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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
Vom 26. März 2009
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2009 S. 112)
Der Niedersächsische Landtage hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a
a) Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie
wird gestrichen.
bb) In Buchstabe b wird die Gliederungsbezeichnung "b)" gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Flächen nach dem Gesetz zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, soweit auf den Flächen vorübergehend Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen). | "3. Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen)," |
bb) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. Weihnachtsbaumkulturen,
5. Schmuckreisigkulturen."
2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Betreffen Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, der ausschließlich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts steht, so hört die zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Maßnahme die Landwirtschaftskammer Niedersachsen an. | "(3) Betreffen Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, so hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vor einer Stellungnahme nach Absatz 1 oder 2 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forstfachlich zu beteiligen." |
3. § 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Forstliche Rahmenpläne
(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. § 6 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und die Grundsätze des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes sind anzuwenden. Ein regionaler forstlicher Rahmenplan erstreckt sich auf einen Regierungsbezirk oder Teile davon. (2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 und der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen. | " § 6 Forstliche Rahmenpläne
Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde Absatz 5 anzuwenden und die Abwägung nach Absatz 6 vorzunehmen; sie soll für Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen (Absatz 7) sorgen. Die Baubehörde oder die Naturschutzbehörde entscheidet in den Fällen des Satzes 2 hinsichtlich der Absätze 5 bis 7 im Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde. | "Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß." |
bb) Satz 4
Satz 3 gilt für die Naturschutzbehörde bei Anordnungen nach Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn die Anordnung natürlichen Waldwuchs betrifft, der
- auf im Sinne des § 2 waldfreier Fläche entstanden und jünger als zehn Jahre ist,
- sich auf einer Fläche in einem Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, soweit in diesem wie in einem Naturschutzgebiet zu schützende Flächen betroffen sind, in einem Naturdenkmal oder einem nach § 28a oder § 28b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotop befindet und
- auf der Fläche bei In-Kraft-Treten der Schutzregelung der Waldwuchs noch nicht entstanden war.
wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Soweit auf Flächen, für die Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Absatz 4 angeordnet worden sind, nachträglich wieder Wald entstanden ist, hat die zuständige Behörde vor der Durchsetzung der bestehenden Pflicht zur Beseitigung des Waldes in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme, mit der die Beseitigungspflicht begründet wurde, zu ändern ist. Besteht der natürliche Waldwuchs bereits seit mehr als zehn Jahren, so ist bei der Entscheidung nach Satz 1 in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 das Einvernehmen mit der Waldbehörde herzustellen.
(4) Ist für ein nicht unter Absatz 2 fallendes Vorhaben oder für eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (§§ 10 und 12 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes) auf Waldflächen neben der Genehmigung nach Absatz 1 auch eine Genehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlich, so sollen die Genehmigungen der Waldbehörde und der Naturschutzbehörde, nachdem zwischen beiden Behörden Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erzielt wurde, gleichzeitig bekannt gegeben werden. (5) Die Genehmigung soll versagt werden,
(6) Die Umwandlung ist zu genehmigen, soweit sie Belangen der Allgemeinheit oder beachtlichen wirtschaftlichen Interessen der waldbesitzenden Person dient, die gegenüber dem in Absatz 5 genannten und dem sonstigen Interesse an der Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion der betreffenden Waldfläche vorrangig sind; im Übrigen ist die Genehmigung zu versagen. Wirtschaftliche Interessen sind im Sinne des Satzes 1 nur beachtlich, wenn die waldbesitzende Person einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs durch die Waldumwandlung in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessert wird. (7) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ausgleichs- oder Ersatzaufforstung genehmigt werden. Die Genehmigung kann auch mit anderen Auflagen versehen oder befristet werden. Im Fall der Befristung ist durch Auflage die spätere Wiederaufforstung anzuordnen. (8) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen. Die Waldbehörde kann auch neben oder anstelle der Wiederaufforstung Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen anordnen. | "(3) Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn
Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2.500 m innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt. (4) Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die
dienen. (5) Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit
Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließlich der Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege, und für den Flächenerwerb auf der Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise aufwenden müsste. Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden. Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe kann durch das Angebot gleichwertiger dem Wald dienender Ersatzmaßnahmen abgewendet werden. (6) Werden Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 vorgenommen oder durch Maßnahmen nach Absatz 5 ersetzt, entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht. (7) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder sind die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt. (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn
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5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Erstaufforstungen bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde.
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich
wenn die Erstaufforstungen nicht einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind. Bei Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4 ist Absatz 3 Nr. 1 anzuwenden und eine Abwägung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzunehmen. In den Fallen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist das Einvernehmen mit der Waldbehörde derselben Verwaltungsebene oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, mit der unteren Waldbehörde und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 Buchst. a das Einvernehmen mit der Waldbehörde erforderlich. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit
entgegenstehen. (4) Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. | "(1) Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
(2) Die Waldbehörde kann die Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) einer Erstaufforstung ablehnen und eine Erstaufforstung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anzeige (Absatz 1 Satz 2) untersagen, wenn
entgegenstehen. Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen, wenn dadurch den entgegenstehenden Belangen nach Satz 1 ausreichend Rechnung getragen werden kann; sie kann die Genehmigung auch befristen. (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn die Erstaufforstung
(4) Die Waldbehörde kann die Beseitigung einer Erstaufforstung verlangen, wenn
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b) Absatz 5
(5) Wird eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet und dürfte eine Genehmigung nicht erteilt werden, so soll die Waldbehörde die Beseitigung des Aufwuchses verlangen.
wird gestrichen.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Weitere waldschützende Pflichten | "Waldschutz" |
b) Absatz 1
(1) Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 6 darf in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 oder, sofern die Verbindung mit Wald erhalten bleibt, in eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) nur umgestaltet werden, wenn Gründe nach § 8 Abs. 5 nicht entgegenstehen und die Abwägung entsprechend § 8 Abs. 6 zugunsten der Umgestaltung ausfällt; § 8 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.
7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschulabschluss" die Worte "oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen gleichwertigen forstlichen Hochschulabschluss" eingefügt.
b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
"Einem Hochschulabschluss nach Satz 2 stehen Ausbildungsabschlüsse oder sonstige Befähigungen von Staatsangehörigen eines Staates nach Satz 2 gleich, die nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), als gleichwertig anzuerkennen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."
8. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Waldbehörde bestellt Waldbrandbeauftragte für bestimmte Gefahrenbezirke. | "Die Waldbehörde legt Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte." |
9. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung."
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort "sowie" gestrichen.
bb) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:
"9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist."
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 bis 8 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung der Waldbehörde. | "Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen." |
11. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden das Wort "Rettungshunde" durch die Worte "Rettungs- oder Hütehunde" ersetzt und nach den Worten "eingesetzt werden" die Worte "oder ausgebildete Blindenführhunde sind" angefügt.
12. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. | "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 8 erforderliche Genehmigung
|
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden die folgenden neuen Nummern 1 und 2 eingefügt:
"1. entgegen § 12 Abs. 1 einen Kahlschlag nicht rechtzeitig anzeigt;
2. entgegen § 12 Abs. 2 einen Kahlschlag durchführt;".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 16 werden Nummern 3 bis 18.
13. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Waldbehörden" die Worte "und der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes" eingefügt.
14. Dem § 44 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine am 31. März 2009 als Weihnachtsbaum- oder als Schmuckreisigkultur genutzte Waldfläche muss unverzüglich nach der Beendigung dieser Nutzung in eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11) überführt werden, sofern der Grundbesitzende nicht nachweist, dass die Fläche bei Begründung der Kultur keine Waldfläche war."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt in Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b der § 8 Abs. 3 Satz 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.
ENDE |