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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie weiterer Gesetze zum Naturschutzrecht
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2020
(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 11.11.2020 S. 444)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), geändert durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

2. § 5

§ 5 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 14 BNatSchG)

Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen und Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die nicht von einer Behörde durchgeführt werden und die keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften als der des § 17 Abs. 3 BNatSchG bedürfen, sind abweichend von § 14 BNatSchG kein Eingriff.

wird gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) § 17 Abs. 3 BNatSchG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.

c) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG werden im Kompensationsverzeichnis auch erfasst

  1. die auf Flächen bezogenen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen und
  2. die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes ,Natura 2000' notwendigen Maßnahmen.

Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermitteln

  1. die Behörde, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist, zu Maßnahmen und Flächen nach Satz 1 Nr. 1 und
  2. die nach § 26 Satz 1 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2

der Naturschutzbehörde die erforderlichen Angaben. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu der Erfassung nach Satz 1 und der Übermittlung nach Satz 2 einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr..2 sind die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. Absatz 2 findet keine Anwendung."(3) Von einer Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn vor dem Erlass einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten angehört werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 7 werden nach dem Wort "ist" die Worte "oder der räumliche Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der erlassenden Naturschutzbehörde hinausreicht" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 8 angefügt:

"Für eine nach dem 31. Dezember 2020 ausgefertigte Verordnung ist die auf der Grundlage des Beteiligungsverfahrens fortgeschriebene Begründung zur Einsichtnahme vorzuhalten; Satz 3 gilt entsprechend."

c) In Absatz 9 Satz 1 werden nach der Verweisung " § 22 Abs. 3 Satz 1" das Komma und die Angabe "der Flächen im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1" gestrichen.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Ist die Geldersatzleistung in einer Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, vorgesehen, so steht sie abweichend von Satz 1 der Gemeinde zu."

b) Nach Absatz 2 wird der folgende neue Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der durch Satzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, bestimmten Gebote und Verbote und stellt die Einhaltung einer nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in der Satzung vorgesehenen Verpflichtung sicher."

c) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 5 wird das Wort "zwölf" durch das Wort "acht" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Flächen, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs gelegen sind und
  1. keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder
  2. deren Standorteigenschaften bisher wenig verändert werden (sonstige naturnahe Flächen),

sind geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG; ausgenommen sind gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG, § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes), Wallhecken (Absatz 3) und Wald im Sinne von § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Abweichend von § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bedarf die Umwandlung von Flächen nach Satz 1 in Ackerland oder Intensivgrünland der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde, wenn die Umwandlung nicht nach einer anderen Vorschrift genehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Umwandlung den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft entspricht und

  1. für die Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich oder
  2. mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar

ist. Bei Flächen nach Satz 1, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Satz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen. Die Eintragung einer Fläche nach Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 wird den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen sich diese Fläche befindet, schriftlich und unter Hinweis auf das Verbot nach Satz 2 bekannt gegeben; Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Die Naturschutzbehörde teilt dem Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Verlangen mit, ob sich auf seinem Grundstück eine Fläche nach Satz 1 befindet oder ein bestimmtes Vorhaben des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten nach Satz 2 genehmigungsbedürftig ist.

wird gestrichen.

6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) In Nummer 3 werden die Worte "natürliche Höhlen und" gestrichen.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Soll die Auswahl eines Gebietes aufgehoben werden oder ist ein Gebiet aufgrund einer Entscheidung der nach § 26 Satz 1 für Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG zuständigen Behörde auszuwählen, so ist für die Auswahl abweichend von Satz 1 die oberste Naturschutzbehörde zuständig."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die Gebiete nach § 32 Abs. 2 BNatSchG macht die oberste Naturschutzbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt."Die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/ 147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebiete, für die ein Schutz im Sinne des § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG noch nicht gewährleistet ist, macht die oberste Naturschutzbehörde im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt."

8. In § 29 Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 2a und 3 Buchst. d" durch die Angabe "Nrn. 4 und 8 Buchst. d" ersetzt.

9. In § 30 Nr. 3 wird das Wort "Falknerschein" durch das Wort "Falknerjagdschein" ersetzt.

10. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz, soweit sie Aufgaben der naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsarbeit nach § 2 Abs. 6 BNatSchG wahrnimmt,".

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

11. In § 32 Abs. 3 Satz 1 werden das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und die Worte "Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen" durch die Worte "Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen" ersetzt.

12. § 33 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Sie wirkt bei der Ausführung dieses Gesetzes mit."Sie wirkt bei der Ausführung der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union, des Bundesrechts und des Landesrechts mit, soweit diese oder dieses Naturschutz und Landschaftspflege betreffen."

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "übersandt" die Worte "oder zum elektronischen Abruf bereitgestellt" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "Sieht die Behörde daraufhin von einer Übersendung von Unterlagen an die zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen ab" durch die Worte "Sieht die Behörde daraufhin davon ab, den zu beteiligenden Naturschutzvereinigungen die Unterlagen zu übersenden oder sie zum elektronischen Abruf bereitzustellen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Naturschutzvereinigungen" die Worte "oder vor einer Bereitstellung zum elektronischen Abruf" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Werden die Unterlagen zum elektronischen Abruf bereitgestellt, so beginnt die Frist am Tag nach der Übersendung der Zugangsdaten für die Unterlagen."

bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

14. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden neuen Sätze 2 bis 5 ersetzt:

altneu
Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird."Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. Sie dürfen dort auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen, Arten- oder Biotoperfassungen und ähnliche Arbeiten vornehmen; diese sind rechtzeitig anzukündigen. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn durch sie der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ankündigung öffentlich bekannt gemacht werden."

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.

15. § 42 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Landesregierung soll durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte regeln, denen aufgrund von Vorschriften zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzung eines Naturschutzgebiets erfüllen, oder gesetzlich geschützten Biotopen die rechtmäßig ausgeübte Land-, Forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (Erschwernisausgleich)."Die Landesregierung soll durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte regeln, denen aufgrund von Vorschriften zum Schutz von
  1. Naturschutzgebieten,
  2. Nationalparken,
  3. Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
  4. Wald in denjenigen Teilen von Landschaftsschutzgebieten, die Natura 2000-Gebiete sind,
  5. Wald in denjenigen Teilen von Biosphärenreservaten, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen und die Natura 2000-Gebiete sind, oder
  6. gesetzlich geschützten Biotopen

die rechtmäßig ausgeübte land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (Erschwernisausgleich)."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. der Austausch von Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, zwischen der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle und der für die Auszahlung der Direktzahlungen zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung und"6. der Austausch von Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, zwischen der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle und der für die Auszahlung der Direktzahlungen zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1314 der Kommission vom 10. Juli 2020 (ABl. EU Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und".

bb) In Nummer 7 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

16. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) § 69 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG findet keine Anwendung.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

aaa) Nummer 10

10. ohne Genehmigung nach § 22 Abs. 4 Satz 3 Ödland oder eine sonstige naturnahe Fläche in Ackerland oder Intensivgrünland umwandelt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 4 Satz 6 vorliegt,

wird gestrichen.

bbb) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

bb) Satz 2

Bei der Anwendung des Satzes 1 Nrn. 9 und 10 gelten Wallhecken, Ödland und sonstige naturnahe Flächen bis zu ihrer erstmaligen Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1, längstens jedoch bis zum 28., Februar 2013, als eingetragen.

wird gestrichen.

d) Im neuen Absatz 3 werden die Verweisung "Absatz 3 Satz 1" durch die Verweisung "Absatz 2" und die Angabe "6, 10 und 11" durch die Angabe "6 und 10" ersetzt.

17. In § 44 wird die Verweisung " § 43 Abs. 3" durch die Verweisung " § 43 Abs. 2" ersetzt.

18. § 45 Abs. 9 und 10

(9) Die erstmalige Eintragung einer Wallhecke im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 erfolgt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bis zum 28. Februar 2013.

(10) Die erstmalige Eintragung einer Fläche im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 erfolgt abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bis zum 28. Februar 2013.

wird gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

Das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 12. November 2015 (Nds. GVBl. S. 307), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 23, 25, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

2. In § 11 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Braunlage" ein Komma und das Wort "Goslar" eingefügt, nach den Worten "Herzberg am Harz" das Komma durch das Wort "und" ersetzt sowie die Worte "und Vienenburg" gestrichen.

3. § 23 wird gestrichen.

4. In Anlage 2 wird in der Legende in der Beschreibung der Flächen mit Kreuzschraffur und der Flächen mit Diagonalschraffur jeweils die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

5. In Anlage 4 Abschnitt I Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

6. In Anlage 5 Satz 1 Nr. 7 werden im einleitenden Teil nach dem Wort "Pilzen" die Worte "jeweils bis zu 1 kg je sammelnde Person und Tag" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 und 24 Abs. 1, §§ 25 und 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 24 Abs. 1, §§ 25 und 31 Abs. 1, §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Tidehochwasser-Linie" durch das Wort "Hochwasserlinie" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/ 1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115)," ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Flächen des Nationalparks sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 4 nichts anderes ergibt."Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Ruhezonengebiete I/51 und I/52 sowie der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nrn. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Karte im Maßstab 1 : 100000 (Anlage 2),
2. verkleinerte Deutsche Grundkarten im Maßstab 1 : 10000 (Anlage 3).
"1. Digitale Topografische Karte (DTK) im Maßstab 1 : 100.000 (Anlage 2),
2. verkleinerte Amtliche Karte 1 : 5.000 (AK5) im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 3)."

bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in Anlage 1."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz "(GPS - World Geodetic System 84)" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Tidehochwasser-Linie" durch das Wort "Hochwasserlinie" ersetzt.

4. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Tidehochwasser-Linie" durch das Wort "Hochwasserlinie" ersetzt.

b) In Satz 2 werden in Halbsatz 1 das Wort "unterbrochene" durch das Wort "durchgezogene" und die Worte "die Seekartennull-Linie" durch die Worte "eine mittels Koordinaten gebildete Linie" sowie in Halbsatz 2 das Wort "Tidehochwasser-Linie" durch das Wort "Hochwasserlinie" ersetzt.

5. In § 9 Abs. 4 wird die Angabe "Stadt Langen, der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in den Gebieten I/44 und I/45" durch die Angabe "Ortschaft Langen der Stadt Geestland sowie der Gemeinde Wurster Nordseeküste im Gebiet I/44" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Tidehochwasser-Linie" durch das Wort "Hochwasserlinie" ersetzt.

7. § 16 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

altneu
f. des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung,"f) des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG),"

b) In Buchstabe g wird das Wort "Hydrografie" durch das Wort "Hydrographie" ersetzt.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Nationalparkverwaltung ist über die ihr in den §§ 7, 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus zuständig für die
  1. Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
  2. Koordinierung der Arbeit der im Nationalparkgebiet tätigen unteren Naturschutzbehörden und der mit Aufgaben der Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung im Nationalparkgebiet betrauten oder sonst tätigen Dienststellen und Verbände,
  3. Zulassung von Ausnahmen und die Gewährung von Befreiungen in der Zwischenzone und der Erholungszone, soweit keine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist, sowie für die Gewährung von Befreiungen in der Ruhezone,
  4. Zulassung der Wege, Routen, Flächen und anderer Gebietsteile für bestimmte Handlungen nach § 18, im Gebiet einer unteren Naturschutzbehörde mit deren Zustimmung,
  5. Erfassung des Zustandes der in § 2 Abs. 3 genannten Schutzgüter zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission,
  6. Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten des Landes,
  7. Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3, soweit keine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist,
  8. Beschränkung von Nutzungen nach § 15 Abs. 5, soweit keine Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde gemäß Absatz 2 gegeben ist, und
  9. sonstigen Aufgaben einschließlich der von § 32 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG den unteren Naturschutzbehörden zugewiesenen Aufgaben, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
"(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie ist über die ihr in den §§ 7, 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus auch zuständig für
  1. die Erarbeitung von Konzepten für Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen,
  2. die Koordinierung der Arbeit der im Nationalparkgebiet nach Absatz 2 tätigen unteren Naturschutzbehörden und der mit Aufgaben der Betreuung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung im Nationalparkgebiet betrauten oder sonst tätigen Dienststellen und Verbände,
  3. die Erfassung des Zustandes der in § 2 Abs. 3 genannten Schutzgüter zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission,
  4. die Zulassung von Ausnahmen nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
  5. die Zulassung der Wege, Routen, Flächen und anderer Gebietsteile für bestimmte Handlungen nach § 18,
  6. die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
  7. sonstige Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

Für Zulassungen nach Satz 2 Nr. 5 im Gebiet eines Landkreises oder der Stadt Cuxhaven ist jeweils dessen oder deren Zustimmung erforderlich."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig für die
  1. Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone, die in ihrem Gebiet liegen,
  2. Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3 bezogen auf Flächen, die in ihrem Gebiet liegen,
  3. Beschränkung von Nutzungen nach § 15 Abs. 5 bezogen auf Flächen, die in ihrem Gebiet liegen,
  4. Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland und
  5. Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone, die in ihrem Gebiet liegen.
"Die Landkreise und die Stadt Cuxhaven sind in ihrem Gebiet als untere Naturschutzbehörden zuständig für
  1. Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 NAGBNatSchG bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
  2. Entscheidungen über Bodenabbauvorhaben bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
  3. die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Verboten der §§ 12 bis 15 bezogen auf Flächen der Erholungszone und der Zwischenzone,
  4. die Beschränkung des Betretensrechts nach § 14 Abs. 3,
  5. die Abstimmung mit den Deichverbänden über die Treibselbeseitigung im Deichvorland."

c) In Absatz 3 werden die Worte "der unteren Naturschutzbehörde" durch die Worte "dem jeweiligen Landkreis oder der Stadt Cuxhaven als unterer Naturschutzbehörde" ersetzt.

d) Die Absätze 4 und 5

(4) Für Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG in der Ruhezone und den unterhalb der mittleren Tidehochwasser-Linie gelegenen gemeindefreien Teilen der Zwischenzone und der Erholungszone ist die Nationalparkverwaltung zuständig. Im Übrigen sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig.

(5) Die Nationalparkverwaltung kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die das Gebiet des Nationalparks überwacht und für den Artenschutz sorgt.

werden gestrichen.

9. In § 27 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Nrn. 1, 3 und 4" durch die Angabe "Nrn. 1, 3, 4, 6 und 7" ersetzt.

10. In § 28 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte "oder einer Beschränkung nach § 15 Abs. 5" gestrichen.

11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Regelungen zu Nummer I/4 erhält der Text in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" folgende Fassung:

altneu
Betreiben der Förderplattform nebst Transportleitung"Rückbau der Förderplattform nebst Transportleitung, soweit die Nationalparkverwaltung dem Zeitpunkt und der Dauer der Maßnahme sowie der Art der Durchführung zugestimmt hat".

b) Die Regelungen zu Nummer I/6 werden wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" werden nach dem Wort "Wattfahrwassers" die Worte "bis Nordkante Emshörngat und von dort östlich bis Seekartennull-Linie" eingefügt.

bb) In der Spalte "Besonderer Schutzzweck" wird das Wort "Seehundteillebensraum" durch die Worte "Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum" ersetzt.

c) In den Regelungen zu Nummer I/8 werden in der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" die Worte "zwischen einer durch Koordinaten bestimmten Linie" gestrichen und das Wort "Tidehochwasser-Linie" durch das Wort "Hochwasserlinie" ersetzt.

d) In den Regelungen zu Nummer I/9 werden in der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" die Worte "vor der mittleren Tidehochwasser-Linie" durch die Worte "oberhalb der mittleren Hochwasserlinie" ersetzt.

e) Die Regelungen zu Nummer I/11 werden wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" werden am Ende ein Komma und die Worte "östlich begrenzt durch eine Pfahlreihe" angefügt.

bb) In der Spalte "Besonderer Schutzzweck" wird das Wort "Seehundteillebensraum" durch die Worte "Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum" ersetzt.

f) In den Regelungen zu Nummer I/12 werden in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" am Ende ein Komma und die Worte "bedeutendes Nahrungsgebiet für Seehunde" angefügt.

g) In den Regelungen zu Nummer I/14 wird in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" das Wort "Seehundteillebensraum" durch die Worte "Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum" ersetzt.

h) Die Regelungen zu Nummer I/17 werden wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Besonderer Schutzzweck" werden am Ende ein Komma und die Worte "im Osten bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum" angefügt.

bb) In der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" erhält Absatz 2 folgende Fassung:

altneu
Besatzmuschelfischerei nördlich des Norderneyer Wattfahrwassers bis zu einer Geraden, die die Punkte 7° 14' 36" E / 53° 41' 41" N und 7° 16' 26" E / 53° 41' 42" N schneidet, sowie in dem Teilbereich, der durch das Norderneyer Wattfahrwasser und den Polygonzug mit folgenden Koordinaten
7° 19' 45" E / 53° 42' 13" N,
7° 19' 31" E / 53° 42' 20" N,
7° 19' 29" E / 53° 42' 29" N,
7° 20' 29" E / 53° 42' 42" N
umgrenzt wird
"Besatzmuschelfischerei nördlich des Norderneyer Wattfahrwassers bis zu einer Geraden, die die Punkte
7° 14,600' O 53°41,683' N
323840165950990
und
7° 16,433' O 53° 41,700' N
323860345950972

schneidet, sowie in dem Teilbereich, der durch das Norderneyer Wattfahrwasser und den Polygonzug mit folgenden Koordinaten

7° 19,750' O 53°42,216' N
323897065951842,
7° 19,516' O 53° 42,333' N
323894545952065,
7° 19,483' O 53° 42,483' N
323894245952344,
7° 20,483' O 53° 42,700' N
323905335952720

umgrenzt wird".

i) In den Regelungen zu Nummer I/23 wird in der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" die Angabe "100 m" gestrichen.

j) In den Regelungen zu Nummer I/28 werden in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" am Ende ein Komma und der folgende Absatz angefügt:

"Durchführung von naturkundlichen Führungen des Nationalpark-Hauses Wittbülten, von Unterrichtsveranstaltungen der Hermann-Lietz-Schule und von Schwertransporten jeweils auf der Trasse vom Deichüberweg bis zur Wattkante".

k) In den Regelungen zu Nummer I/29 werden in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" nach dem Wort "Eigenbedarf" das Komma sowie die Worte "Durchführung von Schwertransporten auf der Trasse Deichtor zum alten Anleger bei der Hermann-Lietz-Schule (Wattkante)" gestrichen.

l) In den Regelungen zu Nummer I/33 wird in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" das Wort "Strandbake" durch die Worte "ehemaliger Strandbakenposition mit den geografischen Koordinaten

7° 57,733' O 53° 46,654' N
324316135959274"

ersetzt.

m) In den Regelungen zu Nummer I/34 werden in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" nach dem Wort "Wasservögel" ein Komma und die Worte "bedeutender Seehundteillebensraum" eingefügt.

n) In den Regelungen zu Nummer I/35 wird in der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" das Wort "vor" durch das Wort "oberhalb" ersetzt.

o) In den Regelungen zu Nummer I/36 werden in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" am Ende ein Komma und das Wort "Seegrasbestände" angefügt.

p) Nummer I/44 erhält folgende Fassung:

Alt:
I/44 Rintzeln
Deichvorland Rintzeln und Wattflächen zwischen Wremer Tief, Wurster Arm und Schmarrener Lochbedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, DeichvorlandKohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen


Neu:

"I/44 Rintzeln und Schmarrener Watt
Deichvorland Rintzeln und Wattflächen zwischen Wremer Tief, Wurster Arm und Schmarrener Loch sowiebedeutendes Rast- und Nahrungs- gebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, DeichvorlandKohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen".
Wattflächen vor dem Außendeich auf rd. 500 m Breite von Schmarren bis SolthörnSeegrasbestände

q) Nummer I/45


I/45 Schmarrener Watt
Wattflächen vor dem Außendeich auf rd. 500 m Breite von Schmarren bis Solthörnbedeutendes Seegrasvorkommen

wird gestrichen.

r) Die bisherige Nummer I/45a wird Nummer I/45.

s) In den Regelungen zu Nummer I/47 werden in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" am Ende ein Komma und die Worte "bedeutende Seegrasvorkommen" angefügt.

t) In den Regelungen zu Nummer I/48 werden in der Spalte "Besonderer Schutzzweck" die Worte "bedeutender Seehundteillebensraum" durch das Wort "Seehundbestände" ersetzt.

u) Die Regelungen zu Nummer I/51 werden wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Besonderer Schutzzweck" werden nach dem Wort "Inseln" die Worte "und für Seehunde" eingefügt.

bb) In der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" werden die Worte "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Worte "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" und die Worte "Ausübung der Sportfischerei" durch die Worte "Ausübung der Fischerei, einschließlich der Sport- und Freizeitfischerei" ersetzt.

v) Die Regelungen zu Nummer I/52 werden wie folgt geändert:

aa) In der Spalte "Besonderer Schutzzweck" werden nach dem Wort "Heringsmöwe," die Worte "sowie für Seehunde" eingefügt.

bb) In der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen" werden die Worte "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Worte "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" und die Worte "Ausübung der Sportfischerei" durch die Worte "Ausübung der Fischerei, einschließlich der Sport- und Freizeitfischerei" ersetzt.

12. Die Anlagen 2 bis 4 erhalten die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

(Red. Anm.: Die aktuellen Änderungen liegen noch nicht vor)
Anlage *)
(zu Artikel 3 Nr. 12)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Karte im Maßstab 1 : 100 000
(Blatt 1 und 2)

Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Karte im Maßstab 1 : 10 000
(Blatt 1 bis 38)

Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Koordinaten zum Kartenwerk

*) Die Anlage wird als Anlagenband zu dieser Ausgabe des Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes herausgegeben. Abonnenten wird der Anlagenband auf Anforderung ohne besondere Berechnung übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 81), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "aus der Anlage 2 nichts anderes" durch die Worte "dies aus der Anlage 2" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 bis 25, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9" durch die Angabe "14 bis 25, 34, 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 6 wird die Angabe " § 25 Abs. 2" durch die Angabe " § 25 Abs. 3" ersetzt.

3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115)," ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Klammerzusatz "(ABl. EG Nr. L 206 S. 7)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193)," eingefügt.

4. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird die Angabe " § 66 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Buchstabe b wird die Angabe " § 67 Abs. 1 und § 68" durch die Angabe " § 39 Satz 1 und § 40" ersetzt.

c) In Buchstabe c wird die Angabe "Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend."

b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "genutzten" die Worte "oder mit Wald bestandenen" eingefügt.

6. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"Informationseinrichtungen".

b) Die Worte "des Informations- und Bildungszentrums, Elbschloss Bleckede'" werden durch die Worte "des Informationszentrums, Biosphaerium Elbtalaue' im Schloss Bleckede und des Informationshauses, Archezentrum Amt Neuhaus'" ersetzt.

7. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "oder 4" gestrichen.

bb) Nummer 3 wird gestrichen.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

dd) Die Nummern 6 und 7 werden gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe "Nrn. 1 und 4" durch die Angabe "Nrn. 1 und 3" und die Angabe "Nrn. 2, 3 und 5 bis 7" durch die Angabe "Nrn. 2 und 4" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Für die" die Worte "Verfolgung und" eingefügt.

8. § 41 Abs. 3 wird gestrichen.

9. In Anlage 3 Abschnitt I Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abschnitt I Nr. 1 Buchst. b wird die folgende Angabe angefügt:

"Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder (91T0)".

b) Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa) Es wird die folgende neue Nummer 5 eingefügt:

"5. Erhaltung von mitteleuropäischen Flechten-Kiefernwäldern (91T0) durch Sicherung und Förderung nährstoffarmer Standortverhältnisse und eine angepasste Flächennutzung".

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden Nummern 6 bis 18.

11. In Anlage 6 Nr. 2 wird der folgende Buchstabe i eingefügt:

"i) mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder (91T0),".

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 202336

ENDE