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DVO LJG - Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 31. März 2010
(GVBl Nr. 14 vom 20.03.2010 S. 238)
▾ Änderungen
Auf Grund der §§ 17 Absatz 2 und 4, 19 Absatz 2 und 5, 22 Absatz 12 Nummer 1 und 2, 25 Absatz 3, 33 Absatz 2, 40 Absatz 2 und 55 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S.2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.871), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Teil 1
Jäger- und Falknerprüfung
Kapitel 1
Jägerprüfung
§ 1 Zuständigkeit
Die Jägerprüfung ist bei der unteren Jagdbehörde abzulegen. Örtlich zuständig ist die untere Jagdbehörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(1) Jede untere Jagdbehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Vertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die untere Jagdbehörde entscheidet über die Bestellungen der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der notwendigen fachlichen Qualifikation. Diese kann beispielsweise durch die Teilnahme an Fortbildungen nachgewiesen werden. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen der unteren Jagdbehörde nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.
(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 3 aus wichtigem Grund widerrufen.
(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Ergibt sich auch bei einer Wiederholung der Wahl Stimmengleichheit, so bestimmt die untere Jagdbehörde den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Vertreter, der Vertreter der unteren Jagdbehörde und mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
§ 3 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren 14 15
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlichpraktischen Teil. Der schriftliche Teil muss den anderen Prüfungsteilen vorausgehen.
(2) Die Prüfung umfasst im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil folgende Sachgebiete:
(3) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung ist am Montag der letzten vollständigen Kalenderwoche im April eines jeden Jahres um 15 Uhr mit Ausnahme der Jahre, in denen dieser Montag ein Feiertag ist. In diesen Jahren ist der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung am Mittwoch der letzten vollständigen Kalenderwoche im April um 15 Uhr. Die unteren Jagdbehörden setzen die Prüfungstermine für die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung fest und machen diese Termine zusammen mit dem Termin für die schriftliche Prüfung drei Monate vorher unter Angabe des Ortes der Prüfung ortsüblich bekannt.
(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und bevollmächtigte Vertreter der Vereinigungen der Jäger können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende kann beim mündlichpraktischen Teil der Prüfung in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.
(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist von dem Vertreter der unteren Jagdbehörde eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist von der unteren Jagdbehörde aufzubewahren.
(6) Die untere Jagdbehörde hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bei der unteren Jagdbehörde einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(2) Zur Prüfung dürfen von der unteren Jagdbehörde nicht zugelassen werden:
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen Bescheid.
§ 5 Schriftliche Prüfung 14 19
(1) Beim schriftlichen Teil der Prüfung sind aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 je 25 Fragen anhand eines Fragebogens den Bewerbern zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Der Fragebogen ist so zu gestalten, dass die Beantwortung der Fragen durch Ankreuzen vorgegebener Antworten möglich ist.
(2) Der Fragebogen wird für jeden Prüfungstermin von der obersten Jagdbehörde landeseinheitlich erstellt. Die Fragen sind dem unter www.jaegerpruefungsfragen.nrw.de veröffentlichten Fragenkatalog zu entnehmen.
(3) Die oberste Jagdbehörde übersendet den Fragebogen in ausreichender Zahl mit einer Musterlösung den unteren Jagdbehörden in einem verschlossenen Umschlag. Der Umschlag darf erst bei Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung von der Aufsicht in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung, der längstens zwei Stunden dauern soll, findet unter Aufsicht von mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Ausschusses statt.
(5) Die vom Prüfungsausschuss bewerteten Fragebögen sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
(1) Die Schießprüfung, bei der mindestens zwei von dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein müssen, besteht aus:
(2) Beim Büchsenschießen sind fünf Schüsse sitzend aufgelegt aus einer Entfernung zwischen 90 und 110 m auf die Rehbockscheibe Nummer 1 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben. Des Weiteren sind fünf Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 m auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes abzugeben.
(3) Beim Flintenschießen sind nach Festlegung durch den Prüfungsausschuss zehn bewegliche Ziele (Wurftauben-Skeet oder Wurftauben-Trap oder Kipphase) aus jagdlicher Gewehrhaltung zu beschießen. Doppelschüsse sind zugelassen. Die oberste Jagdbehörde kann nach Anhörung der Vereinigungen der Jäger zulassen, dass das Flintenschießen abweichend von Satz 1 in einer anderen Form mit vergleichbarer Schwierigkeit (z.B. auf elektronisch simulierte bewegliche Ziele) durchgeführt wird, und die Mindestleistung entsprechend den Anforderungen nach § 8 Absatz 4 Nummer 2 festlegen. Es sind
(4) Bei der Schießprüfung dürfen eigene Jagdwaffen mit beliebiger Visierung und Optik benutzt werden. Für das Büchsenschießen sind alle für Schalenwild zugelassenen Patronen, für das Flintenschießen die Kaliber 20, 16 und 12 zugelassen.
(5) Die Schießprüfung kann von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses beendet werden, sobald die Mindestleistungen nach § 8 Absatz 4 erbracht sind oder feststeht, dass die Mindestleistung nicht mehr erreicht werden kann.
(6) Die Ergebnisse der Schießprüfung sind in eine Schießliste einzutragen, die von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Schießliste ist der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 7 Mündlichpraktische Prüfung
(1) Beim mündlichpraktischen Teil der Prüfung sind Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu stellen.
(2) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens 3 Personen geprüft werden. Der mündlichpraktische Teil der Prüfung soll in der Regel je oder Bewerber nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 8 Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Sachgebiet mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn entweder in jedem Sachgebiet mindestens 14 Fragen oder insgesamt mindestens 70 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
(3) Die Schießprüfung ist bestanden, wenn
Hat der Bewerber die geforderten Schießleistungen insgesamt oder in Teilen nicht erbracht, ist ihm die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung oder der nicht erfüllten Teile am gleichen Tage zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erzielten Treffer bleiben unberücksichtigt.
(4) Der mündlichpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3, mit "bestanden" bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung in dem jeweiligen Sachgebiet mit "bestanden" zu bewerten.
§ 9 Prüfungsergebnis
(1) Ist der schriftliche Teil der Prüfung nicht bestanden, so hat die untere Jagdbehörde den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.
(2) Ein Bewerber kann durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht oder bei der Schießprüfung die Waffe unvorsichtig handhabt.
(3) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlichpraktischen Teil bestanden hat.
§ 10 Nachprüfung
(1) Bewerbern, die die Schießprüfung (auch nach Wiederholung gemäß § 8 Absatz 4 Satz 2) und den mündlichpraktischen Teil der Prüfung oder einen der beiden Teile nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden.
(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß.
§ 11 Sondervorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Falknerjagdscheins 11a
(1) Wird die Jägerprüfung lediglich zur Erlangung eines Falknerjagdscheins abgelegt, entfällt abweichend von § 3 Absatz 1 die Schießprüfung.
(2) Im schriftlichen und im mündlichpraktischen Teil der Prüfung werden keine Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 3 gestellt. Im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 2 entfallen Fragen zu Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf Jagdwaffen, im Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 4 entfallen Fragen zum Waffenrecht.
(3) Der schriftliche Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 3 bestanden, wenn in jedem zu prüfenden Sachgebiet 14 oder insgesamt 55 Fragen, darunter 14 Fragen aus dem Sachgebiet des § 3 Absatz 2 Nummer 1, richtig und vollständig beantwortet sind.
(4) Der mündlichpraktische Teil der Prüfung ist abweichend von § 8 Absatz 4 bestanden, wenn die Leistungen in zwei Sachgebieten mit bestanden bewertet worden sind.
(5) Auf dem nach bestandener Prüfung zu erteilenden Prüfungszeugnis ist zu vermerken, dass die Prüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen für den Erwerb eines Falknerjagdscheins dient.
Kapitel 2
Falknerprüfung
Die Falknerprüfung ist beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) abzulegen.
§ 13 Prüfungsausschuss 14 15 19
(1) Das Landesamt bildet mindestens einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung werden vom Landesamt auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfolgt nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände der Falknerei, des Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds nach Absatz 2 Nummer 3 nach Anhörung der im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Verbände für Vogelkunde. Die im Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen auf dem Gebiet der Falknerei erfahren sein und mindestens fünf Jahre die Falknerei ausgeübt haben; das im Absatz 2 Nummer 2 genannte Mitglied muss jagdpachtfähig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von zu prüfenden Personen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, mitgewirkt hat. Die Prüfenden teilen dem Landesamt nach Bekanntwerden der zugewiesenen zu prüfenden Personen das Vorliegen eines solchen Sachverhalts mit.
(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Vorsitzende soll dem Personenkreis nach Absatz 2 Nummer 1 angehören.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind.
(7) Das Landesamt kann die Bestellung eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grund widerrufen. Absatz 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 14 Prüfungsgebiete, Prüfungsverfahren 14
(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. Der mündliche Teil muss dem praktischen Teil vorausgehen. Die Prüfung umfasst im mündlichen Teil folgende Sachgebiete:
(2) Die Prüfung im praktischen Teil umfasst Fragen der Haltung von Greifvögeln und der Ausübung der Beizjagd (insbesondere Handhabung von Falknereigerät, Anfertigung von Geschüh und Anlegen der Lederfesselung).
(3) Das Landesamt setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Bedarf fest und gibt sie mindestens drei Monate vorher unter der Angabe der Prüfungsorte in den Amtsblättern der Bezirksregierungen bekannt.
(4) Die Prüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Vertreter der obersten Jagdbehörde und des Landesamtes können bei der Prüfung anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in begründeten Fällen Zuhörer zulassen.
(5) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei dem Landesamt aufzubewahren.
(6) Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens fünf Personen geprüft werden. Der mündliche Teil der Prüfung soll in der Regel je Bewerber nicht länger als 20 Minuten dauern.
(7) Das Landesamt hat die Prüfungsteilnehmer für die Dauer der Prüfung gegen Haftpflicht und Unfall ausreichend zu versichern.
(1) Ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem Termin beim Landesamt einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
Das Landesamt kann im Einzelfall verlangen, dass ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis beigebracht wird.
(3) Zu der Prüfung dürfen vom Landesamt nicht zugelassen werden:
(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zu der Prüfung ist dem Bewerber rechtzeitig vor dem Termin für die mündliche Prüfung bekanntzugeben. Bewerber, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, erhalten einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
§ 16 Bewertung der Leistung
(1) Die Leistungen der Bewerber sind in jedem Prüfungsteil mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. Im mündlichen Teil der Prüfung sind die Leistungen in jedem Sachgebiet (§ 14 Absatz 1) gesondert zu bewerten.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter im Sachgebiet des § 14 Absatz 1 Nummer 1, mit "bestanden" bewertet worden sind.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis. Bei Stimmengleichheit ist die Leistung mit "bestanden" zu bewerten.
(1) Ein Bewerber kann durch das Landesamt nach Anhörung des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er einen Täuschungsversuch begeht.
(2) Wird ein Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber den mündlichen und den praktischen Teil der Prüfung bestanden hat.
(1) Bewerbern, die einen der beiden Teile der Prüfung nicht bestanden haben, ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer vom Landesamt festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Der Bewerber wird nur in dem Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Falknerprüfung durchgeführt werden.
(2) Für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung gelten die Vorschriften für die Falknerprüfung sinngemäß.
Kapitel 3
Gemeinsame Prüfungsbestimmungen
§ 19 Prüfungsentscheidung
(1) Die zuständige Jagdbehörde entscheidet aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt (§ 9 Absatz 4 oder § 17 Absatz 3) bestanden ist.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder für wen die Prüfung als nicht bestanden gilt (§ 9 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2), erhält einen Bescheid.
§ 20 Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse 11a
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 13 Absatz 2 und 3 sind ehrenamtlich tätig.
Teil 2
Regelung der Jagdausübung
Kapitel 1 15
Klasseneinteilung für Schalenwild
§ 21 Klasseneinteilung, Abschussgrundsätze 15
(1) Schalenwild wird zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt.
(2) Die bei normalem Altersaufbau geltenden Abschussanteile und die Kriterien für den Abschuss ergeben sich aus der Anlage 1. Wird der normale Altersaufbau durch Fallwild oder Fehlabschüsse beeinträchtigt, so ist diese Beeinträchtigung in den Folgejahren bei der Abschussplanung auszugleichen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der unteren Jagdbehörde beschließen.
Kapitel 2
Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild
(1) Verboten ist,
(2) Über die Beschränkungen des § 25 Absatz 2 Sätze 1 und 4 LJG-NRW hinaus ist verboten,
§ 28 Kirrung und Fütterung von Schwarzwild 15 19
(1) Die Kirrung von Schwarzwild ist nur zulässig, wenn
(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 2 LJG-NRW bleibt unberührt.
(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 zulassen oder die Kirrung einschränken.
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben.
Kapitel 3
Verwendung von Fanggeräten und Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd
Über das Verbot des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes hinaus sind verboten:
§ 31 Fallen für den Lebendfang 15
(1) Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, dass sie
(2) Wippbrettkastenfallen müssen eine Mindestlänge von 80 cm, eine Mindestbreite von 10 cm und eine Mindesthöhe von 15 cm (Innenmaße) aufweisen. Wippbrettkastenfallen für das Hermelin müssen mit einer Gewichtstarierung versehen sein, durch die der Fang von Mauswieseln und Mäusen verhindert wird.
(1) Fallen für den Lebendfang müssen
(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
(3) Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist.
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Fallen mit Fangmeldesystem gemäß Absatz 1. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen.
§ 33 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen 15
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.
(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.
Kapitel 4 15 19
Schießübungsnachweis
§ 34 Schießübungsnachweis 15 19
(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Schießübungsnachweis (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:
(2) Für den Schießübungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
abzugeben oder
abzugeben. Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1.
(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.
Kapitel 5
Ausnahmegenehmigungen, Bußgeldvorschriften
Die untere Jagdbehörde kann
§ 36 Ordnungswidrigkeiten 15 19
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Teil 3
Wild- und Jagdschaden
§ 37 Schutzvorrichtungen
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen (§ 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz), sind außer anderen üblichen geeigneten Mitteln wilddichte Zäune gegen
§ 38 Vergütung der Wildschadenschätzer 19
Die Wildschadensschätzerinnen und Wildschadensschätzer erhalten eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird. Reisekosten werden nach den für Beamte der Reisekostenstufe B geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts des Landes ersetzt.
Teil 4 11 15
Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild
§ 39 Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild 15
Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden
(1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält
(2) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Verbreitungsgebiet gehören.
(1) Als Verbreitungsgebiete für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:
(2) Als Verbreitungsgebiete für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:
(3) Als Verbreitungsgebiete für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
(4) Die Abgrenzung der Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(5) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50.000 können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.
In den Verbreitungsgebieten ist die Wilddichte so zu regeln, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.
§ 43 Bejagung in den Freigebieten 15 19
Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes darf Schalenwild im Freigebiet ohne Abschussplan erlegt werden; Abschussplanung und Abschussdurchführung sind darauf auszurichten, dass vorhandene Stücke von Rot-, Sika- oder Damwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II.
(1) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung im Einzelfall zulassen, dass
(2) Die untere Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung kann im Einzelfall anordnen, dass abweichend von § 43 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 45 Gleichstellungsklausel
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am 31. März 2019 in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die
außer Kraft.
Anlage 1 15 19 (zu § 21 DVO LJG-NRW) |
Klasseneinteilung für Schalenwild für die
Wildart | Männliche Altersklasse | Erläuterung | Anteil am Abschuss | Weibliche Alterklasse | Anteil am Abschuss |
Rotwild | 1 | alte Hirsche ab Alter 12 | 15 % | ||
2 | Mittelalte Hirsche Alter 4 bis 11 | 10 % | |||
3 | junge Hirsche Alter 1 bis 3 | 40 % | Alttiere | 45 % | |
4 | Jährlinge | Schmaltiere | 20 % | ||
5 | Hirschkälber | 35 % | Wildkälber | 35 % | |
Damwild | 1 | alte Hirsche ab Alter 10 | 15 % | ||
2 | Mittelalte Hirsche Alter 3 bis 9 | 20 % | |||
3 | junge Hirsche Alter 1 und 2 | 45 % | Alttiere | 40 % | |
4 | Jährlinge | Schmaltiere | 20 % | ||
5 | Hirschkälber | 20 % | Wildkälber | 40 % | |
Sikawild | 1 | alte Hirsche ab Alter 8 | 20 % | ||
2 | Mittelalte Hirsche Alter 4 bis 7 | 20 % | |||
3 | Affige Hirsche Alter 1 bis 3 | 30 % | Alttiere | 40 % | |
4 | Jährlinge | Schmaltiere | 20 % | ||
5 | Hirschkälber | 30 % | Wildkälber | 40 % | |
Rehwild | 1 | alte Rehböcke ab Alter 4 | 20% | ||
2 | mehrjährige Böcke Alter 2 bis 3 | 20 % | |||
3 | Ricken | 40 % | |||
4 | Jährlinge | 30 % | Schmalrehe | 20 % | |
5 | Bockkitze | 30 % | Rickenkitze | 40 % | |
Muffelwild | 1 | alter Widder ab Alter 5 | 30 % | ||
2 | mehrjährige Widder 2 bis 4 | 20 % | |||
3 | Schafe | 40 % | |||
4 | einjährige Widder | 20 % | Schmalschafe | 20 % | |
5 | Widderlämmer | 30 % | Schmallämmer | 40 % | |
Schwarzwild | 1 | Keiler | 10 % | ||
2 | |||||
3 | Bachen | 10 % | |||
4 | Überläuferkeiler | 10 % | Überläufer- bachen | 10 % | |
5 | Frischlingskeiler | 80 % | Frischlings- bachen | 80 % |
*) In der Streckenerfassung sind für alle Wildarten bei beiden Geschlechtern die Jährlinge gesondert anzugeben, unabhängig davon, ob die Jährlinge wie beim weiblichen Wild getrennt oder wie beim männlichen Wild in der Klasse der jungen Hirsche freigegeben werden.
Schießnachweis § 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz § 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz | Anlage 2 15 19 (zu § 34 DVO LJG-NRW) |
Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche Schießübungsnachweis.
Hierfür ist vorzulegen:
*) Für den Schießnachweis gemäß a) gilt:
Schießstand:
Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter
Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.
Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.
Schießkino*:
Je drei Schüsse aus einer simulierten Entfernung, angelehnt an die Disziplin "laufender Keiler", im Anhalt an die nachstehenden Szenerien
Der Schießübungsnachweis gilt als erbracht, wenn die Übungen absolviert wurden.
Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 34 Absatz 3 DVO-LJG NRW i. V. m. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.
* Gemäß § 34 Absatz 2 Nummer 2 DVO-LJG NRW gelten Schießsimulationsanlagen nicht als Schießkino.
Schießübungsnachweis
Für Frau / Herrn ....................................................................................................
Adresse ................................................................................................................
Schießstand
Jahr |
Absolviert: |
Name Schießstand; |
Datum; Unterschrift Standleitung; | ||
Laufender Keiler stehend |
Laufender Keiler, stehend |
Laufender Keiler, sitzend | |||
Schießkino
Jahr |
Absolviert: |
Name Schießkino; |
Datum; | ||
Flüchtiges stehend |
Stehendes stehend |
Stehendes Sitzend | |||
Grenzbeschreibungen der Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild | Anlage 3 15 19 (zu § 41 DVO LJG-NRW) |
Die Verbreitungsgebiete für die einzelnen Arten sind durch eine laufende Nummerierung und eine Ortsbezeichnung gekennzeichnet.
Der Beschreibung liegt die topographische Karte NRW 1:50.000 - TK 50 zugrunde.
Der Grenzverlauf wird jeweils von Nordwest ausgehend inn Uhrzeigersinn verlaufend beschrieben.
Markante Punkte wie Kreuzungen sind nur dort eigens angeführt, wo dies zur Eindeutigkeit erforderlich ist.
Für die Bezeichnung der Straßen werden die üblichen Abkürzungen gewählt:
A = Autobahn,
B = Bundesstraße,
L = Landesstraße,
K = Kreisstraße.
I.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Rotwild
(§ 41 Absatz 1)
1. Nordeifel
Zollamt Sief, K 14, L 233, B 258 bis Friesenrath, Verbindungswege Friesenrath - Hahn - Venwegen - Breinigerberg, L 12, L 11, L 12, Bahnlinie bis Jüngersdorf, K 27, Gemeindegrenze Langerwehe/Düren, Gemeindegrenze Hürtgenwald/Düren, B 399, K 31, K 30 bis Staubecken Obermaubach, Ostufer Staubecken Obermaubach, Rur bis Heimbach, L 218, K 25, B 265, L 169, K 27, L 206, B 477, A 1 bis Lessenich, K 44, B 51, L 11, L 210 bis Kurtenberg, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien bis Zollamt Sief.
2. Königsforst - Wahner Heide
Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, L136, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3 bis AS Lohmar, B484, B56, B8 , nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20 bis Zaun Camp Spich, Zaun Deutsches Luft- und Raumfahrtzentrum; Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, auf Höhe der Landebahn NO-SW auf 600 m, L 84, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in nordwestlicher Richtung, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, L73, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A4).
3. Nutscheid
Brücke B 478 über die Sieg, B 478, B 256, Sieg.
4. Ebbegebirge
Treffpunkt B 54/B 229 bei Stüttinghausen, B 229 bis Elspe, Verbindungsstraße Elspe-Neuenhof - Anschlussstelle Lüdenscheid Süd (A 45), L 694, L 696, L 697, B 236, L 539, L 853, L 539, B 54.
5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland
Störmecke, B 236, L 742 bis Niedersorpe, Verbindungsstraße Niedersorpe - Holthausen - Fredeburg, B 511, L 776, L 740, K 19 - Gemeindegrenze Schmallenberg/Bestwig, Gemeindegrenze Olsberg/Winterberg, K 16, Hochspannungsleitung bis Bahnlinie Olsberg - Siedlinghausen, Bahnlinie bis K 46, K 46, Ortsverbindungsstraße Wiemeringhausen - Bruchhausen, K 47, L 743, B 251, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen bis Wasserscheide, B 54, L 911, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis Struthütten, L 722, L 893, K 11, L 729, B 62, B 508 bis Ginsburg, Verbindungsstraße über Ginsberg und Buchhelle zur L 713, L 713, L 553 bis Brucher Mühle, Verbindungsstraße Brucher Mühle - Selbecke - Stelborn, Verbindungsstraße Stelborn - Heiligenborn - Milchenbach, K 26 bis Störmecke.
6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren
Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, K 68, L 776 bis Rüthen - Rißneital, Verbindungswege Rüthen - Kneblinghausen - Siddinghausen - Edelborn - Oberfeld - Keddinghausen, L 549, B 480, L 549, L 744, L 636, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold, A 44, B 7, L 637, K 60, K 58, K 59, B 7, B 480, B 516, K 57, B 7 bis Nutlaar, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.
7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne
Stukenbrock - Senne - Siewecke, L 758, südliche Bebauungsgrenze Pivitsheide - Egge, K 13, L 936, westliche und südliche Bebauungsgrenze Hiddesen, L 937 bis Berlebeck, K 93 nach Frommhausen, L 828, B 1, L 954, L 820, L 953, L 954, L 828, B 252, B 7, A 44, L 817, L 754, K 1, K 26, B 68, L 817, K 11, K 13, Verbindungsstraße Herbram - Mölkeberg - B 68, B 68, K 1, L 813, K 27, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, B 64, L 756, A 33, B 68 bis Stukenbrock - Senne - Siewecke.
8. Minden
Schnittpunkt B 482/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, B 482.
9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck
Schnittpunkt A 3/B 70, L 401, L 896, Gemeindegrenze Raesfeld/Borken, B 70, B 67 n, A 31, K 13, K 48, L 652, K 31, K 12 bis Riege, Verbindungsstraße Riege - Pohl - Hülstener Heide, Kreisgrenze Borken/Recklinghausen, Kreisgrenze Recklinghausen/Coesfeld, A 43, L 652, K 42, B 58, A 31, A 2, A 3.
10. Reichswald Kleve
Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 188, Abteilungsgrenzen 188/163, 188/162, 187/161, 187/160, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 224, Treppkesweg bis Abteilungsgrenze 220/226, Abteilungsgrenzen 220/226, 219/225 bis Wald-Feld-Grenze, Wald-Feld-Grenze bis Gemeindegrenze Kleve/Goch, Gemeindegrenze Kleve/Goch, Abteilungsgrenzen 140/139, 107/106, Wald-Feld-Grenze, Forststraße durch Abteilung 10, Wald-Feld-Grenze, Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande.
Die Außenabgrenzung wird durch den Verlauf des Feldschutzzaunes bestimmt.
II.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Sikawild
(§ 41 Absatz 2)
1. Arnsberger Wald
Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.
2. Beverungen
Erkeln, K 39, B 64, B 83, Gemeindegrenze Höxter/Beverungen, Weser, B 241, L 837 bis Borgholz, Verbindungsweg Borgholz - Natingen, K 40 bis Auenhausen, Verbindungsweg Auenhausen - Erkeln.
III.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Damwild
(§ 41 Absatz 3)
1. Knechtsteder Wald
Kreuzung B 477/K 33 bei Pfannenschuppen, K 33, L 380, L 36, Verbindungsstraße Straberg - Konradshof - Delhoven, K 36, K 18, Kölner Randkanal, Verbindungsweg nach Südwest über Hasselrath - Mutzerath zur K 18, K 18 bis Stommelerbusch, Verbindungsweg Stommelerbusch - Velderhof auf die Regierungsbezirksgrenze Köln/Düsseldorf, Regierungsbezirk Köln/Düsseldorf bis Stommelner Bach, Stommelner Bach bis Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, B 477 bis Pfannenschuppen.
2. Sophienhöhe
Kreuzung B 55/L 264, B 55, B 477, A 4, L 264.
3. Königsdorfer Wald
Kläranlage Bedburg, Gemeindegrenze Bedburg/Bergheim, Nord-Süd-Bahn, Hochspannungsleitung, L 91, L 183, A 4, L 163, L 277, B 55, K 41, Erft, Kläranlage Bedburg.
4. Kottenforst
Autobahnkreuz Bliesheim (A 553/A 61), A 553, Bebauungsgrenze Gemeinde Bornheim, Bebauungsgrenze Gemeinde Alfter, Bebauungsgrenze Stadt Bonn, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, K 4, L 113, L 210, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis bis Arenberger Hof, Verbindungsstraße Arenberger Hof - Oberdrees, K 61, A 61, Autobahnkreuz Bliesheim.
5. Engelskirchen
Anschlussstelle Overath (A 4), A 4, B 56, L 312, B 55 bis Anschlussstelle Overath.
6. Gummersbach
Krommenohl, B 256, Bahnlinie Marienheide - Gummersbach - Ründeroth, Verbindungsstraße Hardt - Remerscheid - Hahn, Gelpe, Leppe, Gemeindegrenze Lindlar/Marienheide, Gemeindegrenze Wipperfürth/Marienheide bis Krommenohl.
7. Herscheid
Schnittpunkt A 45/B 229, B 229, B 236, L 697, L 696, L 694 bis Schnittpunkt mit A 45, A 45 bis Schnittpunkt mit B 229.
8. Olpe - Freudenberg
Rhode, B 55, K 18, L 711, B 517, L 729, L 873, L 728, Kreisgrenze Olpe/Siegen-Wittgenstein, B 517, B 54, L 728, L 908, L 562 bis Freudenberg, Bahnlinie Richtung Hohenhain, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Bahnlinie nach Rothemühle, L 512, L 564, K 11, K 12, K 10, Verbindungsstraße Thieringhausen - Rhonard, K 6, B 54, Rhode.
9. Büren - Brenken
Schnittpunkt L 536/L 878, L 878, Hochspannungsleitung Erwitte - Geseke, Bahnlinie Richtung Geseke, Verbindungsweg Geseke - Ellinghausen, Hochspannungsleitung Geseke - Salzkotten, L 751, Verbindungsweg Geseke - Niederntudorf, K 37, L 751, Bahnlinie Paderborn - Büren, L 549, L 776, Kreisgrenze Paderborn/Soest, L 747, L 536.
10. Senne - Teutoburger Wald
Schnittpunkt K 10/Kreisgrenze Lippe, K 10, L 967, K 11, K 5, L 945, K 13, L 936, L 938, L 937, L 828, B 1, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, A 33, L 751, B 68, Stadtgrenze Bielefeld bis K 10.
11. Brakel
Merlsheim, L 755, Verbindungsstraße Nieheim - Bredenborn, L 755, L 886, K 60, K 61, K 60, L 755, L 890, B 64, Bahnlinie bis Reelsen, L 954, L 951 bis Merlsheim.
12. Blomberg - Schieder
Wendlinghausen, K 82, K 73, B 66, L 947, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Verbindungsstraße Hamberg - Lügde - L 946, B 239, K 70, L 886, B 239, L 712, K 74, L 614, B 1, L 712, Großenmarpe, Verbindungsweg Großenmarpe - Altendonop - Sievertsberg - Falk - Wendlighausen.
13. Barntrup
Schnittpunkt B 66/B 1, B 1, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, L 947, B 1.
Das Gebiet ist Teilgebiet des die Landesgrenze überschreitenden Damwildvorkommens Pyrmonter Forst - Elkenberg.
14. Mindener Wald
Kreuzung L 770/K 63 nordöstlich Espelkamp, K 63, L 765, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis Dickenbusch, B 61 n, südwestliche Bebauungsgrenze Petershagen, B 61 bis Kreuzung B 61/K 46, K 46, L 764, Verbindungsstraße Stemmer - Brede, K 13, L 766 bis Frotheim, L 918, Kleine Aue, L 770 bis Kreuzung L 770/K63.
15. Minden - Schaumburger Wald
Schnittpunkt B 482/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, B 482.
16. Borgholzhausen
Schnittpunkt Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen mit B 68, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, K 25, L 785, B 68 bis Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen.
17. Teutoburger Wald
Schnittpunkt Mittellandkanal/A 30, A 30, L 504, A 1, K 26, K 27, Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Bahnlinie Lienen - Lengerich - Schnittpunkt A 1, A 1, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Tecklenburg, L 591, Dortmund-Ems-Kanal, Mittellandkanal.
18. Ladbergen - Ostbevern
Schnittpunkt A 1 mit Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, B 475, K 34, L 830, B 51, L 588, Bundesbahn, Ems, Dortmund-Ems-Kanal, A 1.
19. Emsdetten
Schnittpunkt B 70/K 66, K 66, Bahnlinie Richtung Rheine - Hörstel, L 591, L 590, B 475, Gemeindegrenze Emsdetten/Saerbeck, Hochspannungsleitung von Kläranlage Blomert bis Schnittpunkt L 555, L 555, L 559, Gemeindegrenze Steinfurt/Nordwalde, Gemeindegrenze Steinfurt/Emsdetten, Gemeindegrenze Steinfurt/Neuenkirchen, L 583, B 70.
20. Ochtrup
Treffpunkt Kreisgrenze Borken/Steinfurt auf Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, L 68, K 57, B 54, Kreisgrenze Borken/Steinfurt.
21. Hohe Mark - Davert
Gescher, L 571, B 474, L 571, L 577, Bahnlinie Darfeld - Coesfeld, L 555, B 474, B 67, B 474, A 43, B 51 a bis Bahnlinie, Bahnlinie bis L 884, L 884, Dortmund-Ems-Kanal (Alte Fahrt), K 37, L 585, Bahnlinie Telgte - Müssingen, Gemeindegrenze Everswinkel/Warendorf, L 793, K 43, Mussenbach, L 547, K 20, K 1, L 792, L 547, L 586, L 851, L 585, B 58, B 54, L 671, A 1, Regierungsbezirksgrenze Münster/Arnsberg bis Schnittpunkt mit Stever bei Geiving, Stever, B 58, K 55, L 608, Gescher.
22. Haltern - Haard
Anschlussstelle Marl Nord (A 43), L 612, Wesel-Datteln-Kanal, B 235, L 610, Gemeindegrenze Oer-Erkenschwick/Datteln, Hochspannungsleitung von Dahlhaus nach Koch - Rüslingshoff, L 798, A 43 bis Anschlussstelle Marl Nord.
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