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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes
- Niedersachsen -

Vom 20. Juni 2018
(Nds. GVBl. Nr. 7 vom 26.06.2018 S. 115)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Fischereigesetz vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 353), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 187 Abs. 4 und 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden." § 87 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 120 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes sind anzuwenden."

2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird der Klammerzusatz " (§§ 127, 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 68 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

5. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die §§ 91, 93 und 94 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt." § 57 des Niedersächsischen Wassergesetzes und die §§ 36, 77 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt."

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Fischereiamts für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Fischereiamts für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Fischereiamt für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatliche Fischereiamt Bremerhaven" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen."Das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven übermittelt die Koordinaten des Muschelkulturbezirks, die für dessen Eintragung in die amtliche Seekarte erforderlich sind, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie."

bb) Satz 5

In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden.

wird gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1.eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,

wird gestrichen.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1" ersetzt.

8. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Es werden die folgenden neuen Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Besatzmaßnahmen sind zulässig, wenn sie zum Aufbau, zur Erhaltung oder zur Hege des Fisch- und Krebsbestandes erforderlich sind. Der Besatz ist auf die Größe und Art des Gewässers sowie auf die natürliche Lebensgemeinschaft im Gewässer abzustimmen.

(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zur Zulässigkeit von Besatzmaßnahmen zu regeln. In der Verordnung kann geregelt werden, dass der Besatz mit bestimmten Fisch- und Krebsarten nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen darf. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu Besatzmaßnahmen zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

9. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird das Fachministerium ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:
  1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
  2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,
  3. das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
  4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse,
  5. das Aussetzen fremder Fisch- und Krebsarten in einem Gewässer,
  6. die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,
  7. die Art und Zeit der Werbung und Bekämpfung von Wasserpflanzen,
  8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  9. den Schutz der Fischnährtiere,
  10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
  11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
  12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen.
"(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über
  1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
  2. Verbote und Beschränkungen des Fisch- und Krebsfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen,
  3. die Größe, die Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
  4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung unerlaubt gefangener Fische und Krebse,
  5. das Aussetzen von Fischen und Krebsen nichtheimischer oder gebietsfremder Arten und von Fischen und Krebsen, die hinsichtlich ihres Erbgutes in bestimmter Weise verändert wurden, in ein Gewässer sowie das Entnehmen solcher Fische und Krebse aus einem Gewässer,
  6. die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,
  7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische in Binnengewässern,
  8. den Schutz der Fischnährtiere,
  9. den Schutz anderer Meerestiere als Fische und Krebse, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden,
  10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
  11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter und
  12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen,

soweit es zum Schutz der Fisch- oder der Krebsbestände, der Bestände anderer zu Erwerbszwecken gefangener Meerestiere, zum Schutz seltener Fisch- oder Krebsarten oder zur geordneten Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung dieses Absatzes gilt nicht für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind."

b) Absatz 2

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 bis 11 sowie Bestimmungen zum Schutz weiterer Arten von Meerestieren, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden, auch für die Küstengewässer zu treffen.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Nrn. 2, 5, 6 und 7 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen."(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen."

d) Der bisherige Absatz 4

(4) Bei Regelungen nach Absatz 1 Nr. 7 sind die Belange der Gewässerunterhaltung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zu berücksichtigen.

wird gestrichen.

e) Es werden die folgenden neuen Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Das Fachministerium trifft durch Verordnung Bestimmungen

  1. über Registrierungspflichten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. über Genehmigungen und andere Zulassungen sowie die Übermittlung von Daten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Soweit eine Verordnung nach Absatz 1, 2 oder 3 der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung oder der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung dient, ist das Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium erforderlich."

10. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Fischereiamt für die Küstengewässer."(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven. Es ist zuständige Behörde nach § 16 des Seefischereigesetzes."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben auf eine Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist."

11. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Fischereiamt für die Küstengewässer" durch die Worte "Staatliche Fischereiamt Bremerhaven" ersetzt.

12. In § 62 Abs. 1 Nr. 13 wird nach der Angabe "des § 17 Abs. 1," die Angabe "des § 42 Abs. 3," eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 181121

ENDE