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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Vom 3. Mai 2005
(GVBl. 2005 S. 522)
Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 2a Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundflächen
§ 2b Biotopverbund
§ 2c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
§ 2d Erziehung, Bildung und Information
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 3a Vertragliche Vereinbarungen
§ 3b Begriffsbestimmungen
§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft
§ 4a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
§ 5 Ersatzgeld
§ 5a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
§ 6 Verfahren bei Eingriffen
§ 7 Enteignung, Entschädigung, Ausgleich
Abschnitt II.
Landschaftsbehörden, Beiräte, Landschaftswacht
§ 8 Landschaftsbehörden
§ 9 Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit
§ 10 Untersuchungsrecht
§ 11 Beiräte
§ 11a Biologische Stationen
§ 12 Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen
§ 12a Verfahren
§ 12b Klagerecht von Verbänden
§ 13 Landschaftswacht
§ 14 Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen
Abschnitt III.
Landschaftsplanung
§ 15 Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan
§ 15a Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung sowie stadtökologischer Fachbeitrag
§ 16 Landschaftsplan
§ 17 Entfallen
§ 18 Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund
§ 19 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 20 Naturschutzgebiete
§ 21 Landschaftsschutzgebiete
§ 22 Naturdenkmale
§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile
§ 24 Zweckbestimmung für Brachflächen
§ 25 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen
§ 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Abschnitt IV.
Verfahren bei der Landschaftsplanung
§ 27 Aufstellung des Landschaftsplans
§ 27a Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
§ 27b Beteiligung der Bürger
§ 27c Öffentliche Auslegung
§ 28 Genehmigung des Landschaftsplans
§ 28a In-Kraft-Treten des Landschaftsplans
§ 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans
§ 30 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern
§ 31 Aufgaben im Genehmigungsverfahren
§ 32 Entfallen
Abschnitt V.
Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans
§ 33 Berücksichtigung der Entwicklungsziele für die Landschaft
§ 34 Wirkung der Schutzausweisung, Bindungen für Brachflächen
§ 35 Wirkungen der Festsetzungen für die forstliche Nutzung
§ 36 Aufgaben des Trägers der Landschaftsplanung
§ 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung
§ 37 Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen
§ 39 Allgemeine Duldungspflicht
§ 40 Besonderes Duldungsverhältnis
§ 41 Maßnahmen der Bodenordnung
§ 42 Entfallen
Abschnitt V a.
Schutzausweisungen
§ 42a Schutzmaßnahmen
§ 42b Beteiligung von Behörden und öffentlichen Stellen
§ 42c Öffentliche Auslegung, Anhörung
§ 42d Abgrenzung
§ 42e Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot
Abschnitt VI.
Ergänzende Vorschriften
§ 43 Nationalparke
§ 44 Naturparke
§ 45 Baumschutzsatzung
§ 46 Duldungspflicht für Schutzgebiete und -objekte
§ 47 Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile
§ 48 Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen
Abschnitt VI a.
Europäisches ökologisches Netz "Natura 2000"
§ 48a Allgemeine Vorschriften
§ 48b Ermittlung und Vorschlag der Gebiete
§ 48c Schutzausweisung
§ 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen
§ 48e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Abschnitt VII.
Erholung in der freien Landschaft
§ 49 Betretungsbefugnis
§ 50 Reiten in der freien Landschaft und im Walde
§ 51 Kennzeichnung von Reitpferden, Reitabgabe
§ 52 Ermächtigung
§ 53 Grenzen der Betretungs- und Reitbefugnis
§ 54 Zulässigkeit von Sperren
§ 54a Radfahr- und Reitverbote
§ 55 Betretungsbefugnisse in geschlossenen Ortschaften
§ 56 Freigabe der Ufer
§ 57 Bauverbote an Gewässern
§ 58 Entfallen
§ 59 Markierung von Wanderwegen
Abschnitt VIII.
Artenschutz
§ 60 Allgemeine Vorschriften
§ 61 Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen
§ 62 Gesetzlich geschützte Biotope
§ 63 Allgemeine Vorschriften für den Arten- und Biotopschutz
§ 64 Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten
§ 65 Kennzeichnung von Tieren, Schutz von Bezeichnungen
§ 66 Entfallen
§ 67 Tiergehege
§ 68 Zoos
§ 68a Auskunfts- und Zutrittsrecht, Maßnahmen der Behörden
Abschnitt IX.
Befreiungen, Bußgeldvorschriften, besondere Ermächtigungen
§ 69 Befreiungen
§ 70 Bußgeldvorschriften
§ 71 Geldbuße, Einziehung, Zusammentreffen mit Straftaten, Verwaltungsbehörde
§ 72 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt X.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 Überleitung bestehender Verordnungen
§ 74 Entfallen
§ 75 Bestehende Tiergehege, bestehende Zoos
§ 76 Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für Beiräte
§§ 77 - 83 Gegenstandslos
§ 84 Durchführungsvorschriften
§ 85 Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 86 In-Kraft-Treten".
1a. Die §§ 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Natur und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass
als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. (2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Anforderungen sind untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen. (3) Der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft eine zentrale Bedeutung zu; sie dient in der Regel den Zielen dieses Gesetzes. § 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller Anforderungen nach § 1 Abs. 2 angemessen ist:
| " § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
§ 2 Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege (1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die internationalen Bemühungen und die Verwirklichung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Errichtung des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbunds, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse, insbesondere der dem Netz "Natura 2000" angehörenden Gebiete, der Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete innerhalb des Netzes "Natura 2000" sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen, soweit wie möglich, wiederherzustellen." |
2. Nach § 2 werden die folgenden § § 2a bis 2d angefügt:
" § 2a Grundflächen der öffentlichen Hand, Bereitstellen von Grundflächen
(1) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
(2) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Personen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundflächen, die sich für die naturverträgliche Erholung der Bevölkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundflächen ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht.
(3) Unberührt von den Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, Flächen als Kompensationsflächen im Rahmen der §§ 4 bis 5a zu nutzen.
§ 2b Biotopverbund
(1) Im Land Nordrhein-Westfalen ist ein Netz räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst, darzustellen und festzusetzen. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land Nordrhein-Westfalen stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab.
(2) Ziel des Biotopverbunds ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes "Natura 2000" im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind:
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind im Landschaftsplan nach § 16 durch Festsetzung geeigneter Gebiete im Sinne des § 19, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Sie werden ergänzt gemäß § 15a Abs. 3 durch entsprechende Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen.
§ 2c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Der Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft bestimmt sich nach § 7 dieses Gesetzes.
(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden naturräumlich nach den fachlichen Vorgaben des Landschaftsrahmenplans jeweils örtlich durch den Landschaftsplan im Rahmen der Darstellung des Biotopverbunds nach Maßgabe des § 18 festgelegt.
(4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
(5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. Das Nähere regelt das Landesforstgesetz.
(6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Das Nähere regelt das Landesfischereigesetz.
§ 2d Erziehung, Bildung und Information
Das Verantwortungsbewusstsein der Menschen für ein pflegliches Verhalten gegenüber der Natur und Landschaft soll geweckt und zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern angeregt werden. Das allgemeine Verständnis für die Natur und Umwelt ist durch die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger auf allen Ebenen zu verbessern. Das gilt insbesondere für Angebote über die
3. § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Allgemeine Pflichten
Jeder soll dazu beitragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt und vor Schäden bewahrt werden. Nachteilige Veränderungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. | " § 3 Allgemeine Pflichten
Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden." |
4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt insbesondere für vertragliche Regelungen im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von Jagd- und Fischereirechten, sowie im Rahmen von natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Natur."
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
5. Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt:
" § 3b Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung."
6. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. | "(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können." |
b) In Absatz 2 erhalten die Nrn. 4 und 10 folgenden Wortlaut:
alt | neu |
4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,
10. die Neuanlagen von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes, soweit es sich nicht um eine Baumschule handelt. | "4. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen, von raumbedeutsamen Windenergieanlagen und von sonstigen baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung,"
"10. die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes. Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar." |
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Nicht als Eingriffe gelten
| "(3) Nicht als Eingriffe gelten
|
d) Die Absätze 4 bis 6
(4) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist. Zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen. Ausgleichsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei Neuversiegelungen ist der Ausgleich vorrangig durch eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum zu bewirken. Bei langandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf den Ausgleich anzurechnen.(5) Der Eingriff ist zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist.
(6) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 4 und 5 vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können, wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind.
werden aufgehoben.
7. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:
" § 4a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen. Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen. Kompensationsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei langandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf die Kompensation anzurechnen.
(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(5) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können, wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind.
(6) Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die Flächen können auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden, wenn dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vergleichbare Sicherung gewährleistet ist.
(7) Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen beteiligt worden sind."
8. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Allgemeine Bestimmungen über Ersatzmaßnahmen und Ersatzgeld
(1) Gehen nach Abwägung gemäß § 4 Abs. 5 andere Belange den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Range vor und kann ein Eingriff nicht ausgeglichen werden, so hat der Verursacher Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle in dem durch den Eingriff betroffenen Raum durchzuführen, die nach Art und Umfang geeignet sind, die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushalts oder der Landschaft gleichwertig wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen). § 4 Abs. 4 Sätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Die Maßnahmen zur Minderung vorübergehender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auf die Ersatzmaßnahmen anzurechnen, wenn sie auf Dauer angelegt sind. (2) Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW beteiligt worden sind. (3) Können die durch einen nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriff verursachten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht behoben werden, weil die erforderlichen Ersatzmaßnahmen nicht oder nicht ihrem Zweck entsprechend durchgeführt werden können, hat der Verursacher für die verbleibenden Beeinträchtigungen ein Ersatzgeld an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Die Höhe des Ersatzgeldes bemißt sich nach den Kosten, die der Verursacher für die Ersatzmaßnahmen einschließlich der dafür erforderlichen Flächen hätte aufwenden müssen. Das Ersatzgeld ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Hierbei soll ein sachlicher, räumlicher und zeitlicher Bezug zu dem jeweiligen Eingriff angestrebt werden. (4) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der unteren Forstbehörde zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durch. | " § 5 Ersatzgeld
(1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so kann vom Verursacher ein Ersatzgeld verlangt werden. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens drei Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Kann das Ersatzgeld nicht spätestens drei Jahre nach der Entrichtung an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden, ist es an die zuständige höhere Landschaftsbehörde weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst. (2) Soweit das Ersatzgeld für einen Eingriff in Waldflächen zu zahlen oder zur Aufforstung von Flächen zu verwenden ist, wird es der unteren Forstbehörde zur Verfügung gestellt. Die untere Forstbehörde führt die Maßnahmen im Benehmen mit der unteren Landschaftsbehörde durch." |
9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung bereits vor dem Beginn eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, können auf Antrag vor ihrer Durchführung von der unteren Landschaftsbehörde zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, wenn von ihnen dauerhaft günstige Wirkungen auf die in § 4 Abs. 1 genannten Schutzgüter ausgehen und sie dem Landschaftsrahmen- und Landschaftsplan entsprechen. Sie können bei späteren Eingriffen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden.
(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Führung des Ökokontos, insbesondere Verfahrenvorschriften zur methodischen Bewertung von Kompensationsmaßnahmen und zur Konzentration von für ein Ökokonto geeigneten Flächen, zu bestimmen."
10. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 4" durch die Angabe " § 4a Abs. 2" und die Angabe " § 4 Abs. 5" durch die Angabe " § 4a Abs. 4" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4a Abs. 2" und die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 4" durch die Angabe " § 4a Abs. 2", die Wörter " § 4 Abs. 5 oder die Ersatzmaßnahme nach § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4a Abs. 4" und die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 und 5" durch die Angabe " § 4a Abs. 2 und 4" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1" durch die Angabe " § 4a Abs. 2" und die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.
e) In Absatz 7 wird die Angabe " § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5" durch die Angabe " § 4a Abs. 2 und 4" ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
alt | neu |
Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden der Behörde, bei der das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. | "Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden den Kreisen und kreisfreien Städten als untere Landschaftsbehörde, bei denen das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen." |
bb) Satz 4
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zuständige Behörde zu bestimmen.
wird aufgehoben.
10a. In § 8 Abs. 1 Satz 1, Artikel I Nr. 9 § 5a Abs. 2, Artikel I Nr. 11 § 11 Abs. 8, Artikel I Nr. 13 § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 2, Artikel I Nr. 16 § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 42b, Artikel I Nr. 26 § 43 Abs. 1, Artikel I Nr. 28, § 48 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 2 Satz 2, § 52 Satz 1, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Satz 2, § 59 Abs. 3 Satz 1, Artikel I Nr. 32 § 62 Abs. 6, Artikel I Nr. 34 § 65 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 84 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für den Naturschutz zuständige Ministerium" ersetzt.
11. § 11 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
auf Vorschlag der Verbände. | "(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
auf Vorschlag der Verbände." |
12. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
" § 11a Biologische Stationen
(1) Biologische Stationen sind regionale Kooperationsstellen des Naturschutzes, die sich insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen widmen.
(2) Die oberste Landschaftsbehörde erkennt Vereine als Trägervereine auf Basis eines Fachkonzeptes an, sofern diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen."
13. § 12 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 12 Mitwirkung von Verbänden
Einem nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verband ist, soweit er in seinen satzungsgemäßen Aufgaben berührt wird, über die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Mitwirkung hinaus in folgenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen zu geben, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind:
| " § 12 Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen
(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein
Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. (2) Die Anerkennung wird durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausgesprochen. Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten Landschaftsbehörde anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine. (3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind, zu geben
|
14. § 12a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände" durch die Wörter "Die nach § 12 anerkannten Vereine" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Verband" und "Verbänden" durch die Wörter "Verein" und "Vereinen" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Verbände" durch das Wort "Vereine" und die Angabe " § 12" wird durch die Angabe " § 12 Abs. 3" ersetzt.
15. § 12b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannter Verband" durch die Wörter "Ein nach § 12 anerkannter Verein" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verband durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und
| "(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und
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16. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Landesanstalt für Okologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes
| "(1) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes
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17. In § 15a wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
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(3) Auf Antrag der Städte und Gemeinden erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen einen stadtökologischen Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. | "(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erarbeitet in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde oder Stadt einen stadtökologischen Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Der stadtökologische Fachbeitrag übernimmt gleichzeitig die Funktion eines gutachterlichen Landschaftsplans für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Von der Erarbeitung des stadtökologischen Fachbeitrags kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vor-herrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen stellt diesen Fachbeitrag den Städten und Gemeinden zur Verfügung." |
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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§ 18 Entwicklungsziele für die Landschaft | " § 18 Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft.
Als Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht
| "(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft.
Entwicklungsziel ist auch der Aufbau des Biotopverbunds nach § 2b. Als weitere Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht
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19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach dem Wort "zur" das Wort "Entwicklung" und ein Komma eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
"Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden."
20. § 21 erhält folgende Fassung:
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§ 21 Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
| " § 21 Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies
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21. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort "Natur" die Wörter "oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar" eingefügt.
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, | "a) zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,". |
b) In Satz 2 werden nach dem Wort "an" die Wörter "einseitigen Baumreihen," eingefügt.
23. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan, eine Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in Kraft tritt. | "(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt." |
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch. | "(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat." |
24. Nach § 36 wird der folgende neue § 36a eingefügt:
" § 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung
Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu."
25. In § 42a Abs. 1 Satz 8 werden die Wörter "die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände" durch die Wörter "die nach § 12 anerkannten Vereine" ersetzt.
26. § 43 erhält folgende Fassung:
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§ 43 Nationalparke 05a
Das für den Naturschutz zuständige Ministerium kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete, die
zu Nationalparken erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Bundes. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten. | " § 43 Nationalparke
(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung einheitlich zu schützende Gebiete, die
zu Nationalparken erklären. Die Erklärung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Die Rechtsverordnung soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten. (2) Nationalparke haben zum Ziel, im überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Natur- und Landschaftsbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen. (3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen." |
27. § 44 erhält folgende Fassung:
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§ 44 Naturparke
(1) Großräumige Gebiete, die sich durch Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen und für die Erholung besonders eignen, können von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt werden, sofern dies den in Landesentwicklungsplänen oder Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht. (2) Naturparke sollen entsprechend ihrem Erholungszweck geplant, gegliedert und erschlossen werden. In diesem Rahmen soll die Landschaftsplanung nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt werden. Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmenplan aufzustellen. | " § 44 Naturparke
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Außerdem ist ein langfristiger Maßnahmen-plan aufzustellen. (3) Großräumige Gebiete, die die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, werden von der obersten Landschaftsbehörde im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde als Naturpark anerkannt, sofern dies den in Landes- oder Gebietsentwicklungsplänen enthaltenen oder zu erwartenden Darstellungen entspricht und wenn für ihre Betreuung ein geeigneter Träger besteht." |
27a. In § 47 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort "Wallhecken" ein Komma und die Wörter "Alleen und Streuobstwiesen" eingefügt.
28. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope und Nationalparke sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Verzeichnisse sollen in angemessenen Zeitabständen veröffentlicht werden. | "(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Landschaftsbehörde geführt werden. Die Einzelheiten regelt das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen zu deren Aufgabenerfüllung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 zur Verfügung zu stellen." |
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "soweit es der Schutzzweck erfordert" eingefügt.
29. In § 48a wird die Angabe " §§ 19a bis f" durch die Angabe " §§ 32 bis 38" ersetzt.
30. § 48e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 19e" durch die Angabe " § 36" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " §§ 8a und 9 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Angabe " §§ 20 Abs. 3 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
30a. In § 50 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt sinngemäß für das Kutschfahren auf privaten Wegen und Straßen, die nach der Straßenverkehrsordnung nur für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind."
31. § 61 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Gebietsfremde Tiere und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebendcr Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden. Dies gilt nicht für den Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung heimischer wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. | "(3) Tiere und Pflanzen gebietsfremder Arten dürfen nur mit Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde ausgesetzt oder in der freien Natur angesiedelt werden.
Bei der Genehmigung sind die Vorschriften des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. II 1993 S. 1471) zu beachten.
Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, kann die höhere Landschaftsbehörde anordnen, dass ungenehmigt angesiedelte oder unbeabsichtigt in die freie Natur entkommende Tiere und Pflanzen, die eine Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender europäischer Tier- und Pflanzenarten darstellen, beseitigt werden." |
32. § 62 erhält folgende Fassung:
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§ 62 Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist. Der Verursacher der Maßnahme oder Handlung ist gemäß § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 zu Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder gemäß § 5 Abs. 3 und 4 zur Zahlung eines Ersatzgeldes zu verpflichten. (3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erfaßt die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde in Karten eindeutig ab. Der Eigentümer des Biotops ist vor der Abgrenzung durch die untere Landschaftsbehörde in geeigneter Form zu unterrichten. Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. Die untere Landschaftsbehörde stellt den Gemeinden Karten nach Satz 1 für deren Gebiet zur Verfügung. | " § 62 Gesetzlich geschützte Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Biotope führen können, sind verboten:
(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 anzuwenden. (3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erfasst die geschützten Biotope nach Absatz 1 in der Biotopkartierung und grenzt sie in Karten eindeutig ab. Die untere Landschaftsbehörde unterrichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer und die nach § 12 anerkannten Vereine zeitnah in geeigneter Form von dem Abgrenzungsvorschlag und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach legt die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde die endgültige Abgrenzung des Biotops fest. Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet die oberste Landschaftsbehörde. Die geschützten Biotope sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42a zu übernehmen. (4) Die Karten nach Absatz 3 sind bei der unteren Landschaftsbehörde zur Einsicht jeder Person bereit zu halten und den Gemeinden für deren Gebiet zur Verfügung zu stellen. Die untere Landschaftsbehörde teilt Eigentümerinnen und Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein geschützter Biotop befindet oder ob eine bestimmte Maßnahme verboten ist. (5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 7 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt. (6) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Biotope insbesondere allgemein zu beschreiben, Ausschlussmerkmale dafür festzulegen, die typischen Pflanzengesellschaften und -arten näher zu benennen und, soweit erforderlich, Mindestgrößen für einzelne Biotoptypen festzulegen sowie die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Verfahrens- und Regelungsinhalte zu konkretisieren." |
33. In § 63 Abs. 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 1" durch die Angabe " § 39 Abs. 1" ersetzt.
34. § 65 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Soweit das von seiner Ermächtigung nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz keinen Gebrauch macht, kann das für den Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln. | "Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zulässigkeit, die Voraussetzung, die Durchführung und sonstige Einzelheiten der Kennzeichnung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken regeln." |
35. In § 69 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei gesetzlich geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten."
36. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:
" § 76 Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für Beiräte"
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl oder Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus. Die sich aus § 11 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Ergänzung der Mitglieder des Beirats ist bis zum 26. November 2005 zu erfüllen."
Artikel II
Änderung des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "vorgesehen ist" wird der Halbsatz "oder für Waldflächen, die im Rahmen von § 4 Abs. 3 Nr. 7 des Landschaftsgesetzes auf Zeit entstanden sind" angefügt.
Artikel III
Verordnung über die Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes
Die Verordnung über die Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 28. Juni 1977 (GV. NRW. S. 280) wird aufgehoben.
(Aufgehoben durch Nr. 119 der Verordnung zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen als obsolet erkannten Verordnungen vom 24. März 2005 [GV. NRW. S. 364])
Artikel IV
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Führung eines Verzeichnisses über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 23. März 2001 (GV. NRW. S. 189), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird aufgehoben.
Artikel V
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "mehr als" durch das Wort "mindestens" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 2 erhält die Nr. 1 folgenden Wortlaut:
"1. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,".
3. In § 12 erhält die Nr. 7 folgenden Wortlaut:
"7. die nach § 12 des Landschaftsgesetzes anerkannten Vereine,".
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden die neuen Absätze 1 bis 3.
5. Die Anlage 4 wird wie folgt ergänzt:
"Rothaarsteig (weißes Zeichen auf rotem Grund für den Hauptweg, schwarzes Zeichen auf gelbem Grund für die Zugangswege von Städten und Gemeinden zum Rothaarsteig)
Jakobspilgerweg (stilisierte Jakobsmuschel, gelb auf blauem Grund) Rheinsteig (weißes Zeichen auf blauem Grund)".
Artikel VI
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel V beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen des Landschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel VII
Neubekanntmachung
Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen mit neuer Paragrafen-
folge im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts und der Rechtschreibung zu beseitigen.
Artikel VIII
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
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