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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern und anderer Gesetze
Vom 10. November 2005
(GVBl. Nr. 23 vom 17.11.2005 S. 334)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern
Das Gesetz über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), wird wie folgt geändert:
1. Die Gesetzesüberschrift erhält folgende Fassung:
"Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Landwirtschaftskammer in Hannover und die Landwirtschaftskammer in Oldenburg werden zu einer ,Landwirtschaftskammer Niedersachsen' mit Sitz in Oldenburg zusammengeschlossen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern sind Körperschaften" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "verwalten durch das Wort "verwaltet" ersetzt.
c) In Absatz .3 wird das Wort "Landwirtschaftskammern" durch das Wort "Landwirtschaftskammer" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.
4. § 6 Abs. 3 wird gestrichen.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
6. In § 11 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.
7. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern erstatten" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer erstattet" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "erstatten die Landwirtschaftskammern" durch die Worte "so erstattet die Landwirtschaftskammer" ersetzt.
8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
9. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 18 A Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 18 A Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.
10. § 18 A wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden neuen Nummern 1 bis 3 ersetzt:
"1. die Wahlkreise festzulegen,
2. die Zahl der in dem jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung festzulegen, wobei die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe, deren Wirtschaftskraft und Beitragsleistungen sowie die landwirtschaftliche Fläche der jeweiligen Wahlkreise zu berücksichtigen ist,
3. Wahlkreise in Wahlbezirke aufzuteilen, um eine ausgewogene Repräsentation der Wahlberechtigten des Wahlkreises in der Kammerversammlung zu erreichen,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 4 bis 6.
cc) In der neuen Nummer 4 werden die Worte "abweichend von § 9 Abs. 2 auf drei, sechs oder neun" gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 9 Abs. 3" durch die Angabe " § 9 Abs. 2" ersetzt.
11. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern erhalten" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer erhält" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Finanzzuweisun-
gen" der Klammerzusatz "(Budget)" eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Das Budget muss den für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten erforderlichen Aufwand (Absatz 4) zu 90 vom Hundert decken. 2Der verbleibende Teil des Budgets ist für die Erledigung der Pflichtaufgaben bestimmt."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:
Der Klammerzusatz "(Absatz 2 Sätze 2 und 3)" wird durch den Klammerzusatz "(Absatz 2 Sätze 1 und 2)" ersetzt und die Worte "hinsichtlich der Pflichtaufgaben zusätzlich die Verteilungsgrundsätze des Satzes 2 und" sowie das Wort "einzelnen" werden gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 4 werden die Worte "Die Landwirtschaftskammern haben" durch die Worte "Die Landwirtschaftskammer hat" ersetzt und nach dem Wort "erbracht" wird das Wort "haben" durch das Wort "hat" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "erhalten die Landwirtschaftskammern" durch die Worte "erhält die Landwirtschaftskammer" ersetzt.
12. § 32 erhält folgende Fassung:
" § 32
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, so darf die Landwirtschaftskammer Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen."
13. Der Zehnte Teil (§ 39) wird gestrichen.
14. Der bisherige Elfte Teil wird Zehnter Teil.
15. § 40 wird gestrichen.
16. Es wird der folgende neue § 42 eingefügt:
" § 42
(1) Ab 1. Januar 2006 bilden die Mitglieder der Kammerversammlungen der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg gemeinsam übergangsweise die Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Übergangskammerversammlung bleibt im Amt, bis eine neue Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen gebildet ist, längstens bis zum Ende der laufenden Wahlperiode der bisherigen Kammerversammlungen. Im Fall des Ausscheidens von Mitgliedern der Übergangskammerversammlung werden keine Ersatzmitglieder gewählt oder berufen. 'Weitere Mitglieder nach § 14 dürfen nicht berufen werden.
(2) Ab 1. Januar 2006 bilden die Mitglieder der Vorstände der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg gemeinsam übergangsweise den Vorstand der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird ein Ersatzmitglied nicht berufen. Die Amtszeit des Übergangsvorstandes endet, wenn ein Vorstand von einer neu gewählten Kammerversammlung gewählt ist.
(3) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen werden übergangsweise von den Präsidenten der vormaligen Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg wahrgenommen; der Präsident der vormaligen Landwirtschaftskammer in Hannover wird dabei geschäftsführend tätig. Das Weitere zur Aufgabenabgrenzung und die Aufgaben der Stellvertreter der Präsidenten der vormaligen Landwirtschaftskammern regelt die Hauptsatzung. Bis zu einer Regelung durch die Hauptsatzung entscheidet der Übergangsvorstand über die Aufgabenverteilung. Die Wahrnehmung der Aufgaben endet, wenn .eine neue Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen neue Amtsträgerinnen oder Amtsträger berufen hat.
(4) Für Entscheidungen der Übergangskammerversammlung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, für Entscheidungen des Übergangsvorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich.
(5) Die Aufgaben des Direktors der Landwirtschaftskammer Niedersachsen werden von den bisherigen Direktoren der Landwirtschaftskammern in Hannover und Oldenburg wahrgenommen. Die Aufgabenverteilung wird durch die Hauptsatzung geregelt. Bis zu einer Regelung durch die Hauptsatzung entscheidet der Übergangsvorstand über die Aufgabenverteilung."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953
(Bundesgesetzbl.
I S. 667)
Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953(Bundesgesetzbl. I S. 667) vom 19. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 473), geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 20. Februar 1974 (Nds. GVBl. S. 112), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 667)" gestrichen.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte "den Landwirtschaftskammern" durch die Worte "der Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Mitglieder des Grundstücksverkehrsausschusses (§ 41 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen) sind für ihren Bezirk nicht als ehrenamtliche Richter beim Amtgericht vorzuschlagen."
Artikel 3
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1. August 1994 (Nds. GVBl. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 332), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "Arbeitsgemeinschaft der Landwirtschaftskammern" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Landwirtschaftskammern" durch die Worte "die Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Landwirtschaftskammern" durch die Worte "die Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "zuständigen Landwirtschaftskammer" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landwirtschaftskammern" durch die Worte "Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
In § 60 Abs. 4 des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 412), werden die Worte "den Landwirtschaftskammern nach dem Gesetz über Landwirtschaftskammern" durch die Worte "der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "es" durch das Wort "sie" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Landwirtschaftskammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
2. In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 wird jeweils nach dem Wort "Landwirtschaftskammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
3. In § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 sowie in Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort "Landwirtschaftskammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
4. § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Forstbedienstete Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer, | "1. Forstbedienstete des Landes, der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, des Bundes, der Landkreise, der Gemeinden und der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,". |
5. In § 44 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Landwirtschaftskammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes
Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 616), wird wie folgt geändert:
In § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird nach dem Wort "Landwirtschaftskammer" das Wort "Niedersachsen" eingefügt.
6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Verweisung " § 25 Abs. 5 Satz 2" durch die Verweisung " § 25 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
b) In Nummer 15 wird die Verweisung " § 25 Abs. 6 Satz 1" durch die Verweisung " § 25 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
In § 196 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), werden die Worte "den Landwirtschaftskammern" durch die Worte "der Landwirtschaftskammer Niedersachsen" ersetzt.
Artikel 8
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.