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Regelwerk, EU 2000, Lebensmittel - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates

(ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1;
Akte 2003 - ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 33;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 653/2014 - ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 33 Inkrafttreten Art. 1;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 820/97

Anm.s.a.: VO (EU) 2017/949

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen 5 ist ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch einzuführen, das ab 1. Januar 2000 in allen Mitgliedstaaten verbindlich gilt. Nach demselben Artikel sind vor diesem Zeitpunkt auf Vorschlag der Kommission die allgemeinen Regeln dieses obligatorischen Systems anzunehmen.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch 6 gelten diese allgemeinen Regeln nur vorläufig während höchstens acht Monaten, und zwar vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2000.

(3) Im Interesse der Klarheit ist es angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 820/97 aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(4) Angesichts der Destabilisierung des Marktes für Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse aufgrund der Krise im Zusammenhang mit der Spongiformen Rinderenzephalopathie wurden die Produktions- und Vermarktungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse, insbesondere hinsichtlich der Herkunftssicherung, transparenter gestaltet, was sich auf den Verbrauch von Rindfleisch positiv ausgewirkt hat. Um das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch zu erhalten und zu stärken und um Irreführungen der Verbraucher zu vermeiden, muss der Rahmen entwickelt werden, in dem die Verbraucher durch eine angemessene und klare Etikettierung des Erzeugnisses informiert werden.

(5) Zur Erreichung dieses Ziels ist es wichtig, dass einerseits für die Stufe der Erzeugung ein effizientes System zur Kennzeichnung und Registrierung für Rinder eingeführt und andererseits für die Stufe der Vermarktung eine besondere, auf objektiven Kriterien beruhende gemeinschaftliche Etikettierungsregelung für den Rindfleischsektor geschaffen wird.

(6) Mit den Garantien, die dank dieser Verbesserungen gegeben werden können, wird auch bestimmten Forderungen im allgemeinem Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit, entsprochen.

(7) Damit wird das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gestärkt, ein hohes Schutzniveau der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarktes dauerhaft verbessert.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinär-rechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 7 müssen die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und so registriert sein, dass der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere stammen oder in denen sie sich aufgehalten haben, ermittelt werden kann; diese Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen vor dem 1. Januar 1993 auf das Verbringen von Tieren innerhalb der Gebiete der Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

(9) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 8 müssen diese Tiere, ausgenommen Schlachttiere und registrierte Equiden, nach Vornahme der genannten Kontrollen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 90/425/EWG gekennzeichnet und registriert werden.

(10) Zur Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft ist die Einzelkennzeichnung bestimmter Arten landwirtschaftlicher Nutztiere erforderlich. Die Kennzeichnungs- und Registriersysteme müssen daher zur Anwendung und Kontrolle dieser Maßnahmen der Einzelkennzeichnung geeignet sein.

(11) Zur sachgemäßen Anwendung dieser Verordnung muss ein zügiger und wirksamer Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet sein. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten 9, und mit der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzucht-rechtlichen Vorschriften zu gewährleisten 10, wurden entsprechende Gemeinschaftsvorschriften erlassen.

(12) Die geltenden Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wurden durch die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren 11 und durch die Verordnung (EG) Nr. 820/97 festgelegt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung der Richtlinie 92/102/EWG in Bezug auf Rinder nicht ganz zufriedenstellend war und noch verbessert werden muss. Es ist daher erforderlich, zur Erweiterung der Vorschriften der genannten Richtlinie eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen.

(13) Damit die Einführung eines verbesserten Kennzeichnungssystems akzeptiert wird, ist es wichtig, dass dem Erzeuger keine übermäßigen verwaltungstechnischen Formalitäten aufgebürdet werden. Die Fristen für die Durchführung müssen praktikabel sein.

(14) Damit die Herkunft von Tieren im Rahmen der Kontrolle der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zügig und zuverlässig festgestellt werden kann, sollte in jedem Mitgliedstaat eine nationale elektronische Datenbank geschaffen werden, in der die Identität der Tiere, alle im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässigen Betriebe und alle Tierumsetzungen erfasst werden, wie es in der Richtlinie 97/12/EG des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 12 vorgesehen ist, die die viehseuchenrechtlichen Anforderungen festlegt, denen eine solche Datenbank genügen muss.

(15) Jeder Mitgliedstaat muss alle eventuell noch erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die nationale elektronische Datenbank so schnell wie möglich vollständig in Betrieb genommen werden kann.

(16) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die gewährleisten, dass der Erzeuger in optimaler Weise mit der Datenbank umgehen kann und dass diese Datenbanken in großem Umfang genutzt werden.

(17) Um Umsetzungen von Rindern zurückverfolgen zu können, sollten die Tiere an beiden Ohren mit Ohrmarken gekennzeichnet und grundsätzlich bei jeder Umsetzung von einem Rinderpass begleitet sein. Die Merkmale dieser Ohrmarken und Pässe sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Für jedes Rind, das mit Ohrmarken gekennzeichnet wurde, sollte grundsätzlich ein Pass ausgestellt werden.

(18) Für Tiere, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG aus Drittländern eingeführt werden, sollten dieselben Kennzeichnungsvorschriften gelten.

(19) Die Tiere sollten ihre Ohrmarken das ganze Leben behalten.

(20) Auf der Grundlage von Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle prüft die Kommission derzeit die Möglichkeit, die Tiere mit elektronischen Mitteln zu kennzeichnen.

(21) Tierhalter, mit Ausnahme der Transporteure, sollten über die in ihrem Betrieb befindlichen Tiere ein Register erstellen und dieses auf dem neuesten Stand halten. Die Vorschriften über dieses Register sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die zuständige Behörde sollte auf Anfrage Zugang zu diesem Register erhalten.

(22) Die Mitgliedstaaten können die Kosten der Durchführung dieser Maßnahmen auf den gesamten Rindfleischsektor verteilen.

(23) Es sind die für die Anwendung der einzelnen Titel dieser Verordnung zuständige Behörde oder zuständigen Behörden zu benennen.

(24) Es sollte ein System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch eingeführt werden, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett Angaben zu dem Rindfleisch und zu dem Schlachthof machen, in dem das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geschlachtet wurden.

(25) Das System zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch sollte ab dem 1. Januar 2002 erweitert werden. Gemäß diesem obligatorischen System sollten Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf dem Etikett darüber hinaus Angaben zur Herkunft und insbesondere Angaben darüber machen, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden.

(26) Zusätzlich zu den Angaben darüber, wo das Tier oder die Tiere, von denen das Rindfleisch stammt, geboren, gemästet und geschlachtet wurden, können im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems für Rindfleisch weitere Angaben gemacht werden.

(27) Das auf der Herkunft beruhende System zur obligatorischen Etikettierung sollte ab dem 1. Januar 2002 gelten, wobei lückenlose Angaben über die Umsetzungen von Rindern in der Gemeinschaft nur für die Tiere verlangt werden, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren wurden.

(28) Das obligatorische Etikettierungssystem sollte auch auf Rindfleisch Anwendung finden, das in die Gemeinschaft eingeführt wird. Es sollte jedoch auch berücksichtigt werden, dass ein Markteilnehmer oder eine Organisation eines Drittlandes möglicherweise nicht über alle Informationen verfügt, die für die Etikettierung von in der Gemeinschaft hergestelltem Rindfleisch verlangt werden. Daher müssen die Mindestangaben festgelegt werden, die auf dem Etikett von Drittländern zu machen sind.

(29) Für Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch erzeugen oder vermarkten und die möglicherweise nicht in der Lage sind, sämtliche Angaben gemäß dem obligatorischen Etikettierungssystem für Rindfleisch zu machen, sollten vorbehaltlich bestimmter Mindestangaben Ausnahmen vorgesehen werden.

(30) Ziel der Etikettierung ist es, bei der Vermarktung von Rindfleisch ein Höchstmaß an Transparenz sicherzustellen.

(31) Die Vorschriften dieser Richtlinie dürfen nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rate vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 13 berühren.

(32) Für andere Angaben als diejenigen, die nach dem obligatorischen Etikettierungssystem verlangt werden, sollte ebenfalls ein Gemeinschaftsrahmen für die Etikettierung von Rindfleisch vorgesehen werden; aufgrund der Vielfalt der Beschreibungen von vermarktetem Rindfleisch in der Gemeinschaft ist die Einrichtung eines freiwilligen Etikettierungssystems am geeignetsten. Die Effizienz eines solchen freiwilligen Etikettierungssystems hängt von der Möglichkeit ab, die Herkunft des etikettierten Rindfleischs bis zu dem Tier bzw. den Tieren zurückzuverfolgen, von denen das etikettierte Fleisch stammt. Die von einem Marktteilnehmer oder einer Organisation vorgesehene Etikettierungsregelung sollte in einer Spezifikation festgehalten werden, die der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen ist. Marktteilnehmer und Organisationen sollten zur Etikettierung von Rindfleisch nur berechtigt sein, wenn auf dem Etikett ihr Name und ihr Erkennungslogo erscheinen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten befugt sein, die Genehmigung einer Spezifikation im Fall vor Unregelmäßigkeiten zurückzuziehen. Damit die Etikettierungsspezifikationen gemeinschaftsweit anerkannt werden, ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen.

(33) Auch Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch aus Drittländern in die Gemeinschaft einführen, wollen ihre Erzeugnisse möglicherweise nach dem freiwilligen Etikettierungssystem etikettieren. Es sollten daher Vorschriften vorgesehen werden, die soweit wie möglich sicherstellen, dass die Etikettierung von eingeführtem Rindfleisch ebenso zuverlässig ist wie die Etikettierung, die für gemeinschaftliches Rindfleisch festgelegt wurde.

(34) Der Übergang von den Vorschriften in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zu denen in dieser Verordnung kann zu Schwierigkeiten führen, die in dieser Verordnung nicht behandelt werden. Um auf diese Möglichkeit vorbereitet zu sein, sollte die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen dürfen. Die Kommission sollte - falls dies gerechtfertigt ist - ferner ermächtigt werden, besondere praktische Probleme zu regeln.

(35) Um die Zuverlässigkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Etikettierungsvorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, angemessene und wirksame Kontrollen durchzuführen. Diese Kontrollen sollten unbeschadet der Kontrollen erfolgen, die die Kommission in entsprechender Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften 14 durchführen kann.

(36) Für Verstöße gegen diese Verordnung sollten angemessene Sanktionen vorgesehen werden.

(37) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 15 erlassen werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern

Artikel 1 - gestrichen - 14 16

Artikel 2 - gestrichen - 14 16

Artikel 3 - gestrichen - 14 16

Artikel 4 - gestrichen - 13 14 16

Artikel 4a - gestrichen - 14 16

Artikel 4b - gestrichen - 14 16

Artikel 4c - gestrichen - 14

Artikel 4d - gestrichen - 14 16

Artikel 5 - gestrichen - 14 16

Artikel 6 - gestrichen - 13 14 16

Artikel 6a - gestrichen - 14 16

Artikel 7 - gestrichen - 14 16

Artikel 8 - gestrichen - 14 16

Artikel 9 - gestrichen - 16

Artikel 9a - gestrichen - 14 16

Artikel 10 - gestrichen - 14 16

Titel II
Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

Artikel 11

Marktteilnehmer oder Organisationen gemäß der Definition des Artikels 12, die

müssen nach diesem Titel vorgehen.

Dieser Titel findet unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften - insbesondere der Vorschriften über Rindfleisch - Anwendung.

Artikel 12 14

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

(1) "Rindfleisch" Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91;

(2) "Etikettierung" die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;

(3) "Organisation" eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;

(4) "Hackfleisch" entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 0206 10 95 und 0206 29 91 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;

(5) "beim Zuschneiden anfallende Abfälle" kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;

(6) "Fleischteilstücke" Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

Abschnitt I
Gemeinschaftssystem zur obligatorischen Etikettierung von Rindfleisch

Artikel 13 Allgemeine Vorschriften 14

(1) Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch in der Gemeinschaft vermarkten, müssen dies gemäß den Vorschriften dieses Artikels etikettieren.

Mit dem obligatorischen Etikettierungssystem wird gewährleistet, dass zwischen der Kennzeichnung des Schlachtkörpers, der Schlachtkörperviertel oder der Fleischstücke einerseits und dem Einzeltier bzw. - wenn dies zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett ausreicht - der betreffenden Gruppe von Tieren andererseits eine Verbindung besteht.

(2) Auf dem Etikett sind folgende Angaben zu machen:

  1. eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein;
  2. die Zulassungsnummer des Schlachthofs, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: "Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)";
  3. die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebs, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: "Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)".

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5)

  1. Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:
    1. Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,
    2. Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde,
    3. Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist,
  2. Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt,
    1. in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: "Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)";
    2. in ein und demselbem Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: "Herkunft: (Name des Drittlandes)".

(6) Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14 Ausnahmeregelungen für das obligatorische Etikettierungssystem 14

Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) und Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) müssen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rinderhackfleisch herstellen, auf dem Etikett die Angabe "Hergestellt in (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands)" machen, je nachdem, wo das Fleisch hergestellt worden ist, sowie "Herkunft", falls der betreffende Staat oder die betreffenden Staaten nicht Staaten der Herstellung sind.

Die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer iii) vorgesehene Verpflichtung gilt für solches Fleisch ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung.

Die betreffenden Marktteilnehmer oder Organisationen können auf dem Etikett für Rinderhackfleisch jedoch zusätzlich folgendes vermerken:

Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.

Artikel 15 Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern 14

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

"Herkunft: Nicht-EU" und "Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)".

Abschnitt II 14
Freiwillige Etikettierung

Artikel 15a Allgemeine Vorschriften 14

Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 entsprechen.

Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.

Artikel 16 - gestrichen - 14

Artikel 17 - gestrichen - 14

Artikel 18 - gestrichen - 14

Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften

Artikel 19 - gestrichen - 14

Artikel 20 - gestrichen - 13 14

Artikel 21 - gestrichen - 14

Titel III
Gemeinsame Vorschriften

Artikel 22 14 16

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.

(2) Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen:

  1. Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen,
    1. dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit den Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder
    2. dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Nummer 1 genannten gesandt wird.
  2. Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.

(3) Die Sachverständigen der Kommission

  1. überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;
  2. führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.

(4) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.

Artikel 22a Zuständige Behörden 14

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

Artikel 22b Ausübung der Befugnisübertragung 14 16

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 20. April 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23 Ausschussverfahren 14 16

(1) Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 eingesetzt wurde, unterstützt.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 19.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 23a Berichterstattung und legislative Entwicklungen 14

Spätestens am

legt die Kommission dem Parlament und dem Rat die entsprechenden Berichte zur Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser Verordnung vor, wobei im ersten Fall auch die Möglichkeit zu behandeln ist, die Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung zu überarbeiten, und im zweiten Fall auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Einführung obligatorischer elektronischer Kennzeichnung in der gesamten Union zu behandeln ist.

Diesen Berichten werden erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 24

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 820/97 wird aufgehoben

(2) Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Rindfleisch von Tieren, die ab 1. September 2000 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_______
1) ABl. C 376 E vom 28.12.1999 S. 42.

2) ABl. C 117 vom 26.04.2000 S. 47.

3) ABl. C 226 vom 08.08.2000 S. 9.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

5) ABl. L 117 vom 07.05.1997 S. 1.

6) ABl. L 334 vom 28.12.1999 S. 1.

7) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49).

8) ABl. L 268 vom 24.09.1991 S. 56. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 01.07.1996 S. 1).

9) ABl. L 144 vom 02.06.1981 S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1 ).

10) ABl. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.

11) ABl. L 355 vom 05.12.1992 S. 32. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

12) ABl. L 109 vom 25.04.1997 S. 1.

13) ABl. L 208 vom 24.07.1992 S. 1.

14) ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.05.1999 S. 4).

15) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

16) ABl. L 355 vom 05.12.1992 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1036/1999 (ABl. L 127 vom 21.05.1999 S. 4).

17) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (A131. L 304 vom 22.11.2011 S. 18).

18) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

19) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

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EntsprechungstabelleAnhang


Verordnung (EG) Nr. 820/97Vorliegende Verordnung
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2Artikel 2
Artikel 3Artikel 3
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6Artikel 6
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8Artikel 8
Artikel 9Artikel 9
Artikel 10Artikel 10
Artikel 11-
Artikel 12Artikel 11
Artikel 13Artikel 12
Artikel 14 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2Artikel 16 Absatz 2
Artikel 14 Absatz 3Artikel 16 Absatz 5
Artikel 14 Absatz 4Artikel 16 Absatz 4
Artikel 15Artikel 17
Artikel 16 Absatz 1Artikel 16 Absatz 3
Artikel 16 Absatz 2Artikel 16 Absatz 3
Artikel 16 Absatz 3Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 17Artikel 18
Artikel 18Artikel 19
Artikel 19-
Artikel 20Artikel 20
Artikel 21Artikel 22
Artikel 22Artikel 25

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KennzeichnungsmittelAnhang 1 14
  1. Herkömmliche Ohrmarke
    Ab dem 18. Juli 2019
  2. Elektronisches Kennzeichen in Form einer elektronischen Ohrmarke
  3. Elektronisches Kennzeichen in Form eines Bolustransponders
  4. Elektronisches Kennzeichen in Form eines injizierbaren Transponders
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen