zurück |
Abschnitt 3
Schutz der Fischerei
Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 für den Aalfang zugelassen werden.
(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien,
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.
(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten. Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen Ausnahmen zulassen.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.
Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.
(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.
Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über
soweit es zum Schutz der Fisch- oder der Krebsbestände, der Bestände anderer zu Erwerbszwecken gefangener Meerestiere, zum Schutz seltener Fisch- oder Krebsarten oder zur geordneten Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung dieses Absatzes gilt nicht für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(3) Das Fachministerium trifft durch Verordnung Bestimmungen
(4) Soweit eine Verordnung nach Absatz 1, 2 oder 3 der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung oder der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung dient, ist das Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium erforderlich.
Abschnitt 5
Vereinigungen von Sportfischern
(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie
Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch das Fachministerium als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.
Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei
Abschnitt 1
Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven. Es ist zuständige Behörde nach § 16 des Seefischereigesetzes.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben auf eine Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.
(1) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,(4) Treten Umstände nachträglich ein, derentwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.
Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst
(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes sowie dessen Beauftragte sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten. Die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntmachung der zuständigen Gemeinde ersetzt werden, wenn die Berechtigten schwer zu ermitteln sind.
(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.
Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken (§ 17 Abs. 3) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
(2) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.
(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt, wenn
(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann das Fachministerium durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§ 19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.
(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.
(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.
Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.
(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.
Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.
§ 71 weggefallen
§ 72 weggefallen
(1) Es werden aufgehoben:
(2) (weggefallen)
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 16 Abs. 3) |
Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes:
Elbe | unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg, |
Oste | unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf, |
Weser | unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen), |
Hunte | unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück, |
Ems | unterhalb der Papenburger Schleuse, |
Leda | unterhalb des Sperrwerks. |
Anlage 2 (zu § 18 Abs. 1) |
Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk:
Lfd. Nr. | Gewässer | Anfang der Strecke | Ende der Strecke | zugehörige Nebengewässer |
1 | Aller I | Brücke der Bundesstraße 244 bei Grafhorst | Brücke der Straße Langlingen - Nordburg | |
2 | Aller II | Brücke der Straße Langlingen -Nordburg | Flusskilometer 94,15 | bei Mittelwasser mit der Aller in Verbindung stehende Kuhlen und Kolke; Leine von der Einmündung der Grindau bis zur Einmündung in die Aller; Alte Leine von Bothmer bis Ahlen |
3 | Aue (Lühe) | Straße Ahlerstedt - Bokel | Einmündung in die Elbe | |
4 | Bäke, Zwischenahner Aue, Godenholter Tief, Nordloher Tief | Abfluss aus dem Zwischenahner Meer | Einmündung in die Soeste | |
5 | Böhme | Zusammenfluss der Quellbäche 1,5 km nördl. Heber | Einmündung in die Aller | |
6 | Bückeburger Aue | Straße Hattendorf - Langenfeld | Landesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen | |
7 | Delme | Straße Barnstorf Bassum (im Ort Twistringen) | Einmündung in die Ochtum | |
8 | Dümmer | |||
9 | Düte | 0,4 km oberhalb der Straße Iburg - Wellendorf | Einmündung in die Hase | |
10 | Emmer | Landesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen | Einmündung in die Weser | |
11 | Ems I | Landesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen | Einmündung des Dortmund-Ems-Kanals in Meppen | Dortmund-Ems-Kanal |
12 | Ems II | Einmündung des Dortmund-Ems-Kanal in Meppen | Schleuse in Papenburg | Dortmund-Ems-Kanals |
13 | Este | 2,1 km südl. der Straße Handeloh - Welle | Einmündung in die Elbe | |
14 | Fehntjer Tief und Flumm | Boekzeteler Meer und Bundesstraße 72 | Kesselschleuse in Emden (ohne Schleusenkammer) | |
15 | Geeste | Weg Hipstedt - Barchel | Landesgrenze gegen Bremen | |
16 | Gerdau | Kreisgrenze Uelzen - Soltau | Zusammenfluss mit der Stederau zur Ilmenau | |
17 | Große Aa | Straße Freren -Schapen | Einmündung in die Ems | |
18 | Große Aue | Landesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen | Wehr in Liebenau (Liebenauer Aue) | |
19 | Hache | Straße Bensen - Sudwald | Einmündung in die Ochtum | |
20 | Hamme | Einmündung der Kollbeck | Einmündung in die Wümme | |
21 | Hase I | Bietendorfer Mühle (südwestl. Wellingholzhausen) | Kreuzung mit dem Mittellandkanal bei Bramsche | |
22 | Hase II | Kreuzung mit dem Mittellandkanal bei Bramsche | Brockhagenstau in Quakenbrück | Umflut-Gewässer sowie Zu- und Ableiter des Rückhaltebeckens Alfhausen |
23 | Hase III | Brockhagenstau in Quakenbrück | Einmündung in den Dortmund-Ems-Kanal | Kleine Hase und Neue Hase |
24 | Hunte I | Gemeindegrenze Hustädte - Sehlingdorf | Einmündung in den Dümmer | |
25 | Hunte II | Abfluss aus dem Dümmer | Straßenbrücke der BAB Osnabrück - Bremen unterhalb Wildeshausen | Alte Hunte, Wätering, Lohne und Grawiede |
26 | Hunte III | Straßenbrücke der BAB Osnabrück- Bremen unterhalb Wildeshausen | Huntebrück | |
27 | Ilmenau | Zusammenfluss von Stederau und Gerdau | Einmündung in die Elbe | Ilmenaukanal |
28 | Innerste I | Abfluss aus der Innerstetalsperre | Straßenbrücke Baddeckenstedt | |
29 | Innerste II | Straßenbrücke Baddeckenstedt | Einmündung in die Leine | |
30 | Ise | Straße Wittingen - Uelzen | Einmündung in die Aller | |
31 | Jeetzel | Landesgrenze gegen Sachsen-Anhalt | Einmündung in die Elbe | |
32 | Klosterbach, Varreler Bäke | Weg Neuenkirchen - Stocksdorf | Landesgrenze gegen Bremen | |
33 | Lachte | Einmündung des Kainbachs | Einmündung in die Aller | |
34 | Leine I | Landesgrenze gegen Thüringen | Brücke der Bundesstraße 241 bei Höckelheim | Dramme von der Brücke der Straße Dahlenrode - Mariengarten bis zur Einmündung in die Leine; Molle von der Landes gegen Thüringen, bis zur Einmündung in die Leine; Rase vom Grundstück der Möbelfabrik Reitemeier in Rosdorf (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Wendebach vom Gebiet der Ortschaft Bremke (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Garte von der Flurgrenze Weißenborn - Beienrode bis zur Einmündung in die Leine |
35 | Leine II | Brücke der Bundesstraße 241 bei Höckelheim | Brücke der Bundesstraße 443 bei Koldingen | |
36 | Leine III | Brücke der Bundesstraße 443 bei Koldingen | Einmündung der Grindau | |
37 | Lethe | Quelle | Einmündung in die Hunte | |
38 | Luhe | Straße Bispingen - Hützel | Einmündung in die Ilmenau | |
39 | Lune | Weg Volkmarst - Malse | Landesgrenze gegen Bremen | |
40 | Meerbach | Abfluss aus dem Steinhuder Meer | Stau der ehemaligen Mühle Nienburg | |
41 | Meiße | Weg Wardböhmen - Dageförde | Einmündung in die Aller | |
42 | Mittelradde | Straße Werlte - Lindern | Einmündung in die Hase | |
43 | Neetze | Straße nach Neetzendorf | Einmündung in die Ilmenau | |
44 | Nette | Straßenbrücke der B 243 in der Ortslage Herrhausen | Einmündung in die Innerste | |
45 | Oder | Abfluss aus der Odertalsperre | Einmündung in die Rhume | |
46 | Oertze | Ablauf des Munosees nördl. Breloh | Einmündung in die Aller | |
47 | Oker I | Abfluss aus der Okertalsperre | Einmündung der Ilse | |
48 | Oker II | Einmündung der Ilse | Einmündung in die Aller | |
49 | Oste I | Bahnlinie Rotenburg - Buchholz | Bundesbahnbrücke südl. Bremervörde | |
50 | Oste II | Bundesbahnbrücke südl. Feldmark Oberndorf | nördl. Grenze der Bremervörde | |
51 | Rhume | Quelle in Rhumspringe | Einmündung in die Leine | |
52 | Saale | Straße Völziehausen - Duingen | Einmündung in die Leine | Direktor - Weinberger See und sämtl. Nebenflüsse |
53 | Sagter Ems-Leda | Küstenkanal | Leda-Sperrwerk | |
54 | Schunter | Straßenbrücke Süpplingenburg | Einmündung in die Oker | |
55 | Schwarzwasser | Straße Lindwedel - Langwedel | Einmündung in die Aller | |
56 | Schwinge | Weg Mulsum - Willah | Einmündung in die Elbe | |
57 | Schwülme | Brücke der Straße Hettensen - Ellierode in Hettensen | Landesgrenze gegen Hessen | Auschnippe von der Untermühle bei Barterode bis zur Einmündung in Schwülme; Ahle von der Brücke der Straße Uslar - Wiensen in Uslar bis zur Einmündung in die Schwülme; Rehbach von der Gemarkungsgrenze Volpriehausen - Gierswalde bis zur Einmündung in die Ahle |
58 | Seeve | Straße in Wehlen | Einmündung in die Elbe | |
59 | Soeste I | Quellgebiet oberhalb Cloppenburg | Wehr Thülsfelder Talsperre | |
60 | Soeste II | Wehr Thülsfelder Talsperre | Einmündung in die Sagter Ems | |
61 | Südradde | Einmündung des Timmerlagerbaches | Einmündung in die Hase | |
62 | Vechte | Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen | Staatsgrenze gegen die Niederlande | |
63 | Weser I | Zusammenfluss von Werra und Fulda | Flusskilometer 44,86 | Fulda und Werra jeweils ab Landesgrenze gegen Hessen |
64 | Weser II | Flusskilometer 85,28 | Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen westl. von Rinteln | Nebenarme, Häfen, Kiesgruben und Bäche im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Weser |
65 | Weser III | Flusskilometer 238,72 | Flusskilometer 308,8 | Alte Weser bei Gandesbergen; Führser Mühlenbach von der Mühle in Holtorf bis zur Einmündung in die Weser; Meerbach vom Stau der ehemaligen Mühle in Nienburg bis zur Einmündung in die Weser; Krog und Dasternsee mit Seegraben, Große Aue einschl. ihrer Altarme vom Wehr in Liebenau bis zur Einmündung in die Weser; Mühlenbach in Stolzenau; Wellier Kolk mit Kolkgraben und Bollsee; Schläusenkanäle Drakenburg und Landesbergen; Häfen in Hoya, Nienburg und Stolzenau |
66 | Weser IV | Flusskilometer 308,8 | Landesgrenze gegen Bremen bei Flusskilometer 354 | Aller vom Flusskilometer 94,15 bis zur Einmündung in die Weser; neben Weser und Aller liegende Altwasser, Kuhlen, Kolke und Häfen |
67 | Wipperau | Straße Uelzen - Bergen | Einmündung in die Ilmenau | |
68 | Wörpe | Weg Steinfeld - Kirchtimke | Einmündung in die Wümme | |
69 | Wümme | Bahnlinie Soltau - Buchholz | Landesgrenze gegen Bremen | |
70 | Zwischenahner Meer |
ENDE |