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DVO LJG - Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 31. März 2010

(GVBl Nr. 14 vom 20.03.2010 S. 238)

▾ Änderungen


Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4, 19 Absatz 2 und 5, 22 Absatz 12 Nummer 1 und 2, 25 Absatz 3, 33 Absatz 2, 40 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.871), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Teil 1
Jäger- und Falknerprüfung

Kapitel 1
Jägerprüfung

§ 1 Zuständigkeit

Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2 Prüfungsausschuss 15 19

(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:

  1. einem Vertreter der unteren Jagdbehörde,
  2. dem Jagdberater oder dessen Vertreter und
  3. drei jagdpachtfähigen (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Bundesjagdgesetz) Jägern, von denen unter Berücksichtigung des Mitglieds nach Nummer 2 mindestens einer die Befähigung für den mittleren, gehobenen oder höheren Forstdienst haben muss. An diese Stelle kann ein Berufsjäger treten.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.

(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund widerrufen.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren 14 15

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlichpraktischen Teil. Der schriftliche Teil muss den anderen Prüfungsteilen vorausgehen.

(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil folgende Sachgebiete:

  1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz;
  2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung;
  3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen);
  4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts.

(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung ist am Montag der letzten vollständigen Kalenderwoche im April eines jeden Jahres um 15 Uhr mit Ausnahme der Jahre, in denen dieser Montag ein Feiertag ist. In diesen Jahren ist der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung am Mittwoch der letzten vollständigen Kalenderwoche im April um 15 Uhr. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich bekannt.

(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und bevollmächtigte Vertreter der Vereinigungen der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende kann beim mündlichpraktischen Teil der Prüfung in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.

(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.

(6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 4 Zulassung 11 11a 15

(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr;
  2. ein Nachweis der Vereinigungen der Jäger oder einer ihrer satzungsgemäßen Untergliederungen über die sichere Handhabung und das Schießen mit einer Kurzwaffe mit einem Mindestkaliber von 9 Millimetern, es sei denn, die Prüfung wird lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;
  3. ein Nachweis über die Teilnahme an einer vom zuständigen Veterinäramt anerkannten Schulung zur Kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nummer 853/2004,
  4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf.

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

(2) Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:

  1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben;
  2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss. Dies gilt nicht für Bewerber, die eine eingeschränkte Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins ablegen wollen.

(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen Bescheid.

§ 5 Schriftliche Prüfung 14 19

(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.

(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog zu entnehmen.

(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.

(5) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 6 Schießprüfung 14 15

(1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus:

  1. Büchsenschießen,
  2. Flintenschießen.

(2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben. Des Weiteren sind fünf Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 m auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben.

(3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn bewegliche Ziele (Wurftauben-Skeet oder Wurftauben-Trap oder Kipphase) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger zulassen, dass das Flintenschießen abweichend von Satz 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z.B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 festlegen. Es sind

  1. beim Skeetschießen je zwei Tauben von den Ständen 1, 3, 4, 5 und 7 aus zu beschießen, wobei jeweils die erste Taube vom hohen Turm und die zweite Taube vom niedrigen Turm geworfen wird;
  2. beim Trapschießen die Tauben in wechselnder Höhe und Seitenrichtung zu werfen;
  3. Kipphasen aus einer Entfernung von 25 bis 35 m zu beschießen.

(4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für Schalenwild zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die Kaliber 20, 16 und 12 zugelassen.

(5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Absatz 4 erbracht sind oder feststeht, dass die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann.

(6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

§ 7 Mündlichpraktische Prüfung

(1) Beim mündlichpraktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu stellen.

(2) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens 3 Personen geprüft werden. Der mündlichpraktische Teil der Prüfung soll in der Regel je oder Bewerber nicht länger als 30 Minuten dauern.

§ 8 Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.

(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.

(3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn

  1. beim Büchsenschießen auf die Rehbockscheibe mindestens vierzig Ringe,
  2. beim Büchsenschießen auf die flüchtige Überläuferscheibe mindestens zwei Treffer in den Ringen erzielt und
  3. beim Flintenschießen mindestens drei Wurftauben oder fünf Kipphasen getroffen worden sind.

Hat der Bewerber die geforderten Schießleistungen insgesamt oder in Teilen nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Teile am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt.

(4) Der mündlichpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3, mit "bestanden" bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit "bestanden" zu bewerten.

§ 9 Prüfungsergebnis

(1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.

(2) Ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt.

(3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil bestanden hat.

§ 10 Nachprüfung

(1) Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.

(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß.

§ 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins 11a

(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Absatz 1 die Schießprüfung.

(2) Im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.

(4) Der mündlichpraktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 4 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.

(5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient.

Kapitel 2
Falknerprüfung

§ 12 Zuständigkeit 14

Die Falknerprüfung ist beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) abzulegen.

§ 13 Prüfungsausschuss 14 15 19

(1) Das Landesamt bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. drei Vertretern der Falknerei,
  2. einem Vertreter der Jägerschaft und
  3. einem Vertreter der Vogelkunde.

(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nummer 1 angehören.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.

(7) Das Landesamt kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 14 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren 14

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorausgehen. Die Prüfung umfasst im mündlichen Teil folgende Sachgebiete:

  1. Kenntnis der Greifvögel, insbesondere ihrer Lebensverhältnisse und -bedingungen einschließlich ihrer Gefährdung und der Gefährdungsursachen;
  2. Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln;
  3. Ausübung der Beizjagd einschließlich der Haltung und Führung von Hunden für die Beizjagd;
  4. Rechtsgrundlagen der Falknerei, Greifvogelschutz einschließlich der Beschaffung und des Inverkehrbringens von Greifvögeln.

(2) Die Prüfung im praktischen Teil umfasst Fragen der Haltung von Greifvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung).

(3) Das Landesamt setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter der Angabe der Prüfungsorte in den Amtsblättern der Bezirksregierungen bekannt.

(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und des Landesamtes können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.

(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei dem Landesamt aufzubewahren.

(6) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Personen geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als 20 Minuten dauern.

(7) Das Landesamt hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.

§ 15 Zulassung 14 19 22

(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem Termin beim Landesamt einzureichen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, und
  2. der Nachweis über die nach § 11 Absatz 5 oder § 19 Absatz 2 bestandene Jägerprüfung.

Das Landesamt kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.

(3) Zu der Prüfung dürfen vom Landesamt nicht zugelassen werden:

  1. Bewerber, die bei Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben,
  2. Bewerber, denen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden muss.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

§ 16 Bewertung der Leistung

(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit "bestanden" bewertet worden sind.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit "bestanden" zu bewerten.

§ 17 Prüfungsergebnis 14

(1) Ein Bewerber kann durch das Landesamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.

(2) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.

§ 18 Nachprüfung 14

(1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer vom Landesamt festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.

(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß.

Kapitel 3
Gemeinsame Prüfungsbestimmungen

§ 19 Prüfungsentscheidung

(1) Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2), erhält einen Bescheid.

§ 20 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse 11a

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 13 Absatz 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig.

Teil 2
Regelung der Jagdausübung

Kapitel 1 15
Klasseneinteilung für Schalenwild

§ 21 Klasseneinteilung, Abschussgrundsätze 15

(1) Schalenwild wird zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt.

(2) Die bei normalem Altersaufbau geltenden Abschussanteile und die Kriterien für den Abschuss ergeben sich aus der Anlage 1. Wird der normale Altersaufbau durch Fallwild oder Fehlabschüsse beeinträchtigt, so ist diese Beeinträchtigung in den Folgejahren bei der Abschussplanung auszugleichen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der unteren Jagdbehörde beschließen.

§ 22 (aufgehoben) 15

§ 23 (aufgehoben) 15

§ 24 (aufgehoben) 15

§ 25 (aufgehoben) 15

§ 26 (aufgehoben) 15

Kapitel 2
Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild

§ 27 Verbote 15 19

(1) Verboten ist,

  1. Schalenwild außer Schwarzwild an Lockfütterungen (Kirrungen) zu erlegen,
  2. Schalenwild in einem Umkreis von 300 Metern von Fütterungen zu erlegen.

(2) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,

  1. Schalenwild außer Schwarzwild durch Ausbringen von Futteroder Kirrmitteln anzulocken (kirren),
  2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde.
  3. Schwarzwild in anderer Weise als in § 28 dieser Verordnung festgelegt zu kirren oder zu füttern,
  4. Rehwild außerhalb von Notzeiten zu füttern; hiervon ausgenommen ist die Gewöhnungsfütterung mit kräuterreichem Grasheu,
  5. Futter- oder Kirrmittel in Gewässer einzubringen oder in Uferbereichen auszubringen,
  6. zur Fütterung von Schalenwild außer Schwarzwild andere Futtermittel als Heu oder Anwelksilage zu verwenden,
  7. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder Futtermittelzusatzstoffe an Wild zu verabreichen, soweit dies nicht behördlich angeordnet, veranlasst oder genehmigt worden ist; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die ausschließlich als Silierhilfe eingesetzt werden,
  8. tierisches Protein sowie Mischfuttermittel, die dieses enthalten, an Wild zu verfüttern oder als Kirrmittel einzusetzen; hiervon ausgenommen sind für Nicht-Wiederkäuer
    1. Insekten sowie Protein von verarbeiteten Insekten,
    2. Hühnereier und
    3. soweit kein Anzeichen für das Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, im betreffenden Jagdbezirk aufgefundenes Fallwild oder Aufbrüche von Wild (mit Ausnahme von Schwarzwild), welches im betreffenden Jagdbezirk zur Strecke gekommen ist, und Körper oder Körperteile von Nutria und Bisam,
  9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen.

§ 28 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild 15 19

(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn

  1. im Jagdbezirk oder -revier nicht mehr als eine Kirrstelle je angefangene 100 Hektar bejagbarer Fläche angelegt wird,
  2. keine Fütterungs- oder Kirreinrichtungen verwendet werden,
  3. als Kirrmittel ausschließlich Getreide einschließlich Mais ausgebracht wird,
  4. die Menge des Kirrmittels zu jedem Zeitpunkt nicht mehr als einen Liter je Kirrstelle beträgt,
  5. das Ausbringen des Kirrmittels von Hand erfolgt,
  6. das Kirrmittel in den Boden eingebracht oder mit bodenständigem Material so abgedeckt wird, dass die Aufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist, und
  7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5.000 oder 1:10.000 oder im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind.

(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 2 LJG-NRW bleibt unberührt.

(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken.

§ 29 Fangjagdqualifikation 15

Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.

Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd

§ 30 Verbotene Fanggeräte 15

Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:

  1. Totschlagfallen
  2. Wippbrettkastenfallen, die nicht die in § 31 Absatz 2 genannten Mindestmaße aufweisen.

§ 31 Fallen für den Lebendfang 15

(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie

  1. für den Einzelfang bestimmt sind,
  2. vermeidbare Verletzungen des gefangenen Tieres ausschließen und
  3. dem gefangenen Tier einen ausreichend großen Freiraum bieten.

(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.

§ 32 Fangmethoden 15 19

(1) Fallen für den Lebendfang müssen

  1. so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
  2. dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
  3. mit einem elektronischen Fangmeldesystem mit der Funktion einer Statusmeldung ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch). Die Statusmeldung muss zwei Mal täglich morgens und abends auf das Empfangsgerät übermittelt werden.

(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. Anzahl und Art der Fallen,
  2. Kennzeichen der Fallen,
  3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.

Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.

(3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.

(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.

§ 33 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen 15

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.

Kapitel 4 15 19
Schießübungsnachweis

§ 34 Schießübungsnachweis 15 19

(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Schießübungsnachweis (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:

  1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
  2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

(2) Für den Schießübungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. Es sind auf dem Schießstand
    1. drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler),
    2. drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und
    3. drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend

    abzugeben oder

  2. es sind im Schießkino
    1. drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,
    2. drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und
    3. drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild

abzugeben. Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1.

(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.

Kapitel 5
Ausnahmegenehmigungen, Bußgeldvorschriften

§ 35 Ausnahmen 15

Die untere Jagdbehörde kann

  1. Ausnahmen von den Verboten des § 27 Absatz 1 und 2 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist. Sie bedarf hierzu des Einvernehmens mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung;
  2. im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten und Geboten der §§ 30 bis 32 zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten 15 19

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
  3. entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,
  4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,
  5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
  6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
  7. entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,
  8. entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert oder Tiere nicht unverzüglich entnimmt,
  9. entgegen § 33 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt.

Teil 3
Wild- und Jagdschaden

§ 37 Schutzvorrichtungen

Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (§ 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln wilddichte Zäune gegen

  1. Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild in Höhe von 1,80 m,
  2. Rehwild in Höhe von 1,50 m,
  3. Schwarzwild und Kaninchen in Höhe von 1,20 m über der Erde und 0,30 m in der Erde anzusehen.

§ 38 Vergütung der Wildschadenschätzer 19

Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Reisekosten werden nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes ersetzt.

Teil 4 11 15
Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild

§ 39 Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild 15

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden

§ 40 Begriffsbestimmungen 15

(1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält

(2) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Verbreitungsgebiet gehören.

§ 41 Verbreitungsgebiete 15

(1) Als Verbreitungsgebiete für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:

  1. Nordeifel
  2. Königsforst - Wahner Heide
  3. Nutscheid
  4. Ebbegebirge
  5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland
  6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren
  7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne
  8. Minden
  9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck
  10. Reichswald Kleve.

(2) Als Verbreitungsgebiete für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:

  1. Arnsberger Wald
  2. Beverungen.

(3) Als Verbreitungsgebiete für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:

  1. Knechtsteder Wald
  2. Sophienhöhe
  3. Königsdorfer Wald
  4. Kottenforst
  5. Engelskirchen
  6. Gummersbach
  7. Herscheid
  8. Olpe-Freudenberg
  9. Büren-Brenken
  10. Senne-Teutoburger Wald
  11. Brakel
  12. Blomberg-Schieder
  13. Barntrup
  14. Mindener Wald
  15. Minden-Schaumburger Wald
  16. Borgholzhausen
  17. Teutoburger Wald
  18. Ladbergen-Ostbevern
  19. Emsdetten
  20. Ochtrup
  21. Hohe Mark-Davert
  22. Haltern-Haard.

(4) Die Abgrenzung der Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.

§ 42 Wilddichte 15

In den Verbreitungsgebieten ist die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.

§ 43 Bejagung in den Freigebieten 15 19

Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II.

§ 44 Ausnahmen 14 15

(1) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Einzelfall zulassen, dass

  1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
  2. abweichend von § 43 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.

(2) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 45 Gleichstellungsklausel

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 46 Inkrafttreten 15 19

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am 31. März 2019 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die

  1. Jägerprüfung vom 12. April 1995 (GV. NRW. S. 482, ber. 1997 S. 390),
  2. Verordnung über die Falknerprüfung vom 11. Juli 1978(GV. NRW. S.315),
  3. Verordnung über die Klasseneinteilung und den Abschuss von männlichem Schalenwild (außer Schwarzwild) vom 6. November 1993(GV. NRW. S.914),
  4. Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Bleischrot bei der Jagdausübung vom 9. September 2002(GV.NRW. S.448),
  5. Fütterungsverordnung vom 23. Januar 1998(GV. NRW. S.186, ber. S. 380),
  6. Fangjagdverordnung vom 5. Juli 1995 (GV. NRW. S.918, ber. 1997 S. 288),

außer Kraft.

.

Anlage 1 15 19
(zu § 21 DVO LJG-NRW)

Klasseneinteilung für Schalenwild für die

WildartMännliche AltersklasseErläuterungAnteil am AbschussWeibliche AlterklasseAnteil am Abschuss
Rotwild1alte Hirsche ab Alter 1215 %
2Mittelalte Hirsche Alter 4 bis 1110 %
3junge Hirsche Alter 1 bis 340 %Alttiere45 %
4JährlingeSchmaltiere20 %
5Hirschkälber35 %Wildkälber35 %
Damwild1alte Hirsche ab Alter 1015 %
2Mittelalte Hirsche Alter 3 bis 920 %
3junge Hirsche Alter 1 und 245 %Alttiere40 %
4JährlingeSchmaltiere20 %
5Hirschkälber20 %Wildkälber40 %
Sikawild1alte Hirsche ab Alter 820 %
2Mittelalte Hirsche Alter 4 bis 720 %
3Affige Hirsche Alter 1 bis 330 %Alttiere40 %
4JährlingeSchmaltiere20 %
5Hirschkälber30 %Wildkälber40 %
Rehwild1alte Rehböcke ab Alter 420%
2mehrjährige Böcke Alter 2 bis 320 %
3Ricken40 %
4Jährlinge30 %Schmalrehe20 %
5Bockkitze30 %Rickenkitze40 %
Muffelwild1alter Widder ab Alter 530 %
2mehrjährige Widder 2 bis 420 %
3Schafe40 %
4einjährige Widder20 %Schmalschafe20 %
5Widderlämmer30 %Schmallämmer40 %
Schwarzwild1Keiler10 %
2
3Bachen10 %
4Überläuferkeiler10 %Überläufer- bachen10 %
5Frischlingskeiler80 %Frischlings- bachen80 %

*) In der Streckenerfassung sind für alle Wildarten bei beiden Geschlechtern die Jährlinge gesondert anzugeben, unabhängig davon, ob die Jährlinge wie beim weiblichen Wild getrennt oder wie beim männlichen Wild in der Klasse der jungen Hirsche freigegeben werden.

.

Schießnachweis
§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz
§ 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz
Anlage 2 15 19
(zu § 34 DVO LJG-NRW)

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche Schießübungsnachweis.

Hierfür ist vorzulegen:

  1. Ein Schießübungsnachweis* gemäß Muster der Anlage 2 § 34 DVO-LJG NRW oder
  2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

*) Für den Schießnachweis gemäß a) gilt:

Schießstand:

Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter

  1. auf den laufenden Keiler, stehend, freihändig
  2. auf den laufenden Keiler angehalten, stehend, freihändig und
  3. auf den laufenden Keiler angehalten, sitzend.

Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.

Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.

Schießkino*:
Je drei Schüsse aus einer simulierten Entfernung, angelehnt an die Disziplin "laufender Keiler", im Anhalt an die nachstehenden Szenerien

  1. auf flüchtiges Schwarzwild, stehend freihändig
  2. auf stehendes Schwarzwild, stehend freihändig
  3. auf stehendes Schwarzwild, sitzend.

Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.

Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.

* Gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 DVO-LJG NRW gelten Schießsimulationsanlagen nicht als Schießkino.

Schießübungsnachweis

Für Frau / Herrn ....................................................................................................

Adresse ................................................................................................................

Schießstand

Jahr

Absolviert:

Name Schießstand;
Name Standleitung

Datum; Unterschrift Standleitung;
Stempel

Laufender Keiler

stehend
freihändig

Laufender Keiler,
angehalten

stehend
freihändig

Laufender Keiler,
angehalten

sitzend

      
      
      

Schießkino

Jahr

Absolviert:

Name Schießkino;
Name Standleitung

Datum;
Unterschrift
Standleitung;
Stempel

Flüchtiges
Schwarzwild

stehend
freihändig

Stehendes
Schwarzwild

stehend
freihändig

Stehendes
Schwarzwild

Sitzend

      
      
      

.

Grenzbeschreibungen der Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und DamwildAnlage 3 15 19
(zu § 41 DVO LJG-NRW)

Die Verbreitungsgebiete für die einzelnen Arten sind durch eine laufende Nummerierung und eine Ortsbezeichnung gekennzeichnet.

Der Beschreibung liegt die topographische Karte NRW 1:50.000 - TK 50 zugrunde.

Der Grenzverlauf wird jeweils von Nordwest ausgehend inn Uhrzeigersinn verlaufend beschrieben.

Markante Punkte wie Kreuzungen sind nur dort eigens angeführt, wo dies zur Eindeutigkeit erforderlich ist.

Für die Bezeichnung der Straßen werden die üblichen Abkürzungen gewählt:

A = Autobahn,
B = Bundesstraße,
L = Landesstraße,
K = Kreisstraße.

I.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Rotwild

41 Absatz 1)

1. Nordeifel

Zollamt Sief, K 14, L 233, B 258 bis Friesenrath, Verbindungswege Friesenrath - Hahn - Venwegen - Breinigerberg, L 12, L 11, L 12, Bahnlinie bis Jüngersdorf, K 27, Gemeindegrenze Langerwehe/Düren, Gemeindegrenze Hürtgenwald/Düren, B 399, K 31, K 30 bis Staubecken Obermaubach, Ostufer Staubecken Obermaubach, Rur bis Heimbach, L 218, K 25, B 265, L 169, K 27, L 206, B 477, A 1 bis Lessenich, K 44, B 51, L 11, L 210 bis Kurtenberg, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien bis Zollamt Sief.

2. Königsforst - Wahner Heide

Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, L136, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3 bis AS Lohmar, B484, B56, B8 , nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20 bis Zaun Camp Spich, Zaun Deutsches Luft- und Raumfahrtzentrum; Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, auf Höhe der Landebahn NO-SW auf 600 m, L 84, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in nordwestlicher Richtung, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, L73, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A4).

3. Nutscheid

Brücke B 478 über die Sieg, B 478, B 256, Sieg.

4. Ebbegebirge

Treffpunkt B 54/B 229 bei Stüttinghausen, B 229 bis Elspe, Verbindungsstraße Elspe-Neuenhof - Anschlussstelle Lüdenscheid Süd (A 45), L 694, L 696, L 697, B 236, L 539, L 853, L 539, B 54.

5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland

Störmecke, B 236, L 742 bis Niedersorpe, Verbindungsstraße Niedersorpe - Holthausen - Fredeburg, B 511, L 776, L 740, K 19 - Gemeindegrenze Schmallenberg/Bestwig, Gemeindegrenze Olsberg/Winterberg, K 16, Hochspannungsleitung bis Bahnlinie Olsberg - Siedlinghausen, Bahnlinie bis K 46, K 46, Ortsverbindungsstraße Wiemeringhausen - Bruchhausen, K 47, L 743, B 251, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen bis Wasserscheide, B 54, L 911, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis Struthütten, L 722, L 893, K 11, L 729, B 62, B 508 bis Ginsburg, Verbindungsstraße über Ginsberg und Buchhelle zur L 713, L 713, L 553 bis Brucher Mühle, Verbindungsstraße Brucher Mühle - Selbecke - Stelborn, Verbindungsstraße Stelborn - Heiligenborn - Milchenbach, K 26 bis Störmecke.

6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, K 68, L 776 bis Rüthen - Rißneital, Verbindungswege Rüthen - Kneblinghausen - Siddinghausen - Edelborn - Oberfeld - Keddinghausen, L 549, B 480, L 549, L 744, L 636, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold, A 44, B 7, L 637, K 60, K 58, K 59, B 7, B 480, B 516, K 57, B 7 bis Nutlaar, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

Stukenbrock - Senne - Siewecke, L 758, südliche Bebauungsgrenze Pivitsheide - Egge, K 13, L 936, westliche und südliche Bebauungsgrenze Hiddesen, L 937 bis Berlebeck, K 93 nach Frommhausen, L 828, B 1, L 954, L 820, L 953, L 954, L 828, B 252, B 7, A 44, L 817, L 754, K 1, K 26, B 68, L 817, K 11, K 13, Verbindungsstraße Herbram - Mölkeberg - B 68, B 68, K 1, L 813, K 27, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, B 64, L 756, A 33, B 68 bis Stukenbrock - Senne - Siewecke.

8. Minden

Schnittpunkt B 482/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, B 482.

9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck

Schnittpunkt A 3/B 70, L 401, L 896, Gemeindegrenze Raesfeld/Borken, B 70, B 67 n, A 31, K 13, K 48, L 652, K 31, K 12 bis Riege, Verbindungsstraße Riege - Pohl - Hülstener Heide, Kreisgrenze Borken/Recklinghausen, Kreisgrenze Recklinghausen/Coesfeld, A 43, L 652, K 42, B 58, A 31, A 2, A 3.

10. Reichswald Kleve

Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 188, Abteilungsgrenzen 188/163, 188/162, 187/161, 187/160, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 224, Treppkesweg bis Abteilungsgrenze 220/226, Abteilungsgrenzen 220/226, 219/225 bis Wald-Feld-Grenze, Wald-Feld-Grenze bis Gemeindegrenze Kleve/Goch, Gemeindegrenze Kleve/Goch, Abteilungsgrenzen 140/139, 107/106, Wald-Feld-Grenze, Forststraße durch Abteilung 10, Wald-Feld-Grenze, Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande.

Die Außenabgrenzung wird durch den Verlauf des Feldschutzzaunes bestimmt.

II.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Sikawild

41 Absatz 2)

1. Arnsberger Wald

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

2. Beverungen

Erkeln, K 39, B 64, B 83, Gemeindegrenze Höxter/Beverungen, Weser, B 241, L 837 bis Borgholz, Verbindungsweg Borgholz - Natingen, K 40 bis Auenhausen, Verbindungsweg Auenhausen - Erkeln.

III.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Damwild

41 Absatz 3)

1. Knechtsteder Wald

Kreuzung B 477/K 33 bei Pfannenschuppen, K 33, L 380, L 36, Verbindungsstraße Straberg - Konradshof - Delhoven, K 36, K 18, Kölner Randkanal, Verbindungsweg nach Südwest über Hasselrath - Mutzerath zur K 18, K 18 bis Stommelerbusch, Verbindungsweg Stommelerbusch - Velderhof auf die Regierungsbezirksgrenze Köln/Düsseldorf, Regierungsbezirk Köln/Düsseldorf bis Stommelner Bach, Stommelner Bach bis Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, B 477 bis Pfannenschuppen.

2. Sophienhöhe

Kreuzung B 55/L 264, B 55, B 477, A 4, L 264.

3. Königsdorfer Wald

Kläranlage Bedburg, Gemeindegrenze Bedburg/Bergheim, Nord-Süd-Bahn, Hochspannungsleitung, L 91, L 183, A 4, L 163, L 277, B 55, K 41, Erft, Kläranlage Bedburg.

4. Kottenforst

Autobahnkreuz Bliesheim (A 553/A 61), A 553, Bebauungsgrenze Gemeinde Bornheim, Bebauungsgrenze Gemeinde Alfter, Bebauungsgrenze Stadt Bonn, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, K 4, L 113, L 210, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis bis Arenberger Hof, Verbindungsstraße Arenberger Hof - Oberdrees, K 61, A 61, Autobahnkreuz Bliesheim.

5. Engelskirchen

Anschlussstelle Overath (A 4), A 4, B 56, L 312, B 55 bis Anschlussstelle Overath.

6. Gummersbach

Krommenohl, B 256, Bahnlinie Marienheide - Gummersbach - Ründeroth, Verbindungsstraße Hardt - Remerscheid - Hahn, Gelpe, Leppe, Gemeindegrenze Lindlar/Marienheide, Gemeindegrenze Wipperfürth/Marienheide bis Krommenohl.

7. Herscheid

Schnittpunkt A 45/B 229, B 229, B 236, L 697, L 696, L 694 bis Schnittpunkt mit A 45, A 45 bis Schnittpunkt mit B 229.

8. Olpe - Freudenberg

Rhode, B 55, K 18, L 711, B 517, L 729, L 873, L 728, Kreisgrenze Olpe/Siegen-Wittgenstein, B 517, B 54, L 728, L 908, L 562 bis Freudenberg, Bahnlinie Richtung Hohenhain, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Bahnlinie nach Rothemühle, L 512, L 564, K 11, K 12, K 10, Verbindungsstraße Thieringhausen - Rhonard, K 6, B 54, Rhode.

9. Büren - Brenken

Schnittpunkt L 536/L 878, L 878, Hochspannungsleitung Erwitte - Geseke, Bahnlinie Richtung Geseke, Verbindungsweg Geseke - Ellinghausen, Hochspannungsleitung Geseke - Salzkotten, L 751, Verbindungsweg Geseke - Niederntudorf, K 37, L 751, Bahnlinie Paderborn - Büren, L 549, L 776, Kreisgrenze Paderborn/Soest, L 747, L 536.

10. Senne - Teutoburger Wald

Schnittpunkt K 10/Kreisgrenze Lippe, K 10, L 967, K 11, K 5, L 945, K 13, L 936, L 938, L 937, L 828, B 1, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, A 33, L 751, B 68, Stadtgrenze Bielefeld bis K 10.

11. Brakel

Merlsheim, L 755, Verbindungsstraße Nieheim - Bredenborn, L 755, L 886, K 60, K 61, K 60, L 755, L 890, B 64, Bahnlinie bis Reelsen, L 954, L 951 bis Merlsheim.

12. Blomberg - Schieder

Wendlinghausen, K 82, K 73, B 66, L 947, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Verbindungsstraße Hamberg - Lügde - L 946, B 239, K 70, L 886, B 239, L 712, K 74, L 614, B 1, L 712, Großenmarpe, Verbindungsweg Großenmarpe - Altendonop - Sievertsberg - Falk - Wendlighausen.

13. Barntrup

Schnittpunkt B 66/B 1, B 1, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, L 947, B 1.

Das Gebiet ist Teilgebiet des die Landesgrenze überschreitenden Damwildvorkommens Pyrmonter Forst - Elkenberg.

14. Mindener Wald

Kreuzung L 770/K 63 nordöstlich Espelkamp, K 63, L 765, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis Dickenbusch, B 61 n, südwestliche Bebauungsgrenze Petershagen, B 61 bis Kreuzung B 61/K 46, K 46, L 764, Verbindungsstraße Stemmer - Brede, K 13, L 766 bis Frotheim, L 918, Kleine Aue, L 770 bis Kreuzung L 770/K63.

15. Minden - Schaumburger Wald

Schnittpunkt B 482/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, B 482.

16. Borgholzhausen

Schnittpunkt Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen mit B 68, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, K 25, L 785, B 68 bis Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen.

17. Teutoburger Wald

Schnittpunkt Mittellandkanal/A 30, A 30, L 504, A 1, K 26, K 27, Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Bahnlinie Lienen - Lengerich - Schnittpunkt A 1, A 1, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Tecklenburg, L 591, Dortmund-Ems-Kanal, Mittellandkanal.

18. Ladbergen - Ostbevern

Schnittpunkt A 1 mit Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, B 475, K 34, L 830, B 51, L 588, Bundesbahn, Ems, Dortmund-Ems-Kanal, A 1.

19. Emsdetten

Schnittpunkt B 70/K 66, K 66, Bahnlinie Richtung Rheine - Hörstel, L 591, L 590, B 475, Gemeindegrenze Emsdetten/Saerbeck, Hochspannungsleitung von Kläranlage Blomert bis Schnittpunkt L 555, L 555, L 559, Gemeindegrenze Steinfurt/Nordwalde, Gemeindegrenze Steinfurt/Emsdetten, Gemeindegrenze Steinfurt/Neuenkirchen, L 583, B 70.

20. Ochtrup

Treffpunkt Kreisgrenze Borken/Steinfurt auf Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, L 68, K 57, B 54, Kreisgrenze Borken/Steinfurt.

21. Hohe Mark - Davert

Gescher, L 571, B 474, L 571, L 577, Bahnlinie Darfeld - Coesfeld, L 555, B 474, B 67, B 474, A 43, B 51 a bis Bahnlinie, Bahnlinie bis L 884, L 884, Dortmund-Ems-Kanal (Alte Fahrt), K 37, L 585, Bahnlinie Telgte - Müssingen, Gemeindegrenze Everswinkel/Warendorf, L 793, K 43, Mussenbach, L 547, K 20, K 1, L 792, L 547, L 586, L 851, L 585, B 58, B 54, L 671, A 1, Regierungsbezirksgrenze Münster/Arnsberg bis Schnittpunkt mit Stever bei Geiving, Stever, B 58, K 55, L 608, Gescher.

22. Haltern - Haard

Anschlussstelle Marl Nord (A 43), L 612, Wesel-Datteln-Kanal, B 235, L 610, Gemeindegrenze Oer-Erkenschwick/Datteln, Hochspannungsleitung von Dahlhaus nach Koch - Rüslingshoff, L 798, A 43 bis Anschlussstelle Marl Nord.

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