Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BHV1-VO NRW - Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 20. Oktober 2014
(GV.NRW Nr. 38 vom 08.12.2014 S. 866)
Gl.-Nr.: 7831
Auf Grund
verordnet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen:
§ 1 Treiben und Halten von Rindern
(1) Rinder, die nicht BHV1-frei sind im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Doppelbuchstabe aa bis cc der BHV1-Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nicht auf öffentlichen Wegen getrieben oder im Freien gehalten werden.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
§ 2 Kennzeichnung und Halten von Reagenten
Im Bestand vorhandene Reagenten sind von der Tierhalterin oder dem Tierhalter unverzüglich mit einer roten Plastikohrmarke mit rundem Dorn- und Lochteil von mindestens 25 mm Durchmesser zu kennzeichnen. Verliert ein Rind eine Ohrmarke nach Satz 1, ist es unverzüglich nachzukennzeichnen. Die Pflicht zur Kennzeichnung von Reagenten gilt nicht für Reagenten eines Bestandes, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und nur zur Schlachtung abgegeben werden.
§ 3 Impfverbot und Einstellungsverbot
(1) Die Impfung von Rindern gegen eine BHV1-Infektion ist ab dem 1. Juli 2015 verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für Rinder zulassen, die aus dem Inland verbracht werden sollen, wenn der Bestimmungsstaat eine Impfung verlangt. Sie kann Ausnahmen auch zulassen für Impfungen
Satz 1 gilt nicht für Rinder eines Bestandes, für den eine Ausnahme nach § 6 Absatz 2 zugelassen ist.
(2) In einen Rinderbestand dürfen nur noch BHV1-freie Rinder im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 der BHV1-Verordnung eingestellt werden, die nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rinder, die gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind und für die eine amtstierärztliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung vorliegt, in einen Rinderbestand eingestellt werden, für den nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder 3 eine Ausnahme zugelassen ist.
§ 4 Dokumentation von Impfungen
Die Tierhalterin oder der Tierhalter, in deren oder dessen Bestand ein Rind gegen BHV1 geimpft worden ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Impfung durch den behandelnden Tierarzt, die behandelnde Tierärztin oder die jeweils zuständige Behörde innerhalb von vierzehn Werktagen in der elektronischen Datenbank nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (Abl. L 204 vom 11.08.2000 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert wird.
§ 5 Verbot der Belegung von Reagenten
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass weibliche Reagenten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung nicht gedeckt oder besamt werden.
§ 6 Entfernen von Reagenten
(1) Reagenten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 der BHV1-Verordnung sind bis spätestens 31. Dezember 2015 aus dem Rinderbestand zu entfernen, es sei denn, die zuständige Behörde ordnet eine frühere Entfernung der Reagenten aus Gründen der Seuchenbekämpfung an. Nach dem 31. Dezember 2015 sind Reagenten unverzüglich zu entfernen.
(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von Absatz 1 und § 5 zulassen, wenn
(3) Eine Zulassung nach Absatz 2 ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn das Sanierungskonzept nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde, gegen Vorschriften dieser Verordnung oder der BHV1-Verordnung verstoßen wurde oder Gründe der Seuchenbekämpfung entgegenstehen. Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unverändert.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
ENDE |