelangt, kann das zuständige Ministerium in den Richtlinien zur Gewährung der Beihilfen Ausnahmen definieren. Förderfähig sind insbesondere Baumarten, die sich neben ihrer Standortgerechtigkeit durch eine hohe CO2-Speicherfähigkeit und Wuchsleistung auszeichnen.

§ 17b Förderung der Betreuung 21

Das Land kann Besitzenden von Kommunal- und Genossenschaftswald Zuwendungen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel gewähren, wenn sie für ihre Waldflächen Betreuung nach § 16 in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Betreuung von Waldflächen der Besitzenden von Wald nach § 17 in Verbindung mit § 16, wenn die Betreuung durch fachkundige Personen nach § 15 Abs. 2 erfolgt. Der Zweck der Zuwendungen nach den Sätzen 1 und 2 soll jeweils auf die Umsetzung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, gerichtet sein.

§ 17c Erteilung allgemeiner Auskünfte 21

Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten und die Landwirtschaftskammer Niedersachsen erteilen den Besitzenden von Privatwald sowie von Kommunalwald, der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 nicht erfüllt, unentgeltlich nicht betriebsbezogene Auskünfte zu allgemeinen Fragen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft.

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