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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 1. April 2014
(GV.NRW Nr. 11 vom 11.04.2014 S. 254)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 876), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "für das Jagdwesen zuständige Ministerium", das Wort "angepaßten" durch das Wort "angepassten" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angaben "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
4. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "obere" durch das Wort "untere" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie entscheidet ferner" durch die Wörter "Die oberste Jagdbehörde entscheidet" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
6. In § 22 Absatz 6 und 14 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
7. In § 24 Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
8. In § 29 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" jeweils die Wörter "und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat" eingefügt.
10. § 46 wird wie folgt gefasst:
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§ 46 Jagdbehörden
(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde. (2) Obere Jagdbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz. Er führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden. (3) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde. | " § 46 Jagdbehörden
(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium. Es führt die Sonderaufsicht über die unteren Jagdbehörden und ist zugleich oberste Sonderaufsichtsbehörde. (2) Untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde." |
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die obere Jagdbehörde.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
12. In § 50 wird jeweils das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "gebildet" das Komma und die Wörter "der gleichzeitig Jagdbeirat der oberen Jagdbehörde ist" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2
Ein Beamter der oberen Jagdbehörde kann mit dessen Vertretung beauftragt werden.
wird aufgehoben.
14. § 53 wird wie folgt gefasst:
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§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) als Einrichtung des Landes errichtet. Sie untersteht der Fachaufsicht des Ministeriums. (2) Aufgabe der Forschungsstelle ist die Erforschung
(3) Weitere Aufgabe der Forschungsstelle ist es, das Jagdwesen allgemein zu fördern, grundsätzliche jagdliche Fragen in Wort, Schrift und Bild aufklärend zu behandeln, das Verständnis für das Wild und seine Lebensnotwendigkeiten sowie die Bedeutung der Jagd zu wecken und zu vertiefen. (4) Das Ministerium kann der Forschungsstelle weitere Aufgaben zuweisen. | " § 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung
(1) Im Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung (Forschungsstelle) geführt. (2) Die nachfolgenden Aufgaben der Forschungsstelle werden aus Mitteln der Jagdabgabe gefördert, soweit sie die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen besonders berücksichtigen:
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15. § 57 wird wie folgt gefasst:
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§ 57 Gebühren, Jagdabgabe
(1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Zur Förderung des Jagdwesens wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die der oberen Jagdbehörde zufließt. Dies gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben. (3) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr für einen Jahresjagdschein für jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen. (5) Die Verwaltungskostenpauschale nach Absatz 3 Nummer 3 beträgt 400.000 Euro im Jahr 2010, 300.000 Euro im Jahr 2011, 200.000 Euro im Jahr 2012 und 100.000 Euro im Jahr 2013. | " § 57 Gebühren, Jagdabgabe
(1) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. (2) Zur Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens wird mit der Gebühr für den Jahresjagdschein und den Tagesjagdschein eine Jagdabgabe erhoben, die dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zufließt. Das gilt für den Falknerjagdschein entsprechend. Wird ein Falknerjagdschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Abgabe nur einmal erhoben. Bei unterschiedlich hohen Abgaben ist die höhere Abgabe zu erheben. (3) Das Aufkommen aus der Jagdabgabe ist zweckgebunden zu verwenden zur Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens in Nordrhein-Westfalen für
(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jagdabgabe bis zur Höhe der doppelten Gebühr für einen Jahresjagdschein für jedes Jahr der Geltungsdauer festzusetzen." |
16. In § 60 wird die Angabe "31. Dezember 2014" durch die Angabe "30. Juni 2015" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des LANUV-Errichtungsgesetzes
§ 3 des LANUV-Errichtungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Das Landesamt nimmt im Bereich der Umweltaufgaben die landesweit bedeutsamen hoheitlichen Aufgaben "Durchführung der Falknerprüfung" und "Verwaltung der Verwendung der Jagdabgabe für Maßnahmen nach § 57 Absatz 3 Nummern 2, 3 und 4 Landesjagdgesetz" nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften wahr. Die Aufgaben auf dem Gebiet der Falknerprüfung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe
(gültig ab 13.04.2014)
Die Verordnung über die Jagdzeiten und die Jagdabgabe vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 237) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "unteren Jagdbehörden" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Jagdabgabe
Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 45 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 22,50 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 12 Euro festgesetzt. | " § 4 Jagdabgabe
Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe wird für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheins auf 45 Euro, für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresfalknerjagdscheins und des Jahresjagdscheins für Jugendliche auf 22,50 Euro, für den Tagesjagdschein und für den Tagesfalknerjagdschein auf 12 Euro festgesetzt." |
Artikel 4
Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
(gültig ab 13.04.2014)
Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2011 (GV. NRW. S. 564), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich nach Tag und Uhrzeit bestimmt und den unteren Jagdbehörden bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bekanntgegeben. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung mindestens drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung im amtlichen Verkündungsorgan bekannt. | "(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung ist am Montag der letzten vollständigen Kalenderwoche im April eines jeden Jahres um 15 Uhr mit Ausnahme der Jahre, in denen dieser Montag ein Feiertag ist. In diesen Jahren ist der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung am Mittwoch der letzten vollständigen Kalenderwoche im April um 15 Uhr. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich bekannt." |
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "und der oberen" gestrichen und das Wort "sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
3. In § 6 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
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" § 12 Zuständigkeit
Die Falknerprüfung ist bei der oberen Jagdbehörde abzulegen. | " § 12 Zuständigkeit
Die Falknerprüfung ist beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) abzulegen." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die obere Jagdbehörde" durch die Wörter "Das Landesamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "von der oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "vom Landesamt" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Die obere Jagdbehörde" durch die Wörter "Das Landesamt" ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "Die obere Jagdbehörde" durch die Wörter "Das Landesamt" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "und der oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "Jagdbehörde und des Landesamtes" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "dem Landesamt" ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter "Die obere Jagdbehörde" durch die Wörter "Das Landesamt" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "bei der oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "beim Landesamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die obere Jagdbehörde" durch die Wörter "Das Landesamt" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter "von der oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "vom Landesamt" ersetzt.
8. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter "die obere Jagdbehörde" durch die Wörter "das Landesamt" ersetzt.
9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von der oberen Jagdbehörde" durch die Wörter "vom Landesamt" ersetzt.
10. In § 44 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Die obere Jagdbehörde kann" durch die Wörter "Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
(gültig ab 13.04.2014)
In § 11 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird das Wort "obere" durch das Wort "untere" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel
(gültig ab 13.04.2014)
Die Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel II Nummer 11 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)" durch die Wörter "Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung" und die Wörter ", geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), durch die obere" durch die Wörter " in der jeweils geltenden Fassung durch die oberste" ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 4. Spiegelstrich wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt. Artikel 7 Fortführung der Verwaltungsverfahren
Laufende Verwaltungsverfahren des Landesbetriebes Wald und Holz NRW aus dem Aufgabenbereich, der
dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Artikel 2 übertragen worden ist, werden vom Landesamt fortgeführt.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 3 bis 6 treten abweichend von Satz 1 zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE