zurück

Abschnitt 3
Schutz der Fischerei

§ 47

Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 für den Aalfang zugelassen werden.

§ 48 11

(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.

(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien,

  1. wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
  2. wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.

Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 49 11

(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten. Der fischereikundliche Dienst (§ 60) kann für wissenschaftliche Zwecke und Funktionskontrollen Ausnahmen zulassen.

(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Die großen selbstständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

§ 50

Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.

§ 51

(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

§ 52

Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

Abschnitt 4
Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 53 18

(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
  2. Verbote und Beschränkungen des Fisch- und Krebsfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen,
  3. die Größe, die Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
  4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung unerlaubt gefangener Fische und Krebse,
  5. das Aussetzen von Fischen und Krebsen nichtheimischer oder gebietsfremder Arten und von Fischen und Krebsen, die hinsichtlich ihres Erbgutes in bestimmter Weise verändert wurden, in ein Gewässer sowie das Entnehmen solcher Fische und Krebse aus einem Gewässer,
  6. die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte,
  7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische in Binnengewässern,
  8. den Schutz der Fischnährtiere,
  9. den Schutz anderer Meerestiere als Fische und Krebse, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden,
  10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
  11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter und
  12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen,

soweit es zum Schutz der Fisch- oder der Krebsbestände, der Bestände anderer zu Erwerbszwecken gefangener Meerestiere, zum Schutz seltener Fisch- oder Krebsarten oder zur geordneten Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Durch Verordnung können Fischereiberechtigte und Pächter der Fischerei verpflichtet werden, bestimmte Daten zu dokumentieren, diese Unterlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, wenn es zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verordnungsermächtigung dieses Absatzes gilt nicht für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2, 5 und 6 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.

(3) Das Fachministerium trifft durch Verordnung Bestimmungen

  1. über Registrierungspflichten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. über Genehmigungen und andere Zulassungen sowie die Übermittlung von Daten zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Soweit eine Verordnung nach Absatz 1, 2 oder 3 der Umsetzung der Richtlinie 92/43 EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung oder der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), in der jeweils geltenden Fassung dient, ist das Einvernehmen mit dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium erforderlich.

Abschnitt 5
Vereinigungen von Sportfischern

§ 54 11

(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie

  1. rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat,
  2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist,
  3. mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
  4. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt,
  5. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.

Die großen selbstständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 17 Satz 1 NKomVG). Die Zuständigkeit der selbstständigen Gemeinden (§ 17 Satz 1 NKomVG) wird ausgeschlossen.

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,

  1. wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  2. wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
  3. wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.

(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch das Fachministerium als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt,
  2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
  3. offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.

Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.

(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.

Fünfter Teil
Überwachung der Fischerei

Abschnitt 1
Fischereiaufsicht

§ 55 18

(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven. Es ist zuständige Behörde nach § 16 des Seefischereigesetzes.

(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben auf eine Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

§ 56 18

(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.

(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.

(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

Abschnitt 2
Fischereierlaubnisschein, Fischereischein

§ 57

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.

(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:

  1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
  2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.

§ 58

(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
  2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
  3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
  4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
  5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.

§ 59 22

(1) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, die

  1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,

hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.

(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.

(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
  1. die nach § 1814 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden,
  2. die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.

(4) Treten Umstände nachträglich ein, derentwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.

Abschnitt 3
Fischereikundlicher Dienst

§ 60

(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes sowie dessen Beauftragte sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung der Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten. Die Benachrichtigung kann durch ortsübliche Bekanntmachung der zuständigen Gemeinde ersetzt werden, wenn die Berechtigten schwer zu ermitteln sind.

(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.

(4) Die Betreuungsaufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach dem Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 61

Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken (§ 17 Abs. 3) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 62 18

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt,
  2. Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,
  3. entgegen § 17 Abs. 1 in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,
  4. entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,
  5. entgegen § 21 Abs. 2 als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,
  6. entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
  7. gegen die Verbote des § 45 verstößt,
  8. entgegen § 47 ein fließendes Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen keinen angemessenen Abstand von anderen hält,
  9. entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt,
  10. entgegen § 51 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten,
  11. entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer verhindert,
  12. entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
  13. einer Verordnung auf Grund des des § 42 Abs. 3, des § 43 Abs. 1, des § 44 Abs. 3, des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Sechster Teil
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 63

(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.

(2) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.

(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt, wenn

  1. das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt hat und
  2. der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.

§ 64

(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann das Fachministerium durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§ 19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.

(2) Eine Verordnung nach Absatz 1 darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.

§ 65

(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.

(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.

§ 66

Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke

  1. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
  2. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
  3. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)

auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

§ 67

Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

§ 68

§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.

§ 69

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.

(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.

§ 70

Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 71 weggefallen

§ 72 weggefallen

§ 73

(1) Es werden aufgehoben:

  1. das Fischereigesetz für das Herzogthum Braunschweig vom 1. Juli 1879 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 596), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
  2. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes vom 1. Juli 1879 Nr. 38 vom 19. Dezember 1889 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 604),
  3. das Gesetz, betreffend die Fischerei der Ufereigenthümer und die Koppelfischerei in der Provinz Hannover vom 26. Juni 1897 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 579),
  4. das Gesetz, betreffend die Koppelfischerei im Regierungsbezirke Cassel vom 19. Mai 1908 (Nieders. GVBl. Sb. lll S. 579),
  5. das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 580), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1513),
  6. das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
  7. die Verordnung vom 27. März 1917 über das In-Kraft-Treten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 595),
  8. die Bekanntmachung über den Fischereiaufsichtsdienst in der Unterweser vom 8. Februar 1927 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 930),
  9. das Fischereigesetz für Landesteil Oldenburg vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
  10. die Verordnung des Staatsministeriums vom 26. Februar 1929, betreffend In-Kraft-Treten des Fischereigesetzes vom 26. Februar 1929 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 936),
  11. das Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 75 des Ersten Anpassungsgesetzes vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),
  12. die Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (Nieders. GVBl Sb. II S. 929), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 1970 (Nieders. GVBl. S. 155),
  13. das Gesetz über die Verwendung von elektrischem Strom in der Binnen- und Küstenfischerei vom 24. November 1953 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 728), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),
  14. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 23. November 1954 (Nieders. GVBl. Sb. l S. 728),
  15. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein vom 20. April 1959 (Nieders. GVBl. S. 71),
  16. § 5 Nr. 7 des Gesetz es über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 10. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und zur Änderung des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit vom 12. Juli 1976 (Nieders. GVBl. S. 193).

(2) (weggefallen)

§ 74

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.

Anhang

.

Anlage 1
(zu § 16 Abs. 3)

Die folgenden Gewässer gelten als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes:

Elbeunterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
Osteunterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
Weserunterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
Hunteunterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
Emsunterhalb der Papenburger Schleuse,
Ledaunterhalb des Sperrwerks.

.

Anlage 2
(zu § 18 Abs. 1)

Folgende Gewässer bilden einen Fischereibezirk:

Lfd. Nr.GewässerAnfang der StreckeEnde der Streckezugehörige Nebengewässer
1Aller IBrücke der Bundesstraße 244 bei GrafhorstBrücke der Straße Langlingen - Nordburg
2Aller IIBrücke der Straße Langlingen -NordburgFlusskilometer 94,15bei Mittelwasser mit der Aller in Verbindung stehende Kuhlen und Kolke; Leine von der Einmündung der Grindau bis zur Einmündung in die Aller; Alte Leine von Bothmer bis Ahlen
3Aue (Lühe)Straße Ahlerstedt - BokelEinmündung in die Elbe
4Bäke, Zwischenahner Aue, Godenholter Tief, Nordloher TiefAbfluss aus dem Zwischenahner MeerEinmündung in die Soeste
5BöhmeZusammenfluss der Quellbäche 1,5 km nördl. HeberEinmündung in die Aller
6Bückeburger AueStraße Hattendorf - LangenfeldLandesgrenze gegen Nordrhein-Westfalen
7DelmeStraße Barnstorf Bassum (im Ort Twistringen)Einmündung in die Ochtum
8Dümmer
9Düte0,4 km oberhalb der Straße Iburg - WellendorfEinmündung in die Hase
10EmmerLandesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenEinmündung in die Weser
11Ems ILandesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenEinmündung des Dortmund-Ems-Kanals in MeppenDortmund-Ems-Kanal
12Ems IIEinmündung des Dortmund-Ems-Kanal in MeppenSchleuse in PapenburgDortmund-Ems-Kanals
13Este2,1 km südl. der Straße Handeloh - WelleEinmündung in die Elbe
14Fehntjer Tief und FlummBoekzeteler Meer und Bundesstraße 72Kesselschleuse in Emden (ohne Schleusenkammer)
15GeesteWeg Hipstedt - BarchelLandesgrenze gegen Bremen
16GerdauKreisgrenze Uelzen - SoltauZusammenfluss mit der Stederau zur Ilmenau
17Große AaStraße Freren -SchapenEinmündung in die Ems
18Große AueLandesgrenze gegen Nordrhein-WestfalenWehr in Liebenau (Liebenauer Aue)
19HacheStraße Bensen - SudwaldEinmündung in die Ochtum
20HammeEinmündung der KollbeckEinmündung in die Wümme
21Hase IBietendorfer Mühle (südwestl. Wellingholzhausen)Kreuzung mit dem Mittellandkanal bei Bramsche
22Hase IIKreuzung mit dem Mittellandkanal bei BramscheBrockhagenstau in QuakenbrückUmflut-Gewässer sowie Zu- und Ableiter des Rückhaltebeckens Alfhausen
23Hase IIIBrockhagenstau in QuakenbrückEinmündung in den Dortmund-Ems-KanalKleine Hase und Neue Hase
24Hunte IGemeindegrenze Hustädte - SehlingdorfEinmündung in den Dümmer
25Hunte IIAbfluss aus dem DümmerStraßenbrücke der BAB Osnabrück - Bremen unterhalb WildeshausenAlte Hunte, Wätering, Lohne und Grawiede
26Hunte IIIStraßenbrücke der BAB Osnabrück- Bremen unterhalb WildeshausenHuntebrück
27IlmenauZusammenfluss von Stederau und GerdauEinmündung in die ElbeIlmenaukanal
28Innerste IAbfluss aus der InnerstetalsperreStraßenbrücke Baddeckenstedt
29Innerste IIStraßenbrücke BaddeckenstedtEinmündung in die Leine
30IseStraße Wittingen - UelzenEinmündung in die Aller
31JeetzelLandesgrenze gegen Sachsen-AnhaltEinmündung in die Elbe
32Klosterbach, Varreler BäkeWeg Neuenkirchen - StocksdorfLandesgrenze gegen Bremen
33LachteEinmündung des KainbachsEinmündung in die Aller
34Leine ILandesgrenze gegen ThüringenBrücke der Bundesstraße 241 bei HöckelheimDramme von der Brücke der Straße Dahlenrode - Mariengarten bis zur Einmündung in die Leine; Molle von der Landes gegen Thüringen, bis zur Einmündung in die Leine; Rase vom Grundstück der Möbelfabrik Reitemeier in Rosdorf (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Wendebach vom Gebiet der Ortschaft Bremke (einschl.) bis zur Einmündung in die Leine; Garte von der Flurgrenze Weißenborn - Beienrode bis zur Einmündung in die Leine
35Leine IIBrücke der Bundesstraße 241 bei HöckelheimBrücke der Bundesstraße 443 bei Koldingen
36Leine IIIBrücke der Bundesstraße 443 bei KoldingenEinmündung der Grindau
37LetheQuelleEinmündung in die Hunte
38LuheStraße Bispingen - HützelEinmündung in die Ilmenau
39LuneWeg Volkmarst - MalseLandesgrenze gegen Bremen
40MeerbachAbfluss aus dem Steinhuder MeerStau der ehemaligen Mühle Nienburg
41MeißeWeg Wardböhmen - DagefördeEinmündung in die Aller
42MittelraddeStraße Werlte - LindernEinmündung in die Hase
43NeetzeStraße nach NeetzendorfEinmündung in die Ilmenau
44NetteStraßenbrücke der B 243 in der Ortslage HerrhausenEinmündung in die Innerste
45OderAbfluss aus der OdertalsperreEinmündung in die Rhume
46OertzeAblauf des Munosees nördl. BrelohEinmündung in die Aller
47Oker IAbfluss aus der OkertalsperreEinmündung der Ilse
48Oker IIEinmündung der IlseEinmündung in die Aller
49Oste IBahnlinie Rotenburg - BuchholzBundesbahnbrücke südl. Bremervörde
50Oste IIBundesbahnbrücke südl. Feldmark Oberndorfnördl. Grenze der Bremervörde
51RhumeQuelle in RhumspringeEinmündung in die Leine
52SaaleStraße Völziehausen - DuingenEinmündung in die LeineDirektor - Weinberger See und sämtl. Nebenflüsse
53Sagter Ems-LedaKüstenkanalLeda-Sperrwerk
54SchunterStraßenbrücke SüpplingenburgEinmündung in die Oker
55SchwarzwasserStraße Lindwedel - LangwedelEinmündung in die Aller
56SchwingeWeg Mulsum - WillahEinmündung in die Elbe
57SchwülmeBrücke der Straße Hettensen - Ellierode in HettensenLandesgrenze gegen HessenAuschnippe von der Untermühle bei Barterode bis zur Einmündung in Schwülme; Ahle von der Brücke der Straße Uslar - Wiensen in Uslar bis zur Einmündung in die Schwülme; Rehbach von der Gemarkungsgrenze Volpriehausen - Gierswalde bis zur Einmündung in die Ahle
58SeeveStraße in WehlenEinmündung in die Elbe
59Soeste IQuellgebiet oberhalb CloppenburgWehr Thülsfelder Talsperre
60Soeste IIWehr Thülsfelder TalsperreEinmündung in die Sagter Ems
61SüdraddeEinmündung des TimmerlagerbachesEinmündung in die Hase
62VechteLandesgrenze gegen Nordrhein- WestfalenStaatsgrenze gegen die Niederlande
63Weser IZusammenfluss von Werra und FuldaFlusskilometer 44,86Fulda und Werra jeweils ab Landesgrenze gegen Hessen
64Weser IIFlusskilometer 85,28Landesgrenze gegen Nordrhein- Westfalen westl. von RintelnNebenarme, Häfen, Kiesgruben und Bäche im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet der Weser
65Weser IIIFlusskilometer 238,72Flusskilometer 308,8Alte Weser bei Gandesbergen; Führser Mühlenbach von der Mühle in Holtorf bis zur Einmündung in die Weser; Meerbach vom Stau der ehemaligen Mühle in Nienburg bis zur Einmündung in die Weser; Krog und Dasternsee mit Seegraben, Große Aue einschl. ihrer Altarme vom Wehr in Liebenau bis zur Einmündung in die Weser; Mühlenbach in Stolzenau; Wellier Kolk mit Kolkgraben und Bollsee; Schläusenkanäle Drakenburg und Landesbergen; Häfen in Hoya, Nienburg und Stolzenau
66Weser IVFlusskilometer 308,8Landesgrenze gegen Bremen bei Flusskilometer 354Aller vom Flusskilometer 94,15 bis zur Einmündung in die Weser; neben Weser und Aller liegende Altwasser, Kuhlen, Kolke und Häfen
67WipperauStraße Uelzen - BergenEinmündung in die Ilmenau
68WörpeWeg Steinfeld - KirchtimkeEinmündung in die Wümme
69WümmeBahnlinie Soltau - BuchholzLandesgrenze gegen Bremen
70Zwischenahner Meer
leerENDEFrame öffnen