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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz)

Vom 12. Mai 2015
(GV.NRW Nr. 24 vom 27.05.2015 S.458; 01.09.2015 S. 629 ber. 15)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1 15
Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht:

§ 1 Ziele des Gesetzes

§ 1a Ablieferungspflicht von Kennzeichen

§ 2 Tierarten

§ 3 Abrundung der Jagdbezirke

§ 4 Befriedete Bezirke

§ 5 Eigenjagdbezirke

§ 6 Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke

§ 7 Jagdgenossenschaft

§ 8 Hegegemeinschaften

§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes

§ 10 Jagdpachtfähigkeit

§ 11 Mehrzahl von Jagdpächtern

§ 12 Jagderlaubnis

§ 13 Eintragungen im Jagdschein

§ 14 Anzeige von Jagdpachtverträgen

§ 15 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen

§ 16 Tod des Jagdpächters

§ 17 Jagdschein, Jägerprüfung

§ 17a Gesellschaftsjagd

§ 18 Gemeinschaftshaftpflichtversicherung

§ 19 Sachliche Verbote

§ 20 Örtliche Verbote

§ 21 Jagdgatter

§ 22 Abschussregelung

§ 23 Abschussverbot

§ 24 Jagd- und Schonzeiten

§ 25 Inhalt des Jagdschutzes

§ 26 Jagdschutzberechtigte

§ 27 Jägernotweg

§ 28 Jagdeinrichtungen

§ 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

§ 29 Wildfolge

§ 30 Jagdhunde

§ 31 Aussetzen von Wild

§ 32 Schadensersatzpflicht

§ 33 Schutzvorrichtungen

§ 34 Anmeldung von Wild- und Jagdschäden

§ 35 Vorverfahren

§ 36 Wildschadenschätzer

§ 37 Termin am Schadensort

§ 38 Gütliche Einigung

§ 39 Schadensfeststellung

§ 40 Kosten des Vorverfahrens

§ 41 Gerichtliches Nachverfahren

§ 42 (entfallen)

§ 43 (entfallen)

§ 44 (entfallen)

§ 45 Ermächtigungen

§ 46 Jagdbehörden

§ 47 Aufsicht über die Jagdgenossenschaft

§ 48 Sachliche Zuständigkeit

§ 49 (entfallen)

§ 50 Auskunftspflicht

§ 51 Jagdbeiräte

§ 52 Vereinigung der Jäger

§ 53 Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung

§ 54 Beirat bei der Forschungsstelle

§ 55 Bußgeldvorschriften

§ 56 Verwaltungsbehörde, Geldbuße, Verbot der Jagdausübung, Einziehung

§ 57 Gebühren, Jagdabgabe

§ 58 (aufgehoben)

§ 59 Übergangsbestimmungen

§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. Vor § 1 wird folgender § 1 eingefügt:

" § 1 Ziele des Gesetzes
(Ergänzend zu § 1 BJG)

(1) In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, ergänzen oder von diesem im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes abweichen.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die artenreiche Wildbestände aus vernünftigem Grund nachhaltig und tierschutzgerecht nutzt und die natürlichen Wildtierlebensräume erhält und verbessert.

(3) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen,

  1. die jagdlichen Interessen mit anderen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung, auszugleichen,
  2. die Jagd unter Berücksichtigung des Tierschutzes, insbesondere der Vermeidung von unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden von Tieren, auszuüben,
  3. den Wildbestand in seinem natürlichen Artenreichtum ges- und zu erhalten, bestandsgefährdete Wildarten zu schützen und zu fördern sowie seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern und zu verbessern und
  4. den Wildbestand so zu bewirtschaften, dass das Ziel, artenreiche, sich natürlich verjüngende Wälder, ermöglicht wird.

(4) Werden in einem Jagdbezirk die Ziele sowie die Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in besonderer Weise umgesetzt, kann der Bezirk von der obersten Jagdbehörde als Referenzbezirk anerkannt werden. Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Anerkennung nach Satz 1 zu regeln."

3. Der bisherige § 1 wird § 1a.

4. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Tierarten 09 14
(Zu § 2 Abs. 2 BJG)

Das für das Jagdwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen des Landtags zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes durch Rechtsverordnung über die in § 2 Absatz. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Tierarten hinaus weitere Tierarten zu bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen, und für diese Jagdzeiten festzusetzen. Für Federwild gilt dies nur nach Maßgabe der in Artikel 7 und 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

" § 2 Tierarten
(Abweichung von § 2 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BJG)

Folgende Tierarten unterliegen im Lande Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht:

Folgende Tierarten unterliegen im Lande Nordrhein-Westfalen abweichend von § 2 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht:

  1. Haarwild:
    Wisent (Bison bonasus),
    Rotwild (Cervus elaphus),
    Damwild (Dama dama),
    Sikawild (Cervus nippon),
    Rehwild (Capreolus capreolus),
    Muffelwild (Ovis ammon musimon)
    Schwarzwild (Sus scrofa),
    Feldhase (Lepus europaeus),
    Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus),
    Fuchs (Vulpes vulpes),
    Steinmarder (Martes foina),
    Iltis (Mustela putorius),
    Hermelin (Mustela erminea),
    Dachs (Meles meles),
    Waschbär (Procyon lotor),
    Marderhund (Nyctereutes procyonoides),
    Mink (Neovison vison);
  2. Federwild:
    Rebhuhn (Perdix perdix),
    Fasan (Phasianus colchicus),
    Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo),
    Ringeltaube (Columba palumbus),
    Höckerschwan (Cygnus olor),
    Graugans (Anser anser),
    Kanadagans (Branta canadensis),
    Nilgans (Alopochen aegyptiacus),
    Stockente (Anas platyrhynchos),
    Waldschnepfe (Scolopax rusticola),
    Rabenkrähe (Corvus corone),
    Elster (Pica pica).

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "gestatten" das Komma und die Wörter "auch wenn diese Personen keinen Jagdschein besitzen" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis der Sachkunde der jagenden Person durch die bestandene Jäger- oder Falknerprüfung geführt wurde."

b) 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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(4) In befriedeten Bezirken dürfen die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schußwaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 erforderlich."(4) In befriedeten Bezirken dürfen die im Sinne von Absatz 3 sachkundigen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sowie deren sachkundige Beauftragte unter Beachtung der jagd- und tierschutzrechtlichen Vorschriften jederzeit Wildkaninchen fangen oder töten und sich aneignen. Für den Gebrauch von Schusswaffen ist eine Genehmigung nach Absatz 3 Satz 3 erforderlich.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Krankgeschossenes oder aus sonstigen Gründen schwerkrankes Wild, das in Teile eines Jagdbezirks überwechselt, in denen die Jagd ruht oder in denen nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist, oder sich dort befindet, darf auch dort nachgesucht und erlegt werden. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen."

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Hegegemeinschaften 14
(Zu § 10a BJG)

(1) Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es insbesondere, die Abschußpläne der einzelnen Jagdbezirke aufeinander abzustimmen, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen und auf die Erfüllung der Abschußpläne hinzuwirken.

(2) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Bewirtschaftungsbezirken für Schalenwild (§ 22 Abssatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

(3) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden.

(4) Das Verfahren zur Bildung einer Hegegemeinschaft (Absatz 3) besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung eines Satzungsentwurfs und der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung anderer Behörden und Stellen regelt das Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß die Stimmabgabe der Beteiligten durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird.

(5) Die Hegegemeinschaft entsteht mit der Genehmigung der Satzung durch die untere Jagdbehörde. Die Satzung ist von den unteren Jagdbehörden, über deren Zuständigkeitsbereich sich die Hegegemeinschaft erstreckt, öffentlich auszulegen. Die Genehmigung sowie Zeit und Ort der Auslegung sind von der unteren Jagdbehörde ortsüblich bekanntzumachen. Den Mitgliedern der Hegegemeinschaft ist die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk zuzustellen.

" § 8 Hegegemeinschaften
(Zu § 10a BJG)

(1) Hegegemeinschaften dienen der jagdbezirksübergreifenden Bejagung und Hege von Wildarten nach einheitlichen Grundsätzen. Aufgabe der Hegegemeinschaften für Schalenwild ist es insbesondere, die Höhe des Wildbestandes zu ermitteln, gemeinsame Hegemaßnahmen durchzuführen, Abschusspläne, Fütterungsstandorte und Jagdmethodik aufeinander abzustimmen, auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken und der unteren Jagdbehörde Abschussnachweise zu erbringen.

(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken im Gebiet der Hegegemeinschaft sowie die Jagdgenossenschaften der betroffenen Jagdbezirke sind berechtigt, je einen Vertreter mit beratender Stimme in die Hegegemeinschaft zu entsenden.

(3) Soweit es aus Gründen der Hege im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes erforderlich ist, insbesondere in Verbreitungsgebieten (§ 22 22 Absatz 12), wirken die unteren Jagdbehörden auf die freiwillige Bildung von Hegegemeinschaften hin. Sind mehrere untere Jagdbehörden zuständig, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.

(4) Ist die Bildung von Hegegemeinschaften für Schalenwild und vom Aussterben bedrohte Tierarten aus Gründen der Hege erforderlich und ist eine an alle betroffenen Jagdausübungsberechtigten gerichtete Aufforderung der unteren Jagdbehörde ohne Erfolg geblieben, können Hegegemeinschaften von Amts wegen gebildet werden.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung von Hegegemeinschaften (Absatz 4), insbesondere das Verfahren, die Zusammensetzung der Mitglieder, die Aufgaben, die räumliche Abgrenzung, die Organisationsvorgaben sowie die Erfordernisse der Satzung zu regeln.

(6) Die Hegegemeinschaft nach Absatz 4 untersteht der Aufsicht des Staates. § 47 findet entsprechende Anwendung.

(7) Eine Hegegemeinschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde, es sei denn, die Satzung entspricht einer von der obersten Jagdbehörde erlassenen Mustersatzung; in diesem Falle ist sie der unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Satzungen bestehender Hegegemeinschaften gelten fort, soweit sie der Mustersatzung entsprechen."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes 15
(Zu § 11 Abs. 2 BJG)
" § 9 Jagdpacht
(Zu § 11 Abs. 2 BJG,
abweichend zu § 11 Abs. 4 BJG)".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Abweichend von § 11 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes soll die Pachtdauer mindestens fünf Jahre betragen."

8. § 17a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Bewegungsjagden sind alle Jagden, bei denen das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit, der nicht älter als ein Jahr sein darf. Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln."

9. § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Sachliche Verbote 07 09 14
(Zu § 19 BJG)

(1) Verboten ist, Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind. Zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden kann die untere Jagdbehörde Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

(1a) Die Baujagd auf Füchse in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni ist verboten.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken.

(3) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Die oberste Jagdbehörde entscheidet über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.

(4) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Nachtjagd auf Schalenwild zulassen, soweit dies zur Erfüllung des Abschußplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden erforderlich ist.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen.

(6) Die Jagd mit Bolzen oder Pfeilen ist auch auf anderes Wild als Schalenwild verboten.

" § 19 Sachliche Verbote 1
(Ergänzend zu § 19 BJG)

(1) In Ergänzung des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes ist verboten:

  1. mit Schrot oder Posten auf Schalenwild zu schießen; ausgenommen ist der Fangschuss;
  2. die Jagd mit Vorderladerwaffen, Bolzen oder Pfeilen;
  3. bei der Jagd Büchsenmunition mit bleihaltigen Geschossen sowie bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden; 2
  4. mit Bleischrot die Jagd an und über Gewässern auszuüben;
  5. auf Rehwild und gestreifte Schwarzwildfrischlinge (noch nicht einjährige Stücke) mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1.000 Joule beträgt;
  6. Wild, ausgenommen Schwarzwild und Raubwild, zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang;
  7. die Jagdausübung und das Errichten von Jagdeinrichtungen für die Ansitzjagd im Umkreis von 300 Metern von der Mitte von Querungshilfen (Wildunterführungen und Grünbrücken); von dem Verbot der Jagdausübung ausgenommen ist die Ausübung der Nachsuche;
  8. die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse
  1. im Naturbau und
  2. im Kunstbau

auszuüben;

  1. Wild von Ansitzen aus zu erlegen, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirks entfernt sind; dieses Verbot gilt nicht, soweit die Jagdnachbarn eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben;
  2. die Lockjagd auf Rabenkrähen außerhalb der Einzeljagd (jagdliches Zusammenwirken von bis zu vier Personen);
  3. elektrischen Strom zum Anlocken von Wild zu verwenden;
  4. das Töten von Katzen.

(2) Die untere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des Absatzes 1 Nummer 6 bis 9 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken. Sie entscheidet ferner über die staatliche Anerkennung eines Fachinstituts im Sinne des § 19 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes.

(3) Abweichend vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 8 Buchstabe b kann die zuständige untere Jagdbehörde zum Schutz der Tierwelt auf Basis einer von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung erarbeiteten und regelmäßig fortzuschreibenden Gebietskulisse jeweils für deren Gültigkeitsdauer zeitweise die Baujagd im Kunstbau erlauben.

(4) Das Ministerium wird gemäß § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes und aufgrund des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verbote des Absatzes 1 und des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken, beispielsweise die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd zu verbieten.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Verwendung bestimmter Fanggeräte, die den Anforderungen des § 19 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesjagdgesetzes nicht genügen, zu verbieten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd zu bestimmen."

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1) Die Beobachtung mit Wildkameras ist gemäß § 4 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verboten. Bei einer gemäß § 6b Absatz 1 BDSG zulässigen Überwachung sind der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle/Person durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch gut sichtbares Anbringen eines Hinweisschildes, erkennbar zu machen (§ 6b Absatz 2 BDSG).

2) Notifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Die zuständige Stelle bedarf hierzu des Einvernehmens mit der obersten Jagdbehörde. § 7 des Landschaftsgesetzes (LG) findet entsprechende Anwendung."(1) Die Jagdausübung in Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten hat sich nach Art und Umfang nach dem Schutzzweck zu richten. Die Ausübung der Jagd in diesen Schutzgebieten wird nach den Vorschriften des Landschaftsgesetzes im Landschaftsplan oder in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. § 7 des Landschaftsgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), findet entsprechende Anwendung."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landschaftsbehörde" gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Führen jagdliche Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten."

11. § 22 wird wie folgt gefasst:

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§ 22 Abschußregelung 07 14
(Zu § 21 BJG)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde einen Abschußplan für Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie für Auer- und Birkwild, zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschußplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschußplan ausläuft, einzureichen. § 21 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Abschußplan für Rehwild wird mit einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren, der Abschußplan für anderes Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie für Auer- und Birkwild mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. Beim Abschußplan für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen. Abweichungen bis zu 30 v. H. im einzelnen Jahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen.

(3) Ein Abschußplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen, wenn

  1. der Abschußplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht,
  2. der Jagdbeirat (§ 51) zugestimmt hat,
  3. bei verpachteten Jagdbezirken der Abschußplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist und
  4. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschußpläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind.

(4) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschußplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, daß eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschußplänen für weibliches Schalenwild, für Kälber, Kitze und Lämmer festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 v. H. überschritten werden.

(6) Ist das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht zu erzielen, so wird der Abschußplan durch die oberste Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Landesjagdbeirat festgesetzt.

(7) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuß des Wildes und über das Fallwild, soweit es sich um Schalenwild handelt, eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschußmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen.

(9) Der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde den Kopfschmuck und den Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes, vom erlegten männlichen Muffelwild nur den Kopfschmuck, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuß auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln von Rot-, Dam- und Sikahirschen ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat Kopfschmuck und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des Abschußplans für sonstiges Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen.

(10) Die untere Jagdbehörde kann anordnen, daß der Kopfschmuck und der Unterkiefer des innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches im letzten Jahr erlegten männlichen Schalenwildes auf einer allgemeinen Hegeschau vorzuzeigen sind.

(11) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschußplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschußplans nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(12) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung

  1. männliches Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild in Klassen einzuteilen und Abschußanteile sowie Grundsätze für den Abschuß in den einzelnen Klassen festzulegen,
  2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Bewirtschaftungsbezirke für Schalenwild (Kern-, Rand- und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,
  3. vorzuschreiben, daß für den Abschußplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und die Abschußmeldung für Rotwild bestimmte Muster zu verwenden sind.

(13) § 3 Abs. 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.

(14) Die oberste Jagdbehörde kann zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke befristete Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn dadurch eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur nicht zu befürchten ist und die Jagdausübungsberechtigten und bei verpachteten Jagdbezirken die Verpächter zugestimmt haben.

" § 22 Abschussregelung
(Zu § 21 BJG)

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde abweichend von § 21 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes einen Abschussplan für Schalenwild (ausgenommen Schwarz- und Rehwild), zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht, bei männlichem Schalenwild auch nach Klassen, einzureichen. Der Abschussplan ist jeweils zum 1. April des Jahres, in dem der bisherige Abschussplan ausläuft, einzureichen. § 21 Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Hegegemeinschaften für mehrere Jagdbezirke in ihrem Bereich oder Teilbereichen einen Gesamtabschussplan aufstellen und bei der unteren Jagdbehörde einreichen.

(3) Der Abschussplan wird mit einer Geltungsdauer von einem Jagdjahr bestätigt oder festgesetzt. In Nationalparks kann abweichend von Satz 1 ein Abschussplan mit einer Geltungsdauer von drei Jagdjahren bestätigt werden (Periodenabschussplan). Im Einzelfall kann die untere Jagdbehörde auf Antrag einer Hegegemeinschaft einen Periodenabschussplan bestätigen oder festsetzen.

(4) Ein Abschussplan, den die oder der Jagdausübungsberechtigte fristgerecht eingereicht hat, ist von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde und im Benehmen mit dem Jagdbeirat (§ 51) zu bestätigen, wenn

  1. der Abschussplan den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht und das Ergebnis des Verbissgutachtens gemäß Absatz 5 berücksichtigt,
  2. bei verpachteten Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit der Verpächterin oder dem Verpächter aufgestellt worden ist und
  3. innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt oder nach Absatz 2 aufgestellt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaberinnen und Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind.

(5) Zur Wahrung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden hat die Forstbehörde in regelmäßigem Turnus von drei bis fünf Jahren ein Gutachten zum Einfluss des Schalenwildes auf die Verjüngung der Wälder (Verbissgutachten) zu erstellen.

(6) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vor oder ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Forstbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Die Festsetzung hat so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Die Wild- und Wildschadensverhältnisse in benachbarten Jagdbezirken sind angemessen zu berücksichtigen.

(7) Die in bestätigten oder festgesetzten Abschussplänen für weibliches Schalenwild und für Kälber festgesetzten Abschüsse gelten als Mindestabschüsse; sie können bis zu 20 Prozent überschritten werden. Der Abschussplan für Muffelwild ist ein Mindestabschussplan. Der fristgerecht eingereichte Abschussplan gilt für Schmaltiere und Schmalspießer in Höhe des bestätigten oder festgesetzten Abschusses des Vorjahres als genehmigt, wenn die untere Jagdbehörde am 1. Mai den Abschussplan nicht bestätigt oder festgesetzt hat.

(8) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen in die Liste sind innerhalb eines Monats vorzunehmen. Die Streckenliste ist der unteren Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der unteren Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der unteren Jagdbehörde schriftlich zum 15. November eines jeden Jahres eine Abschussmeldung über das erlegte Rotwild vorzulegen.

(10) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist ferner verpflichtet, der unteren Jagdbehörde das Geweih des erlegten männlichen Rotwildes und den Unterkiefer des erlegten männlichen und weiblichen Rotwildes innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschuss auf Verlangen vorzulegen. An den Schädeln ist der Oberkiefer zu belassen. Die untere Jagdbehörde hat die Geweihe und Unterkiefer dauerhaft zu kennzeichnen. Die untere Jagdbehörde kann den Jagdausübungsberechtigten bestimmter Jagdbezirke nach Anhörung des Jagdbeirates aufgeben, den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans für Schalenwild (ausgenommen Reh- und Schwarzwild) durch Vorlage der erlegten Tierkörper oder Teilen davon innerhalb einer bestimmten Frist an bestimmten Stellen zu führen.

(11) Erfüllt die oder der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(12) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung

  1. Schalenwild in Klassen einzuteilen und Abschussanteile sowie Grundsätze für den Abschuss in den einzelnen Klassen festzulegen,
  2. aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden Verbreitungsgebiete für Schalenwild (Verbreitungsgebiete und Freigebiete) und die zulässige Wilddichte festzulegen,
  3. vorzuschreiben, dass für den Abschussplan, die Streckenliste, die jährliche Streckenmeldung und die Abschussmeldung für Rotwild bestimmte Muster oder Verfahren zu verwenden sind.

(13) § 3 Absatz 5 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung
  1. soweit es die Hege des Wildes erfordert, die Jagdzeiten abzukürzen, zu verlängern oder aufzuheben,
  2. für Wild, für das eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festzusetzen und
  3. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringel- und Türkentaube und Lachmöwe sowie für nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten Ausnahmen von dem Verbot des § 22 Abs. 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen.
"(1) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung
  1. nach den in § 1 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Grundsätzen der Hege die Zeiten, in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf, abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes festzusetzen und
  2. für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Ringeltaube und Rabenkrähe Ausnahmen von den Verboten des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuzulassen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c

c) das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen,

wird aufgehoben.

bb) Buchstabe d wird Buchstabe c.

c) In Absatz 5 wird die Angabe "79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Abl. EG Nr. L 103 S. 1)" durch die Angabe "2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7)" ersetzt.

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die Erfüllung der Verpflichtung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchsetzen.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 30. April gefüttert werden."Unbeschadet des Absatzes 1 darf Schalenwild nur in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gefüttert werden."

bb) Satz 3

Aus Gründen der Wildschadenverhütung kann die untere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Veterinäramt und der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung Ablenkungsfütterungen für Schwarzwild genehmigen.

wird aufgehoben.

cc) Satz 5 (alt) wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Verbesserung der in einem Jagdrevier vorhandenen natürlichen Äsungsflächen (Wildäcker) gilt nicht als Fütterung."Wildäcker gelten nicht als Fütterung."

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen, und Katzen, die im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus angetroffen werden. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten. Sie gilt auch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Berechtigten zum Dienst verwandt werden oder sich aus Anlaß des Dienstes vorübergehend der Einwirkung ihres Führers entzogen haben."2. Hunde außerhalb der Einwirkung ihrer Führerin oder ihres Führers abzuschießen, wenn
  1. diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
  2. es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
  3. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind."

d) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Viehseuchenrechtliche" durch das Wort "Tiergesundheitsrechtliche" ersetzt.

14. In § 28 Absatz 1 wird nach dem Wort "Ansitzjagd" ein Komma und das Wort "Kunstbaue" eingefügt.

15. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

" § 28a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes

(1) Wer schwerkrankes verunfalltes Wild auffindet, darf dieses unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich erlegen, um es vor vermeidbaren Leiden oder Schäden zu bewahren, wenn sie oder er Jagdscheininhaberin oder Jagdscheininhaber ist und die oder der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Jagdbezirk das Wild erlegt werden soll, informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte oder die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht erreicht werden konnte. Das Erlegen ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen und das Wild unverzüglich zu versorgen. Das Fortschaffen des Wildes ist nicht zulässig.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist derjenige, der ein Fahrzeug führt und damit Schalenwild verletzt oder getötet hat, verpflichtet, dies unverzüglich bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Für jeden Jagdbezirk haben die Jagdausübungsberechtigten der zuständigen Polizeidienststelle mindestens eine zur Jagd befugte Person zu benennen. Die benannte Person hat bei Wildunfällen Benachrichtigungen entgegenzunehmen und die Pflichten der jagdausübungsberechtigten Person. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben unberührt."

16. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Schalenwild" durch das Wort "Wild" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort "nicht" ein Komma eingefügt und die Wörter "das von sonstigem Wild ist" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Anderes Wild als Schalenwild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Schalenwild" durch "Wild" ersetzt.

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt für Führerinnen oder Führer von brauchbaren Jagdhunden nach § 30, wenn anderes Wild als Schalenwild krankgeschossen in einen benachbarten Jagdbezirk wechselt."

cc) Im neuen Satz 5 werden die Wörter "des Wildes" durch die Wörter "von Schalenwild" ersetzt und der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "anderes Wild als Schalenwild ist fortzuschaffen und abzuliefern." angefügt.

dd) Im neuen Satz 7 wird das Wort "das" durch das Wort "ein" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Verendet anderes Wild als Schalenwild in Sichtweite von der Grenze, so darf es der Jagdausübende fortschaffen. Geladene Schußwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nicht mitgeführt werden. Das Wild ist dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirkes, in dem es zur Strecke gekommen ist, abzuliefern.

wird aufgehoben.

d) Der Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 4 der Kopfschmuck beim Schalenwild und Trophäen beim Schwarzwild und anderem Wild dem Erleger, das Wildbret dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt."Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 2 bis 3 Geweihe oder Gehörne beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild der Erlegerin oder dem Erleger, das Wildbret der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Kopfschmuck und Trophäen" durch die Wörter "Geweih oder Gehörn beim Schalenwild und Eckzähne beim Schwarzwild" ersetzt.

e) Der Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe "Absätze 2 bis 5" wird durch die Angabe "Absätze 2 bis 4" ersetzt.

f) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 2 werden die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" und die Wörter "der Kopfschmuck oder die Trophäen" werden durch die Wörter "die Geweihe, Gehörne oder Eckzähne beim Schwarzwild" ersetzt.

17. § 30 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Jagdhunde

Bei der Such-, Drück- und Treibjagd, bei jeder Jagdart auf Schnepfen und Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche auf Schalenwild sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

" § 30 Jagdhunde

(1) Bei der Such- und Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei jeder Nachsuche sind brauchbare Jagdhunde zu verwenden.

(2) Werden Jagdhunde im Rahmen von Bewegungsjagden eingesetzt und überjagen sie die Reviergrenze (überjagende Hunde), stellt dies keine Störung der Jagdausübung dar, wenn die betroffenen Jagdbezirksinhaberinnen oder Jagdbezirksinhaber vor der Bewegungsjagd unterrichtet worden sind, zumutbare Maßnahmen gegen ein Überjagen getroffen wurden und in dem betreffenden Revier, in dem die Bewegungsjagd stattfindet, nicht mehr als drei Bewegungsjagden im Jagdjahr durchgeführt werden.

(3) Wird am lebenden Wasserwild ausgebildet und geprüft, dürfen nur flugfähige Stockenten eingesetzt werden. An anderem Wasserwild darf nicht ausgebildet werden.

(4) Bei der Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden in Schliefen anlagen darf der Jagdhund auf der Duftspur eines lebenden Fuchses arbeiten. Die Ausbildung unmittelbar am lebenden Fuchs ist verboten."

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "unteren" durch das Wort "obersten" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat" gestrichen.

b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild) in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn biotopverbessernde Hegemaßnahmen für die auszusetzende Wildart nachgewiesen wurden und die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat. Satz 1 gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

(5) Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, früher als vor dem nächsten Kalenderjahr nach Auswilderung von Fasanen und Stockenten diese zu bejagen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind; diese dürfen nicht später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden.

(6) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde für deren oder dessen Rechnung das verbotswidrig ausgesetzte Schalenwild erlegen lassen. Das erlegte Schalenwild ist gegen angemessenes Schussgeld der oder dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen."

19. Dem § 34 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, wenn die oder der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen zwei Wochen, nachdem sie oder er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie oder er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen."

20. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet.

Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus

dem Vorsitzenden,
vier Jägern,
vier Vertretern der Landwirtschaft,
einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einem Vertreter des Privatwaldes,
einem Vertreter des Staatswaldes,
einem Vertreter der Berufsjäger,
einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einem Vertreter des Naturschutzes,
einem Vertreter der Jagdwissenschaft,
einem Vertreter der Falknerei.

In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier Jäger und einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e. V. einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium einen Vertreter des Staatswaldes und einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner einen Vertreter der Falknerei.

"(1) Bei der obersten Jagdbehörde wird ein Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) gebildet.

Der Landesjagdbeirat setzt sich zusammen aus

der oder dem Vorsitzenden,
fünf Jägerinnen oder Jägern,
vier Vertreterinnen oder Vertretern der Landwirtschaft,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Körperschaftswaldes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Privatwaldes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatswaldes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjäger,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdgenossenschaften,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Naturschutzes,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jagdwissenschaft,
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Falknerei,
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes.

In den Landesjagdbeirat entsenden der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. vier Jägerinnen oder Jäger, der Ökologische Jagdverein Nordrhein - Westfalen e.V. eine Jägerin oder einen Jäger, der Rheinische Landwirtschaftsverband e. V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e. V. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft, der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Körperschaftswaldes, die nach Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Naturschutzes, das Ministerium eine Vertreterin oder einen Vertreter des Staatswaldes und eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdwissenschaft, der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger, der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter der Jagdgenossenschaften, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Privatwaldes, die im Land Nordrhein-Westfalen wirkenden Vereinigungen der Falkner eine Vertreterin oder einen Vertreter der Falknerei, der Beirat für Tierschutz eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes. Für jedes Jagdbeiratsmitglied nach Satz 2 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. Satz 3 gilt entsprechend für die Entsendung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsandt werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Forstbehörde," die Wörter "einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes," eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände" durch die Wörter "im Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Naturschutzvereinigungen" ersetzt, nach dem Wort "Naturschutzes" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, die Wörter "der Landesbetrieb Wald und Holz" durch die Wörter "die Forstbehörde" ersetzt und nach dem Wort "Forstbehörde" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter "und die nach § 3 des Gesetzes über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine vom 25. Juni 2013 (GV. NRW. S. 416) anerkannten Vereine gemeinsam eine Vertreterin oder einen Vertreter des Tierschutzes." angefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "fünf" ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Sitzungen der Jagdbeiräte nach Absatz 3 sind öffentlich; § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung."

21. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Weist eine Vereinigung von Jägern nach, daß ihr mehr als ein Drittel der Jagdscheininhaber im Lande Nordrhein-Westfalen angehört, so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Landesvereinigung der Jäger anzuerkennen."(1) Weist eine Vereinigung von Jägerinnen und Jägern als rechtsfähiger Verein nach, dass sie
  1. nach ihrer Satzung schwerpunktmäßig das Jagdwesen fördert oder als gemeinnützig (§ 52 der Abgabenordnung) anerkannt ist und das Jagdwesen schwerpunktmäßig in ihrer praktischen Tätigkeit fördert,
  2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist und
  3. ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße sowie praktische Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

so ist sie von der obersten Jagdbehörde als Vereinigung der Jäger anzuerkennen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Landesvereinigung" durch die Wörter "den Vereinigungen" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landesvereinigung" durch das Wort "Vereinigungen" und das Wort "kann" durch das Wort "können" ersetzt.

22. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "(Forschungsstelle)" die Wörter "als Fachbereich beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW" eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Verständnisses" die Wörter "der Jägerschaft" eingefügt.

23. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger,

6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Tierschutzes."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen."(3) In den Beirat entsendet der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V. fünf Jägerinnen oder Jäger, wovon eine Person hauptberuflich Land- oder Forstwirt sein muss. Der Ökologische Jagdverein Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Jägerin oder einen Jäger und der Landesverband der Berufsjäger Nordrhein-Westfalen e.V. entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjäger. Die übrigen Mitglieder werden vom Ministerium berufen. Es können nur Vertreterinnen oder Vertreter entsandt oder berufen werden, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben."

24. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1" durch die Angabe " § 1a" ersetzt.

bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
9. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Wild von Ansitzen erlegt, die weniger als 75 m von der Grenze eines benachbarten Jagdbezirkes entfernt sind,"9. entgegen § 17a Absatz 3 an einer Bewegungsjagd teilnimmt, ohne über einen aktuellen Nachweis seiner besonderen Schießfertigkeit zu verfügen."

cc) Nummer 9a und 9b

9a. entgegen § 19 Abs. 1a in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni die Baujagd auf Füchse ausübt,

9b. entgegen § 19 Abs. 6 die Jagd mit Pfeilen oder Bolzen ausübt,

werden aufgehoben.

dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 2, 6, 8, 9, 10 oder 11 zuwiderhandelt."

ee) Die bisherigen Nummern 10 und 11 werden die Nummern 11 und 11a.

ff) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
12. entgegen § 22 Abs. 9 oder 10 den Kopfschmuck oder den Unterkiefer des erlegten männlichen Schalenwildes auf Verlangen oder Anordnung nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschußplans für sonstiges Schalenwild nicht führt,"12. entgegen § 22 Absatz 10 das Geweih oder den Unterkiefer des erlegten Rotwildes auf Verlangen nicht vorzeigt oder den Nachweis über die Erfüllung des Abschussplans nach Satz 4 nicht führt."

gg) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
18. entgegen § 30 bei der Such-, Drück- oder Treibjagd, bei der Jagd auf Schnepfen oder Wasserwild oder bei der Nachsuche auf Schalenwild keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet,"18. entgegen § 30 Absatz 1 bei der Such- oder Bewegungsjagd, bei der Jagd auf Wasserwild oder bei der Nachsuche keine oder nicht brauchbare Jagdhunde verwendet."

hh) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
19. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ohne schriftliche Genehmigung Schalenwild, fremde oder weitere Tierarten in der freien Wildbahn aussetzt."19. entgegen § 30 Absatz 3 Jagdhunde an anderem lebendem Wasserwild als flugfähigen Stockenten ausbildet."

ii) Folgende Nummern 20 bis 22 werden angefügt:

"20. entgegen § 30 Absatz 4 einen Jagdhund unmittelbar am lebenden Fuchs in einer Schliefenanlage ausbildet,

21. entgegen § 31 Absatz 2 bis 4 Wild ohne schriftliche Genehmigung in der freien Wildbahn aussetzt,

22. entgegen § 31 Absatz 5 Stockenten oder Fasane bejagt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. einem gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,"1. den Vorschriften des § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 oder 12 zuwiderhandelt,"

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. einem gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 in einem Landschaftsplan enthaltenen Gebot oder Verbot für die Ausübung der Jagd in Schutzgebieten zuwiderhandelt, sofern der Landschaftsplan für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3 und die Angabe "Abs. 7" wird durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4 und die Angabe "Abs. 8" wird durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.

ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4b eingefügt:

"4b entgegen § 28a Absatz 2 als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer Wildunfälle mit Schalenwild nicht unverzüglich anzeigt,".

ff) 15 Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5 und wie folgt gefasst:

altneu
4. entgegen § 22 Abs. 9 der unteren Jagdbehörde die Abschußmeldung über das erlegte Rotwild nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,"5. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 5 das Erlegen von Schalenwild im benachbarten Jagdbezirk nicht rechtzeitig anzeigt oder anderes Wild entgegen Satz 6 nicht abliefert".

gg) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 6 und es wird das Wort "Schalenwild" durch das Wort "Wild" ersetzt.

hh) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 7 und 8.

25. In § 56 Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 1 Nr. 12" gestrichen.

26. In § 57 Absatz 4 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags" ersetzt.

27. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) § 19 Absatz 1 Nummer 3 ist mit Ausnahme von Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2016 und in Bezug auf Kleinkaliberpatronen (5,6 mm) erst ab dem 1. April 2018 anzuwenden."

28. § 60 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09 14

(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes). Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2015 außer Kraft.

" § 60 Inkrafttreten

(Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)."

29. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Änderung der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung

Die Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesvereinigung" durch das Wort "Vereinigungen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 werden das Wort "Landesvereinigung" durch das Wort "Vereinigungen" und das Wort "stellt" durch das Wort "stellen" ersetzt.

c) In Absatz 5 wird das Wort "Landesvereinigung" durch das Wort "Vereinigungen" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Landesvereinigung" durch das Wort "Vereinigungen" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Landesvereinigung" durch die Wörter "einer Vereinigung" ersetzt.

4. In § 6 Absatz 3 Satz 3 und § 13 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort "Landesvereinigung" durch das Wort "Vereinigungen" ersetzt.

5. In Teil 2 wird die Überschrift zu Kapitel 1 wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 1
Klasseneinteilung und Abschuss von männlichem Schalenwild
(außer Schwarzwild)
"Kapitel 1
Klasseneinteilung für Schalenwild".

6. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Männliches Rotwild und Damwild wird unter Berücksichtigung des Alters, der Geweihausbildung und von Gütemerkmalen nach Maßgabe der §§ 22 und 24, männliches Sikawild, Rehwild und Muffelwild unter Berücksichtigung des Alters nach Maßgabe der §§ 23, 25 und 26 in Klassen eingeteilt."(1) Schalenwild wird zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur in Klassen eingeteilt."

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort " Anlage" die Angabe "1" eingefügt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abweichend von Absatz 2 können Hegegemeinschaften für ihren Bereich Abschusskriterien für den Abschuss von männlichem Wild zur Erhaltung einer artgerechten Altersstruktur nach Zustimmung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und der unteren Jagdbehörde beschließen."

7. Die §§ 22 bis 26

§ 22 Rotwild

Männliches Rotwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Klasse 0 (Hirschkälber)
  2. Klasse III (Junge Hirsche)
    III a Fehlerfreie Hirsche bis zum 3. Kopf
    III b Fehlerhafte Hirsche bis zum 3. Kopf
  3. Klasse II (Mittlere Hirsche)
    II a Fehlerfreie Hirsche vom 4. bis 11. Kopf
    II b Fehlerhafte Hirsche vom 4. bis 11. Kopf
  4. Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab 12. Kopf.

Als fehlerhaft sind Hirsche der Klassen III b und II b anzusehen, deren Geweihausbildung den Kriterien für den Abschuss nach der Anlage entspricht; die übrigen Hirsche gelten als fehlerfrei.

§ 23 Sikawild

Männliches Sikawild wird in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Klasse 0 (Hirschkälber)
  2. Klasse III (Junge Hirsche) Hirsche bis zum 2. Kopf
  3. Klasse II (Mittlere Hirsche) Hirsche vom 3. bis 7. Kopf
  4. Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab 8. Kopf.

§ 24 Damwild

Männliches Damwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Klasse 0 (Hirschkälber)
  2. Klasse III (Junge Hirsche)
    III a Fehlerfreie Hirsche bis zum 2. Kopf
    III b Fehlerhafte Hirsche bis zum 2. Kopf, weiße Stücke
  3. Klasse II (Mittlere Hirsche)
    II a Fehlerfreie Hirsche vom 3. bis 9. Kopf
    II b Fehlerhafte Hirsche vom 3. bis 9. Kopf
  4. Klasse I (Alte Hirsche) Hirsche ab 10. Kopf.

Als fehlerhaft sind Hirsche der Klassen III b und II b anzusehen, deren Geweihausbildung den Kriterien für den Abschuss nach der Anlage entspricht; die übrigen Hirsche gelten als fehlerfrei.

§ 25 Rehwild

Männliches Rehwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Klasse II Einjährige Böcke
  2. Klasse I Mehrjährige Böcke.

§ 26 Muffelwild

Männliches Muffelwild wird in folgende Klassen eingeteilt:

  1. Klasse 0 (Widderlämmer)
  2. Klasse III (Junge Widder) Einjährige Widder
  3. Klasse II (Mittlere Widder) Zwei- bis vierjährige Widder
  4. . Klasse I (Alte Widder) Fünfjährige und ältere Widder.

werden aufgehoben.

8. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Über die Verbote des § 19 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus ist verboten, die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung von Bleischrot auszuüben.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Schalenwild ausgenommen bei Drückjagden in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen oder Ablenkungsfütterungen zu erlegen,"2. Schalenwild in einem Umkreis von 400 Metern von Fütterungen zu erlegen."

bb) Nummer 3

3. in Notzeiten Schwarzwild in einem Umkreis von 200 Metern von Kirrungen zu erlegen.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Schwarzwild außerhalb einer von der zuständigen Veterinärbehörde festgestellten Notzeit zu füttern,"2. Schwarzwild zu füttern, außer nach Feststellung einer Notzeit durch die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde."

bb) In Nummer 6 wird das Wort "Grassilage" durch das Wort "Anwelksilage" ersetzt.

cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. Wildäcker (landwirtschaftlich bearbeitete Flächen mit jährlicher Neubestellung) im Wald anzulegen."

9. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "einen" das Wort "halben" eingefügt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:10.000 oder 1:25.000 vorher angezeigt worden sind."7. die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde unter Beifügung eines Lageplanes im Maßstab von 1:5.000 oder 1:10.000 und im WGS 84 Koordinatensystem nach Längen- und Breitengrad jeweils in Grad und Bogenminuten mit drei Dezimalstellen vorher angezeigt worden sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 2 dieser Verordnung und nach § 25 Absatz 2 Satz 3 LJG-NRW ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 4 LJG-NRW bleibt unberührt."(2) Die Fütterung von Schwarzwild in Notzeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 2 dieser Verordnung ist nur zulässig, wenn die Futteraufnahme durch anderes Schalenwild ausgeschlossen ist. § 25 Absatz 2 Satz 2 LJG-NRW bleibt unberührt."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die oberste Jagdbehörde kann für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder der Wildhege die Kirrung einschränken."

10. § 29 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 29 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen und Kirrungen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen.

" § 29 Fangjagdqualifikation

Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben."

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Knüppelfallen (einschließlich Prügel- und Rasenfallen),"1. Totschlagfallen."

b) Die Nummern 2 bis 5

2.Marderschlagbäume,

3. Scherenfallen,

4. Drahtbügelschlagfallen (einschließlich Fallen nach ConibearBauart),

5. Totschlagfallen aller Art, die durch Tritt, Druck oder Berührung ausgelöst werden,

werden aufgehoben.

c) Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe " § 11 Absatz 2" wird durch die Angabe " § 31 Absatz 2" ersetzt.

12. In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "an einer Seite des Fangraums ein kreisförmiges Loch mit einem Durchmesser von 24 mm aufweisen oder" gestrichen.

13. § 32

§ 32 Fallen für den Totfang

(1) Fallen für den Totfang müssen so beschaffen sein, dass

  1. sie über eine für die jeweilige Tierart ausreichende Bügelweite verfügen,
  2. die Klemmkraft für das sofortige Töten des Tieres ausreicht und
  3. sie über einen Köderabzug ausgelöst werden.

(2) Abzugeisen für Fuchs, Dachs, Waschbär und Marderhund müssen zwei Spannfedern und Bügelweiten von mindestens 56 cm bis höchstens 70 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(3) Abzugeisen für Marder müssen eine Bügelweite von 37 cm aufweisen; Abweichungen bis zu 10 vom Hundert sind zulässig.

(4) Wer die Fangjagd mit Totfangfallen ausübt, muss sich vor dem Einsatz davon überzeugen, dass die Fanggeräte die technischen Voraussetzungen nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich der Klemmkraft, erfüllen.

(5) Bei Abzugeisen sind folgende Mindestklemmkräfte einzuhalten:

Bügelweite 70 cm 300 Newton

Bügelweite 60 und 56 cm 200 Newton

Bügelweite 37 cm 150 Newton.

wird aufgehoben.

14. § 33 wird § 32 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Fallen für den Lebendfang müssen so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird."(1) Fallen für den Lebendfang müssen
  1. so gebaut sein oder verblendet werden, dass dem gefangenen Tier die Sicht nach außen verwehrt wird,
  2. dauerhaft und jederzeit sichtbar so gekennzeichnet sein, dass ihr Besitzer feststellbar ist und
  3. mit einem elektronischen Fangmeldesystem ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen (Funkloch)."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei Abzugeisen mit Bügelweiten von 37 cm bis 60 cm soll über den losen Bügel gefangen werden."(2) Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
  1. Anzahl und Art der Fallen,
  2. Kennzeichen der Fallen,
  3. Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.

Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist."Beim Einsatz von Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist."

bb) Die Sätze 2 bis 4

Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild "Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr" verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.

werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Totfang sind täglich morgens zu kontrollieren."(4) Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren. Tiere aus Lebendfangfallen mit elektronischem Fangmeldesystem sind unverzüglich nach Eingang der Fangmeldung zu entnehmen."

15. Nach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

" § 33 Beseitigung verbotswidriger Fütterungen, Kirrungen und Fallen

(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen unverzüglich zu beseitigen.

(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach dem Ordnungsbehördengesetz anordnen."

16. Die Überschrift zu Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 4
Aussetzen von aufgezogenem Wild
"Kapitel 4
Schießnachweis".

17. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Aussetzen von Federwild

Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 18 des Bundesjagdgesetzes ist es verboten, Fasanen und Wildenten in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Januar auszusetzen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

" § 34 Schießnachweis

(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:

  1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.
  2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

(2) Für den Schießnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. Es sind auf dem Schießstand
    1. drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler),
    2. drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und
    3. drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend
  2. abzugeben oder
  3. es sind im Schießkino
    1. drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,
    2. drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und
    3. drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild

abzugeben.

(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen und kann als Ganzes wiederholt werden.

(4) Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 1 gilt als erbracht, wenn mindestens 50 Ringe erreicht wurden; es zählen nur die Ringe "8", "9" und "10" mit der Erweiterung, dass die Ringe "5" und "3" nach vorne, in Laufrichtung, als "8" gezählt werden. Der Schießnachweis nach Absatz 2 Nummer 2 gilt als erbracht, wenn mindestens fünf Gesamttrefferpunkte erreicht wurden. Für vergleichbare Treffer nach Satz 1 wird ein Punkt vergeben."

18. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1

1. abweichend von den §§ 22 und 24 auch männliches Wild der Klassen IIIa und IIa zum Abschuss freigeben, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist,

wird aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1, und die Wörter " § 27 Absatz 2 und 3" werden durch die Wörter " § 27 Absatz 1 und 2" ersetzt.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2, und die Angabe " §§ 30 bis 33" wird durch die Angabe " §§ 30 bis 32" ersetzt.

19. 15 § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 9 LJG-NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
  3. entgegen § 29 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen oder Kirrungen nicht beseitigt,
  4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,
  5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
  6. entgegen § 32 Absatz 2 oder 3 andere als die dort genannten Abzugeisen verwendet,
  7. entgegen § 32 Absatz 5 Abzugeisen verwendet, die nicht die dort genannten Mindestklemmkräfte erfüllen,
  8. entgegen § 33 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, Fallen für den Totfang außerhalb von Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufstellt, nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht oder die für Öffnungen und Zugänge vorgeschriebenen Maße überschreitet,
  9. entgegen § 33 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert,
  10. entgegen § 34 Fasanen oder Wildenten in der Zeit vom 1. Juni bis 15. Januar aussetzt.
" § 36 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 2 Nummer 8 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot des § 27 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 28 Absatz 1 Nummer 7 die Kirrstellen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
  3. entgegen § 29 die Jagd mit Fallen ausübt, ohne den erforderlichen Nachweis einer Fangjagdqualifikation zu besitzen,
  4. entgegen § 30 verbotene Fanggeräte verwendet,
  5. entgegen § 31 Absatz 1 Fallen für den Lebendfang verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen,
  6. entgegen § 32 Absatz 2 die Lebendfangfallen der unteren Jagdbehörde nicht anzeigt,
  7. entgegen § 32 Absatz 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt,
  8. entgegen § 32 Absatz 4 Fallen nicht kontrolliert,
  9. entgegen § 34 Absatz 1 verbotswidrige Fütterungen, Kirrungen oder Fallen nicht beseitigt."

20. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Teil 4 11
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild
"Teil 4
Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild".

21. § 39 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 LJG-NRW) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.

" § 39 Hege von Rotwild, Sikawild und Damwild

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild und Damwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen) nur in den in § 41 Absatz 1 bis 3 festgelegten Verbreitungsgebieten gehegt werden."

22. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält."(1) Verbreitungsgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild, Sikawild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd, nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält."

b) Absatz 2

(2) Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild auf Grund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort "Bewirtschaftungsbezirk" wird durch das Wort "Verbreitungsgebiet" ersetzt.

23. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Bewirtschaftungsbezirke" durch das Wort "Verbreitungsgebiete" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort "Bewirtschaftungsbezirke" durch das Wort "Verbreitungsgebiete" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:
  1. Arnsberger Wald
  2. Beverungen.
"(2) Als Verbreitungsgebiete für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:
  1. Arnsberger Wald
  2. Beverungen."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
  1. Knechtsteder Wald
  2. Königsdorfer Wald
  3. Kottenforst
  4. Wahner Heide
  5. Engelskirchen
  6. Gummersbach
  7. Herscheid
  8. Olpe - Freudenberg
  9. Büren - Brenken
  10. Senne - Teutoburger Wald
  11. Brakel
  12. Blomberg - Schieder
  13. Mindener Wald
  14. Minden - Schaumburger Wald
  15. Harsewinkel - Versmold
  16. Borgholzhausen
  17. Teutoburger Wald
  18. Ladbergen - Ostbevern
  19. Emsdetten
  20. Ochtrup
  21. Hohe Mark - Davert
  22. Haltern - Haard.
"(3) Als Verbreitungsgebiete für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:
  1. Knechtsteder Wald
  2. Sophienhöhe
  3. Königsdorfer Wald
  4. Kottenforst
  5. Engelskirchen
  6. Gummersbach
  7. Herscheid
  8. Olpe-Freudenberg
  9. Büren-Brenken
  10. Senne-Teutoburger Wald
  11. Brakel
  12. Blomberg-Schieder
  13. Barntrup
  14. Mindener Wald
  15. Minden-Schaumburger Wald
  16. Borgholzhausen
  17. Teutoburger Wald
  18. Ladbergen-Ostbevern
  19. Emsdetten
  20. Ochtrup
  21. Hohe Mark-Davert
  22. Haltern-Haard."

e) Absatz 4

(4) Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt:
  1. Hürtgenwald
  2. Lammersdorf
  3. Kermeter - Vogelsang
  4. Engelskirchen
  5. Freudenberg - Büschergrund
  6. Trupbach - Siegen
  7. Afholderbach
  8. Großenbach
  9. Herbertshausen
  10. Elsoff
  11. Paulsgrund - Bad Berleburg
  12. Hallenberg
  13. Medebach - Titelberg
  14. Medebach - Glindfeld
  15. Bödefelder Wald
  16. Brilon - Winterberg
  17. Kallenhardt
  18. Alme
  19. Hardehausen - Rimbeck
  20. Bad Driburg
  21. Lippspringer Wald - Sandebeck
  22. Stukenbrock
  23. Blomberg - Schieder
  24. Bielefeld.

wird aufgehoben.

f) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung."(4) Die Abgrenzung der Verbreitungsgebiete ergibt sich aus den in der Anlage 3 enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung."

g) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Wörter "mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete" werden gestrichen.

24. In § 42 wird das Wort "Bewirtschaftungsbezirken" durch das Wort "Verbreitungsgebieten" ersetzt und werden die Wörter "unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten" gestrichen.

25. § 43 wird wie folgt gefasst:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild" durch die Wörter "Rot-, Sika- oder Damwild" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Vom Abschuss ausgenommen sind
  1. Rothirsche sowie
  2. Damhirsche der Klassen I und II.
"Vom Abschuss ausgenommen sind Rot- und Damhirsche der Klassen I und II."

26. § 44 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,"1. abweichend von § 39 Rotwild, Sikawild und Damwild auch außerhalb der in § 41 festgelegten Verbreitungsgebiete gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens auf Grund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können."

27. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) § 41 Absatz 2 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

28. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die Anlagen 1 bis 3 (neu) ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel

In § 9 Absatz 2 der Verordnung über den Nationalpark Eifel vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 254) geändert worden ist, werden die Wörter "im Einvernehmen mit der höheren Landschaftsbehörde" gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Buchstabe d) wird wie folgt gefasst:

altneu
d) Betreten von forstwirtschaftlichen, jagdlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und"d) Betreten von jagdlichen Ansitzeinrichtungen, forstwirtschaftlichen, imkerlichen und teichwirtschaftlichen Einrichtungen im Walde und".

2. § 60 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen."(6) Die Dienstkräfte und Beauftragten der Forstbehörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Aufgaben auf diesen Grundstücken durchzuführen."

Artikel 5
Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 26 Satz 2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten abweichend von Satz 1 zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage zu Artikel 1 Numemr 29

Bild


Anlage zu Artikel 2 Numemr 28

altneu

Anlage
zur VO vom 31.03.2010

Durchführung des Landesjahgdgesetzes


Zu § 22 Rotwild
KlasseAlterAnteil des Abschusses in %Kriterien für den Abschuss
0Hirschkälber35-
III b1. bis 3. Kopf40Spießer, Augsprossengabler, Sechser, Achter, Eissprossenzehner (Enden unter 4 cm Länge bleiben unberücksichtigt)
II b4. bis 11. Kopf10Spießer, Augsprossengabler, Sechser, Achter, Eissprossenzehner, ab 6. Kopf auch einseitige Kronenhirsche (Enden unter 4 cm Länge bleiben unberücksichtigt.
IAb 12. Kopf15-
    
Zu § 23 Sikawild
KlasseAlterAnteil des Abschusses in %Kriterien für den Abschuss
0Hirschkälber30-
III1. und 2. Kopf30vorrangig körperlich schwächere Stücke
II3. bis 7. Kopf20vorrangig körperlich schwächere Stücke
Iab 8. Kopf20 
    
Zu § 24 Damwild
KlasseAlterAnteil des Abschusses in %Kriterien für den Abschuss
0Hirschkälber20-
IIIb1. und 2. Kopf45
  1. Kopf: Spießer
  2. Kopf: Hirsche mit Geweihen, deren Verbreiterung im oberen Stangenbereich beidseitig unter 6 cm liegt
    Weiße Hirsche (alle Altersklassen)
IIb3. bis 9. Kopf20Hirsche mit ein- oder beidseitig fehlerhaften Schaufeln:

Kopf: Hirsche mit Geweihen, deren Verbreiterung imoberen Stangenbereich unter 6 cm liegt

4. bis 9. Kopf: Hirsche mit Schaufelbreiten unter 10 cm

Schlitzschaufeln (Alle Altersstufen)

Iab 10. Kopf15-
    
Zu § 25 Rehwild
KlasseAlterAnteil des Abschusses in % 
IIEinjährige Böcke40 
IMehrjährige Böcke60 
    
Zu § 26 Muffelwild
KlasseAlterAnteil des Abschusses in %Kriterien für Abschuss
0Widderlämmer30-
IIIEinjährige Widder20-
II2 bis 4 Jahre20vorrangig Einwachser und schalenkranke Stücke
I5 Jahre und älter30-

Anlage 2
(zu § 41 Absatz 5 Satz 1 DVO LJG-NRW)

Grenzbeschreibungen der Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

Die Bewirtschaftungsbezirke für die einzelnen Arten sind durch eine laufende Nummerierung und eine Ortsbezeichnung gekennzeichnet.

Der Beschreibung liegen die topographischen Kreiskarten 1:50.000 der GEObasis.nrw bei der Bezirksregierung Köln zugrunde.

Der Grenzverlauf wird jeweils von Nordwest ausgehend im Uhrzeigersinn verlaufend beschrieben.

Markante Punkte wie Kreuzungen sind nur dort eigens angeführt, wo dies zur Eindeutigkeit erforderlich ist.

Für die Bezeichnung der Straßen werden die üblichen Abkürzungen gewählt:

A = Autobahn,

B = Bundesstraße,

L = Landesstraße,

K = Kreisstraße.

I.
Grenzbeschreibung der Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (§ 41 Absatz 1)

1. Nordeifel

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Zollamt Sief, K 14, L 233, B 258 bis Friesenrath, Verbindungswege Friesenrath - Hahn - Venwegen - Breinigerberg, L 12, L 11, L 12, Bahnlinie bis Jüngersdorf, K 27, Gemeindegrenze Langerwehe/Düren, Gemeindegrenze Hürtgenwald/Düren, B 399, K 31, K 30 bis Staubecken Obermaubach, Ostufer Staubecken Obermaubach, Rur bis Heimbach, L 218, K 25, B 265, L 169, K 27, L 206, B 477, A 1 bis Lessenich, K 44, B 51, L 11, L 210 bis Kurtenberg, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, L 115, B 258, K 43, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien bis Zollamt Sief.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verlaufen die Grenzen der Kerngebiete wie folgt:

Kerngebiet Hürtgenwald - Roetgen

Zollamt Sief, K 14, L 233, B 258 bis Friesenrath, Verbindungswege Friesenrath - Hahn - Venwegen - Breinigerberg, L 12, L 11, L 12, Bahnlinie bis Jüngersdorf, K 27, Gemeindegrenze Düren/Langerwehe, Gemeindegrenze Düren/Hürtgenwald, B 399, L 160, Kall, Nordufer Kalltalsperre, Keltzerbach, B 399, L 114, Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien bis Zollamt Sief.

Kerngebiet Monschau - Hellenthaler Wald

Höfen - Alzen, K26, Rur, Ost- und Südufer Rurtalsperre, Rur bis Heimbach, L 218, K 25, B 265, Urft, Morsbach nach Herhahn, Panzerringstraße (parallel L 207), L 207, B 258 bis Sonntagshügel, Stichstraße nach Süden bis Gemeindegrenze Hellenthal/Schleiden, über Abteilungsli-

nien 155/154 und 143/142 zum westlichsten Punkt der Oleftalsperre, Südufer Oleftalsperre, Olef bis Hellenthal, L 159, B 265 bis Hollerather Knie, in Verlängerung der B 265 auf Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien, Staatsgrenze Bundesrepublik Deutsch-

land/Königreich Belgien bis Einmündung des Heisterbaches in den Perlenbach, Perlenbach, K 25 bis Alzen.

Kerngebiet Schmidtheim

Kreuzung B 265/L 110 (Udenbreth), L 110, L 17, L 22 Wahlen, K 60, L 205, B 477, A 1, B 51, K 70, K 69 bis Abzweigung nach Waldorf, Bonnesbach aufwärts, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis zur Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien, Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich Belgien bis Kreuzung B 265/L 110.

Kerngebiet Flamersheimer Wald

Kreuzung B 51/L 11 (Arloff), L 11, L 210, L 113, K 50, L 165, B 51 bis Kreuzung B 51/L 11.

Die verbleibenden Bereiche sind Randgebiete.

2. Königsforst - Wahner Heide

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Anschlußstelle Bergisch Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, B 55, L 84, Kreisgrenze Rhein-SiegKreis/Stadt Köln, A 3, Agger bis B 8, nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis Kaserne Spich, Wolfsweg bis Einzäunung Flughafen Köln/Bonn, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung L 84, L 489, Anschlußstelle Königsforst (A 3), A 3, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlußstelle Bergisch Gladbach - Bensberg.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verlaufen die Grenzen der Kerngebiete wie folgt:

Kerngebiet Königsforst

Anschlußstelle Bergisch Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, L 284 bis Rösrath, A 3, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlußstelle Bergisch Gladbach - Bensberg.

Kerngebiet Wahner Heide

Kreisgrenze Stadt Köln/Rhein-Sieg-Kreis ab Camp Altenrath, A 3, Agger bis B 8, nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis Kaserne Spich, Wolfsweg bis Einzäunung Flughafen Köln/Bonn, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, Kreisgrenze Stadt Köln/Rhein-Sieg-Kreis bis Schnittpunkt mit A 3.

Der verbleibende Bereich ist Randgebiet.

3. Nutscheid

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt: Brücke B 478 über die Sieg, B 478, B 256, Sieg.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt: Brücke B 478 über die Sieg, B 478, L 317, Sieg.

Der verbleibende Bereich ist Randgebiet.

4. Ebbegebirge

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Vollme, Straße am Südufer Jubachtalsperre nach Hottebruch, A 45, L 694, L 696, L 697 bis Lichtringhausen, Verbindungsstraße - Birkenstück - Ebbelinghagen in Richtung Papiermühle bis Abzweig nach Sellenrade, Sellenrade - Eckertsmühle bis K 7, K 7, L 539, B 54 bis Vollme.

Kern und Randgebiete werden nicht unterschieden.

5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Störmecke, B 236, L 742 bis Niedersorpe, Verbindungsstraße Niedersorpe - Holthausen - Fredeburg, B 511, L 776, L 740, K 19 - Gemeindegrenze Schmallenberg/Bestwig, Gemeindegrenze Olsberg/Winterberg, K 16, Hochspannungsleitung bis Bahnlinie Olsberg - Siedlinghausen, Bahnlinie bis K 46, K 46, Ortsverbindungsstraße Wiemeringhausen - Bruchhausen, K 47, L 743, B 251, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen bis Wasserscheide, B 54, L 911, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis Struthütten, L 722, L 893, K 11, L 729 bis Deuz, Forststraße zum Südostufer der Obernautalsperre, Ostufer Obernautalsperre, Forststraße bis Breiter Berg, Forststraße nach Afholderbach, B 62, B 508 bis Ginsburg, Verbindungsstraße über Ginsberg und Buchhelle zur L 713, L 713, L 553 bis Brucher Mühle, Verbindungsstraße Brucher Mühle - Selbecke - Stelborn, Verbindungsstraße Stelborn - Heiligenborn - Milchenbach, K 26 bis Störmecke.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verlaufen die Grenzen der Kerngebiete wie folgt:

Kerngebiet Siegerland - Hilchenbach - Laasphe

Lützel B 62, L 720, L 719, B 62, B 480 bis Renfte, Verbindungsstraße nach Dotzlar, L 553, L 903 bis Richstein, Forststraße bis Forsthaus Hülshof, Laasphe bis Bad Laasphe, B 62 bis Friedrichshütte, L 718, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen bis Wasserscheide, B 54, L 911, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Gemeindegrenze Neunkirchen/Burbach, L 904, L 722, L 729 bis Helgersdorf, Forststraße parallel Schalkenbach bis Nenkersdorf, Forststraße Nenkersdorf Scherenschleifersborn - Ostufer Obernautalsperre - Breiter Berg - L 722, L 722 nach Lützel.

Kerngebiet Bad Berleburg

Zusammentreffen Kreisgrenzen Olpe/Siegen/Hochsauerlandkreis, Kreisgrenze Siegen/Hochsauerlandkreis, B 480, Eder bis Röspe, L 553 bis Kreisgrenze Siegen/Olpe.

Kerngebiet Bödefeld - Siedlinghausen

Bödefeld, L 740 bis Silbach, Forststraße Silbach - Brunnen - St. Blasius - Ruhrtal, B 480, L 740 bis Golfplatz, Forststraße Golfplatz - Asten-Sanatorium, L 540/640, K 18, K 75 bis Großes Bildchen, Gemeindegrenze Schmallenberg/Winterberg, Forststraße entlang des Langen Rückens bis zur Quelle der Valme, Valme, K 19 nach Bödefeld.

Kerngebiet Glindfeld

Winterberg, B 480/K 50, K 50, L 740, K 56, L 617, B 236, Gemeindegrenze Winterberg/Hallenberg bis Straße Hesborn - Winterberg, Straße Hesborn - Winterberg bis B 480/K 50.

Die verbleibenden Bereiche sind Randgebiete.

6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, L 856, L 735, B 55, L 735, K 68, L 776 bis Rüthen-Rißneital, Verbindungswege Rüthen - Kneblinghausen - Siddinghausen - Edelborn - Oberfeld - Keddinghausen, L 549, B 480, L 549, L 744, L 636, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold, A 44, B 7, L 637, L 956, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold, B 480, B 516, K 57, B 7 bis Nuttlar, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt:

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, L 856, L 735, B 55, L 735, K 68, L 776, B 516, Kreisgrenze Soest/Hochsauerlandkreis, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold bis Kneblinghausen, Verbindungsweg Kneblinghausen - Siddinghausen, L 637, K 34, L 549, B 480, L 549, L 744, L 636, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold, B 480, B 516, K 57, B 7 bis Nuttlar, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

Der verbleibende Bereich ist Randgebiet.

7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Stukenbrock - Senne - Siewecke, L 758, südliche Bebauungsgrenze Pivitsheide - Egge, K 13, L 936, westliche und südliche Bebauungsgrenze Hiddesen, L 937 bis Berlebeck, K 93 nach Frommhausen, L 828, B 1, L 954, L 820, L 953, L 954, L 828, B 252, B 7, A 44, L 817 bis Amerungen-Kapelle - Verbindungsweg Amerungen-Kapelle - Holtheim, K 24, B 68, L 817, K 12,

K 11, K 13, Verbindungsstraße Herbram - Mölkeberg - B 68, B 68, K 1, L 813, K 27, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, B 64, L 756, A 33, B 68 bis Stukenbrock - Senne - Siewecke.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verlaufen die Grenzen der Kerngebiete wie folgt:

Kerngebiet Senne

Stukenbrock - Senne - Siewecke, L 758, südliche Bebauungsgrenze Pivitsheide - Egge, K 13, L 936, westliche und südliche Bebauungsgrenze Hiddesen, L 937, B 1, B 64, L 756, A 33, B 68 bis Stukenbrock - Senne - Siewecke.

Kerngebiet Egge

L 755, L 954, L 820, L 953, L 954, L 828, B 252, B 7, A 44, L 817 bis Amerungen - Kapelle, Verbindungsweg Amerungen - Kapelle - Holtheim, K 24, B 68, L 817, K 12, K 11, K 13, Verbindungsstraße Herbram - Mölkeberg - B 68, B 68, K 1, L 813, K 27, L 828, Altenbeken.

Der verbleibende Bereich ist Randgebiet.

8. Minden

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Kreuzung Bahnlinie/B 482, B 482, K 4, K 38, Landesgrenze NordrheinWestfalen/Niedersachsen bis Ortschaft Cammer, K 6, Bahnlinie von Cammer bis B 482.

Das Gebiet ist Randgebiet für das in Niedersachsen liegende Rotwildvorkommen Schaumburger Wald.

9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Brücke A 3 über Issel, Issel, B 70, L 829 bis Abzweig hinter Lefting, Verbindungsstraße - Fasselt - Nienhoff - K 7, K 7, K 13, K 48, L 652, K 31, K 12 bis Riege, Verbindungsstraße Riege - Pohl - Hülstener Heide, Kreisgrenze Borken/Recklinghausen, Kreisgrenze Recklinghausen/Coesfeld, A 43, L 652, K 42, B 58, Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf/Münster, L 462, A 3 bis Brücke über Issel.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt: Brücke A 3 über Issel, Issel, B 70, L 829 bis Abzweig hinter Lefting, Verbindungsstraße - Fasselt - Nienhoff - K 7, K 7, K 13, K 48, L 652, Bahnlinie Kleinreken-Wulfen, B 58, Regierungsbezirksgrenze Düsseldorf/Münster, Wesel-Datteln-Kanal, A 3, Brücke über Issel.

Der verbleibende Bereich ist Randgebiet.

10. Reichswald Kleve

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 188, Abteilungsgrenzen 188/163, 188/162, 187/161, 187/160, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 224, Treppkesweg bis Abteilungsgrenze 220/226, 220/226, 219/225 bis Wald-Feld-Grenze, Wald-Feld-Grenze bis Gemeindegrenze Kleve/Goch, Gemeindegrenze Kleve/Goch, Abteilungsgrenzen 140/139, 107/106, Wald-Feld-Grenze, Forststraße durch Abteilung 10, Wald-FeldGrenze, Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande.

Die Außenabgrenzung wird durch den Verlauf des Feldschutzzaunes bestimmt. Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

II.
Grenzbeschreibung der Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (§ 41 Absatz 2)

1. Arnsberger Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

2. Beverungen

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Erkeln, Nethe bis Bahnlinie Ottbergen-Amelunxen-Wehrden-Beverungen - B 241, B 241, L 837 bis Borgholz, Verbindungsweg Borgholz - Natingen, K 40 bis Auenhausen, Verbindungsweg Auenhausen - Erkeln.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

III.
Grenzbeschreibung der Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (§ 41 Absatz 3)

1. Knechtsteder Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Kreuzung B 477/K 33 bei Pfannenschuppen, K 33, L 380, L 36, Verbindungsstraße Straberg - Konradshof - Delhoven, K 36, K 18, Kölner Randkanal, Verbindungsweg nach Südwest über Hasselrath - Mutzerath zur K 18, K 18 bis Stommelerbusch, Verbindungsweg Stommelerbusch - Velderhof auf die Regierungsbezirksgrenze Köln/Düsseldorf, Regierungsbezirksgrenze Köln/Düsseldorf bis Stommelner Bach, Stommelner Bach bis Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, B 477 bis Pfannenschuppen.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

2. Königsdorfer Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Kläranlage Bedburg, Gemeindegrenze Bedburg/Bergheim, Nord-Süd-Bahn, Hochspannungsleitung, L 91, L 183, A 4, L 163, L 277, B 55, K 41, Erft, Kläranlage Bedburg.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

3. Kottenforst

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Autobahnkreuz Bliesheim (A 553/A 61), A 553, Bebauungsgrenze Gemeinde Bornheim, Bebauungsgrenze Gemeinde Alfter, Bebauungsgrenze Stadt Bonn, Landesgrenze NordrheinWestfalen/Rheinland-Pfalz, K 4, L 113, L 210, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis bis Arenberger Hof, Verbindungsstraße Arenberger Hof - Oberdrees, K 61, A 61, Autobahnkreuz Bliesheim.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt: Anschlußstelle Swisttal-Heimerzheim (A 61), L 182 bis Bebauungsgrenze Gemeinde Bornheim, Bebauungsgrenze Gemeinde Alfter, Bebauungsgrenze Stadt Bonn, Godesberger Bach bis Villip, L 267, L 123, A 565 bis Anschlußstelle Meckenheim-Nord, L 261, K 53, L 113, L 163, Gemeindegrenze Swisttal/Rheinbach, A 61, Anschlußstelle Swisttal-Heimerzheim.

Die verbleibenden Bereiche sind Randgebiet.

4. Wahner Heide

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Anschlußstelle Königsforst (A 3), A 3 bis Brücke über Agger, Agger, nördliche Bebauungsgrenze Troisdorf, K 20 bis Kaserne Spich, Kaserne Spich über Wolfsweg bis Einzäunung Flughafen Köln/Bonn, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn, L 84, L 489, Anschlußstelle Königsforst.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

5. Engelskirchen

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Anschlußstelle Overath (A 4), A 4, B 56, L 312, B 55 bis Anschlußstelle Overath.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

6. Gummersbach

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Krommenohl, B 256, Bahnlinie Marienheide-Gummersbach-Ründeroth, Verbindungsstraße Hardt - Remerscheid - Hahn, Gelpe, Leppe, Gemeindegrenze Lindlar/Marienheide, Gemeindegrenze Wipperfürth/Marienheide bis Krommenohl.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

7. Herscheid

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt A 45/B 229, B 229, B 236, L 697, L 696, L 694 bis Schnittpunkt mit A 45, A 45 bis Schnittpunkt mit B 229.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt: Anschlußstelle Lüdenscheid-Süd (A 45), L 694, L 879, Gemeindegrenze Lüdenscheid/Herscheid, Verbindungswege über Vogelsang - Alfrin - Rärin zur Salmbecke, Salmbecke bis K 8, K 8, B 236, L 697, L 561, L 707, L 696, L 694, A 45 bis Anschlußstelle Lüdenscheid-Süd.

Die übrigen Bereiche sind Randgebiete.

8. Olpe - Freudenberg

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Rhode, B 55, K 18, L 711, B 517, L 729, L 873, L 728, Kreisgrenze Olpe/Siegen-Wittgenstein, B 517, B 54, L 728, L 908, L 562 bis Freudenberg, Bahnlinie Richtung Hohenhain, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Bahnlinie nach Rothemühle, L 512, L 564, K 11, K 12, K 10, Verbindungsstraße Thieringhausen - Rhonard, K 6, B 54, Rhode.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

9. Büren - Brenken

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Anschlußstelle Geseke (A 44), A 44, Kreisgrenze Soest/Paderborn, West-Ost-Verbindungsweg Geseke - Heidemark - Ellinghausen - Straße in Richtung Niederntudorf, K 37, L 751 bis Wevelsburg, Verbindungsstraße Wevelsburg - Berghof - Strautefeld - Altböddeken, L 818, L 754, L 549 bis Anschlußstelle Geseke.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

10. Senne - Teutoburger Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Nordöstlich Brackwede, K 9, L 788, K 10, L 787, K 10, L 967, K 11, K 5, L 945, K 13, L 936, L 938, L 937, L 828, B 1, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, A 33, Trasse A 33 bis Schnittpunkt mit L 751, L 751, B 68 bis Brackwede, Anschluß an K 9.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

11. Brakel

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Merlsheim, L 755, Verbindungsstraße Nieheim - Bredenborn, L 755, L 886, K 60, K 61, K 60, L 755, L 890, B 64, Bahnlinie bis Reelsen, L 954, L 951 bis Merlsheim.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt: Schnittpunkt Gemeindegrenze Bad Driburg/Nieheim mit K 1, K 1, B 252, Verbindungsstraße Volkhausen - Bellersen, L 825, K 39, K 57, L 863, L 712, B 64, Gemeindegrenze Bad Driburg/Brakel, Abteilungsgrenze 90/26, 93/25, K 18, weiter über Gemeindegrenze Bad Driburg/Brakel, Gemeindegrenze Bad Driburg/Nieheim bis K 1.

Der verbleibende Bereich ist Randgebiet.

12. Blomberg - Schieder

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Wendlinghausen, K 82, K 73, B 66, L 964 bis Marksberg, Verbindungsstraße zum Musterberg, Gemeindegrenze Extertal/Barntrup, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis Hamberg, Verbindungsstraße Landesgrenze - Hamberg - Lügde, L 946, B 239, K 70, L 886, B 239, L 712, K 74, L 614, B 1, L 712 bis nördlich Großenmarpe, Verbindungsweg Großenmarpe - Altendonop - Sievertsberg - Falk - Wendlinghausen.

Innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft die Grenze des Kerngebietes wie folgt: Kreuzung K 73/L 758 zwischen Rote Kuhle und Selbeck, L 758, B 66, B 1, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis Hamberg, Verbindungsstraße Landesgrenze - Hamberg - Lügde, L 946, B 239, K 70, L 886, B 239, L 712, K 74, L 614, B 1, K 73, Kreuzung K 73/L 758.

Die verbleibenden Bereiche sind Randgebiet.

13. Mindener Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Kreuzung L 770/K 63 nordöstlich Espelkamp, K 63, L 765, Landesgrenze NordrheinWestfalen/Niedersachsen bis Dickenbusch, B 61 n, südwestliche Bebauungsgrenze Petershagen, B 61 bis Kreuzung B 61/K 46, K 46, L 764, Verbindungsstraße Stemmer - Brede, K 13, L 766 bis Frotheim, L 918, Kleine Aue, L 770 bis Kreuzung L 770/K 63.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

14. Minden - Schaumburger Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Kreuzung Bahnlinie/K 6, K 6, K 38, L 801, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, Bahnlinie Dankersen-Lahde bis Kreuzung mit K 6.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

15. Harsewinkel - Versmold

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt Regierungsbezirksgrenze Münster/Detmold mit B 476, B 476, Bahnlinie Versmold-Harsewinkel, K 14, B 513, Regierungsbezirksgrenze Münster/Detmold.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

16. Borgholzhausen

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen mit B 68, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, K 25, L 785, B 68 bis Landesgrenze NordrheinWestfalen/Niedersachsen.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

17. Teutoburger Wald Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt Mittellandkanal/A 30, A 30, L 504, A 1, K 26, K 27, Landesgrenze NordrheinWestfalen/Niedersachsen, Bahnlinie Lienen - Lengerich - Schnittpunkt A 1, A 1, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Tecklenburg, L 591, Dortmund-EmsKanal, Mittellandkanal.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

18. Ladbergen - Ostbevern

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt A 1 mit Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich bis Kriege, Verbindungsweg Kriege - Kallweger Feld - L 811, L 811, Mühlenbach, Bullerbach, L 834, K 34, B 51, L 588, Kreisgrenze Steinfurt/Warendorf, Kreisgrenze Stadt Münster/Steinfurt, Dortmund-Ems-Kanal, A 1.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

19. Emsdetten

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt B 70/K 66, K 66, Bahnlinie Richtung Rheine - Hörstel, L 591, L 590, B 475, Gemeindegrenze Emsdetten/Saerbeck, Hochspannungsleitung von Kläranlage Blomert bis Schnittpunkt L 555, L 555, L 559, Gemeindegrenze Steinfurt/Nordwalde, Gemeindegrenze Steinfurt/Emsdetten, Gemeindegrenze Steinfurt/Neuenkirchen, L 583, B 70.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

20. Ochtrup

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Treffpunkt Kreisgrenze Borken/Steinfurt auf Landesgrenze NordrheinWestfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/ Niedersachsen, L 68, K 57, B 54, Kreisgrenze Borken/Steinfurt.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

21. Hohe Mark - Davert

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Gescher, L 571, B 474, L 571, L 577, Bahnlinie Darfeld-Coesfeld, L 555, B 474, B 67, B 474, Bahnlinie Dülmen-Münster, A 43, B 51 a bis Bahnlinie, Bahnlinie bis L 884, L 884, DortmundEms-Kanal (Alte Fahrt), K 37, L 585, Bahnlinie Telgte-Müssingen, Gemeindegrenze Ewerswinkel/Warendorf, L 793, K 43, Mussenbach, L 547, K 20, K 1, L 792, L 547, L 586, L 851, L 585, B 58, B 54, L 671, A 1, Regierungsbezirksgrenze Münster/Arnsberg bis Schnittpunkt mit Stever bei Geiving, Stever, B 58, K 55, L 608, Gescher.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

22. Haltern - Haard

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Anschlußstelle Marl Nord (A 43), L 612, Wesel-Datteln-Kanal, B 235, L 610, Gemeindegrenze Erkenschwick/Datteln, Hochspannungsleitung von Dahlhaus nach Koch-Rüslingshoff, L 798, A 43 bis Anschlußstelle Marl Nord.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

IV.
Grenzbeschreibung der Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (§ 41 Absatz 4)

1. Hürtgenwald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Langerwehe, Bahnlinie Langerwehe-Jüngersdorf, K 27, Forststraße Schlich - Haus Hardt, L 25, Rennweg, Waldstraße nach Großhau, Wald-Feld-Grenze von Großhau bis Kleinhau, Forststraße ins Tal des Weißen Wehbachs, Weißer Wehbach, Ost- und Nordufer der Wehebachtalsperre, Wehebach bis Schevenhütte, L 12.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

2. Lammersdorf

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Zweifall, L 24, Kreisgrenze Aachen/Düren, Kall, Nordufer der Kalltalsperre, Keltzerbach, Wald-Feld-Grenze östlich Lammersdorf, B 399, L 12, Zweifaller Schneise bis Zweifall.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

3. Kermeter - Vogelsang

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Staumauer Rurtalsperre, L 15, L 249, B 265, K 7, Südufer der Urfttalsperre bis Einmündung Morsbach, Morsbach, B 266, Panzerringstraße (parallel L 207) bis Kesselbroich/Giefling, Feldweg nach Südwest in Richtung Gr. Hollerscheid, Kreisgrenze Aachen/Euskirchen, östliches Ufer der Rurtalsperre bis L 15.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

4. Engelskirchen

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Loope, Kreuzung Loopebach/A 4, A 4 bis Büscherhöfchen, Bachlauf nach Süden bis zum Pühlenbach, Pühlenbach abwärts zum Loopebach (nördlicher Zufluß), Loopebach aufwärts bis Gemeindegrenze Engelskirchen/Wiehl, Gemeindegrenze Engelskirchen/Wiehl, Kreisgrenze RheinSieg-Kreis/Oberbergischer Kreis, Kreisgrenze Rheinisch-Bergischer Kreis/Oberbergischer Kreis bis Schalken, Wald-Feld-Grenze bis zum Lutzenbach, Lutzenbach bis Loopebach, Loopebach bis A 4.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

5. Freudenberg - Büschergrund

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt L 512/Kreisgrenze Olpe/Siegen, Kreisgrenze Olpe/Siegen, Gemeindegrenze Freudenberg/Siegen, K 8, L 908, L 562 n, L 512.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

6. Trupbach - Siegen

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt: Birlenbach L 564, B 54 n, L 562, K 8.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

7. Afholderbach

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Weiler südöstlich Ruckersfeld, K 29, B 62, Netphe bis Quelle, Forststraße über Sanktkopf und Sandhelle zum Ostufer Obernautalsperre, Ost- und Nordufer Obernautalsperre bis Nordende Staumauer, Verbindungslinien Staumauer - Eschenbach - Humberg - Homerich - Weiler südöstlich Ruckersfeld.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

8. Großenbach

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt: Siegquelle, L 719, Lahn, Eisenstraße.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

9. Herbertshausen

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Lahnbrücke Feudingerhütte, L 719, B 62, L 718 bis Orstmitte Banfe, Wirtschaftsweg/Wanderweg bis Großgemeindestein, Verbindungsweg "Kölsche Weg" bis Feudingerhütte Lahnbrücke.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

10. Elsoff

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt L 877 mit Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen, Landesgrenze NordrheinWestfalen/Hessen, K 55, L 877.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

11. Paulsgrund - Bad Berleburg

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Fleckenberg, Treffpunkt B 236/K 42, Verbindungsstraße Fleckenberg - Grafschaft, K 17, Verbindungsstraße Almert - B 236, B 236, B 480 bis Mündung Lausebach in Odeborn, Forststraße nach Nordwest bis Mündung der Westerze in die Trüfte, Trüfte, Eder, Gemeindegrenze Erndtebrück/Bad Berleburg, Kreisgrenze Olpe/Siegen-Wittgenstein, Kreisgrenze Olpe/Hochsauerlandkreis bis K 42, Verbindungsstraße Jagdhaus - Fleckenberg.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

12. Hallenberg

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt L 721/L 894, L 721, B 236, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen, L 717 bis Wunderthausen, K 51 bis Fischteiche im Petersgrund, Forststraße K 51 - Dambach - Girkhausen auf die L 721, L 721.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

13. Medebach - Titelberg

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Übergang Harbecke/Brühne, Forststraße nördlich des Wachtkopfes nach Osten zur Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen, L 740, Brühne aufwärts.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

14. Medebach - Gündfeld

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Treffpunkt L 740/L 872, L 740 bis Am Steinberg, Forststraße nach Glindfeld, K 56, Orke, Stadtgrenze Winterberg/Medebach, L 740.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

15. Bödefelder Wald

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Bödefeld, Treffpunkt L 740/K 19, L 740, L 742 bis Ortsrand Mittelsorpe, Esenbeck nach Norden über Irreplatz - Streitberg auf die K 19, K 19.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

16. Brilon - Winterberg

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Hoppecke im Bereich des Treffpunktes B 251/L 913, Hoppecke, K 61, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen, L 854, L 872, B 480, L 740, L 742, K 46, K 47, L 743, Hoppecke.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

17. Kallenhardt

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt L 776/Glenne, Glenne bis Altenbürener Mühle, Forststraße Altenbürener Mühle - Esshoff - Grimlinghausen, Gemeindegrenze Bestwig/Olsberg, Schlebornbach, L 776.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

18. Alme

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt Kreisgrenze Hochsauerlandkreis/Paderborn mit B 480, Kreisgrenze Hochsauerlandkreis/Paderborn bis Eikenberg, Verbindungsstraße Eikenberg - Almer Linde - L 637, L 637 bis Gr. Bühlen, Verbindungsstraße Almerfeld - Radlinghausen - Auf dem Hamm - Thülen, K 58, B 480.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

19. Hardehausen - Rimbeck

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Holtheim, K 24, B 68, L 763, Bahnlinie Willebadessen-Warburg, B 252, B 7, A 44, K 69, K 24.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

20. Bad Driburg

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt Aa/K 18, K 18, Gemeindegrenze Driburg/Brakel, Aa aufwärts.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

21. Lippspringer Wald - Sandebeck

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Treffpunkt Kreisgrenze Paderborn/Lippe mit Gemeindegrenze Bad Lippspringe/Altenbeken, Kreisgrenze Paderborn/Lippe, Kreisgrenze Lippe/Höxter, L 954 bis Sandebeck, Hochspannungsleitung über Gellenberg - Obere Feldmark - Mühlenberg - Stapelsberg bis Gemeindegrenze Paderborn/Altenbeken, Gemeindegrenze Paderborn/Altenbeken, Gemeindegrenze Paderborn/Bad Lippspringe, Wald-Feld-Grenze bis Kreisgrenze Paderborn/Lippe.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

22. Stukenbrock

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Stuckenbrock - Senne - Siewecke, Schnittpunkt B 68/ L758, L 758, L 942 bis Kreuzung L 938, Zaun zwischen Furlbachtal und Bärental, Furlbach, B 68.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

23. Blomberg - Schieder

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Treffpunkt B 1/L 947, L 947, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen, Emmer, Nordufer des Emmerstausees, L 948, B 1.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

24. Bielefeld

Die Grenze des Bewirtschaftungsbezirkes verläuft wie folgt:

Schnittpunkt Kreisgrenze Stadt Bielefeld/Gütersloh mit L 778, L 778, B 61, B 68, Kreisgrenze Stadt Bielefeld/Gütersloh.

Kern- und Randgebiete werden nicht unterschieden.

 Anlage 1
(zu § 21 DVO LJG-NRW)

Klasseneinteilung für Schalenwild für die

  • Abschussplanung und -durchführung (Rot-, Dam-, Muffel- und Sikawild)
  • Empfehlung für Bejagung
  • Streckenerfassung *
WildartMännliche AltersklasseErläuterungAnteil am AbschussWeibliche AlterklasseAnteil am Abschuss
Rotwild1alte Hirsche ab Alter 1215 %
2Mittelalte Hirsche Alter 4 bis 1110 %
3junge Hirsche Alter 1 bis 340 %Alttiere45 %
4JährlingeSchmaltiere20 %
5Hirschkälber35 %Wildkälber35 %
Damwild1alte Hirsche ab Alter 1015 %
2Mittelalte Hirsche Alter 3 bis 920 %
3junge Hirsche Alter 1 und 245 %Alttiere40 %
4JährlingeSchmaltiere20 %
5Hirschkälber20 %Wildkälber40 %
Sikawild1alte Hirsche ab Alter 820 %
2Mittelalte Hirsche Alter 4 bis 720 %
3Affige Hirsche Alter 1 bis 330 %Alttiere40 %
4JährlingeSchmaltiere20 %
5Hirschkälber30 %Wildkälber40 %
Rehwild1alte Rehböcke ab Alter 4bis 20%
2mehrjährige Böcke Alter 2 bis 420 %
3Ricken40 %
4Jährlinge30 %Schmalrehe20 %
5Bockkitze30 %Rickenkitze40 %
Muffelwild1alter Widder ab Alter 530 %
2mehrjährige Widder 2 bis 420 %
3Schafe40 %
4einjährige Widder20 %Schmalschafe20 %
5Widderlämmer30 %Schmallämmer40 %
Schwarzwild1Keiler10 %
2
3Bachen10 %
4Überläuferkeiler10 %Überläufer- bachen10 %
5Frischlingskeiler80 %Frischlings- bachen80 %

*) In der Streckenerfassung sind für alle Wildarten bei beiden Geschlechtern die Jährlinge gesondert anzugeben, unabhängig davon, ob die Jährlinge wie beim weiblichen Wild getrennt oder wie beim männlichen Wild in der Klasse der jungen Hirsche freigegeben werden.

Anlage 2
(zu § 21 DVO LJG-NRW)

Schießnachweis
§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz
§ 34 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz

Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit.

Hierfür ist vorzulegen:

a) Ein Übungsschießnachweis * gemäß Muster der Anlage 2 § 34 DVO-LJG oder

b) eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

* Für den Schießnachweis gemäß a) gilt:

Schießstand:

Je drei Schüsse aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter

  1. auf den laufenden Keiler, stehend, freihändig
  2. auf den laufenden Keiler angehalten, stehend, freihändig und
  3. auf den laufenden Keiler angehalten, sitzend.

Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens 50 von 90 Ringen erreicht wurden; es zählen nur die Ringe "8", "9" und "10" mit der Erweiterung, dass die Ringe "5" und "3" nach vorne, in Laufrichtung, als "8" gezählt werden.

Die Übung ist mit einem Rh- Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen. Sie kann als

Ganzes wiederholt werden.

Schießkino:

Je drei Schüsse aus einer simulierten Entfernung, angeleimt an die Disziplin "laufender Keiler", im Anhalt an die nachstehenden Szenerien

  1. auf flüchtiges Schwarzwild, stehend freihändig
  2. auf stehendes Schwarzwild, stehend freihändig
  3. auf stehendes Schwarzwild, sitzend.

Der Schießnachweis gilt als erbracht, wenn mindestens fünf von neun möglichen, vergleichbaren Treffern (s. o.), erreicht wurden.

Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen. Sie kann als Ganzes wiederholt werden.

Schießnachweis

Für Frau / Herrn

Adresse

Schießstand

JahrTreffer in den RingenName Schießstand;
Name Standleitung
Datum;
Unterschrift
Standleitung;
Stempel
Laufender Keiler

stehend
freihändig

Laufender Keiler, angehalten

stehend
freihändig

Laufender Keiler, angehalten

sitzend

Schießkino

JahrGültige TrefferName Schießkino;
Name Standleitung
Datum;
Unterschrift
Standleitung;
Stempel
Flüchtiges Schwarzwild

stehend
freihändig

Stehendes Schwarzwild

stehend
freihändig

Stehendes
Schwarzwild

sitzend


Anlage 3
(zu § 41 DVO LJG-NRW)

Grenzbeschreibungen der Verbreitungsgebiete für Rotwild, Sikawild und Damwild

Die Verbreitungsgebiete für die einzelnen Arten sind durch eine laufende Nummerierung und eine Ortsbezeichnung gekennzeichnet.

Der Beschreibung liegt die topographische Karte NRW 1:50.000 - TK 50 zugrunde.

Der Grenzverlauf wird jeweils von Nordwest ausgehend inn Uhrzeigersinn verlaufend beschrieben.

Markante Punkte wie Kreuzungen sind nur dort eigens angeführt, wo dies zur Eindeutigkeit erforderlich ist.

Für die Bezeichnung der Straßen werden die üblichen Abkürzungen gewählt:

A = Autobahn,
B = Bundesstraße,
L = Landesstraße,
K = Kreisstraße.

I.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Rotwild
(§ 41 Absatz 1)

1. Nordeifel

Zollamt Sief, K 14, L 233, B 258 bis Friesenrath, Verbindungswege Friesenrath - Hahn - Venwegen - Breinigerberg, L 12, L 11, L 12, Bahnlinie bis Jüngersdorf, K 27, Gemeindegrenze Langerwehe/Düren, Gemeindegrenze Hürtgenwald/Düren, B 399, K 31, K 30 bis Staubecken Obermaubach, Ostufer Staubecken Obermaubach, Rur bis Heimbach, L 218, K 25, B 265, L 169, K 27, L 206, B 477, A 1 bis Lessenich, K 44, B 51, L 11, L 210 bis Kurtenberg, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, L 115, B 258, K 43, K 72, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich Belgien bis Zollamt Sief.

2. Königsforst - Wahner Heide

Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg (A 4), A 4, B 55, L 84, Kreisgrenze Rhein-Sieg-Kreis/Stadt Köln, A 3, Agger bis B 8, nordöstliche Bebauungsgrenze Troisdorf bis K 20, K 20, Gemeindegrenze Troisdorf/Köln bis Einzäunung Flughafen Köln/Bonn, Einzäunung Flughafen Köln/Bonn in östlicher Richtung, L 84, L 489, Anschlussstelle Königsforst (A 3), A 3, östliche Bebauungsgrenze Rath, L 358 bis Anschlussstelle Bergisch-Gladbach - Bensberg.

3. Nutscheid

Brücke B 478 über die Sieg, B 478, B 256, Sieg.

4. Ebbegebirge

Treffpunkt B 54/B 229 bei Stüttinghausen, B 229 bis Elspe, Verbindungsstraße Elspe-Neuenhof - Anschlussstelle Lüdenscheid Süd (A 45), L 694, L 696, L 697, B 236, L 539, L 853, L 539, B 54.

5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland

Störmecke, B 236, L 742 bis Niedersorpe, Verbindungsstraße Niedersorpe - Holthausen - Fredeburg, B 511, L 776, L 740, K 19 - Gemeindegrenze Schmallenberg/Bestwig, Gemeindegrenze Olsberg/Winterberg, K 16, Hochspannungsleitung bis Bahnlinie Olsberg - Siedlinghausen, Bahnlinie bis K 46, K 46, Ortsverbindungsstraße Wiemeringhausen - Bruchhausen, K 47, L 743, B 251, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Hessen bis Wasserscheide, B 54, L 911, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz bis Struthütten, L 722, L 893, K 11, L 729, B 62, B 508 bis Ginsburg, Verbindungsstraße über Ginsberg und Buchhelle zur L 713, L 713, L 553 bis Brucher Mühle, Verbindungsstraße Brucher Mühle - Selbecke - Stelborn, Verbindungsstraße Stelborn - Heiligenborn - Milchenbach, K 26 bis Störmecke.

6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, K 68, L 776 bis Rüthen - Rißneital, Verbindungswege Rüthen - Kneblinghausen - Siddinghausen - Edelborn - Oberfeld - Keddinghausen, L 549, B 480, L 549, L 744, L 636, Regierungsbezirksgrenze Arnsberg/Detmold, A 44, B 7, L 637, K 60, K 58, K 59, B 7, B 480, B 516, K 57, B 7 bis Nutlaar, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

Stukenbrock - Senne - Siewecke, L 758, südliche Bebauungsgrenze Pivitsheide - Egge, K 13, L 936, westliche und südliche Bebauungsgrenze Hiddesen, L 937 bis Berlebeck, K 93 nach Frommhausen, L 828, B 1, L 954, L 820, L 953, L 954, L 828, B 252, B 7, A 44, L 817, L 754, K 1, K 26, B 68, L 817, K 11, K 13, Verbindungsstraße Herbram - Mölkeberg - B 68, B 68, K 1, L 813, K 27, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, B 64, L 756, A 33, B 68 bis Stukenbrock - Senne - Siewecke.

8. Minden

Schnittpunkt B 482/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, B 482.

9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck

Schnittpunkt A 3/B 70, L 401, L 896, Gemeindegrenze Raesfeld/Borken, B 70, B 67 n, A 31, K 13, K 48, L 652, K 31, K 12 bis Riege, Verbindungsstraße Riege - Pohl - Hülstener Heide, Kreisgrenze Borken/Recklinghausen, Kreisgrenze Recklinghausen/Coesfeld, A 43, L 652, K 42, B 58, A 31, A 2, A 3.

10. Reichswald Kleve

Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 188, Abteilungsgrenzen 188/163, 188/162, 187/161, 187/160, Wald-Feld-Grenze bis Abteilung 224, Treppkesweg bis Abteilungsgrenze 220/226, Abteilungsgrenzen 220/226, 219/225 bis Wald-Feld-Grenze, Wald-Feld-Grenze bis Gemeindegrenze Kleve/Goch, Gemeindegrenze Kleve/Goch, Abteilungsgrenzen 140/139, 107/106, Wald-Feld-Grenze, Forststraße durch Abteilung 10, Wald-Feld-Grenze, Staatsgrenze Nordrhein-Westfalen/Königreich der Niederlande.

Die Außenabgrenzung wird durch den Verlauf des Feldschutzzaunes bestimmt.

II.
Grenzbeschreibung der Verbreitungsgebiete für Sikawild (§ 41 Absatz 2)

1. Arnsberger Wald

Niederense, B 516 bis Günne, Südufer Möhnesee, Möhne, B 55, L 735, Ruhr bis Neheim, östliche Bebauungsgrenze Neheim-Hüsten, L 745 bis Niederense.

2. Beverungen

Erkeln, K 39, B 64, B 83, Gemeindegrenze Höxter/Beverungen, Weser, B 241, L 837 bis Borgholz, Verbindungsweg Borgholz - Natingen, K 40 bis Auenhausen, Verbindungsweg Auenhausen - Erkeln.

III.
Grenzbeschreibung
der Verbreitungsgebiete für Damwild (§ 41 Absatz 3)

1. Knechtsteder Wald

Kreuzung B 477/K 33 bei Pfannenschuppen, K 33, L 380, L 36, Verbindungsstraße Straberg - Konradshof - Delhoven, K 36, K 18, Kölner Randkanal, Verbindungsweg nach Südwest über Hasselrath - Mutzerath zur K 18, K 18 bis Stommelerbusch, Verbindungsweg Stommelerbusch - Velderhof auf die Regierungsbezirksgrenze Köln/Düsseldorf, Regierungsbezirk Köln/Düsseldorf bis Stommelner Bach, Stommelner Bach bis Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, Gemeindegrenze Rommerskirchen/Dormagen, B 477 bis Pfannenschuppen.

2. Sophienhöhe

Kreuzung B 55/L 264, B 55, B 477, A 4, L 264.

3. Königsdorfer Wald

Kläranlage Bedburg, Gemeindegrenze Bedburg/Bergheim, Nord-Süd-Bahn, Hochspannungsleitung, L 91, L 183, A 4, L 163, L 277, B 55, K 41, Erft, Kläranlage Bedburg.

4. Kottenforst

Autobahnkreuz Bliesheim (A 553/A 61), A 553, Bebauungsgrenze Gemeinde Bornheim, Bebauungsgrenze Gemeinde Alfter, Bebauungsgrenze Stadt Bonn, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, K 4, L 113, L 210, Kreisgrenze Euskirchen/Rhein-Sieg-Kreis bis Arenberger Hof, Verbindungsstraße Arenberger Hof - Oberdrees, K 61, A 61, Autobahnkreuz Bliesheim.

5. Engelskirchen

Anschlussstelle Overath (A 4), A 4, B 56, L 312, B 55 bis Anschlussstelle Overath.

6. Gummersbach

Krommenohl, B 256, Bahnlinie Marienheide - Gummersbach - Ründeroth, Verbindungsstraße Hardt - Remerscheid - Hahn, Gelpe, Leppe, Gemeindegrenze Lindlar/Marienheide, Gemeindegrenze Wipperfürth/Marienheide bis Krommenohl.

7. Herscheid

Schnittpunkt A 45/B 229, B 229, B 236, L 697, L 696, L 694 bis Schnittpunkt mit A 45, A 45 bis Schnittpunkt mit B 229.

8. Olpe - Freudenberg

Rhode, B 55, K 18, L 711, B 517, L 729, L 873, L 728, Kreisgrenze Olpe/Siegen-Wittgenstein, B 517, B 54, L 728, L 908, L 562 bis Freudenberg, Bahnlinie Richtung Hohenhain, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz, Bahnlinie nach Rothemühle, L 512, L 564, K 11, K 12, K 10, Verbindungsstraße Thieringhausen - Rhonard, K 6, B 54, Rhode.

9. Büren - Brenken

Schnittpunkt L 536/L 878, L 878, Hochspannungsleitung Erwitte - Geseke, Bahnlinie Richtung Geseke, Verbindungsweg Geseke - Ellinghausen, Hochspannungsleitung Geseke - Salzkotten, L 751, Verbindungsweg Geseke - Niederntudorf, K 37, L 751, Bahnlinie Paderborn - Büren, L 549, L 776, Kreisgrenze Paderborn/Soest, L 747, L 536.

10. Senne - Teutoburger Wald

Schnittpunkt K 10/Kreisgrenze Lippe, K 10, L 967, K 11, K 5, L 945, K 13, L 936, L 938, L 937, L 828, B 1, L 828, L 755, L 814, L 937, B 1, A 33, L 751, B 68, Stadtgrenze Bielefeld bis K 10.

11. Brakel

Merlsheim, L 755, Verbindungsstraße Nieheim - Bredenborn, L 755, L 886, K 60, K 61, K 60, L 755, L 890, B 64, Bahnlinie bis Reelsen, L 954, L 951 bis Merlsheim.

12. Blomberg - Schieder

Wendlinghausen, K 82, K 73, B 66, L 947, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Verbindungsstraße Hamberg - Lügde - L 946, B 239, K 70, L 886, B 239, L 712, K 74, L 614, B 1, L 712, Großenmarpe, Verbindungsweg Großenmarpe - Altendonop - Sievertsberg - Falk - Wendlighausen.

13. Barntrup

Schnittpunkt B 66/B 1, B 1, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, L 947, B 1.

Das Gebiet ist Teilgebiet des die Landesgrenze überschreitenden Damwildvorkommens Pyrmonter Forst - Elkenberg.

14. Mindener Wald

Kreuzung L 770/K 63 nordöstlich Espelkamp, K 63, L 765, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen bis Dickenbusch, B 61 n, südwestliche Bebauungsgrenze Petershagen, B 61 bis Kreuzung B 61/K 46, K 46, L 764, Verbindungsstraße Stemmer - Brede, K 13, L 766 bis Frotheim, L 918, Kleine Aue, L 770 bis Kreuzung L 770/K63.

15. Minden - Schaumburger Wald

Schnittpunkt B 482/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Mittellandkanal, B 482.

16. Borgholzhausen

Schnittpunkt Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen mit B 68, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, K 25, L 785, B 68 bis Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen.

17. Teutoburger Wald

Schnittpunkt Mittellandkanal/A 30, A 30, L 504, A 1, K 26, K 27, Landesgrenze
Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Bahnlinie Lienen - Lengerich - Schnittpunkt A 1, A 1, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Tecklenburg, L 591, Dortmund-Ems-Kanal, Mittellandkanal.

18. Ladbergen - Ostbevern

Schnittpunkt A 1 mit Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, Gemeindegrenze Ladbergen/Lengerich, B 475, K 34, L 830, B 51, L 588, Bundesbahn, Ems, Dortmund-Ems-Kanal, A 1.

19. Emsdetten

Schnittpunkt B 70/K 66, K 66, Bahnlinie Richtung Rheine - Hörstel, L 591, L 590, B 475, Gemeindegrenze Emsdetten/Saerbeck, Hochspannungsleitung von Kläranlage Blomert bis Schnittpunkt L 555, L 555, L 559, Gemeindegrenze Steinfurt/Nordwalde, Gemeindegrenze Steinfurt/Emsdetten, Gemeindegrenze Steinfurt/Neuenkirchen, L 583, B 70.

20. Ochtrup

Treffpunkt Kreisgrenze Borken/Steinfurt auf Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, L 68, K 57, B 54, Kreisgrenze Borken/Steinfurt.

21. Hohe Mark - Davert

Gescher, L 571, B 474, L 571, L 577, Bahnlinie Darfeld - Coesfeld, L 555, B 474, B 67, B 474, A 43, B 51 a bis Bahnlinie, Bahnlinie bis L 884, L 884, Dortmund-Ems-Kanal (Alte Fahrt), K 37, L 585, Bahnlinie Telgte - Müssingen, Gemeindegrenze Everswinkel/Warendorf, L 793, K 43, Mussenbach, L 547, K 20, K 1, L 792, L 547, L 586, L 851, L 585, B 58, B 54, L 671, A 1, Regierungsbezirksgrenze Münster/Arnsberg bis Schnittpunkt mit Stever bei Geiving, Stever, B 58, K 55, L 608, Gescher.

22. Haltern - Haard

Anschlussstelle Marl Nord (A 43), L 612, Wesel-Datteln-Kanal, B 235, L 610, Gemeindegrenze Oer-Erkenschwick/Datteln, Hochspannungsleitung von Dahlhaus nach Koch - Rüslingshoff, L 798, A 43 bis Anschlussstelle Marl Nord.


ENDE