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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes und weiterer Vorschriften sowie zur Aufhebung der Niedersächsischen Wolfsverordnung
- Niedersachsen -

Vom 17. Mai 2022
(Nds. GVBl. Nr. 17 vom 20.05.2022 S. 315)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 220; 2019 S. 26), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Abweichend von Satz 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes besteht kein Recht der Jagdausübungsberechtigten zur Aneignung von Wölfen und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden)."

b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. nach § 10 Abs. 1 Satz 2 von der Jagdbehörde eingesetzte Personen,"2. von der Jagdbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme nach § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 3 dieses Gesetzes, nach § 10 Satz 2 oder § 25 Abs. 5 Satz 2 zur Jagdausübung eingesetzte Personen,"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Futterplätze, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdwirtschaftliche Einrichtungen darf die jagdausübungsberechtigte Person auf nicht intensiv genutzten Grundstücken ihres Jagdbezirks anlegen."Futterplätze, Kirrstellen, Salzlecken, Ansitze, Jagdschirme und ähnliche mit dem Boden nicht fest verbundene jagdliche Einrichtungen dürfen von den Jagdausübungsberechtigten auf nicht intensiv genutzten Grundstücken angelegt werden."

bb) In Satz 4 werden die Worte "hat die jagdausübungsberechtigte Person" durch die Worte "haben die Jagdausübungsberechtigten" ersetzt.

cc) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung hat die bisherige jagdausübungsberechtigte Person die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgende jagdausübungsberechtigte Person spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklärt."Spätestens drei Monate nach Beendigung einer Jagdausübungsberechtigung haben die bisherigen Jagdausübungsberechtigten die vorhandenen jagdlichen Einrichtungen zu entfernen, falls nicht die nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Berechtigungsbeginn deren Übernahme erklären."

dd) Es wird der folgende Satz 6 angefügt:

"Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die jagdausübungsberechtigte Person kann anderen das Betreten der jagdwirtschaftlichen Einrichtungen verbieten und sie zum Verlassen dieser Einrichtungen auffordern."(2) Das Betreten jagdlicher Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten ist verboten."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Hege und Ökologie

(1) Jagd (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz) und Hege (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) sind so durchzuführen, dass

  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckungs- und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wild lebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden und die Nutzungsinteressen der - bei Jagdpacht zur Duldung im Rahmen von Verträgen verpflichteten - Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht entgegenstehen,
  4. Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.

(2) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass jagdliche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3 zu entfernen sind, wenn sie Natur und Landschaft erheblich beeinträchtigen können.

" § 3 Wildmanagement, Duldungspflicht

(1) Jagd (§ 1 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) und Hege (§ 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes) sind wesentliche Bestandteile des Wildmanagements. Dieses ist so durchzuführen, dass

  1. die biologische Vielfalt und ein artenreicher und gesunder Wildbestand in angemessener Zahl im Rahmen einer maßvollen und nachhaltigen Wildbewirtschaftung erhalten bleiben,
  2. die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten erhalten bleiben,
  3. auch außerhalb des Waldes Deckung und Ruhezonen sowie Äsungsflächen für das Wild geschaffen werden, soweit dadurch die Lebensräume anderer besonders geschützter wildlebender Tierarten und besonders geschützter Pflanzenarten nicht beeinträchtigt werden,
  4. neben der Vermeidung von Wildschäden und sonstigen Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes) auch Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft möglichst vermieden und ökologische Belange berücksichtigt werden.

(2) Mit dem Jagdausübungsrecht ist die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd verbunden.

(3) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, zumutbare Hegemaßnahmen der Jagdausübungsberechtigten zu dulden, bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bejagbarer Grundstücke auf den Lebensraum des Wildes Rücksicht zu nehmen und dieses, soweit möglich, nicht zu gefährden. Bejagbar sind alle Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke, auf denen die Jagd ruht (§ 6 des Bundesjagdgesetzes) oder auf denen die Jagd wegen eines gesetzlichen Verbots tatsächlich nicht ausgeübt werden darf."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Den Jagdausübungsberechtigten muss ein für den Jagdbezirk brauchbarer Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung stehen.

(2) Bei jeder Such-, Drück- oder Treibjagd sowie jeder Jagd auf Federwild muss ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund mitgeführt werden.

"(1) Die Jagdausübungsberechtigten stellen sicher, dass ihnen ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht.

(2) Bei jeder Bewegungsjagd sowie jeder Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

bb) Satz 2

Bewegungsjagd ist eine Jagd, bei der Wild gezielt beunruhigt wird.

wird gestrichen.

c) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit gemäß Absatz 1 zu erlassen, die Durchführung der und die Zulassung zur Prüfung, die Eignung der Prüferinnen und Prüfer, die Anerkennung von Brauchbarkeitsprüfungen anderer Bundesländer zu regeln sowie die für die Durchführung der Prüfung zuständige Organisation festzulegen."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Nummern 5 und 6 eingefügt:

"5. Goldschakal (Canis aureus),

6. Wolf (Canis lupus),".

bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden Nummern 7 bis 9.

b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Dem Jagdrecht unterliegen auch Wolfshybriden sowie weitere Hybriden mit Wild der in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Arten (Wildhybriden)."

6. Im Ersten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts wird der folgende § 5 a eingefügt:

" § 5a Benennung von Empfangsbevollmächtigten

Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, so müssen sie der Jagdbehörde auf deren Verlangen eine von ihnen unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Empfangsbevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigten in den Jagdbezirk betreffenden jagdlichen Angelegenheiten benennen."

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Im Wattenjagdbezirk nimmt das Land sein Jagdausübungsrecht durch Wattenjagdaufseherinnen oder Wattenjagdaufseher wahr, die das Land nach einer erfolgreichen Schulung bestellt."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) In den Jagdbezirken gemäß Absatz 1 ist anstelle der Jagdbehörde die für die Wattenjagd zuständige Behörde zuständig. Die für die Wattenjagd zuständige Behörde bestimmt das Fachministerium durch Verordnung. Das Fachministerium kann den Wattenjagdbezirk nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung in mehrere Wattenjagdbezirke aufteilen."(2) Die oberste Jagdbehörde bestimmt die zuständige Jagdbehörde und sie kann den Wattenjagdbezirk nach Absatz 1 in mehrere Wattenjagdbezirke aufteilen."

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "durch Vertrag oder Verfügung" angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

"Bejagbare Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, sind einem Jagdbezirk durch Verfügung anzugliedern."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgende Fassung:

altneu
Vertragsparteien können sein die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken, Jagdgenossenschaften sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören."Vertragsparteien eines Abrundungsvertrages sind
  1. bei Eigenjagdbezirken die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen,
  2. bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Jagdgenossenschaften,
  3. bei Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, deren Eigentümerinnen und Eigentümer."

cc) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Bei verpachteten Jagdbezirken kann der Abrundungsvertrag für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages mit der Pächterin oder dem Pächter anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Vertragsparteien geschlossen werden, wenn eine Fläche an den Jagdbezirk angegliedert werden soll."

c) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Änderungen des Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betreffen, sowie eine Kündigung oder Aufhebung des Abrundungsvertrages sind der Jagdbehörde anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf der Abrundungsvertrag der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. Die Angliederung einer Grundfläche an einen verpachteten Jagdbezirk kann für die Dauer des Jagdpachtvertrages auch allein mit der Pächterin oder dem Pächter vereinbart werden."(3) Abrundungsverträge über die Abtrennung von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes sowie solche über die Angliederung von Flächen an einen verpachteten Jagdbezirk dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geschlossen werden. Abrundungsverträge, die einen verpachteten Jagdbezirk betreffen, dürfen zudem nur mit Zustimmung der Pächterin oder des Pächters geschlossen werden."

e) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:

"(6) Von der Jagdbehörde verfügte Abrundungen sind auf schriftlichen Antrag einer betroffenen Grundeigentümerin oder eines betroffenen Grundeigentümers oder einer betroffenen Jagdgenossenschaft auch dann ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise entfallen sind. Absatz 4 gilt entsprechend."

9. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 8 Aneignung von Wild auf Verkehrswegen

Auf öffentlichen Straßen, die nicht zu einem Jagdbezirk gehören, können sich die Jagdausübungsberechtigten der beiderseits angrenzenden Jagdbezirke, jeweils bis zur Mitte der Straße, getötetes, krankes, verletztes und verendetes Wild aneignen. Auf Schienenbahnkörper und Wasserläufe, die zu keinem Jagdbezirk gehören, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

" § 8 Gesetzliche Abrundungen, Jagdbezirke

(1) Öffentliche Straßen, Eisenbahnkörper oder Wasserläufe, die nicht Bestandteil eines Jagdbezirkes sind, gehören jeweils bis zur Mitte als angegliederte Flächen zu den beiderseits angrenzenden Jagdbezirken. Jagdbezirksfreie Flächen, die von einem Eigenjagdbezirk vollständig umschlossen werden, gehören diesem als angegliedert an. § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind abweichend von den §§ 7 und 8 des Bundesjagdgesetzes nicht Bestandteil eines Jagdbezirks, wenn sie nur mit einer Schmalseite mit ihm zusammenhängen."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Jagdbehörde kann
  1. vollständig eingefriedete Grundflächen, die nicht nach Absatz 1 befriedet sind,
  2. öffentliche Anlagen,
  3. Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
  4. Sportplätze und
  5. Golfplätze zu befriedeten Bezirken erklären.
"(2) Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten kann die Jagdbehörde
  1. Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Schalenwild abgeschlossen und nicht nach Absatz 1 befriedet sind,
  2. öffentliche Anlagen,
  3. Fischteiche und andere Anlagen zur Fischhaltung oder zur Fischzucht sowie sonstige stehende Gewässer einschließlich der darin gelegenen Inseln,
  4. Sportplätze und
  5. Golfplätze

zu befriedeten Bezirken erklären. Auf schriftlichen Antrag der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der oder des Nießbrauchsberechtigten ist die Befriedung wieder aufzuheben."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks dürfen in den Fällen der Absätze 1 und 2 Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen, soweit diese Befugnis nicht im Rahmen einer beschränkten Jagdausübung anderen zur Jagd befugten Personen übertragen ist. Die Verbote des § 19 des Bundesjagdgesetzes und die Bestimmungen des § 24 dieses Gesetzes sowie die jagdrechtlichen Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend."(6) Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer und Nutzungsberechtigte der Grundstücke eines befriedeten Bezirks nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 dürfen Füchse, Marder, Iltisse, Hermeline, Dachse, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutrias und Wildkaninchen fangen, töten und sich aneignen. Sind sie nicht selbst im Besitz eines Jagdscheins, so müssen sie mit dem Fang oder der Tötung eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Jagdscheins beauftragen. Die Verbote der §§ 19 und 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, des § 24 dieses Gesetzes sowie die in der Verordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Vorschriften über die Setzzeiten gelten entsprechend."

c) Es wird der folgende Absatz 7 angefügt:

"(7) Anordnungen zur Verringerung des Bestandes von Wölfen und Wolfshybriden und Gestattungen zur beschränkten Ausübung der Jagd auf diese Tiere nach den Absätzen 3 bis 5 dürfen nicht getroffen werden."

11. Im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird der folgende § 9a eingefügt:

" § 9a Meldepflichten

Die Entstehung und jede Flächenänderung eines Eigenjagdbezirks, mit Ausnahme der Wattenjagdbezirke, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer der Jagdbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Kenntniserlangung unter Bezeichnung der Flurstücke anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Flächenänderung bereits nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 anzuzeigen ist."

12. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und die Worte "Ruhenlassen der Jagd" gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und darin erhält Satz 1 folgende Fassung:

altneu
Besitzt in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein, so können die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke des Jagdbezirks der Jagdbehörde mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt benennen, die einen Jahresjagdschein besitzt."Besitzt in einem Eigenjagdbezirk keine jagdausübungsberechtigte Person einen Jahresjagdschein, so haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke des Jagdbezirks der Jagdbehörde mindestens eine Person als jagdausübungsberechtigt zu benennen, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfüllt."

c) Absatz 2

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks können mit Zustimmung der Jagdbehörde die Jagd ruhen lassen.

wird gestrichen.

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke können schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichten; der Bezirk wird dann Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert."Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten können schriftlich gegenüber der Jagdbehörde auf die Selbständigkeit ihres Eigenjagdbezirks verzichten."

b) Es werden die folgenden neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Die Jagdbehörde kann den Eigenjagdbezirk nach Satz 1 durch Verfügung anderen Jagdbezirken angliedern; die Angliederung an einen anderen Eigenjagdbezirk darf nur mit Zustimmung seiner Grundeigentümerin oder seines Grundeigentümers erfolgen. Erfolgt keine Angliederung, so wird der Eigenjagdbezirk Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder bleibt, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, selbständig."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4 und 5.

d) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Jagdpacht" durch die Worte "Verpachtung des Jagdausübungsrechts an dieser Fläche" ersetzt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "zusammenhängende" durch das Wort "bejagbare" ersetzt und nach dem Wort "Hektar" werden die Worte "im Zusammenhang" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Flächen" das Wort "vorrangig" eingefügt und die Worte "oder, wenn dies nicht möglich ist, einem oder mehreren der anliegenden Eigenjagdbezirke in derselben Gemeinde oder einem anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer anderen Gemeinde" werden gestrichen.

15. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. sich die Jagdgenossenschaft mit der Mehrheit ihrer Mitglieder, die gleichzeitig mehr als die Hälfte der jagdgenossenschaftlichen Grundfläche repräsentiert, für die Teilung ausspricht und"1. sich die Jagdgenossenschaft abweichend von § 9 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes sowohl mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder als auch der Zweidrittelmehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche für die Teilung ausspricht und".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Das Wort "Teilung" wird durch die Worte "Bestandskraft der Teilungsverfügung" ersetzt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Die Jagdgenossenschaften der verselbständigten Jagdbezirke sind für die für ihre jeweiligen Flächen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten Rechtsnachfolger der nach Satz 1 erloschenen Jagdgenossenschaft."

16. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Jagdbezirke bei Gemeindezusammenschlüssen" § 14 Zusammenlegung von Jagdbezirken; Jagdbezirke bei Gebietsänderungen von Gemeinden".

b) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Die Jagdbehörde kann zusammenhängende gemeinschaftliche Jagdbezirke mit Zustimmung der betroffenen Jagdgenossenschaften zusammenlegen; für den Beschluss über die Erteilung der Zustimmung gilt die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mehrheit entsprechend. Mit Bestandskraft der Verfügung über die Zusammenlegung hören die Jagdgenossenschaften der zusammengelegten Jagdbezirke auf zu bestehen. Die Jagdgenossenschaft des neuen gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist Rechtsnachfolgerin der nach Satz 2 erloschenen Jagdgenossenschaften."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden oder einer Angliederung einer Gemeinde an eine andere bleiben die gemeinschaftlichen Jagdbezirke wie nach einer Teilungsverfügung bestehen. Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke aus, so hat die Jagdbehörde eine solche Zusammenlegung zu verfügen."(2) Bei einer Vereinigung oder Neubildung von Gemeinden bleiben die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke bestehen. Sprechen sich die beteiligten Jagdgenossenschaften jeweils mit der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mehrheit für die Zusammenlegung der bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke aus, so hat die Jagbehörde die bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirke zusammenzulegen; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend."

d) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Zusammenlegung nach § 8 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch Allgemeinverfügung."

17. § 15

§ 15 Verfügung über Angliederung oder Teilung

(1) Die Jagdbehörde hat die Verfügung über eine Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und sie gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.

(2) Mit Unanfechtbarkeit der Verfügung über die Angliederung, Zusammenlegung oder Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks endet die Amtszeit des Jagdvorstandes in allen beteiligten Jagdgenossenschaften. Es ist unverzüglich in der Jagdgenossenschaft oder den dann bestehenden Jagdgenossenschaften ein neuer Jagdvorstand zu wählen.

wird gestrichen.

18. Der bisherige § 16 wird § 15 und erhält folgende Fassung:

altneu
§ 16 Rechtscharakter und Satzung einer Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. § 172 Abs. 1 und die §§ 173 bis 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes über die Durchführung der Aufsicht gelten entsprechend. Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.

(2) Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch Satzung. Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. Entspricht die Satzung dem Muster, so ist sie der Jagdbehörde lediglich anzuzeigen; andernfalls bedarf sie der Genehmigung der Jagdbehörde. Bei einer Änderung der Mustersatzung sollen die Satzungen angepasst werden; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Jagdgenossenschaft erhebt Ansprüche gegen ihre Mitglieder auf Grund des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes wie Gemeindeabgaben. Die Gemeinden leisten den Jagdgenossenschaften Vollstreckungshilfe.

(4) Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(5) Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft in der Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft bedarf der Schriftform. Die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden muss behördlich oder notariell beglaubigt sein.

" § 15 Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Jagdbehörde. § 172 Abs. 1 und die §§ 173 bis 175 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) über die Durchführung der Aufsicht gelten entsprechend. Die §§ 111 und 105 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. Gemeindevorstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. Diese oder dieser kann eine Person der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Die Sachkosten der Geschäftsführung nach Satz 5 oder 6 trägt die Jagdgenossenschaft. Dasselbe gilt für notwendige Personalkosten, wenn die Wahrnehmung der Aufgabe im Zusammenhang ein Jahr überschreitet.

(2) Die Jagdgenossenschaft regelt ihre Verhältnisse durch Satzung, die der Jagdbehörde vorzulegen ist. Die oberste Jagdbehörde gibt eine Mustersatzung bekannt. Eine Satzung, die von der Mustersatzung abweicht, bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde. Wird die Mustersatzung geändert, so entscheidet die Jagdgenossenschaft über eine Anpassung ihrer Satzung und legt diese der Jagdbehörde erneut vor; Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Jagdgenossenschaft hat ein Jagdkataster zu führen. In das Jagdkataster werden die Jagdgenossen mit ihrem Namen und der Größe und Bezeichnung der Grundstücke, mit denen sie Mitglied sind, aufgenommen.

(4) Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd nicht nach § 10 Abs. 1 oder 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes, so gilt § 10 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes findet keine Anwendung.

(5) Die Jagdgenossenschaft kann zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer Aufgaben in einem dafür erforderlichen Umfang Rücklagen bilden. Rücklagen werden bei der Berechnung des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in Abzug gebracht. Zur Deckung der Ansprüche auf Wildschadensersatz nach § 29 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und zur Deckung der Ausgaben für die Erfüllung ihrer weiteren Aufgaben kann die Jagdgenossenschaft von ihren Mitgliedern aufgrund einer Satzung auch eine Umlage erheben. Die zur Vollstreckung befugten Gemeinden leisten den Jagdgenossenschaften Vollstreckungshilfe.

(6) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von der Jagdgenossenschaft pachten möchte, oder seine Vertretung ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen. Als Vorstandsmitglied darf ein Mitglied der Jagdgenossenschaft nicht an Verträgen mit sich selbst mitwirken.

(7) Die Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft in der Versammlung der Mitglieder einer Jagdgenossenschaft bedarf der Schriftform. Die Unterschrift der oder des Bevollmächtigenden muss durch eine Behörde oder eine Notarin oder einen Notar beglaubigt sein, sofern nicht eine juristische Person eine ihr angehörende Person bevollmächtigt. Miteigentümerinnen und Miteigentümer können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; anwesende Miteigentümerinnen und Miteigentümer gelten dabei als berechtigt, abwesende und nicht vertretene Miteigentümerin nen und Miteigentümer zu vertreten. 'Nach einem Eigentumsübergang von Flächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks gelten die ehemaligen Berechtigten für diese Flächen gegenüber der Jagdgenossenschaft im Zweifel solange als berechtigt, bis ein Dritter den Nachweis seines Eigentums an dieser Fläche erbringt."

19. Es wird der folgende neue § 16 eingefügt:

" § 16 Auszahlung des Reinertrages

Ansprüche auf Auszahlung des Reinertrages, die rechtzeitig geltend gemacht worden sind, erlöschen mit Ende des dritten auf die Entstehung des Anspruchs folgenden Jahres."

20. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 17 Hegegemeinschaft

(1) Eine Hegegemeinschaft bedarf der Anerkennung durch die Jagdbehörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn

  1. die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für mindestens eine bestimmte Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist und
  2. die Hegegemeinschaft eine Satzung erlassen hat, nach der
    1. die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht und ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig ist,
    2. das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplans geregelt ist und
    3. Maßnahmen getroffen werden können, um die Erfüllung des Abschussplans zu erzwingen.

(2) Soweit sich die Hegegemeinschaft auf Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild bezieht, ist ein gemeinsamer Abschussplan vorzulegen. § 25 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.

" § 17 Hegegemeinschaft

(1) Hegegemeinschaften (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes) können auch zum Zweck der Hege einzelner Wildarten gebildet werden. Hegegemeinschaften, die von der Jagdbehörde anerkannt worden sind, können ihren Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln. Ein gemeinsamer Abschussplan ist vorzulegen, soweit sich die anerkannte Hegegemeinschaft auf die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd auf Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild bezieht. Für gemeinsame Abschusspläne gilt § 25 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2, 4 Satz 3 sowie Abs. 5 Satz 4 entsprechend.

(2) Eine Hegegemeinschaft darf nur anerkannt werden, wenn

  1. die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für mindestens eine bestimmte Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist und
  2. die Hegegemeinschaft eine Satzung erlassen hat, nach der
    1. die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht und ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig ist,
    2. das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplanes geregelt ist und
    3. Maßnahmen getroffen werden können, um die Erfüllung des Abschussplans zu erzwingen.

Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn der Abschussplan für weibliches Schalenwild trotz Fristsetzung durch die Jagdbehörde unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerrufs nicht erfüllt wird."

21. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "Jagdausübungsberechtigten" die Worte "oder von ihnen hierzu Bevollmächtigte" eingefügt.

bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Wer eine Jagderlaubnis hat, darf krank geschossenes oder schwer krankes Wild auch dann unverzüglich erlegen, wenn es von der Jagderlaubnis nicht erfasst ist."

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "ihnen" die Worte "im Rahmen der Jagderlaubnis" eingefügt.

22. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:
(Red. Anm.: Sinngemäß wird Satz 2 angefügt)

"Gesellschaftsjagd im Sinne des § 16 des Bundesjagdgesetzes ist eine Jagd, an der mehr als drei zusammenwirkende Schützinnen oder Schützen teilnehmen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Jagdbehörde erhebt von Personen, die einen Jagdschein erhalten, zugleich mit der Gebühr für den Jagdschein eine Jagdabgabe. Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden. Die anerkannte Landesjägerschaft ist über die Verwendung anzuhören. Die oberste Jagdbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung."(2) Die Jagdbehörde erhebt für die Erteilung oder Verlängerung eines Jagdscheins eine Gebühr. Diese umfasst die Kosten für eine jagdrechtliche Zuverlässigkeits- oder Bedürfnisprüfung. Die Jagdbehörde, die den Jagdschein erteilt, ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen eines Versicherers über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes erforderlichen Jagdhaftpflichtversicherung zur Folge haben."

c) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Mit dem Bescheid, mit dem die Gebühr nach Absatz 2 erhoben wird, erhebt die Jagdbehörde zugleich eine Jagdabgabe. Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist gruppennützig zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden. Die im Sinne des Satzes 2 zulässigen Zwecke werden im Einvernehmen mit der anerkannten Landesjägerschaft in einer Rahmenrichtlinie festgelegt; die Verwendung auf Grundlage der Rahmenrichtlinie bedarf der Herstellung des Benehmens mit der anerkannten Landesjägerschaft. Die oberste Jagdbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Landesregierung" durch die Worte "oberste Jagdbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden das Wort "Landesregierung" durch die Worte "oberste Jagdbehörde" und die Worte "hauptberufliche bestätigte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher" durch die Worte "Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher" ersetzt.

23. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Aus den Mitgliedern der Prüfungskommission wird mindestens ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfungen gebildet."Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft übertragen."

b) Absatz 2

(2) Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft übertragen. Die oberste Jagdbehörde beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission, aus der ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Prüfung gebildet wird.

wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Nach den Worten "Berufung der" werden die Worte "für die Jäger- und die Falknerprüfung zu bildenden" eingefügt.

24. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für eine nach diesem Gesetz zulässige Jagd auf Tiere, die in Anhang IV oder V der Richtlinie 92/ 43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), aufgeführt sind, kann die Jagdbehörde zur Nutzung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik unter Beach tung des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes zulassen; im Übrigen ist es abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Bundesjagdgesetzes erlaubt, bei der Jagd auf Schwarzwild, auf Raubwild sowie auf sonstiges Wild gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik zu nutzen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zulässig ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "in den Verkehr gebracht und" gestrichen.

bb) Es werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

"Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang des Lehrgangs und die zu vermittelnden notwendigen Kenntnisse festzulegen, Lebendfangfallen zuzulassen sowie das Nähere zur Zulassung der Fanggeräte nach Satz 2 zu regeln. Der unbeabsichtigte Beifang von Tieren im Rahmen eines zulässigen Fallenfangs gilt als erlaubt. Aus Lebendfangfallen ist dieser Beifang unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. EU Nr. L 317 S. 35), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. EU Nr. L 317 S. 4), sowie aus bestehenden Aneignungsrechten sowie Besitz- und Vermarktungsverboten nicht etwas Abweichendes ergibt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Bei einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 hat jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer, die oder der die Jagd ausüben will, einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen und der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter auf Verlangen vorzuzeigen; das nachgewiesene Übungsschießen muss mit der gleichen Art von Munition durchgeführt worden sein, die während der jeweiligen Gesellschaftsjagd verwendet wird. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, in einer Verordnung den Umfang und Inhalt der erforderlichen Schießübung, die Gestaltung des schriftlichen Nachweises sowie Anforderungen an Übungsstätten, in denen der Nachweis erbracht werden kann, festzulegen und die Anerkennung von Schießnachweisen anderer Bundesländer zu regeln."

e) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 6 bis 9.

f) Im neuen Absatz 6 Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absätze 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe "Absätze 1 und 3 Satz 2" ersetzt.

g) Im neuen Absatz 7 Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absätze 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe "Absätze 1 und 3 Satz 2" ersetzt.

25. § 25 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 25 Abschussplan

(1) In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist anzugeben, von welchen Wildarten wie viele Tiere und welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen, im Jagdbezirk im nächsten Jagdjahr erlegt werden sollen. Beim Aufstellen der Abschusspläne sind die Abschussergebnisse der letzten fünf Jagdjahre und die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk zu berücksichtigen. Der Abschussplan ist der Jagdbehörde bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres vorzulegen. Für Rehwild ist jeweils für drei Jagdjahre ein Abschussplan vorzulegen, in dem sich die Abschüsse etwa gleichmäßig auf die einzelnen Jahre verteilen.

(2) In Eigenjagdbezirken ist der Abschussplan durch die jagdausübungsberechtigte Person aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter.

(3) Liegt der Jagdbehörde bis zu dem vorgeschriebenen Termin kein ordnungsmäßiger Abschussplan vor oder fehlt ein gesetzlich vorgeschriebenes Einvernehmen, so setzt die Jagdbehörde den Abschussplan für den Jagdbezirk fest.

(4) Die Jagdbehörde entscheidet über den Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 39). Entscheidungen, die Eigenjagdbezirke betreffen, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten jagdlich verwaltet werden oder von dieser verpachtet sind, müssen die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt Niedersächsische Landesforsten berücksichtigen.

(5) In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne vorlegen zu lassen und diese zu bestätigen.

(6) Auf den Abschussplan ist alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk

  1. erlegt wurde oder
  2. auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild).

Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk auf amtlichem Vordruck für alle Wildarten eine stets aktuelle Liste über das erlegte Wild und das Fallwild (Abschussliste) zu führen und diese der Jagdbehörde bis zum 15. Februar eines jeden Jahres vorzulegen. Die Jagdbehörde kann die Vorlage der Abschussliste auch zu früheren Terminen anordnen. Das nach Abschluss der Liste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Abschussliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf den Abschussplan des folgenden Jagdjahres anzurechnen.

(7) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck und den Unterkiefer bestimmter oder aller Arten des erlegten Schalenwildes einmal jährlich auf einer Hegeschau vorlegen. In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, kann die Jagdbehörde stattdessen verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen.

(8) Die Jagdbehörde kann Abschusslisten (Absatz 6 Satz 2), in denen auch Name und Anschrift der jagdausübungsberechtigten Person sowie die Bezeichnung ihres Jagdbezirks angegeben sind, zum Zweck der Abstimmung von Abschussplanungen an Forstbehörden des Landes, der Klosterkammer Hannover und Jagdausübungsberechtigte der Nachbarjagdbezirke weitergeben, soweit dies erforderlich ist.

" § 25 Abschussplan und Streckenliste

(1) In dem Abschussplan nach § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ist anzugeben,

  1. bei Rehwild, wie viele Tiere welchen Geschlechts und
  2. bei den übrigen Schalenwildarten mit Ausnahme von Schwarzwild, von welchen Wildarten wie viele Tiere welchen Geschlechts, unterschieden nach Altersklassen,

im Jagdbezirk in den nächsten drei Jagdjahren erlegt werden sollen. Die im Abschussplan insgesamt vorgesehenen Abschüsse sind möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Jagdjahre zu verteilen. Beim Aufstellen des Abschussplans sind der Zustand der Vegetation, insbesondere die Verbiss- und Schälschadenssituation im Jagdbezirk, sowie, bezogen auf die letzten fünf Jagdjahre, die Abschussergebnisse und das Wild, das auf sonstige Weise verendet ist (Fallwild), zu berücksichtigen. Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen ohne Abschussplan von den Schalenwildarten nach Satz 1 Nr. 2 jährlich je Wildart bis zu zwei Stück weibliches Wild oder männliche Kälber oder Lämmer erlegt werden.

(2) In Eigenjagdbezirken sind die Abschusspläne durch die Jagdausübungsberechtigten aufzustellen, in verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter. Der Abschussplan ist der Jagdbehörde unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars spätestens am 15. Februar eines jeden dritten Jahres zu übermitteln.

(3) Die Jagdbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 39) durch Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplans. Eine Festsetzung erfolgt, wenn der Jagdbehörde ein Abschussplan nicht frist- oder formgerecht übermittelt wurde, die Abschüsse abweichend von dem übermittelten Abschussplan geregelt werden sollen oder das nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Einvernehmen nicht erteilt worden ist. Auf die Bestätigung eines für Rehwild übermittelten Abschussplans für nicht verpachtete Eigenjagdbezirke kann die Jagdbehörde abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes verzichten; das Gleiche gilt für verpachtete Jagdbezirke, wenn sich die Vertragsparteien über den Abschuss von Rehwild verständigt haben. 4In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde zudem abweichend von Satz 1 sowie von § 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne übermitteln zu lassen und über diese zu entscheiden.

(4) Die Jagdbehörde kann Abschusspläne nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auch als Gruppenabschusspläne festsetzen; dabei legt sie fest, dass die Abschüsse eines anderen Jagdbezirks auf die Abschusserfüllung angerechnet werden. Bei Entscheidungen über Abschusspläne für Eigenjagdbezirke, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten oder Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden oder von diesen verpachtet worden sind, sind die gesetzlichen Aufgaben der Anstalt oder der Forstbehörden des Bundes zu berücksichtigen. Die Jagdbehörde kann, auch nachträglich, Zwischenziele für die Erfüllung eines Abschussplans festsetzen.

(5) Die Jagdbehörde kann die zur Erfüllung eines Abschussplans oder eines festgesetzten Zwischenziels erforderlichen Anordnungen treffen. Werden diese nicht innerhalb einer dafür von der Jagdbehörde bestimmten, angemessenen Frist erfüllt, so kann die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplans und der festgesetzten Zwischenziele erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Jagdausübungsberechtigten selbst treffen. Auf einen Abschussplan ist vorbehaltlich des § 27 Abs. 5 Satz 2 alles Schalenwild anzurechnen, das im Jagdbezirk

  1. erlegt wurde oder
  2. als Fallwild aufgefunden wird.

Ein Abschussplan für Rehwild darf um bis zu 30 Prozent überschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für ihren Jagdbezirk unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten elektronischen Formulars für alle Wildarten eine fortlaufend zu ergänzende Streckenliste zu führen, in die das erlegte Wild und das Fallwild aufzunehmen sind und die der Jagdbehörde spätestens am 15. Februar eines jeden Jahres zu übermitteln ist. Die Jagdbehörde kann die Übermittlung der Streckenliste auch zu früheren Terminen anordnen. Das nach Abschluss der Streckenliste bis zum Ende des Jagdjahres nicht berücksichtigte Wild ist in die Streckenliste des folgenden Jagdjahres zu übernehmen und das Schalenwild auf die für das folgende Jagdjahr im Abschussplan vorgesehenen Abschüsse anzurechnen.

(6) Die Jagdbehörde kann anordnen, dass die Jagdausübungsberechtigten den Kopfschmuck und den Unterkiefer bestimmter oder aller Arten des erlegten und in die Streckenliste aufgenommenen Schalenwildes einmal jährlich auf höchstens einer Hegeschau vorlegen. In Jagdbezirken, in denen Schalenwild erhebliche Wildschäden verursacht oder in denen land- oder forstwirtschaftliche Kulturen, insbesondere Aufforstungs- oder Waldnaturverjüngungsflächen, durch Schalenwild besonders gefährdet werden, kann die Jagdbehörde verlangen, das erlegte Schalenwild oder einen bestimmten Teil davon einer von der Jagdbehörde beauftragten Person vorzuzeigen."

26. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen,
  2. die wildartspezifischen Setz- und Brutzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen sowie
  3. zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild.

Sind in einem Vogelschutzgebiet besondere Jagdzeiten für Wasserfederwild nicht bestimmt, so kann die Jagdbehörde durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen. Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten. Die Jagdbehörde kann durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die besonderen Jagdzeiten für Vogelschutzgebiete nach Satz 1 Nr. 1 in einzelnen Jagdbezirken

  1. jeweils für die erste oder die zweite Monatshälfte aufheben oder
  2. für zwei von ihr dort gebildete Teilräume mit einer Größe von jeweils mindestens 100 Hektar in der Weise aufheben, dass in einem der Teilräume jeweils in der ersten und in dem anderen der Teilräume jeweils in der zweiten Monatshälfte gejagt werden darf
"(1) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. unter Berücksichtigung insbesondere der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen,
  2. die wildartenspezifischen Setz- und Brutzeiten (§ 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes) zu bestimmen sowie
  3. zur Wildseuchenbekämpfung Ausnahmen von dem Jagdverbot nach § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen, und zwar abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes auch für dort nicht genanntes Wild.

Die Jagdbehörde kann in Vogelschutzgebieten durch Verfügung gegenüber den Jagdausübungsberechtigten die Jagdzeiten für Wasserfederwild in einzelnen Jagdbezirken zur Erreichung des Schutzzwecks verkürzen. Die Vogelschutzgebiete und ihre Abgrenzung ergeben sich aus den im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemachten Beschlüssen der Landesregierung über die Erklärung von Gebieten zu Vogelschutzgebieten."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,
  1. zu wissenschaftlichen Zwecken Wild in der Schonzeit zu erlegen,
  2. Wild in der Schonzeit unversehrt zu fangen,
  3. zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,
  4. aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen.
"(5) Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten,
  1. Wild in der Schonzeit
    1. zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen der Gefahrenabwehr zu erlegen oder
    2. unversehrt zu fangen,
  2. zu wissenschaftlichen Zwecken, für Zwecke der Aufzucht oder aus Gründen des Artenschutzes Gelege des Federwildes auszunehmen oder zu zerstören,
  3. aus Gründen des Jagd- oder des Artenschutzes Federwild mit Fallen, Netzen, Reusen oder ähnlichen Einrichtungen zu fangen."

27. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und ist ausnahmsweise eine sofortige Nachsuche erforderlich, um das Wild vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren, so ist die Schützin oder der Schütze oder die Begleitperson (Absatz 1 Satz 1) zur Nachsuche verpflichtet und hat das Wild zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild außer Schalenwild fortschaffen. Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. Die nachsuchende Person hat die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen."(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen Nachbarjagdbezirk und tut es sich dort in Sichtweite nieder, so ist es unverzüglich nachzusuchen. Das Wild ist zu erlegen und zu versorgen. Die nachsuchende Person darf das Wild, außer Schalenwild, fortschaffen. Bei der Nachsuche dürfen Schusswaffen mitgeführt werden, die erforderlich sind, um das kranke Wild zu erlegen. Die nachsuchende Person hat eine Jagdnachbarin oder einen Jagdnachbarn anschließend unverzüglich zu benachrichtigen. Fortgeschafftes Wild ist auf Verlangen abzuliefern."

b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wird Wild im Nachbarjagdbezirk von überjagenden Hunden (§ 4 Abs. 4) gestellt und ist es krankgeschossen oder lassen sich die Hunde nicht abrufen, so gilt Absatz 2 Sätze 2 bis 6 für die Hundeführerin oder den Hundeführer entsprechend."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarjagdbezirk zur Strecke, so stehen das Wildbret und die Trophäen abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks zu, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. In den Fällen des Satzes 1 ist das Wild abweichend von § 25 Abs. 6 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, und auch in die Abschussliste dieses Jagdbezirks einzutragen."(5) Kommt krankgeschossenes Wild im Nachbarbezirk zur Strecke, so haben die Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem das Wild krankgeschossen worden ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes einen Anspruch auf Herausgabe der Trophäen, es sei denn, die Nachsuche wurde endgültig aufgegeben. Das Wild ist abweichend von § 25 Abs. 5 Satz 3 auf den Abschussplan des Jagdbezirks anzurechnen, in dem es krankgeschossen worden ist, und auch in die Streckenliste dieses Jagdbezirks einzutragen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Absatz 4 gilt für die jagdausübungsberechtigte Person entsprechend."Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend."

bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

"Eine Anrechnung auf einen Abschussplan findet nicht statt. Das erlegte Wild ist in die Streckenliste des Jagdbezirks einzutragen, in dem es verendet ist."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten und zur Aneignung von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwer kranken Wild betreten. Sie soll die Nutzungsberechtigten vorher informieren, soweit nicht eine dadurch eintretende Zeitverzögerung zu vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes führt."(8) Die zur Jagd befugte Person darf befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirks zum Töten von krankgeschossenem Wild oder übergewechseltem schwerkrankem Wild betreten. Sie hat die Nutzungsberechtigten vor dem Betreten zu benachrichtigen, soweit nicht eine dadurch eintretende Verzögerung zu vermeidbaren Schmerzen und Leiden des Wildes führt; anderenfalls ist die Benachrichtigung unverzüglich nachzuholen. Die zur Jagd befugte Person darf sich das Wild aneignen, sofern die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer oder an deren Stelle die oder der Nießbrauchsberechtigte nicht unverzüglich widerspricht. Die Nachsuche gilt als befugte Jagdausübung im Sinne des § 13 Abs. 6 WaffG."

g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

Die Worte "von der Jagdbehörde dazu bestätigten" werden gestrichen.

28. § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 28 Schweißhundführung

Wer von der Jagdbehörde als Führerin oder Führer eines bestimmten Schweißhundes bestätigt ist, darf mit diesem krankgeschossenes oder schwer krankes Schalenwild, das den Jagdbezirk wechselt, nachsuchen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer Person erteilt worden sein, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krankgeschossen oder das schwer kranke Wild bemerkt worden ist. Die Führerin oder der Führer des Schweißhundes darf bei der Nachsuche Schusswaffen führen und das nachgesuchte Wild erlegen. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärisch oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Führerin oder der Führer eines Schweißhundes soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen.

" § 28 Schweißhundführung

Von der Jagdbehörde oder in einem anderen Bundesland bestätigte Schweißhundführerinnen oder Schweißhundführer dürfen auch mit Begleitung eine Nachsuche auf krankgeschossenes oder schwerkrankes Schalenwild ohne Rücksicht auf Jagdbezirksgrenzen durchführen. Ihr oder ihm muss hierzu ein Auftrag von einer zur Jagd befugten Person erteilt worden sein. § 27 Abs. 2 Sätze 2 und 4 bis 6 und Abs. 5 und 8 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Eine Nachsuche findet nicht statt bei einem Wechsel in einen militärischen oder aus anderen wichtigen Sicherheitsgründen gesperrten Nachbarjagdbezirk. Die Schweißhundführerin oder der Schweißhundführer soll die Jagdausübungsberechtigten, deren Jagdbezirke bei der Nachsuche betreten worden sind, unverzüglich benachrichtigen."

29. Nach § 28 werden die folgenden §§ 28a und 28b eingefügt:

" § 28a Wildunfälle

Wildunfälle mit Schalenwild sind von den Unfallbeteiligten unverzüglich einer am Unfallort zur Jagd befugten Person oder der Polizei anzuzeigen. Am Unfallort schwerkrank verbleibendes Unfallwild darf abweichend von § 22a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes auch von jeder Person unverzüglich getötet werden, die im Besitz eines Jagdscheins ist oder über beruflich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zum Töten von Tieren verfügt. Die Tötung des Unfallwildes ist einer in Satz 1 genannten Person oder der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

§ 28b Sonderregelungen für den Wolf

(1) Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden finden die Vorschriften des Fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 24 Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, soweit in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Entnahme von Wölfen aufgrund einer vollziehbaren Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), auch in Verbindung mit § 45 a Abs. 2 BNatSchG, zulässig, so ist die Erlegung der Wölfe in der Schonzeit unter Einhaltung der in der Genehmigung vorgesehenen räumlichen und zeitlichen Beschränkungen sowie der sonstigen Maßgaben gestattet. Für die Durchführung der Entnahme gilt § 45a Abs. 4 BNatSchG; die Bestimmung der geeigneten Personen im Sinne des § 45a Abs. 4 Satz 1 BNatSchG erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Jagdbehörde. § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes ist zu beachten.

(3) Die Jagd auf Wolfshybriden ist nach Maßgabe des § 45a Abs. 3 und 4 BNatSchG ganzjährig gestattet. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Es ist verboten, die Jagd nach Absatz 2 oder 3 mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm auszuüben; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2.000 Joule erreichen.

(5) Es ist verboten, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen. Das Erlegen eines schwerkranken Wolfes nach § 22 a Abs. 1 Halbsatz 2 des Bundesjagdgesetzes ist als Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zuvor festgestellt hat, dass das Tier erhebliche Schmerzen erleidet und aus eigener Kraft nicht gesunden wird. Ist die rechtzeitige Hinzuziehung einer Tierärztin oder eines Tierarztes nicht möglich, so ist es ausreichend, wenn eine Jagdscheininhaberin oder ein Jagdscheininhaber die Feststellung nach Satz 2 trifft. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Wolfshybriden entsprechend.

(6) Bedarf es einer Nachsuche eines krankgeschossenen oder verletzten Wolfes, so darf die Nachsuche nur durch eine bestätigte Schweißhundführerin oder einen bestätigten Schweißhundführer erfolgen; § 28 Sätze 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(7) Das Erlegen eines Wolfes nach den Absätzen 2, 3 und 5 sowie das Auffinden eines Fallwildwolfes ist der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen; diese benachrichtigt die von der Naturschutzbehörde zur Durchführung der Entnahme bestimmten Personen. Die Inbesitznahme eines erlegten Wolfes durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Übergabe an die untere Naturschutzbehörde ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zugelassen; für die Inbesitznahme von Fallwildwölfen durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten bleibt § 45 Abs. 4 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unberührt. Für Wolfshybriden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(8) Die Besenderung von Wölfen zu wissenschaftlichen Zwecken durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz ist Bestandteil des Wildmanagements für diese Wildart; die Besenderung ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG zugelassen. Eine Besenderung ist der zuständigen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. Die zuständige Jagdbehörde benachrichtigt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Besenderung. Diese darf nur mit Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden. Die Erforderlichkeit der Einholung von tierschutzrechtlichen Genehmigungen bleibt unberührt.

(9) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen ihrer Hegeverpflichtung mitwirken."

30. § 29 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
2. wildernde Hunde zu töten, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, und"2. wiederholt wildernde Hunde, die sich nicht innerhalb der Einwirkung einer für sie verantwortlichen Person befinden und nicht als Jagd-, Rettungs-, Hirten-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde erkennbar sind, nach Anzeige bei der Jagdbehörde zu töten und".

31. § 30 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten kann die Jagdbehörde Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher als Jagdschutzberechtigte bestätigen.

(3) Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Polizeidienststelle sowie den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person hat bei Nachsuchen und Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person.

"(2) Die Bestätigung von Personen, die von den Jagdausübungsberechtigten mit Jagdschutzaufgaben beauftragt werden sollen, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes erfolgt durch die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten. Voraussetzung für eine Bestätigung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung durch eine von der obersten Jagdbehörde hierfür anerkannten Institution. Die Bestätigung ist auf zehn Jahre zu befristen; sie kann auf Antrag der Jagdausübungsberechtigten um jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung ist jeweils die erneute Teilnahme an einer Schulung. Die Bestätigung von Berufsjägerinnen und Berufsjägern sowie forstlich ausgebildeten Personen erfolgt unbefristet; sie bedarf keiner Teilnahme an einer Schulung nach Satz 2 oder 4. Bestätigten Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern und den Jagdausübungsberechtigten ist auf Antrag durch die Jagdbehörde ein Ausweis über die ihnen zustehenden Jagdschutzbefugnisse auszustellen.

(3) Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Jagdbehörde sowie den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdbezirke mindestens eine zur Jagd befugte Person unter Angabe von Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse zu benennen. Die benannte Person hat bei Nachsuchen und Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die aus dem Jagdschutz folgenden Pflichten der Jagdausübungsberechtigten wahrzunehmen. Die Jagdbehörde übermittelt den örtlichen Polizeidienststellen die in Satz 1 genannten Daten, damit diese die benannte Person in den Fällen des Satzes 2 sowie über im Rahmen des Jagdschutzes erforderlich werdende Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz benachrichtigen können."

32. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Tiere fremder Wildarten dürfen nicht in der freien Landschaft ausgesetzt werden."Abweichend von § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes ist das Aussetzen von Tieren fremder Wildarten und von Wildhybriden in der freien Landschaft verboten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arten" die Worte "außer Schwarzwild" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "nicht zu erwarten" durch das Wort "auszuschließen" ersetzt.

33. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Wort "gibt" durch das Wort "legt" und das Wort "bekannt" durch das Wort "fest" ersetzt.

b) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Jagdbehörden geben die nach Satz 2 festgelegten Notzeiten bekannt."

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

d) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung."

34. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Worte "für Schalenwild darf jedoch höchstens eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbare Fläche angelegt und unterhalten werden" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 finden auf Wölfe und Wolfshybriden keine Anwendung."

35. § 33a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Minken" die Worte "sowie für die Fallenjagd" und nach dem Wort "dürfen" die Worte "Eier sowie" eingefügt.

b) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Jagdbehörde kann die in Satz 2 genannten Mittel auch für einen bestimmten Zeitraum für die Fütterung bestimmter Fleisch fressender wilder Arten zulassen, wenn dies für die Versorgung dieser Tiere erforderlich ist."

36. Nach § 33a wird im Ersten Unterabschnitt der folgende § 33b eingefügt:

" § 33b Invasive Arten 22

§ 28a des Bundesjagdgesetzes findet auf den Bisam (Ondatra zibethicus) keine Anwendung."

37. § 34 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 34 Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

(1) Die Pflicht zur Leistung von Wildschadensersatz besteht nicht, wenn der Wildschaden

  1. an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
  2. durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die oder der Geschädigte Wildschaden in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 des Tiergesundheitsgesetzes geltend machen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
  2. zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind.
" § 34 Wildschadensersatz, Schutzvorrichtungen

(1) Abweichend von § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes besteht eine Pflicht zum Ersatz von Wildschaden nicht, wenn

  1. die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht mindestens 50 Euro beträgt,
  2. der Wildschaden an Flächen verursacht wird, auf denen die Jagd gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes ruht, oder
  3. der Wildschaden durch Wild verursacht wurde, dessen Bejagung im Zeitpunkt der Schadensverursachung innerhalb der Jagdzeit untersagt war.

Ist die Jagd in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 28 oder 28 a des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) untersagt worden, so kann die oder der Geschädigte den Ersatz ihres oder seines Wildschadens in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 9 TierGesG verlangen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Bestimmungen über die Verpflichtung zur Leistung von Wildschadensersatz in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erlassen, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich erscheint, und
  2. zu bestimmen, welche Schutzvorrichtungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes als üblich anzusehen sind."

38. § 36 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 36 Jagdbehörden

(1) Die Aufgaben der Jagdbehörden und der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder der Bereich einer Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

" § 36 Behörden

(1) Die Aufgaben der Jagdbehörden sowie der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes und der Verordnungen aufgrund des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr; zuständige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Bundeswildschutzverordnung ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 NKomVG). Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.

(3) Die Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist; die dabei entstehenden Kosten sind von der nachgeordneten Behörde zu erstatten.

(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt. Das Gleiche gilt für die Bestimmung der für die Angelegenheiten einer Hegegemeinschaft zuständigen Jagdbehörde, wenn sich der Bereich der Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden erstreckt. Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Jagdbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckmäßig, so kann die oberste Jagdbehörde im Einzelfall die Zuständigkeit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen einer Jagdbehörde übertragen."

39. Dem § 38 Abs. 1 wird der folgende Satz 4 angefügt:

"Nach dem Ende der Wahlperiode werden die Amtsgeschäfte von der bisherigen Kreisjägermeisterin oder dem bisherigen Kreisjägermeister bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortgeführt."

40. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar auf Vorschlag
  1. der Landwirtschaftskammer Niedersachsen je eine Person für
    1. die Landwirtschaft,
    2. die Forstwirtschaft und
    3. die Jagdgenossenschaften,
  2. der anerkannten Landesjägerschaft eine Person,
  3. der oder des Naturschutzbeauftragten eine Person und
  4. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten eine Person.

Die vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme der Personen nach Satz 2 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 3 müssen einen Jahresjagdschein besitzen.

"Die weiteren Mitglieder werden durch die Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt, und zwar je eine Person auf Vorschlag
  1. des Landvolks Niedersachsen - Landesbauernverband e. V.,
  2. des Waldbesitzerverbandes Niedersachsen e. V.,
  3. des Zentralverbandes der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e. V.,
  4. der anerkannten Landesjägerschaft,
  5. der oder des Naturschutzbeauftragten oder, sofern eine Bestellung nicht erfolgt ist, der zuständigen unteren Naturschutzbehörde, und
  6. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten.

Die vorgeschlagenen Personen mit Ausnahme derjenigen nach Satz 2 Nrn. 3 und 5 müssen einen Jahresjagdschein besitzen."

b) In Satz 4 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.

c) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

" § 38 Abs. 1 Satz 4 gilt für die weiteren Mitglieder entsprechend."

41. Nach § 40 wird im Neunten Abschnitt der folgende § 40a eingefügt:

" § 40a Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt und eine Bejagung in der Schonzeit nicht ausnahmsweise erlaubt ist, bejagt.

(2) Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

42. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 2 Abs. 2 einem Verbot zuwiderhandelnd jagdwirtschaftliche Einrichtungen betritt oder diese entgegen einer Aufforderung nicht verlässt;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 keinen für den Jagdbezirk brauchbaren Jagdhund, der geprüft ist, zur Verfügung hat;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 bei einer Such-, Drück- oder Treibjagd oder einer Jagd auf Federwild keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund mitführt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt, obwohl es den Umständen nach erforderlich ist;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
  7. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 in der Setzzeit ein Elterntier fängt oder tötet;
  8. eine Jagderlaubnis für einen Wattenjagdbezirk nach § 18 Abs. 3 überschreitet;
  9. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
  10. entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
  11. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 bei der Jagd mit einem Fanggerät die Bescheinigung einer erfolgreichen Kenntniserlangung vorsätzlich oder fahrlässig nicht mit sich führt;
  12. Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 erforderliche Zulassung in den Verkehr bringt oder verwendet;
  13. entgegen § 24 Abs. 3 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
  14. entgegen § 25 Abs. 6 Satz 2 vorsätzlich oder fahrlässig eine vorgeschriebene Abschussliste nicht laufend oder unvollständig oder unrichtig führt oder nicht termingerecht vorlegt;
  15. entgegen § 25 Abs. 7 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder unter falschen Angaben vorlegt;
  16. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 4 die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk gewechselt ist;
  17. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart in der freien Landschaft aussetzt;
  18. entgegen § 31 Abs. 2 Schalenwild heimischer Arten ohne Genehmigung in der freien Landschaft, aussetzt;
  19. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 3 die Jagd ausübt;
  20. entgegen § 32 Abs. 2 Satz 1 Wild außerhalb der Notzeit füttert;
  21. entgegen § 32 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
  22. entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
  23. entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt.
  24. einer Verordnung auf Grund des § 9 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
 "(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 2 Abs. 2 jagdliche Einrichtungen ohne Erlaubnis der Jagdausübungsberechtigten betritt;
  2. entgegen § 2 Abs. 3 absichtlich das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen oder Erlegen von Wild behindert;
  3. entgegen § 4 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ihr oder ihm ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung steht;
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei einer Bewegungsjagd oder einer Jagd auf Federwild keine hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitführt;
  5. entgegen § 4 Abs. 3 bei einer Nachsuche keinen hierfür brauchbaren, geprüften Jagdhund einsetzt;
  6. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einen Abrundungsvertrag nicht anzeigt;
  7. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 eine Änderung eines Abrundungsvertrages, die die Flächenzuordnung betrifft, eine Kündigung oder eine Aufhebung des Abrundungsvertrages nicht anzeigt;
  8. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 ein in § 9 Abs. 6 Satz 1 genanntes Tier fängt oder tötet, ohne im Besitz eines Jagdscheins zu sein;
  9. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 in der Setzzeit ein Elterntier eines in § 9 Abs. 6 Satz 1 genannten Tieres fängt oder tötet;
  10. entgegen § 9a Satz 1 die Entstehung oder eine Flächenveränderung eines Eigenjagdbezirks nicht anzeigt oder nicht durch geeignete Unterlagen nachweist;
  11. als Jagdgast die Jagd ausübt und dabei entgegen § 19 vorsätzlich oder fahrlässig weder einen gültigen Jagderlaubnisschein mit sich führt noch eine ausreichende Begleitung hat;
  12. entgegen § 24 Abs. 1 bei der Jagd verbotene Mittel oder Geräte verwendet;
  13. entgegen § 24 Abs. 2 Nachtsicht- und Nachtzieltechnik nutzt;
  14. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 keine Bescheinigung mit sich führt;
  15. Fanggeräte ohne die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 oder 3 erforderliche Zulassung verwendet;
  16. entgegen § 24 Abs. 4 Wild einer ausgesetzten Art vor Ablauf von sechs Monaten nach Aussetzung in dem betreffenden Jagdbezirk bejagt;
  17. an einer Gesellschaftsjagd im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 teilnimmt, ohne über einen Schießübungsnachweis im Sinne des § 24 Abs. 5 zu verfügen;
  18. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Abschussplan nicht unter Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde bestimmten, elektronischen Formulars übermittelt;
  19. entgegen § 25 Abs. 5 Satz 5 vorsätzlich oder fahrlässig die Streckenliste nicht fortlaufend ergänzt oder diese ansonsten unrichtig führt oder der Jagdbehörde nicht rechtzeitig übermittelt;
  20. entgegen § 25 Abs. 6 Satz 1 auf einer Hegeschau den Kopfschmuck und Unterkiefer nicht oder nicht der Anordnung der Jagdbehörde entsprechend vorlegt;
  21. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 4, die Jagdnachbarin oder den Jagdnachbarn nicht unverzüglich benachrichtigt;
  22. entgegen § 28a Satz 1 Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt;
  23. entgegen § 28b Abs. 4 bei der Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden verbotene Munition verwendet;
  24. entgegen § 28b Abs. 6 die Erlegung eines Wolfes oder das Auffinden eines Fallwildwolfes nicht unverzüglich anzeigt;
  25. entgegen § 31 Abs. 1 ein Tier einer fremden Wildart oder einen Wildhybriden in der freien Landschaft aussetzt;
  26. entgegen § 31 Abs. 2 Wild der dort genannten Arten ohne Genehmigung aussetzt;
  27. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 4 in Bereichen der Notzeitfütterung die Jagd ausübt;
  28. entgegen § 32 Abs. 2 Wild außerhalb der Notzeit füttert;
  29. entgegen § 33 Satz 1 Halbsatz 2 für Schalenwild mehr als eine Kirrstelle je angefangene 50 Hektar bejagbarer Fläche anlegt oder unterhält;
  30. entgegen § 33 Satz 2 beim Kirren Kirreinrichtungen oder -behälter oder nicht artgerechtes Futter verwendet;
  31. entgegen § 33a Abs. 1 mit nicht artgerechtem Futter füttert;
  32. entgegen § 33a Abs. 2 Wild füttert oder kirrt;
  33. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 26 Wild im Sinne des § 5 außerhalb der Jagdzeit bejagt, ohne dass die Schonzeit aufgehoben oder eine Ausnahme zugelassen worden ist;
  34. einer Verordnung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 24 Abs. 3 oder 5 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

43. In § 41a werden die Worte "Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Worte "Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115)," ersetzt sowie die Worte "des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7)" gestrichen.

44. Nach § 41a wird der folgende § 41b eingefügt:

" § 41b Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Klagen gegen Anordnungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes sowie nach § 27 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes haben keine aufschiebende Wirkung."

45. § 42 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 42 Übergangsregelungen

(1) Die Jagdbehörde kann Verordnungen über Wildschutzgebiete nach Artikel 8 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), aufheben.

(2) Für Jagderlaubnisse, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten weiterhin die Kündigungs- und Aufhebungsregelungen nach Artikel 22 Abs. 2 und 3 des Landesjagdgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung.

(3) Auf Jagdgehege, die jagdrechtlich genehmigt sind oder als genehmigt gelten, ist Artikel 29 des Landesjagdgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Ein Jahresjagdschein für drei Jahre nach § 22 Abs. 1 darf erstmals für das am 1. April 2002 beginnende Jagdjahr ausgegeben werden.

(5) Personen, die ihren ersten Jagdschein vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlangt haben, müssen abweichend von § 24 Abs. 2 die dort genannte Teilnahmebescheinigung erstmals zwei Jahre nach der Verkündung dieses Gesetzes nachweisen können.

(6) § 25 Abs. 1 ist erstmals für die ab 1. April 2002 wirksam werdenden Abschusspläne anzuwenden.

(7) Bußgelder gemäß § 41 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 2001 in einer Höhe von bis zu 50.000 Deutsche Mark festgesetz

" § 42 Übergangsregelungen

(1) § 8 findet auf Jagdbezirke, die am 21. Mai 2022 verpachtet sind, bis zum Ende des bestehenden Jagdpachtvertrages keine Anwendung.

(2) Zustimmungen der Jagdbehörde zum Ruhen der Jagd, die auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes, des § 10 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung oder aufgrund des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217) mit den nachfolgenden Änderungen erteilt worden sind, gelten mit Ablauf des 20. Mai 2022 als aufgehoben; zu diesem Zeitpunkt endet die Jagdruhe.

(3) Auf Jagdgehege, die am 20. Mai 2022 jagdrechtlich genehmigt waren, sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin Artikel 29 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Die Genehmigung eines Jagdgeheges ist mit einer Übergangsfrist von drei Jahren zu widerrufen, wenn das Jagdgehege die Voraussetzungen für einen mindestens 250 Hektar großen Eigenjagdbezirk nicht mehr erfüllt; im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Jagdgehege, die am 20. Mai 2022 als genehmigt galten, gelten weiterhin als genehmigt. Auf Jagdgehege nach Satz 3 sind die Vorschriften dieses Gesetzes sowie weiterhin § 29 Abs. 2 und 4 Satz 2 des Landesjagdgesetzes in der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Ansprüche einer Jagdgenossenschaft gegen ihre Mitglieder können bis zum 1. April 2024 weiterhin wie Gemeindeabgaben erhoben werden; bis zu diesem Datum ist § 16 Abs. 3 in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Abschusspläne können erstmals für das ab dem 1. April 2023 beginnende Jagdjahr nach § 25 Abs. 1 Satz 1 für drei Jagdjahre aufgestellt werden; anderenfalls sind sie für ein Jagdjahr aufzustellen. Spätestens für das ab dem 1. April 2024 beginnende Jagdjahr sind Abschusspläne für drei Jagdjahre aufzustellen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist § 25 Abs. 1 Satz 1 auf Abschusspläne für Rehwild erstmals für das Jagdjahr nach Ablauf der am 21. Mai 2022 geltenden Abschusspläne anzuwenden. § 25 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals mit Aufstellung eines dreijährigen Abschussplans nach den Sätzen 1 bis 3 anzuwenden; im Übrigen ist § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 erstmals auf die für das Jagdjahr 2024 aufzustellenden Abschusspläne anzuwenden.

(6) Eine am 20. Mai 2022 vorhandene Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gilt mit dem 20. Mai 2027 als aufgehoben. Auf eine erneute Bestätigung ist § 30 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 sowie Sätze 4 und 5 anzuwenden.

(7) Auf Wildschäden, die vor dem 21. Mai 2022 geltend gemacht worden sind, findet § 34 in der bis zum 20. Mai 2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

46. § 43

§ 43 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 4 Satz 2 am 1. Mai 2001 in Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes *

(Gültig ab 01.04.2025 siehe =>)

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

"(1) Abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer von Flächen mit allgemeinem Betretungsverbot keinen Anspruch auf Auszahlung eines anteiligen Reinertrages, sofern nicht den befugten Jägerinnen oder Jägern eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Betreten der Flächen erteilt worden ist."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

2. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen oder Luftdruckwaffen oder die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben."(1) Es ist über § 19 des Bundesjagdgesetzes hinaus verboten, die Jagd auszuüben
  1. unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, elektrischem Strom, Haken, Schleudern, Bolzen, Pfeilen, Druckluftwaffen, Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen oder bleihaltigen Flintenlaufgeschossen,
  2. in einem Umkreis von 250 m von der Mitte einer Wildquerungshilfe auf Ansitzeinrichtungen, oder
  3. auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot.

Das Verbot des Satzes 1 Nr. 2 gilt nicht für die Bewegungsjagd."

____
*) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1).

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 883), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

2. In § 18 Abs. 2 Satz 1 und in § 43 Abs. 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Wald, Jagd und Kleingarten

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Wald, Jagd und Kleingarten vom 6. November 2020 (Nds. GVBl. S. 379) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
"ZustVO-WK
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Wald und Kleingarten".

2. § 2 wird gestrichen.

3. In § 4 werden die Worte "Aufgaben nach den §§ 1 und 2 Abs. 1" durch die Worte "Aufgabe nach § 1" ersetzt.

Artikel 5
Aufhebung der Niedersächsischen Wolfsverordnung

Die Niedersächsische Wolfsverordnung vom 20. November 2020 (Nds. GVBl. S. 401) wird aufgehoben.

Artikel 6
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Jagdgesetz in der ab dem 21. Mai 2022 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. April 2025 in Kraft.

ID: 221064

ENDE