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NWattNPG - Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
- Niedersachsen -
Vom 11. Juli 2001
(Nds. GVBl. Nr. 21 vom 31.07.2001 S. 443; 23.06.2005 S. 210; 19.02.2010 S. 104; 11.11.2020 S. 444 20; 11.11.2020 S. 451 20a; 10.06.2021 S. 373 21; 22.09.2022 S. 578 22)
Gl.-Nr.: 2810005
§ 1 Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" 20 20a 21 22
(1) Im Bereich des Wattenmeeres zwischen der Elbe- und der Emsmündung besteht in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer".
(2) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen; die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer (§ 56 Abs. 1 BNatSchG). Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 24 Abs. 1, §§ 25, 25a und 31 Abs. 1, §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Die Flächen des Nationalparks sind Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutschniederländischdänischen Wattenmeeres, soweit sich aus der Anlage 6 nichts anderes ergibt.
(4) Die Flächen des Nationalparks sind zudem, soweit die Anerkennung der UNESCO erfolgt ist, Teil des UNESCO-Biosphärenreservats, Niedersächsisches Wattenmeer'. Das Biosphärenreservat setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. Auf Flächen des UNESCO-Biosphärenreservats, die außerhalb des Nationalparks liegen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 24 Abs. 4 keine Anwendung.
(1) In dem Nationalpark soll die besondere Eigenart der Natur und Landschaft der Wattregion vor der niedersächsischen Küste einschließlich des charakteristischen Landschaftsbildes erhalten bleiben und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die natürlichen Abläufe in diesen Lebensräumen sollen fortbestehen. Die biologische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten im Gebiet des Nationalparks soll erhalten werden. Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete der Ruhezone ergibt sich aus der Anlage 1.
(2) Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie, des Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und Berensch sind Europäisches Vogelschutzgebiet. Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/ 1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115), in der jeweils geltenden Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.
(3) Die Flächen des Nationalparks mit Ausnahme der Ruhezonengebiete I/51 und I/52 sowie der Erholungszone oberhalb der mittleren Hochwasserlinie sind Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung. Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5.
(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist:
Die geografischen Koordinaten der Anlagen 2 und 3 sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 sowie als projizierte Koordinaten im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989 (ETRS 89) mit der Universalen Transversalen Mercator-Abbildung bezogen auf die Zone 32 N (UTM 32N) dargestellt (Anlage 4); Gleiches gilt für die geografischen Koordinaten in den Anlagen 1 und 6. Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks.
(2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet.
(3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Hochwasserlinie maßgeblich. Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt.
§ 4 Ausgrenzung von Gebietsflächen für Flug- und Landeplätze
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Flächen auf den Ostfriesischen Inseln aus dem Gebiet des Nationalparks auszunehmen, um die Verlängerung der vorhandenen Landebahnen zu ermöglichen, sofern für das Vorhaben die erforderlichen Zulassungen insbesondere nach dem Luftverkehrsrecht vorliegen und die Verlängerung zur Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010, 2669), zwingend erforderlich ist.
(2) Werden nach Absatz 1 Flächen aus dem Gebiet des Nationalparks ausgenommen, so ist das in den Anlagen 2 und 3 enthaltene Kartenwerk im Rahmen der Verordnung entsprechend zu ändern.
(1) Der Nationalpark ist in drei Zonen gegliedert, die in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk ausgewiesen sind:
In den Karten der Anlagen 2 und 3 sind die einzelnen Gebiete der Zone I durch Nummern mit arabischen Ziffern gekennzeichnet.
(2) Soweit in den Absätzen 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, ist für die Abgrenzung der Zonen untereinander das in § 3 Abs. 1 genannte Kartenwerk maßgeblich.
(3) Die Gebiete der Ruhezone sind in der Anlage 1 beschrieben. Für die Abgrenzung der Ruhezonengebiete gilt Folgendes:
Der Verlauf der in dem in § 3 Abs. 1 genannten Kartenwerk durch eine unterbrochene Linie als veränderlich gekennzeichneten Grenzen der Ruhezone wird durch die in der Anlage 1 enthaltenen Angaben - auf See in Verbindung mit der jeweils gültigen amtlichen Seekarte - beschrieben. Wird eine Grenze der Ruhezone durch die Außenseite einer Plate oder eines Sandes gebildet, so ist die Seekartennull-Linie maßgebend; wird die Grenze der Ruhezone durch einen Priel, eine Balje oder ein Gat gebildet, so ist die Seekartennull-Linie auf der der Ruhezone zugewandten Seite maßgebend. Wird die Grenze durch Tonnen, einen Dünenfuß oder andere vor Ort erkennbare natürliche oder künstliche Merkpunkte gebildet, so ist deren Standort maßgebend.
(4) Die seewärtige Grenze der Erholungszone wird durch die mittlere Hochwasserlinie gebildet, soweit die Anlage 3 nicht niedriger liegende Flächen als Erholungszone ausweist. In diesem Fall wird die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete seewärtige Grenze durch eine mittels Koordinaten gebildete Linie gebildet; die seitliche Grenze ergibt sich dort aus der geraden Linie zwischen Markierungspfählen, die gemäß den Vorgaben der Anlage 3 jeweils an der mittleren Hochwasserlinie und oberhalb dieser Linie stehen. Die Abgrenzung niedriger liegender Flächen der Erholungszone im Übrigen ergibt sich aus der Darstellung in der Anlage 3.
§ 6 In der Ruhezone verbotene Handlungen 22
(1) In der Ruhezone sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern; insbesondere ist es verboten, Tiefbohrungen aller Art niederzubringen. Abweichend von Satz 1 sind die in den §§ 7 bis 11 und 16 sowie die in der Anlage 1 genannten Handlungen erlaubt. Satz 2 gilt nicht für die Gebiete I/7, I/23, I/35, I/37, I/38, I/41, I/42 und I/44 (Teilbereich Schmarrener Watt), soweit die Handlungen den Boden, seinen Bewuchs oder Sandkorallen zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Zur Vermeidung von Störungen und Gefährdungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
soweit solche Handlungen nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen sind.
§ 7 Landwirtschaft und Beweidung in der Ruhezone
(1) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen, der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln sowie der Errichtung von Weidezäunen herkömmlicher Art, Viehtränken und Melkständen unterliegt vorbehaltlich des Satzes 2 keiner Beschränkung. Unzulässig ist es,
(2) Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den weder von einem Hauptdeich noch von einem Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten Flächen einschließlich der Instandhaltung und Erneuerung der zugehörigen Anlagen und der Beweidung durch Pferde auf den besiedelten Inseln ist in Art und Umfang wie bisher zulässig.
(3) Die für die Bewirtschaftung der nicht von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten landeseigenen Flächen zuständige Behörde regelt die Bewirtschaftung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung unter Beachtung des § 2 durch Maßnahmen des Vorlandmanagements im Benehmen mit dem jeweils betroffenen Deichverband.
(4) Die Nationalparkverwaltung vereinbart einen Beweidungsplan für die landeseigenen Hellerflächen auf den Inseln Baltrum, Juist und Spiekeroog mit der jeweiligen Inselgemeinde und der Domänenverwaltung nach Beteiligung der betroffenen Inhaber von Fuhrunternehmen. Der Beweidungsplan regelt die Beweidungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung der zu Transportzwecken eingesetzten Zugpferde. Er stellt sicher, dass die von der Beweidung betroffenen und in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen im Nationalpark nicht erheblich beeinträchtigt werden und die Avifauna vor erheblichen Beeinträchtigungen und Störungen geschützt wird. Er berücksichtigt das Ausmaß der bisherigen Beweidung.
§ 8 Jagd in der Ruhezone
(1) Die Ausübung des Jagdrechts ist nach Maßgabe des Niedersächsischen Jagdgesetzes erlaubt, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Jagd auf Wasserfederwild ist nur auf den besiedelten Inseln und mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung zulässig. Die Zustimmung wird je Insel für bis zu zehn Tage jährlich erteilt; die Tage müssen nicht zusammenhängen. Sie muss von der Revierinhaberin oder dem Revierinhaber spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Jagdtermin schriftlich beantragt werden. Die Zustimmung setzt voraus, dass die Jagd den Schutzzweck dieses Gesetzes nicht erheblich beeinträchtigt. Für die von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen offiziellen Zähltage im Rahmen der internationalen Wasser- und Watvogelzähltage darf keine Zustimmung erteilt werden. 6 Wird ein erlaubter Jagdtag wegen entgegenstehender Witterungsverhältnisse nicht genutzt, so ist auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 die Zustimmung zu einem Ersatztag zu erteilen.
(3) Die Nationalparkverwaltung kann Maßnahmen zur Lenkung des Bestandes von jagdbaren und anderen Tierarten einschließlich Wasserfederwild veranlassen.
§ 9 Fischerei in der Ruhezone 20 22
(1) Der berufsmäßige Fisch- und Krebsfang und die berufsmäßige Stellnetzfischerei einschließlich der Verwendung von Schlickschlitten sind in der Ruhezone erlaubt; ausgenommen sind die Gebiete I/8, I/10, I/18, I/24, I/28, I/30, I/32, I/33, I/34 und I/48.
(2) Die berufsmäßige Miesmuschelfischerei einschließlich des Beifangs der Pazifischen Auster und das Anlegen von Miesmuschelkulturen ist in den Ruhezonengebieten I/2, I/4, I/5, I/6, I/13, I/14, I/21, I/22, I/27, I/29, I/31, I/36, I/39, I/40, I/51 und I/52 mit den sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden Einschränkungen erlaubt. Die Besatzmuschelfischerei ist nur im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans zulässig, den die oberste Fischereibehörde gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlässt und unter Beachtung des Schutzzwecks dieses Gesetzes nach jeweils fünf Jahren fortschreibt; dies gilt auch für das Ruhezonengebiet I/17, soweit dort nach Maßgabe der Anlage 1 die Besatzmuschelfischerei erlaubt ist. Konsummuscheln dürfen auf Wildbänken nur gefischt werden, wenn sie dort ständig vom Wasser überspült werden.
(3) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens im Handstich ist von den hierfür zugelassenen Wegen und Flächen aus erlaubt.
(4) Die Wahrnehmung der im Wasserbuch der Weserküste eingetragenen Mitfischereirechte der Einwohner der Ortschaft Langen der Stadt Geestland sowie der Gemeinde Wurster Nordseeküste im Gebiet I/44 und im Süden des östlichen Teils von Gebiet I/47 - westlich begrenzt durch Neucappeler Tief und nördlich begrenzt durch Oxstedter Tief - ist erlaubt, soweit die Gebiete zu Fuß begangen werden können.
§ 10 Weitere Nutzungen der Ruhezone
Der Betrieb der Belegstellen für Honigbienen auf den Inseln und die Schlickentnahme für Heilzwecke auf hierfür zugelassenen Flächen sind erlaubt.
§ 11 Betreten der Ruhezone
Das Betreten der Ruhezone ist nur für folgende Zwecke erlaubt:
§ 12 In der Zwischenzone verbotene Handlungen
(1) In der Zwischenzone gelten die Verbote des § 6 entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können im Einzelfall Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zugelassen werden für
Unter der Voraussetzung des Satzes 1 sind Ausnahmen zuzulassen für
(3) Das Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für Veranstaltungen zur Pflege des herkömmlichen Brauchtums. Von dem Verbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 kann im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
§ 13 In der Zwischenzone erlaubte Nutzungen
(1) Die §§ 7 bis 10 gelten entsprechend, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt.
(2) Von den Beschränkungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
(3) Die nach § 8 geltenden Beschränkungen der Jagd auf Wasserfederwild finden keine Anwendung.
(4) Die in § 9 Abs. 2 getroffene Regelung gilt entsprechend auf der gesamten Fläche der Zwischenzone.
(5) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens ist in der gesamten Zwischenzone nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 erlaubt.
(6) Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise Bestandteil des Nationalparks ist (ortsansässige Bevölkerung), dürfen
(7) Das Verbot des § 12 Abs. 1 gilt im Rahmen einer den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechenden forstwirtschaftlichen Bodennutzung auf privateigenen Flächen nicht für
§ 14 Betreten der Zwischenzone 20
(1) Außer zu den in den §§ 11, 12 und 13 genannten Zwecken darf die Zwischenzone nur zu Fuß, mit Krankenfahrstühlen oder mit nicht motorgetriebenen Fahrzeugen betreten werden. Es ist verboten, Wohnwagen abzustellen. Das Übernachten ist nur auf Sportbooten, die in der Nähe der Häfen der Ostfriesischen Inseln auf hierfür zugelassenen Flächen liegen, für eine Nacht zulässig. Soweit der Schutzzweck es erlaubt, kann abweichend von Satz 1 zugelassen werden, Kraftfahrzeuge zu fahren oder abzustellen.
(2) In der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres (Brut- und Aufzuchtzeit der Vögel) dürfen Grünlandflächen und darin eingeschlossene Priele, die zwischen dem Hauptdeich, dem wattseitigen Schutzdünenfuß oder dem seeseitigen Fuß des Geestabbruches und der mittleren Hochwasserlinie liegen, nur auf den dafür zugelassenen Plätzen, Straßen, Wegen oder Strecken betreten werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Ausübung der nach den §§ 7, 8, 9 Abs. 1, 2 und 4 und § 13 Abs. 6 Nr. 2 zulässigen Nutzungen. Soweit der Schutzzweck es erlaubt, können Ausnahmen vom Betretensverbot des Satzes 1 zugelassen werden.
(3) Das Betretensrecht kann durch Einzelanordnung für bestimmte Flächen beschränkt werden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem der in der Anlage 5 genannten Lebensraumtypen entwickelt oder eine wesentlich erhöhte Bedeutung für die Erhaltung von in der Anlage 5 genannten Arten erlangt haben oder soweit die Beschränkung erforderlich ist, um einer erheblichen Beeinträchtigung der in der Anlage 5 genannten prioritären natürlichen Lebensraumtypen entgegenzuwirken. Die Beschränkungen sind auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie können nach Fristablauf einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gründe für die Beschränkung weiterhin gegeben sind.
§ 15 Erholungszone
(1) Die Erholungszone darf nur für die Erholung genutzt werden, insbesondere für das Gehen, Lagern, Baden, den Aufenthalt in Strandkörben, das Reiten, Angeln, Sammeln von Muscheln, Drachen steigen lassen und die sportliche Betätigung. Der Einsatz motorgetriebener Fahrzeuge und das Aufstellen von Strandiglus, mobilen Umkleidekabinen und Toiletten sowie von ähnlichen bewegbaren Einrichtungen sind erlaubt, soweit dies zur Ermöglichung der nach Satz 1 erlaubten Nutzungen erforderlich ist.
(2) Es ist insbesondere verboten,
(3) Lärmintensive Veranstaltungen können mit Ausnahme von Motorsportveranstaltungen im Einzelfall zugelassen werden, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
(4) Die Entnahme und das Aufschütten von Sand zur Erhaltung des Strandes sind zulässig, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
1 Die Verbote dieses Gesetzes gelten nicht für
Soweit Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, sind sie nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG zulässig. Sand-, Schlick- und Baggergutablagerungen sind, abgesehen von Umlagerungen im Nahbereich der Fahrwasser und Außentiefs, nicht freigestellt. Das Einsammeln von Abfällen und die Strandreinigung gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b sind in der Ruhezone nur in bestimmten Zeiten freigestellt, die von der zuständigen Behörde unter Beachtung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen sind.
§ 17 Befreiungen
Soweit ein Befreiungsantrag Vorhaben oder Maßnahmen betrifft, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben oder Maßnahmen die Schutzgüter nach § 2 Abs. 2 und 3 erheblich zu beeinträchtigen, kann die Befreiung nur unter den Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erteilt werden.
§ 18 Zulassung von Wegen und anderen Gebietsteilen
Soweit nach den §§ 9 bis 11 und 14 sowie nach der Anlage 1 bestimmte Handlungen nur auf hierfür zugelassenen Wegen, Routen, Flächen oder anderen Gebietsteilen erlaubt sind, ist bei der Entscheidung über die Zulassung der Schutzzweck zu beachten.
§ 19 (aufgehoben)
§ 20 Informationsarbeit
(1) Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit, soweit dies mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar ist. Sie unterhält hierfür entsprechende Einrichtungen im Nationalparkgebiet oder wirkt bei deren Unterhaltung mit.
(2) Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Schutzzweck des Nationalparks zu verwirklichen und Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu schaffen. Sie hat die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Nationalpark aufzuzeigen und der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks nahe zu bringen. Die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sollen erläutert werden.
(3) Die Nationalparkverwaltung soll bei der Informations- und Bildungsarbeit mit Kommunen und Verbänden zusammenwirken, soweit diese Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug auf den Nationalpark leisten, insbesondere durch gemeinsam unterhaltene oder mit Zuwendungen des Landes geförderte Einrichtungen. Sie kann geeignete Personen an der Informations- und Bildungsarbeit beteiligen.
§ 21 Forschung
(1) Die Nationalparkverwaltung führt eigene wissenschaftliche Untersuchungen durch und koordiniert externe Forschungsvorhaben. Die wissenschaftliche Beobachtung und Forschung im Nationalpark bedarf der Zulassung durch die Nationalparkverwaltung, die zu erteilen ist, wenn die Beobachtung und Forschung das Ziel verfolgen
und mit dem Schutzzweck nach § 2 vereinbar sind.
(2) Die Zulassung kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der Beobachtung und Forschung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.
§ 22 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen 22
(1) Die Nationalparkverwaltung kann bestimmte Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des Nationalparks anordnen. § 15 Abs. 2 und 3 NNatSchG gilt entsprechend.
(2) Vereinen und anderen juristischen Personen können über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus mit ihrem Einverständnis auch
widerruflich übertragen werden, wenn sie Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Die Entscheidung trifft die Nationalparkverwaltung. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.
§ 23 Nationalparkverwaltung
Die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" ist eine Landesbehörde mit Sitz in Wilhelmshaven.
(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde wahr, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Sie ist über die ihr in den §§ 7, 8 und 20 bis 22 übertragenen Aufgaben hinaus auch zuständig für
Für Zulassungen nach Satz 2 Nr. 5 im Gebiet eines Landkreises oder der Stadt Cuxhaven ist jeweils dessen oder deren Zustimmung erforderlich.
(2) Die Landkreise und die Stadt Cuxhaven sind in ihrem Gebiet als untere Naturschutzbehörden zuständig für
Ausnahmen, Befreiungen, Genehmigungen und Anordnungen nach Satz 1 sind im Benehmen mit der Gemeinde zu erteilen, auf deren Gebiet die Handlung oder Maßnahme erfolgen soll.
(3) Sind für ein Vorhaben mehrere Ausnahmen oder Befreiungen sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 erforderlich, so entscheidet über deren Zulassung die Nationalparkverwaltung im Benehmen mit dem jeweiligen Landkreis oder der Stadt Cuxhaven als unterer Naturschutzbehörde.
(4) Die Nationalparkverwaltung ist auch koordinierende Verwaltungsstelle für das Gesamtgebiet des von der UNESCO anerkannten Biosphärenreservats, Niedersächsisches Wattenmeer'. Sie stellt das Gesamtgebiet des UNESCO-Biosphärenreservats mit seiner Gliederung auf ihrer Internetseite dar.
§ 25 Regionale Belange
Die zuständigen Behörden haben bei ihren Entscheidungen nach diesem Gesetz die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck es erlaubt.
§ 26 Landeseigene Flächen
Die Behörden, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Entscheidungen über die Nutzung der landeseigenen Flächen und die Einräumung von Nutzungsrechten treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße den Schutzzweck des Gesetzes.
(1) Die Nationalparkverwaltung wird durch einen Nationalpark-Beirat beraten; der Beirat soll die Nationalparkverwaltung in ihrer Aufgabe unterstützen, den Schutzzweck unter Berücksichtigung sonstiger Belange der Allgemeinheit zu verwirklichen. Dem Beirat gehören an
(2) Die Mitglieder des Beirats werden von der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 7 werden von den sie entsendenden Behörden, Verbänden und Körperschaften benannt, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 von den genannten Fachbereichen. Für die Benennung gilt § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes entsprechend.
(3) Kommt in den Fällen eines von mehreren Verbänden und Einrichtungen gemeinsam auszuübenden Benennungsrechts (Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5) eine Einigung zwischen den beteiligten Verbänden und Einrichtungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Benennung zustande, so entscheidet die oberste Naturschutzbehörde.
(4) Der Beirat ist von der Nationalparkverwaltung anzuhören
Der Beirat kann Vorschläge zu Maßnahmen im Nationalpark unterbreiten, zu denen die Nationalparkverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Stellung zu nehmen hat.
(5) Der Geschäftsablauf im Beirat einschließlich der Vertretung der Beiratsmitglieder wird durch eine von der obersten Naturschutzbehörde zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass dies durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zugelassen ist, vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5 bis 7 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nrn. 1 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
(3) § 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz entsprechend.
§ 29 (aufgehoben)
§ 30 Übergangsregelungen
(1) Von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 11 in den Ruhezonengebieten I/51 und I/52 abweichende behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die am 8. November 2007 bestandskräftig waren, gelten fort.
(2) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren gelten fort
2 Genehmigungsverfahren und Vorbescheidverfahren über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen gelten als ein Verfahren im Sinne von Satz 1.
(3) Die vor dem 1. März 2010 landesplanerisch festgestellten oder im Landes-Raumordnungsprogramm dargestellten Planungen und Maßnahmen, bei denen im Raumordnungsverfahren die Belange des Naturschutzes auf der Grundlage der Regelungen einer in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 genannten Verordnung berücksichtigt worden sind, bedürfen in den Ruhezonengebieten I/51 und I/52 keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG oder § 17 dieses Gesetzes.
(4) Für die am 28. Februar 2010 anhängigen Verfahren sind die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Anlage 1 20 22 |
Gebiet der Ruhezone | Besonderer Schutzzweck | über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nr. | Bezeichnung, Ausdehnung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/1 | Dollart | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außendeich und Wattflächen bis zur Landesgrenze südlich der Verbindungslinie Fußpunkt Leitwerk Geisesteert nach Westen bis zum Knickpunkt der Staatsgrenze nach Süden | typisches Ökosystem eines Brackwasserbuchtenwatts und angrenzende Außendeichflächen mit charakteristischer Tier- und Pflanzenwelt und besonderer Bedeutung als Rast-, Brut- und Nahrungsgebiet für See-, Wat- und Wasservögel sowie besonderer Vielfalt an erdgeschichtlichen und landeskundlichen Erscheinungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/2 | Rysumer Nacken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außendeich und Küstenwatt zwischen Erholungszone Upleward und Außengrenze Nationalpark westlich Rysumer Hammrich | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Watt, Sand- und Schillbänken, Deichvorland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Manslagter Nacken | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außendeich und Küstenwatt zwischen Deichbaudenkmal und Altendeich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/3 | Greetsieler Nacken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außendeich und Küstenwatt zwischen dem Fahrwasser Ley und Pilsum | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Watt, Sandbänken, Deichvorland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/4 | Leybucht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außendeich und Buchtenküstenwatt südlich des Norddeicher Wattfahrwassers bis ehemalige Funkstation Norddeich | bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken, Watt, Deichvorland | Rückbau der Förderplattform nebst Transportleitung, soweit die Nationalparkverwaltung dem Zeitpunkt und der Dauer der Maßnahme sowie der Art der Durchführung zugestimmt hat | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/5 | Leybucht Sände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wattflächen Hamburger Sand, Kopersand, Mittelsand, Itzendorfplate sowie Branderplate südlich Memmert Wattfahrwasser und nördlich Ley, Greetsieler Legde, Bantsbalje, Slapersbucht und Norddeicher Wattfahrwasser bis Busetief | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken bis hin zu Inselbildungen und Watt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/6 | Randzel mit Lütje Hörn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sände südlich des Borkumer Wattfahrwassers bis Nordkante Emshörngat und von dort östlich bis Seekartennull-Linie ohne Boesgatje | bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit Sandbänken bis hin zu Inselbildungen und Watt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/7 | Randzel Seegrasvorkommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
durch Koordinaten begrenzte Fläche südöstlich blindes Randzelgat | bedeutendes Seegrasvorkommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/8 | Borkum - Ost | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Waterdelle/Muschelfeld, Ostdünen und Inselgroden sowie Deichvorland, Salzwiesen, Vordünen, Strand und Inselwatt nördlich des Borkumer Wattfahrwassers und Ostplate ohne den nördlichen Vorstrandbereich und einen anschließenden Strandsaum von 50 m oberhalb mittlerer Hochwasserlinie bis Hooge Hörn | bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, bedeutendes Brutgebiet für Weihen, bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser-, Wat- und Wiesenvögel | Sammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlittschuhlaufen der ortsansässigen Bevölkerung auf dem Tüskendörsee außer in den durch die Nationalparkverwaltung festgelegten besonders sensiblen Uferbereichen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sammeln von Miesmuscheln sowie Fang von Meeräschen in den Prielen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/9 | Borkum - Nordstrand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Primärdünenbereich nördlich des Dünenfußes der Kobbe- und Oldmanns-Olde-Dünen bis 50 m oberhalb der mittleren Hochwasserlinie | bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, typisches Ökosystem der Vordünen | Fußläufiges Betreten außerhalb zugelassener Wege in der Zeit vom 16. Juli bis zum 1. März eines jeden Jahres | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/10 | Borkum - Greune Stee und Ronde Plate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im südlichen Inselbereich begrenzt durch Süd- und Woldedünen, Bahndamm, Hafen und Südstrand sowie Salzwiesen, nördlich des Bahndamms vom Ostdeich bis zum Reededeich | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser- und Watvögel, bedeutendes Brutgebiet für Weihen, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, Deichvorland und Salzwiesen, Küstenwatt, Sandbänken | Sammeln von Speisepilzen und Beeren sowie Freizeitfischerei mit Handnetzen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf außer auf den Salzwiesen nördlich des Bahndamms | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/11 | Hohes Riff | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sände und Wattbereich westlich Borkum | bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Brutgebiet für Watvögel, charakteristisches Ökosystem mit u. a. Sandbänken, Küstenwatt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/12 | Borkum Riff | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Watten- und Küstenmeer nördlich Borkum, Kachelotplate und Juist bis zum Verkehrstrennungsgebiet | spezifisches Ökosystem mit kiesigen bis steinigen Gründen sowie bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Seetaucher, Meeresenten, Seeschwalben und Möwen, bedeutendes Nahrungsgebiet für Seehunde | Ausüben des Tauchsports | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/13 | Kachelotplate/Memmert | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Inselwatt und unbesiedelte Sandinseln begrenzt durch Haaksgat-Fahrwasser, Juister Balje, Nordland-Fahrwasser, Memmertbalje und Osterems | bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser- und Watvögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandstränden, Inseldünen, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung) | Betreten der Insel Memmert mit behördlicher Zulassung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/14 | Juist - Westteil und Schillplate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dünen, Deichvorland und Inselwatt östlich des nördlichen Haaksgat-Fahrwassers und nördlich der Juister Balje | bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Stillgewässern, Deichvorland, Inselwatt, Sandbänken, Salzwiesen mit größeren Prielsystemen | Sammeln von Speisepilzen und Beeren sowie von Miesmuscheln durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlittschuhlaufen und Eissegeln der ortsansässigen Bevölkerung auf dem Hammersee, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anlanden und fußläufiges Betreten auf einer hierfür zugelassenen Fläche an der Steinschüttung am Nordrand der Juister Balje südlich des Weges zum Rettungsschuppen einschließlich Zugang zum Wanderweg für Besatzungen von in Juist oder Norderney beheimateten Booten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/15 | Juist - Mitte | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Salzwiesen zwischen Juist Ort und Flugplatz | Salzwiesengebiet mit größeren Prielsystemen, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, typisches Ökosystem | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/16 | Juist - Ostteil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Strand und Inselwatt, Kalfamer mit Ostende bis Kalfamergat | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Strandseen, Inselwatt, Sandbänken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/17 | Norderney | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Südstrandpolder, Deichvorland, Salzwiesen, Dünen, Inselwatt und Platen zwischen Norderney Stadt, Wasserwerk und Wichter Ee nördlich des Norderneyer Wattfahrwassers | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutendes Brutgebiet für Weihen, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandstränden, Küstendünen, nassen Dünentälern, Niedermoor/Sumpf, Staugewässern, Deichvorland und Salzwiesen, Inselwatt und Sandbänken, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung), im Osten bedeutender Seehund- und Kegelrobbenteillebensraum | Sammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besatzmuschelfischerei nördlich des Norderneyer Wattfahrwassers bis zu einer Geraden, die die Punkte
schneidet, sowie in dem Teilbereich, der durch das Norderneyer Wattfahrwasser und den Polygonzug mit folgenden Koordinaten
umgrenzt wird | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/18 | Außendeich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deichvorland einschließlich vorgelagerter Lahnungsfelder zwischen Finkenheller und Dornumersiel ohne Münstersommerpolder | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, Deichvorland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/19 | Baltrum - Ost | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teile des zentralen Inseldünengebietes mit Vordünen nördlich des Katastrophenweges | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern | Sammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
fußläufiges Betreten außerhalb zugelassener Wege vom 16. Juli bis 1. März eines jeden Jahres | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/20 | Baltrum - Osterhook | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Salzwiesen südlich des Katastrophenweges, Ostplate und östliches Baltrumer Inselwatt zwischen Accumer Ee und Baltrumer Wattfahrwasser | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum charakteristischer Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Salzwiesen Inselwatt | Sammeln von Speisepilzen und Beeren sowie von Miesmuscheln durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlittschuhlaufen der ortsansässigen Bevölkerung auf den Wasserflächen westlich des Abschlussdeiches Ost, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
sportliche Nutzung des Volleyballplatzes des NTB-Heimes im bisherigen Umfang | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/21 | Dornumer Nacken | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Plate zwischen Baltrumer Wattfahrwasser und Accumersieler Balje | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wasser- und Watvögel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/22 | Neiderplate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neiderplate, westlicher Damsumer Sand und Westerburer Watt sowie Deichvorland einschließlich vorgelagerter Lahnungsfelder von Westeraccumersiel bis Höhe Oldendorf | bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, Deichvorland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/23 | Hungatplate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
küstennaher Teilbereich der Hungatplate östlich des Fahrwassers nach Bensersiel und vor den Lahnungsfeldern | bedeutendes Seegrasvorkommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/24 | Langeoog - Flinthörn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dünen, Salzwiesen und Wattbucht | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandstränden, Küstendünen, Deichvorland, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung) | Sammeln von Speisepilzen und Beeren sowie von Miesmuscheln durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/25 | Langeoog - Südost | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Osterhook, Dünen und Salzwiesen, Langeooger Inselwatt bis Langeooger Wattfahrwasser | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast-, Nahrungs- und Mausergebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Stillgewässern, Salzwiesen und Deichvorland, Inselwatt | Sammeln von Speisepilzen, Beeren und Miesmuscheln sowie Fang von Meeräschen in den Prielen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/26 | Langeoog - Nordost | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nordstrand ab Zugang Meierei Ostende einschließlich der vorgelagerten Watten und des Süderriffes vom Dünenfuß bis zum Fahrwasser Otzumer Balje/Hullbalje | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Vordünen und Sandbänken, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung) | Fußläufiges Betreten außerhalb der Wege in der Zeit vom 16. Juli bis 1. März eines jeden Jahres | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/27 | Janssand, Roggsand und Stüversplate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Watt zwischen den Fahrwassern Stüverslegde, Hullbalje, Schillbalje, Baklegde sowie Neuharlingersieler Fahrwasser | bedeutender Seehundteillebensraum, typisches Ökosystem mit u. a. Sandbänken, Küstenwatt, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/28 | Spiekeroog - Wester- und Ostergroen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Westteil und Mittelteil mit Dünen und Salzwiesen zwischen ehemaliger Bahntrasse ohne den östlich der Trasse gelegenen Zeltplatzbereich am Rettungsschuppen und Spiekeroog Ort sowie Salzwiesen Südergroen (Ostteil) und Ostergroen | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem | Sammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf, Durchführung von naturkundlichen Führungen des Nationalpark-Hauses Wittbülten, von Unterrichtsveranstaltungen der Hermann-Lietz-Schule und von Schwertransporten jeweils auf der Trasse vom Deichüberweg bis zur Wattkante | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/29 | Spiekeroog - Ostplate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spiekerooger Inselwatt, Swinnplate und Bakenplate bis zum Fahrwasser Alte Harle/Muschelbalje | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, nassen Dünentälern, Küstenwatt, Deichvorland, Sandbänken, Sandstränden, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung), bedeutender Seehundteillebensraum | Sammeln von Miesmuscheln sowie Fang von Meeräschen in den Prielen durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/30 | Schwerinsaußengroden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Groden einschließlich vorgelagerter Lahnungsfelder und Watt zwischen Neuharlingersiel und Harlesiel | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, Deichvorland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/31 | Elisabethaußengroden und Wattgebiet | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außengroden sowie östliches Harlesieler Watt, Langer Jan, Hoher Rücken, Südersand, Neues Brack zwischen Carolinensieler Balje, Telegraphenbalje, Wangerooger Wattfahrwasser, Minsener Balje und Minsener Oog Wattfahrwasser | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandstränden, Deichvorland, Küstenwatt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/32 | Wangerooge - West | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Westinnengroden, Westaußengroden, Salinenbucht und westlicher Teil des Mittelaußengrodens | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Küstendünen, Grodenflächen, Salzwiesen und Inselwatt | Sammeln von Speisepilzen und Beeren durch die ortsansässige Bevölkerung für den Eigenbedarf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/33 | Wangerooge - Ost | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teile des Ostinnengrodens, Dünenwall östlich des dritten Dünenüberweges ab Café Neudeich sowie Salzwiesen und Wattflächen zwischen Georgspad und Blauer Balje | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandstränden, Küstendünen, Salzwiesen und Inselwatt | Anlanden und fußläufiges Betreten durch Sportbootbesatzungen auf einer hierfür unter spezieller Berücksichtigung des Brutbiotops von Zwergseeschwalben zugelassenen Fläche zwischen ehemaliger Strandbakenposition mit den geografischen Koordinaten
und altem Anleger einschließlich Zugang zum Inselrundweg | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/34 | Minsener Oog | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Von der Außengrenze des Nationalparks bis zum Minsener Oog Fahrwasser, Minsener Balje und Blauer Balje | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Seehundteillebensraum, typische Ökosysteme mit u. a. trockenen Sänden, Küstenwatt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/35 | Crildumer Siel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deichvorland und Wattflächen bis 50 m oberhalb der Seekartennull-Linie zwischen Deichüberfahrt Crildumer Siel und Schöpfwerk Wangerland sowie | Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, Seegrasbestände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rinnenbereich zwischen Seekartennull-Linie und Außengrenze des Nationalparks nach Süden in Richtung Hooksieler Hafentief | Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften insbesondere der Sandkoralle | Schwimmen durch Besucher des Badestrandes Hooksiel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/36 | Jadebusen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Petersaußengroden, Cäcilienaußengroden, Sander Watt, Bordumer Sand, nördlich des Dangaster Außentiefs, Nordender Außengroden, Dangaster Außengroden, Kronshörne, Schweinsrücken, Arngastsand, westlicher Würdelehersand, Vareler Watt, zwischen Leitdamm, Vareler Fahrwasser und Vareler Tief, Nordschweiburger Groden, Neuer Groden, Neuwapeler Außengroden, Südender Außengroden, östlicher Würdeleher Sand und Schweiburger Watt zwischen Vareler Tief und Schweiburger Tief, Augustaußengroden, Kleihörne mit Sehestedter Außendeichsmoor, Seefelder und Stollhammer Watt, nördlich des Schweiburger Tiefs mit Ausnahme des Gebietes der Ruhezone I/38 | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Buchtenwatt, Deichvorland, Außendeichsmoor, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Prielsystem, Außendeichsmoor), Seegrasbestände | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/37 | Vareler Rinne | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
von der Außengrenze des Nationalparks bis Höhe Leuchtturm Arngast zwischen Seekartennull-Linie Schweinsrücken im Westen und der Seekartennull-Linie Jappensand im Osten | Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften insbesondere der Sandkoralle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/38 | Seefelder Watt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
küstennaher Wattbereich vor dem Augustaußengroden | bedeutendes Seegrasvorkommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/39 | Hoher Weg | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Langwarder Außendeichsgroden, Anlandungsflächen vor dem Feldhauser Groden, Hohe-Weg-Watt ohne Turmloch, Mellum, Robbenplate, Mellumriffe und Mellumplate zwischen Kläranlage Tossens und Sengwarder Balje, den Außengrenzen des Nationalparks und Fedderwarder Priel | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem mit u. a. Sandbänken, Küstendünen, Küstenwatt, Deichvorland, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung) | Betreten der Insel Mellum mit behördlicher Zulassung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/40 | Große Plate westlich der Weser | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Platen von der Außengrenze des Nationalparks vom Langlütjen Oberfeuer bis zum Suezpriel in westlicher Richtung | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften und typisches Ökosystem | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/41 | Burhaver Plate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Plate westlich des Gebietes der Ruhezone I/40 | bedeutendes Seegrasvorkommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/42 | Waddenser Plate | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wattbereich vor dem Waddenser Außendeich | bedeutendes Seegrasvorkommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/43 | Groden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tettenser Groden, Schockumer Groden, Volkenser Groden, Langlütjen I und vorgelagerte Wattflächen | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, Deichvorland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/44 | Rintzeln und Schmarrener Watt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deichvorland Rintzeln und Wattflächen zwischen Wremer Tief, Wurster Arm und Schmarrener Loch sowie | bedeutendes Rast- und Nahrungs- gebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt, Deichvorland | Kohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wattflächen vor dem Außendeich auf rd. 500 m Breite von Schmarren bis Solthörn | Seegrasbestände | Kohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/45 | Paddingbütteler Außendeich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deichvorland zwischen Paddingbüttel und Dorumer-Neufeld | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten sowie typisches Ökosystem des Deichvorlandes | Kohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/46 | Platen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Robbenplate östlich begrenzt durch Wurster Arm sowie Tegeler Plate, zwischen Dwarsgat und Tegeler Rinne | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Sandbänken, Küstenwatt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/47 | Knechtsand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kleine Knechtsände, Eversand, Schwarze Gründe, Robben-Hohenhörn-Sände, Spiekaer Barre, Neuwerker Watt, Kleinwatt und östliches Sahlenburger Watt zwischen Spieka-Neufeld und Werner Wald sowie Außendeich am Arenscher Ufer mit vorgelagerten Wattflächen begrenzt durch Wurster Arm, Tegeler Rinne, Außengrenze des Nationalparks, Robbenloch, Nordertill bis zum südlichen Schaafsand, Landesgrenze mit Hamburg unter Ausschluss des südwestlichen Sahlenburger Watts, Sommerdeich im Bereich Berensch-Arensch/Spieka Neufeld, Spiekaer Tief und Weser-Elbe-Wattfahrwasser | bedeutender Seehundteillebensraum, bedeutendes Brut-, Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Sandbänken, Küstenwatt, Deichvorland, Gebiet mit geowissenschaftlich bedeutsamen Landschaftsformen (Inselentwicklung), bedeutende Seegrasvorkommen | Benutzung der Badestelle einschließlich der Zuwegung durch Gäste des Posterholungsheimes und des Landschulheimes, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kohlstechen durch die ortsansässige Bevölkerung in den Monaten Mai und Juni für den Eigenbedarf auf hierfür zugelassenen Flächen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/48 | Eitzensand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sände westlich des Weser-Elbe-Wattfahrwassers | Seehundbestände, bedeutendes Rast-, Mauser- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, typisches Ökosystem mit u. a. Küstenwatt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/49 | Duhner Anwachs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Salzwiesen mit vorgelagerten Wattflächen | bedeutendes Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wat- und Wasservögel, bedeutender Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten | Betreiben einer Strandbahn auf einer von der Nationalparkverwaltung zugelassenen Route | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/50 | Duhner Heide | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
südöstlich an das Gebiet der Ruhezone I/49 angrenzendes Geestkliff und Dünen | bedeutender Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften; maritim geprägte Dünenbereiche und Geestkliff mit Krähenbeer-Küstenheiden und eingesprengten Zwischenmoorbildungen | Betreiben einer Strandbahn auf einer von der Nationalparkverwaltung zugelassenen Route | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/51 | Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vom Seegebiet "Borkumriff' bis zur "Mellumplate", von der nördlich der Insel Baltrum nach Norden verspringenden Zwischenzone unterbrochen. | bedeutendes Rast-, Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Seevögel. Mit 10 bis 20m Tiefe für Brutvögel der Ostfriesischen Inseln und für Seehunde bedeutendes Nahrungsgebiet. | Verklappung von Baggergut gemäß der Handlungsanweisung der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von Baggergut im Küstenbereich. Ausübung der Sport- und Freizeitfischerei. Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht. Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I/52 | Roter Sand | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
im Seekartenbereich Nordergründe etwa 20 km nordwestlich der Insel Mellum bis an die Landesgrenze zu Hamburg | Einflussbereich des Elbe-Weser-Ästuars mit erhöhter biologischer Produktivität (Phyto- und Zooplankton), Anreicherung von Nahrungspartikeln und erhöhter Fischdichte. Mit 5 bis 10 m Tiefe für Seevögel, besonders für Brandseeschwalbe, Zwergmöwe und Heringsmöwe, bedeutendes Nahrungsgebiet. Für Sterntaucher und Sturmmöwe bedeutendes Rast- und Überwinterungsgebiet. | Verklappung von Baggergut gemäß der Handlungsanweisung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von Baggergut im Küstenbereich. Ausübung der Sportfischerei. Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht. Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht. |
Karte im Maßstab 1 : 100 000 (Blatt 1 und 2) | Anlage 2 20 (Red. Anm.: Die aktuellen Änderungen liegen noch nicht vor) (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
Westblatt
Ostblatt
Karte im Maßstab 1 : 10 000 (Blatt 1 bis 38) | Anlage 3 20 (Red. Anm.: Die aktuellen Änderungen liegen noch nicht vor) (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) |
Blatt 1
Blatt 2
Blatt 3
Blatt 4
Blatt 5
Blatt 6
Blatt 7
Blatt 8
Blatt 9
Blatt 10
Blatt 11
Blatt 12
Blatt 13
Blatt 14
Blatt 15
Blatt 16
Blatt 17
Blatt 18
Blatt 19
Blatt 20
Blatt 21
Blatt 22
Blatt 23
Blatt 24
Blatt 25
Blatt 26
Blatt 27
Blatt 28
Blatt 29
Blatt 30
Blatt 31
Blatt 32
Blatt 33
Blatt 34
Blatt 35
Koordinaten zum Kartenwerk | Anlage 4 20 (Red. Anm.: Die aktuellen Änderungen liegen noch nicht vor) (zu § 2 Abs. 3 Satz 1) |
Maßstab 1 : 50.000 (Blatt 1 bis 4)
Blatt 1
Blatt 2
Blatt 3
Blatt 4
Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten sowie Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes, Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer' und des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" | Anlage 5 22 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2) |
I. Lebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)
II. Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
III. Vogelarten im Europäischen Vogelschutzgebiet
IV. Beschreibung der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Nicht Teil des von der UNESCO als Weltnaturerbe anerkannten deutschniederländischdänischen Wattenmeeres sind die durch die Verbindung der folgenden Koordinaten umschlossenen Flächen des Nationalparks: | Anlage 6 (zu § 1 Abs. 3) |
Geografische Koordinaten | ||||
Nummer |
Geodätische Koordinaten in |
Projizierte Koordinaten in | ||
Ost |
Nord |
Ost |
Nord | |
Teilfläche Ruhezone I/51 West: | ||||
1 |
O6° 59,997' |
N53° 48,733' |
32368317 |
5964484 |
2 |
O6° 34,850' |
N53° 45,183' |
32340502 |
5958762 |
3 |
O6° 34,865' |
N53° 46,534' |
32340604 |
5961267 |
4 |
O6° 59,949' |
N53° 49,734' |
32368316 |
5966342 |
5 |
O7° 4,480' |
N53° 49,380' |
32373268 |
5965547 |
Teilfläche Ruhezone I/4 Leybucht (Z1): | ||||
6 |
O7° 4,535' |
N53° 31,841' |
32372448 |
5933031 |
7 |
O7° 4,626' |
N53° 31,848' |
32372549 |
5933041 |
8 |
O7° 4,600' |
N53° 31,966' |
32372526 |
5933260 |
9 |
O7° 4,508' |
N53° 31,958' |
32372424 |
5933248 |
Teilfläche Ruhezone I/51 Ost: | ||||
10 |
O8° 5,581' |
N53° 45,933' |
32440215 |
5957818 |
11 |
O8° 5,581' |
N53° 43,716' |
32440162 |
5953708 |
12 |
O8° 2,516' |
N53° 42,984' |
32436774 |
5952395 |
13 |
O8° 1,847' |
N53° 45,383' |
32436099 |
5956853 |
14 |
O8° 1,064' |
N53° 47,133' |
32435283 |
5960109 |
15 |
O7° 41,756' |
N53° 50,670' |
32414203 |
5967010 |
16 |
O7° 51,716' |
N53° 52,351' |
32425174 |
5969938 |
17 |
O7° 57,433' |
N53° 51,851' |
32431425 |
5968915 |
18 |
O8° 4,216' |
N53° 49,967' |
32438813 |
5965319 |
19 |
O8° 7,950' |
N53° 46,967' |
32442841 |
5959703 |
Teilfläche Wilhelmshaven Südstrand: | ||||
20 |
O8° 8,714' |
N53° 30,649' |
32443316 |
5929438 |
21 |
O8° 8,764' |
N53° 30,653' |
32443372 |
5929443 |
22 |
O8° 8,739' |
N53° 30,779' |
32443347 |
5929677 |
23 |
O8° 8,742' |
N53° 30,780' |
32443350 |
5929679 |
Teilfläche Ruhezone I/52 Nord: | ||||
24 |
O8° 15,553' |
N53° 57,720' |
32451398 |
5979547 |
25 |
O8° 3,149' |
N53° 55,868' |
32437790 |
5976275 |
26 |
O8° 4,349' |
N53° 57,784' |
32439149 |
5979811 |
27 |
O8° 11,950' |
N53° 59,118' |
32447487 |
5982182 |
Teilfläche Ruhezone I/47 Mitte: | ||||
28 |
O8° 25,731' |
N53° 53,599' |
32462465 |
5971804 |
29 |
O8° 24,039' |
N53° 51,825' |
32460585 |
5968529 |
30 |
O8° 23,317' |
N53° 51,821' |
32459793 |
5968528 |
31 |
O8° 23,274' |
N53° 54,610' |
32459791 |
5973700 |
ENDE |