umwelt-online: Archivdatei - LG 2000 - Landschaftsgesetz - NRW (2)

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§ 12 Anerkennung und Mitwirkung von Vereinen 05a 07 07
(Anerkennung von Verbänden)

(1) Die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jeder Person ermöglicht, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz 1 genannten

Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ausgesprochen. Die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes von der obersten Landschaftsbehörde anerkannten Verbände gelten als nach dieser Vorschrift anerkannte Vereine.

(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten,
  7. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.

§ 12a Verfahren 05a

(1) Die nach § 12 anerkannten Vereine sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen so frühzeitig wie möglich zu beteiligen. Sie erhalten die gleichen Unterlagen, die den Landschaftsbehörden zur Stellungnahme übersandt werden, soweit sie nicht vom Antragsteller gekennzeichnete Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten.

(2) Ein zu beteiligender Verein kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Die Frist zur Stellungnahme kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist oder wenn die Behörde dies für sachdienlich hält. Endet das Verfahren durch einen Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, so ist den Vereinen die im Verfahren eine Stellungnahme abgegeben haben, die Entscheidung bekanntzugeben.

(3) Die Mitwirkung der anerkannten Vereine an einem Verfahren nach § 12 Abs. 3 entfällt, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzuge oder im öffentlichen Interesse im Sinne des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW notwendig erscheint. In diesem Fall ist den Verbänden sobald wie möglich der Inhalt der getroffenen Entscheidung mitzuteilen. Die Mitwirkung an einem Verfahren nach § 12 entfällt ferner, wenn sie eine Bekanntgabe personenbezogener Daten erfordert, die eine Beeinträchtigung überwiegender schutzwürdiger Belange eines Beteiligten erwarten lässt und ohne Kenntnis dieser Angaben keine Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erfolgen kann.

§ 12b Rechtsbehelfe von Vereinen 05a 07

(1) Ein nach § 12 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

  1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, sowie
  2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein

  1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
  2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
  3. zur Mitwirkung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 und 7 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm im Rahmen des § 12 Abs. 3 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

§ 13 Landschaftswacht 05a 07'

(1) Die untere Landschaftsbehörde soll auf Vorschlag des Beirats Beauftragte für den Außendienst bestellen; sie bilden die Landschaftswacht. Die Landschaftswacht soll die zuständigen Behörden über nachteilige Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und darauf hinwirken, dass Schäden von Natur und Landschaft abgewendet werden. Die Tätigkeit in der Landschaftswacht ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

(2) Die untere Landschaftsbehörde regelt durch eine Dienstanweisung die Obliegenheiten der Landschaftswacht. Die oberste Landschaftsbehörde legt den Rahmen der Dienstanweisungen fest; es kann hierbei ein Dienstabzeichen vorschreiben.

§ 14 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen 05a 05a 07 07'

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat neben den ihr durch dieses Gesetz und andere Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben im Zusammenwirken mit anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Naturhaushalts zuständigen Stellen des Landes

  1. die wissenschaftlichen Grundlagen für die Landschaftsplanung zu erarbeiten,
  2. die gemäß § 19 geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen,
  3. den Zustand des Naturhaushalts und seine Veränderungen, die Folge solcher Veränderungen, die Einwirkung auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushalts zu ermitteln, auszuwerten, zu bewerten und gemäß § 12 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz mit den anderen Ländern und dem Bund abzustimmen und
  4. die in der Landschaftspflege tätigen Dienstkräfte und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schulen und fachlich zu betreuen.

(2) Die oberste Landschaftsbehörde kann der dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz / Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen weitere Aufgaben übertragen.

Abschnitt III
Landschaftsplanung

§ 15 Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan 07

(1) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird von der obersten Landschaftsbehörde im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags ein Landschaftsprogramm aufgestellt, das die landesweiten Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt. Raumbedeutsame Erfordernisse werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes und des Landesentwicklungsprogramms in den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen auf genommen.

(2) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden nach Abstimmung und Abwägung mit anderen Belangen zusammenfassend im Regionalplan dargestellt; der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 15a Inhalt des Landschaftsprogramms, Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung 05a 07

(1) Das Landschaftsprogramm besteht aus Text und Karten; es enthält

  1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen der bestehenden Raumnutzungen,
  2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  3. die Leitbilder und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
    1. für die Entwicklung eines landesweiten Biotopverbundsystems sowie zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Biotope und ihrer Lebensgemeinschaften einschließlich der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und bestimmter Gebiete von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 20 bis 23, 43 und 62,
    2. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Böden, Gewässern, Luft und Klima, die insoweit auch einer nachhaltigen Nutzung der Naturgüter dienen,
    3. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, auch als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen,
    4. zur Sicherung des Freiraums mit seinen naturnahen Landschaftsstrukturen und Landschaftselementen.

(2) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält

  1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,
  2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und
  3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund.

§ 16 Landschaftsplan 07

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 2 ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 2 ist insoweit nicht zulässig. Satz 4 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung) haben unter Beachtung der Ziele der Raumordnung für ihr Gebiet Landschaftspläne aufzustellen; der Landschaftsplan ist als Satzung zu beschließen. Die Darstellungen der Flächennutzungspläne sind in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung entsprechen. Die bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden sind ebenfalls zu beachten. Die Verbindlichkeit des Landschaftsplans richtet sieh nach den §§ 7 Abs. 1 und 33 bis 41.

(3) Für das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt können mehrere Landschaftspläne aufgestellt werden.

(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht), Text und Erläuterungen, er enthält insbesondere

  1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18),
  2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23),
  3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 2b)
  4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25),
  5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26).

§ 17 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung 07

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach § 27a bisc durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach § 27a bis c ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4.

(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes.

§ 18 Entwicklungsziele für die Landschaft, Biotopverbund 05a 07

(1) Die Entwicklungsziele für die Landschaft geben als räumlichfachliche Leitbilder über das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung Auskunft. Entwicklungsziel ist auch der Aufbau des Biotopverbunds nach § 2b. Als weitere Entwicklungsziele kommen insbesondere in Betracht

  1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,
  2. die Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen,
  3. die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft,
  4. der Ausbau der Landschaft für die Erholung. Zur Erholung gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur,
  5. die Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes oder zur Verbesserung des Klimas.

(2) Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen der Grundstücke, insbesondere die land-, forst-, berg-, abgrabungs-, wasser- und abfallwirtschaftlichen Zweckbestimmungen zu berücksichtigen.

§ 19 Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft

Der Landschaftsplan hat die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 festzusetzen. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote.

§ 20 Naturschutzgebiete 05a

Naturschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies

  1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
  3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils

erforderlich ist Die Festsetzung ist auch zulässig zur Entwicklung, Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. Die Schutzgebiete können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

§ 21 Landschaftsschutzgebiete 05a

Landschaftsschutzgebiete werden festgesetzt, soweit dies

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist.

§ 22 Naturdenkmale 05a

Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

§ 23 Geschützte Landschaftsbestandteile 05a 07

Als geschützte Landschaftsbestandteile werden Teile von Natur und Landschaft festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
  3. zur Abwehr schädlichen Einwirkungen

erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

§ 24 Zweckbestimmung für Brachflächen

(1) Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele (§ 18) die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die längen als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.

§ 25 Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen 07'

Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Wald und Holz für Erstaufforstungen und für Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.

§ 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen 07

(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 62 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 18 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft (Landschaftsentwicklung) festsetzen.

(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die

  1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,
  3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erfüllen,
  4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,
  6. Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,
  7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und
  8. Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.

(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 2 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.

Abschnitt IV
Verfahren bei der Landschaftsplanung

§ 27 Aufstellung des Landschaftsplans 05a 07'

(1) Der Landschaftsplan ist vom Träger der Landschaftsplanung in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Landschaftsplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.

(2) Die Landschaftspläne benachbarter Kreise und kreisfreier Städte sollen aufeinander abgestimmt werden.

(3) Die oberste Landschaftsbehörde kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien durch Rechtsverordnung den Maßstab und die Systematik des Landschaftsplans, die zu verwendenden Planzeichen sowie die bei der Aufstellung des Landschaftsplans anzufertigenden Arbeitskarten und deren Inhalt und die zu beteiligenden Behörden und anderen öffentlichen Stellen festlegen.

§ 27a Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsplans sollen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können, zum frühestmöglichen Zeitpunkt beteiligt werden. In ihrer Stellungnahme haben sie dem Träger der Landschaftsplanung auch Aufschluß über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für den Naturschutz und die Landschaftspflege im Plangebiet bedeutsam sein können. Diesen Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, so kann der Träger der Landschaftsplanung davon ausgehen, dass die von diesen Beteiligten wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Landschaftsplan nicht berührt werden.

(2) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 27c durchgeführt werden.

§ 27b Beteiligung der Bürgen

Die Bürger sind möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Grundsätze und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach § 27c auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

§ 27c Öffentliche Auslegung

(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die nach § 27a Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 28 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen.

(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 29 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 28 Anzeige des Landschaftsplans 07

(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Landschaftsbehörde anzuzeigen.

(2) Die höhere Landschaftsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Landschaftsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren Landschaftsbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen.

§ 28a Inkrafttreten des Landschaftsplans 07

Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen. Der Landschaftsplan ist zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Landschaftsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

§ 29 Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung des Landschaftsplans 05a 07

(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.

(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach §§ 27a bis 27c sowie der Anzeige nach § 28 nicht; § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Genehmigung nach § 28. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 27c Abs. 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.

(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.

(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans treten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Für das Außer-Kraft-Treten gilt Entsprechendes bei Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Baugesetzbuches nicht widersprochen hat.

(5) Ein Landschaftsplan muss geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele der Raumordnung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.

§ 30 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern 07

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn

  1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27a, § 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
  2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Landschaftsplan maßgebend.

(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind

  1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,

wenn sie nicht in Fällen innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens des Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.

(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

§ 31 Aufgaben im Anzeigeverfahren 07

Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich auf die Rechtswirksamkeit eines Landschaftsplans nach § 30 nicht auswirkt, bleibt unberührt.

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