Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Landesfischereiordnung - Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Oktober 1985
(GVBl 1985 S. 241; 14.10.1991 S. 352; 18.08.1997 S. 329; 12.10.1999 S. 325; 01.03.2001 S. 65; 06.07.2010 S. 217 10; 16.12.2010 /2011 S. 1 11; 14.05.2013 S. 151 13; 03.05.2021 S. 277 21; 23.07.2024 S. 327 24)
Gl.-Nr.: 793-1-1
Aufgrund des § 7 Abs. 4 , des § 33 Abs. 3 , des § 36 Abs. 3 , des § 42 Abs. 2 , des § 43 Abs. 3 , des § 46 Abs. 1 , des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:
Erster Abschnitt
Fischereibuch
(1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch und diejenigen Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinlandpfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn
Dritter Abschnitt
Fischerprüfungsordnung
§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBl. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).
(1) Prüfungstermin ist bis zu viermal pro Jahr landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember. Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen sowie den unteren Fischereibehörden weitere Prüfungstermine zulassen. Mehrere untere Fischereibehörden können sich zur Durchführung der Prüfungen zusammenschließen.
(2) Die Prüfung beginnt landesweit jeweils zu derselben Uhrzeit, die je Prüfung von der obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor der Prüfung festgelegt wird, und endet jeweils nach Ablauf von zwei Zeitstunden.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.
§ 5 Zulassung zur Prüfung 10 21
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Örtlich zuständig für die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung ist
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang nach Satz 1 muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.
(3) Die Schulungskräfte der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung müssen
Das fachlich zuständige Ministerium kann mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen eine Vereinbarung über deren Beitrag zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung schließen."
(4) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(5) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind.
(6) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
(7) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.
§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete 21
(1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt; der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss auch die Teilnahme von jeweils beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bei mündlicher Prüfung oder von entsprechenden Übersetzerinnen oder Übersetzern bei schriftlicher Prüfung zulassen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
Aus jedem der in Satz 1 genannten Prüfungsgebiete werden in dem von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen je zehn Fragen gestellt.
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, wird er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.
§ 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.
§ 9 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.
Vierter Abschnitt
Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischereipachtvertrag
Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen.
§ 11 Nachweisung
Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren ausgegeben werden und die Durchschriften beim Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG .
Fünfter Abschnitt
Elektrofischerei
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
(3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist.
§ 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen 21
(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
§ 14 Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4), der Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung (§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen und den Berechtigungsschein einzuziehen.
§ 16 Fangbuchführung
Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.
Sechster Abschnitt
Fischereiausübung
Erster Unterabschnitt
Fangverbote
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens folgende Längen haben:
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.) | 60 cm |
Hecht (Esox lucius L.) | 50 cm |
Zander (Stizostedion lucioperca [L.]) | 45 cm |
Aal (Anguilla anguilla L.) | 50 cm |
Karpfen (Cyprinus carpio L.) | 35 cm |
Barbe (Barbus barbus L.) | 35 cm |
Äsche (Thymallus thymallus L.) | 30 cm |
Blaufelchen (Coregonus lavaretus L.) | 25 cm |
Schleie (Tinca tinca L.) | 25 cm |
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) | 25 cm |
Nase (Chondrostoma nasus L.) | 30 cm |
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.) | 15 cm |
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.) | 15 cm |
Hasel (Leuciscus leuciscus L.) | 15 cm |
Güster (Blicca bjoerkna L.) | 15 cm |
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle offenen Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.
(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden:
Lachs (Salmo salar L.)Meerforelle (Salmo trutta L.)
Stör (Acipenser sturio L.)
Schnäpel (Coregonus oxyrhychus [L.])
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
Elritze (Phoxinus phoxinus [L.])
Moderlieschen (Leucaspius delineatus [Heckel])
Karausche (Carassius carassius [L.])
Aland (Leuciscus idus [L.])
Schneider (Alburnoides bipunctatus [Bloch]) Quappe (Lota lota [L.])
Flunder (Pleuronectes flesus L.)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis [L.]) Bachschmerle (Barbatula barbatula [L.]) Steinbeißer (Cobitis taenia L.)
Koppe (Cottus gobio L.)
Maifisch (Alosa alosa [L.])
Finte (Alosa fallax [Lacépède])
Meerneunauge (Petromyzon marinus L.)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis [L.])
Bachneunauge (Lampetra planeri [Bloch])
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium [L.])
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera [L.])
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata [Rossmässler])
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea [L.])
Malermuschel (Unio pictorum [L.])
Kleine Flussmuschel (Unio crassus [Philipsson])
Große Flussmuschel (Unio tumidus [Philipsson]).
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind. Für Fische, die nicht zu den in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannten Arten zählen, besteht eine Anlandeverpflichtung.
Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung, auch räumlich begrenzt, Mindestmaße und Schonzeiten erweitern oder für weitere Arten anordnen.
Zweiter Unterabschnitt
Zurücksetzen, Verwertung und In-Verkehr-Bringen von Fischen
§ 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.
§ 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
Dritter Unterabschnitt
Fischereigeräte
§ 25 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie eine minimale Länge von 3,5 m und die Ringe einen Durchmesser von 50 cm aufweisen und sie aus Textilien hergestellt sind. Beim Anbringen des Setzkeschers muss dieser auf die komplette Länge gespannt und mindestens 2,5 m eingetaucht sein. Der Drahtsetzkescher ist verboten. Bei Wellenschlag und in Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nicht zulässig.
§ 27 Ständige Fischereivorrichtungen
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freizulassen, die nach der Abfluss-(Licht-)weite des einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
§ 28 Schokkerfischerei
Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch 11
Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.
Vierter Unterabschnitt
Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei
§ 30 Wasserpflanzen
Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht zulässig.
§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.
§ 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels
(1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters eingelassen werden.
(1) Wanderfischarten (Lachs, Maifisch, Aal) dürfen nicht in geschlossene Gewässer, denen es dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, ausgesetzt werden. Ausnahmen für das Aussetzen von Aal in geschlossene Gewässer können von der oberen Fischereibehörde zugelassen werden. Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
Giebel (Carassius gibelio Bloch)Döbel (Leuciscus cephalus [L.])
Dreistachlicher Stichling (Gasterosteus aculeatus [L.])
Brachsen, Brassen (Abramis brama [L.]) Güster (Abramis bjoerkna [L.])
Ukelei (Alburnus alburnus [L.])
Gründling (Gobio gobio [L.])
Flussbarsch (Perca fluviatilis L.)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua [L.]).
Der Besatz von gesunden Fischen der nicht heimischen Arten Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss Walbaum) und Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) in geschlossene Gewässer, denen es dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, bedarf keiner fischereilichen Zustimmung.
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert wird.
Fünfter Unterabschnitt
Ordnung des Fischfangs
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebiets der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Vergabe einer Registriernummer.
(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer und kann eine Kennzeichnung des Fahrzeugs anordnen.
(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Aale und einen ungefähren prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und jeweils am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.
(5) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) In den Aufzeichnungen nach Absatz 5 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl oder des Gewichtes sowie der Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.
(7) Zum Schutz des Aalbestandes kann die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
Siebenter Abschnitt
Fischereiaufseher
§ 35 Bestellung
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.
§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
(1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten:
§ 37 Amtliche Verpflichtung
(1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.
§ 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen
(1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8 . Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.
§ 39 Tätigkeitsbericht
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Achter Abschnitt
Fischereibeiräte
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 40 Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.
§ 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.
§ 42 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.
Zweiter Unterabschnitt
Direktionsfischereibeirat
§ 43 Zusammensetzung
(1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
§ 44 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.
Dritter Unterabschnitt
Landesfischereibeirat
§ 45 Zusammensetzung
(1) Der Landesfischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
§ 46 Berufung der Mitglieder
Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Fischereibeirat gebildet ist.
Fünfter Unterabschnitt
Entschädigung der Mitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBl. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).
Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Zehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) |
Prüfungszeugnis über die Ablegung der Fischerprüfung zur Erlangung des ersten Fischereischeines
im Lande Rheinland-Pfalz
Frau/Herr ................................................................................................................... |
geboren am: ............................................ in ............................................................. |
Landkreis/Stadt: ......................................................................................................... |
wohnhaft in: ............................................................................................................... |
Landkreis/Stadt: ........................................................................................................ |
hat die Fischerprüfung am: ......................................................................................... |
in .......................................................................... bestanden. |
Ferner hat sie/er an dem nach § 36 Abs. 3 des Landesfischereigesetztes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Landesfischereiordnung vorgeschriebenen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilgenommen. |
......................... , den .................................................... |
Der Prüfungsausschuss |
Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1 Satz 1) |
DIN A 5 gelb
(Vorderseite)
Lfd.Nr
Entgelt
Erlaubnisschein zum Fischfang
Ohne Fischereischein ungültig! (Rückseite beachten)
Frau/Herr ......................................................................... |
wohnhaft in: ............................. Straße/Nr. ..................................................... |
wird für den/die Zeit vom ..................... bis .................................................... |
hierdurch die Erlaubnis erteilt, den Fischfang in folgenden Gewässern ........................... |
... |
der/des Berechtigten .... |
mit folgenden Geräten ... |
... auszuüben. |
Die Fanggeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. |
Beim Fischfang dürfen .... Fahrzeuge verwendet werden. |
... |
... |
Besondere Bedingungen: |
... |
... |
... |
Der Berechtigte behält sich vor, den Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Bestimmungen zurückzufordern.
Die Verwendung von Fahrzeugen und Geräten, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind, wird gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 10 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet. |
... , den ... |
...(Unterschrift des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters) |
(Rückseite)
Nach dem Landesfischereigesetz ist Folgendes zu beachten:
Anlage 3 21 (zu § 10 Abs. 2) |
Anlage 4 (zu § 11 Satz 1) |
Liste über abgeschlossene Erlaubnisverträge gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 2 des Landesfischereigesetzes | |||||
Lfd.Nr. | Familienname Vorname des Erwerbers | Straße | Wohnort | Gültig von bis | Bemerkungen (Art des Scheins, Beschränkungen) |
|
Anlage 5 (zu § 13 Abs. 1 Satz 2) |
Antrag auf Ausübung der Elektrofischerei | |
An die Struktur- und Genehmigungsdirektion - als obere Fischereibehörde - ...... ...................................... | |
Herr/Frau
............................................... | |
Anschrift:
............................................... | |
als Fischereiberechtigter/Fischereipächter des/der | |
...................................................................................................................................................... | |
(genaue Angabe des Gewässers mit Grenzen) | |
beantragt die Genehmigung zur Ausübung einer Elektrofischerei in diesem Gewässer während der Zeit | |
vom .................. bis ..................................... | |
Zweck der Elektrofischerei (Hege- oder Zuchtmaßnahmen/Bestandsaufnahme/Intensivwirtschaft/Lehr- und Forschungszwecke) | |
...................................................................................................................................................... | |
...................................................................................................................................................... | |
Es sollen folgende Fischarten in den genannten Größen entnommen werden: | |
...................................................................................................................................................... | |
...................................................................................................................................................... | |
Die Elektrofischerei wird ausgeführt von ...................................................................................................................................................... | |
...................................................................................................................................................... | |
Der Fischereibehörde | |
haben vorgelegen/ | sind beigefügt: |
Bedienungsschein [ ] | [ ] |
Zulassungsschein [ ] | [ ] |
Nachweis der Haftpflichtversicherung [ ] | [ ]
|
................................, den .............................. | |
.............................................................................................................
(Unterschrift als Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten/-pächters) | ..................................................
(Unterschrift des Elektrofischers) |
Nachweis über das Ergebnis des Elektrofischfangs | Anlage 6 (zu § 16 Satz 1) |
N a c h w e i s
über das Ergebnis des Elektrofischfangs
Name und Anschrift des Genehmigungsinhabers: .............................................................................................................
Datum und Aktenzeichen der Genehmigung: .............................................................................................................
Tag der Fischerei | Stunden- dauer | Gewässerstrecke Pachtstrecke | Fischart | Stückzahl | Stückgewicht in g | Gesamtgewicht in kg | Bemerkungen |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
.........................................., den ..........................
(Unterschrift des Genehmigungsinhalbers)
Anlage 7 (zu § 38 Abs. 1 Satz 1) |
Der Inhaber dieses Ausweises ist aufgrund des § 59 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 des Landesfischereigesetzes befugt, bei der Durchführung der Fischereiaufsicht Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
(Lichtbild)
(Dienstsiegel)
(Vorderseite) Ausweis Nr..... | (Zweite Innenseite) |
Der Inhaber dieses Ausweises ist amtlich verpflichteter Fischereiaufseher und führt das Fischereischutzabzeichen Nr. ................... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Untere Fischereibehörde) (Erste Innenseite) P e r s o n a l i e n Familienname . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorname . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtsdatum . . . . . . . . . . . . . . . . . Wohnort.. . . . . . . . . . . . . . . . . Straße Nr .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . (Dienstsiegel) . . . . . . . . . . . . . . . . . (Untere Fischereibehörde) | (Lichtbild) (Dienstsiegel) ............................................................................................... (Unterschrift des Inhabers) (Rückseite) Die Fischereiaufsicht wird an folgenden Gewässern bzw. Die Fischereiaufsicht erstreckt sich: |
Anlage 8 (zu § 38 Absatz 1 Satz 2) |
ENDE |