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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie zur Änderung weiterer Gesetze
- Niedersachsen -

Vom 22. September 2022
(Nds. GVBl. Nr. 33 vom 30.09.2022 S. 578)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

Das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (Nds. GVBl. S. 373), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)" durch die Worte "Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG)" ersetzt.

2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Am Ende des Satzes 1 werden ein Semikolon und die Worte "insbesondere ist es verboten, Tiefbohrungen aller Art niederzubringen" eingefügt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "I/45" durch die Angabe "I/44 (Teilbereich Schmarrener Watt)" ersetzt.

3. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "I/39 und I/40" durch die Angabe "I/39, I/40, I/51 und I/52" ersetzt.

4. In § 16 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h werden die Worte "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Worte "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.

5. In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

6. In § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer I/11 werden in der Spalte "Bezeichnung, Ausdehnung" nach dem Wort "Borkum" das Komma und die Worte "östlich begrenzt durch eine Pfahlreihe" gestrichen.

b) In Nummer I/51 werden in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzung" in Satz 2 nach dem Wort "Ausübung" die Worte "der Fischerei, einschließlich" gestrichen.

c) In Nummer I/52 werden in der Spalte "über die §§ 6 bis 11 und 16 hinausgehende zulässige Nutzung" in Satz 2 nach dem Wort "Ausübung" die Worte "der Fischerei, einschließlich" gestrichen.

8. Die Anlage 5 (zu § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2) wird wie folgt geändert:

a) Dem Abschnitt I Nr. 2 wird die folgende Zeile angefügt:

"Magere Flachland-Mähwiesen (6510)".

b) Dem Abschnitt II wird die folgende Nummer 4 angefügt:

"4. Wirbellose Tiere

Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior)".

c) In Abschnitt III Nrn. 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Richtlinie 79/409/EWG" durch die Angabe "Richtlinie 2009/147/EG " ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
NAGBNatSchG - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz"Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)".

2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB), soweit diese nach § 9 Abs. 1a BauGB in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt sind oder auf den von der Gemeinde bereitgestellten Flächen durchgeführt werden, sowie die für diese Maßnahmen in Anspruch genommenen Flächen."

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG übermitteln
  1. die Behörde, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist, zu Maßnahmen und Flächen nach Satz 1 Nr. 1 und
  2. die nach § 26 Satz 1 dieses Gesetzes zuständige Behörde zu Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2

der Naturschutzbehörde die erforderlichen Angaben.

"Die für die Erfassung nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind der Naturschutzbehörde ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG zu übermitteln."

c) Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

"Die Übermittlung erfolgt im Fall

  1. des Satzes 1 Nr. 1 durch jede Behörde oder Stelle, der nach Absatz 4 eine Ersatzzahlung zugeflossen ist,
  2. des Satzes 1 Nr. 2 durch die nach § 26 Satz 1 zuständige Behörde und
  3. des Satzes 1 Nr. 3 durch die zuständige Gemeinde."

d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu der Erfassung nach Satz 1 und der Übermittlung nach Satz 2 einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen."Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu der Erfassung nach Satz 1 und zu der Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 zu bestimmen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Worte "Verpflichtung zur klimaschutzbezogenen Kompensation" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und darin wird das Wort "Moor" durch das Wort "Torf" ersetzt.

c) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"(2) Torf darf nur abgebaut werden, wenn der Abbau durch klimaschutzbezogene Leistungen kompensiert wird (klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen) oder soweit der Abbau Voraussetzung für die Durchführung eines mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten, der Wiedervernässung von Mooren dienenden Klimaschutzprojektes ist. Klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen sind Maßnahmen zur Herrichtung von Flächen, sodass auf diesen Flächen eine Hochmoorregeneration zum Zweck des Klima-, Arten- und Biotopschutzes stattfinden kann. § 15 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass neben den dort genannten Festlegungen von Maßnahmen auch Festlegungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BNatSchG) der Anerkennung solcher Maßnahmen als klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen nicht entgegenstehen. Die Größe der herzurichtenden Flächen (Kompensationsflächen) setzt sich zusammen aus einer der Größe der Abbaufläche entsprechenden Fläche (Aufwertungsfläche) und einem Flächenaufschlag. Der Flächenaufschlag erfolgt für jeden angefangenen Hektar der Abbaufläche. Er bemisst sich nach der vorhandenen Nutzung der Aufwertungsfläche und beträgt für bisher

  1. ungenutzte, naturnahe und zu trockene Moorflächen 1 Hektar,
  2. extensiv genutztes Grünland 0,5 Hektar,
  3. intensiv genutztes Grünland 0,33 Hektar und
  4. als Acker auf einem Moorkörper genutzte Flächen 0,25 Hektar.

Wird während der Wirksamkeit einer befristet erteilten Torfabbaugenehmigung für den Zeitraum nach Fristende erneut eine Genehmigung für die verbliebenen Abbauflächen beantragt, so erfolgt abweichend von den Sätzen 4 bis 6 kein Flächenaufschlag; sind für den vorangegangenen Genehmigungszeitraum bereits klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen festgelegt worden, so entfällt die Verpflichtung zu klimaschutzbezogener Kompensation für dieselbe Abbaufläche jedoch gänzlich. Im Übrigen gilt für klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen § 15 Abs. 4 BNatSchG entsprechend."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe " § 8" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden die Worte "räumliche Ausdehnung des Abbaus" durch die Worte "Größe der Abbaufläche" ersetzt.

c) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Ersatzmaßnahmen" die Worte "sowie die klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen einschließlich der Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der benötigten Kompensationsflächen" eingefügt.

d) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Ersatzmaßnahmen" die Worte "sowie der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen" eingefügt.

e) In Nummer 9 werden nach dem Wort "die" die Worte "Erbringung der" und nach dem Wort "Ersatzmaßnahmen" die Worte "sowie der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Worte "Verfahren bei klimaschutzbezogener Kompensation" angefügt.

b) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Die Genehmigung für den Abbau von Torf ist mit den für die Durchführung des § 8 Abs. 2 erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen."

c) In Absatz 3 wird nach dem Wort "sind" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "ist" werden die Worte "oder klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen erbracht sind" eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden die folgenden neuen Sätze 1 und 2 eingefügt:

"Die Genehmigung kann befristet werden. Eine Genehmigung zum Abbau von Torf ist zu befristen."

bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 3 und 4.

cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort "Frist" die Worte "nach Satz 3" eingefügt.

dd) Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für die Genehmigung über den Abbau von Torf."

d) Es werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Für das Verfahren zur Durchführung des § 8 Abs. 2 gilt § 17 Abs. 5, 7 und Abs. 9 Satz 3 BNatSchG entsprechend. Die Kompensationsflächen sind ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG im Kompensationsverzeichnis zu erfassen.

(7) In den Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 7 kann die Naturschutzbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor der Entscheidung über die Genehmigung der Torfabbau fortgeführt werden darf, wenn

  1. mit der Erteilung einer Genehmigung gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Fortführung besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet,
    1. alle bis zur Entscheidung durch die Fortführung des Torfabbaus verursachten Schäden zu ersetzen, wenn eine Genehmigung nicht erteilt wird, und
    2. innerhalb einer von der Naturschutzbehörde zu setzenden Frist, die drei Jahre nicht überschreiten darf, die für die Festlegung der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

Anträge auf vorläufige Zulassung sollen von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten beschieden werden. Die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden."

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 findet § 8 Abs. 2 auf den Abbau der Restflächen keine Anwendung."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

7. Nach § 13 wird die folgende Überschrift eingefügt:

"Fünfter Abschnitt
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft".

8. Nach § 13a wird die Überschrift

"Fünfter Abschnitt
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft"

gestrichen.

9. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Worte "oder, sofern ein solches nicht vorhanden ist" durch die Worte "oder in einem im Internet bereitgestellten elektronischen amtlichen Verkündungsblatt der Kommune oder, sofern solche nicht vorhanden sind" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Dies gilt nicht für die Umstellung von Bußgeldhöchstbeträgen auf Euro."Dies gilt nicht für Änderungen, die ausschließlich redaktionelle Berichtigungen umfassen; die Berichtigungen sind jedoch in einer dem Absatz 4 Satz 7 entsprechenden Weise zu veröffentlichen."

bb) Es wird der folgende Satz 3 angefügt:

"Für Änderungen nach Satz 2 sind die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten zuständig; einer erneuten Beschlussfassung der Vertretung bedarf es nicht."

10. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 1, 3 oder 4" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

11. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und darin wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

" § 30 Abs. 2 BNatSchG findet ebenfalls keine Anwendung auf Erhaltungsmaßnahmen der Träger der Deicherhaltung, durch die auf einem vorhandenen Deich gesetzlich geschützte Biotope zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Maßnahmen der Träger der Deicherhaltung nach § 21 des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG), sofern sie nicht im Gebiet des Nationalparks 'Niedersächsisches Wattenmeer' stattfinden, sowie für solche nach § 27 NDG."

12. In § 25a Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "Natura-2000-Gebiet" durch die Angabe "Natura 2000-Gebiet" ersetzt.

13. § 30 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) gehaltert werden,"1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen weder

a) Tiere besonders geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) noch

b) invasive Tierarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG) gehalten werden,"

14. Nach § 32 wird der folgende § 32a eingefügt:

" § 32a Datenschutzrechtliche Befugnisse

Die Naturschutzbehörde darf die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln der Naturschutzbehörde auf ein Ersuchen nach Satz 1 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Naturschutzbehörde erforderlich ist."

15. In § 36 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 1, 3 oder 4" durch die Angabe " § 22 Abs. 1 oder 3" ersetzt.

16. In § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "Natura-2000-Gebieten" durch die Angabe "Natura 2000-Gebieten" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

Das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)" durch die Worte "Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG)" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

3. In § 13 Satz 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451, 505), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)" durch die Worte "Niedersächsische Naturschutzgesetz (NNatSchG)" ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

3. In § 18 Satz 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

4. In § 20 Abs. 2 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

5. In Anlage 6 (zu § 4 Satz 2 Nr. 3) Nr. 1 wird die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1. In § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 10 werden die Worte "Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" durch die Worte "Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG)" ersetzt.

2. In § 109 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes

In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 580; 2016 S. 76), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 94), werden in der Spalte "Gebührentatbestände" nach dem Wort "schriftlichen" die Worte "oder elektronischen" eingefügt.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 437) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 werden die Worte "Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" durch die Worte "Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG)" ersetzt.

2. In Anlage 1 (zu § 2) Nr. 2.2 werden in der Spalte "Vorhaben" die Worte "des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird wie folgt geändert:

1. In § 32a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 1 und 3" ersetzt.

2. In § 74 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz" durch die Worte "Niedersächsischen Naturschutzgesetzes" ersetzt.

3. § 80 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe "Satz 5 oder 6" durch die Angabe "Satz 6 oder 7" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 191), wird wie folgt geändert:

1. In § 161 Nr. 3 werden die Worte "Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)" durch die Worte "Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatSchG)" ersetzt.

2. In § 164 Abs. 4 Sätze 1 und 2 wird jeweils die Angabe "NAGBNatSchG" durch die Angabe "NNatSchG" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes

In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 388), wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

Artikel 11
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID: 222043

ENDE