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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 21 vom 30.09.2024 S. 327)



Aufgrund

des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und

des § 36 Abs. 3 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1

wird, hinsichtlich der Artikel 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 277), BS 2013-1-30, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 1

(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen.

(2) Soweit eine Amtshandlung, eine sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands der Fischereiverwaltung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.

(3) Soweit Amtshandlungen, sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände der Fischereiverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben.

(4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich der Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen."

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Zahl "3,00" durch die Zahl "3,60" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Zahl "5,00" durch die Zahl "6,00" ersetzt.

c) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
"3. beim Jahresfischereischein

a) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 7,00 EUR

b) im Übrigen 8,40 EUR
und

4. beim Fünfjahresfischereischein

a) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 25,00 EUR

b) im Übrigen 30,00 EUR."

3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a

Gebühren und Auslagen, ausgenommen jene nach lfd. Nr. 2 der Anlage, sind nach der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mail 2021 (GVBl. S. 277) zu erheben:

  1. für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände, die vor dem 1. Oktober 2024 nachgesucht waren, aber erst nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist,
  2. im Falle vereinbarter periodischer Abrechnung für die vor dem 1. Oktober 2024 begonnene aber erst nach diesem Zeitpunkt endende Abrechnungsperiode."

4. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 277), BS 793-1-1 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember statt. Dabei können sich mehrere untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten. Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen weitere jeweils zeitlich parallel liegende Prüfungstermine im Sinne von Absatz 2 zulassen."(1) Prüfungstermin ist bis zu viermal pro Jahr landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember. Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen sowie den unteren Fischereibehörden weitere Prüfungstermine zulassen. Mehrere untere Fischereibehörden können sich zur Durchführung der Prüfungen zusammenschließen."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (01.10.2024) in Kraft.

Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 4)

.

Besonderes Gebührenverzeichnis der FischereiverwaltungAnlage
(zu § 1)


Lfd.
Nr.

Gegenstand

Gebühr EUR

1Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung
1.1Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen Gewässern nach § 3 Abs. 120,00 bis 400,00
1.2Eintragung, Übertragung, Umschreibung, Löschung oder Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, den §§ 10 und 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2
1.2.1soweit die Amtshandlung auf Antrag und als Folge eines Verkaufs oder einer Schenkung vorgenommen wird30,00 bis 160,00
1.2.2soweit die Amtshandlung auf Antrag und als Folge einer Vererbung vorgenommen wird, ohne dass über die Erbeinsetzung eine notarielle Niederschrift gefertigt wurde, und der Erbfall länger als zwei Jahre zurückliegt15,00 bis 80,00
1.3Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 330,00 bis 100,00
1.4Fischereibezirke
1.4.1Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 120,00 bis 150,00
1.4.2Aufhebung der Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 215,00
1.5Fischereischein nach § 40 Abs. 1
1.5.1Jugendfischereischein nach § 35 Abs. 14,00
1.5.2Sonderfischereischein nach § 35 Abs. 26,20
1.5.3Jahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 1
1.5.3.1bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz7,00
1.5.3.2im Übrigen8,50
1.5.4Fünfjahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 2
1.5.4.1bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz20,50
1.5.4.2im Übrigen25,00
1.5.5Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine4,00
1.6Ausnahmegenehmigung vom Verbot schädigender Mittel nach § 43 Abs. 250,00 bis 500,00
1.7Ausnahmegenehmigung für den Aalfang und ständige Fischereivorrichtungen nach § 47 Abs. 5 und 6100,00 bis 1.000,00
1.8Ausnahmegenehmigung zum Fischfang an Fischwegen für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach § 51 Abs. 450,00 bis 500,00
1.9Entschädigung
1.9.1Beurkundung einer gütlichen Einigung nach § 55 Abs. 125,00 bis 300,00
1.9.2Festsetzung durch schriftlichen Bescheid nach § 55 Abs. 250,00 bis 300,00
2Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241, BS 793-1-1) in der jeweils geltenden Fassung
2.1Durchführung der Fischerprüfung nach den §§ 3 bis 9
2.1.1bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz40,00
2.1.2im Übrigen50,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.1

Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sind gesondert zu erstatten, soweit nicht die zu prüfende Person von vorneherein die diesbezüglichen Kosten selbst übernimmt

2.2Genehmigung der Elektrofischerei nach § 12 Abs. 130,00 bis 400,00
2.3Ausnahmegenehmigung zum Fang untermaßiger Fische oder während der Schonzeiten nach § 22, sofern diese nicht in einer Genehmigung zur Elektrofischerei enthalten ist25,00 bis 800,00
2.4Ausnahmegenehmigung für die Verwendung bestimmter Fanggeräte nach § 25 Abs. 212,00 bis 100,00
2.5Ausnahmegenehmigung für die Anlegung neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 2 Satz 230,00 bis 1.000,00
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.5

Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 LGebG sind gesondert zu erstatten.

2.6Zustimmung zum Aussetzen von Fischarten nach § 33 Abs. 130,00 bis 250,00
3Teichbauberatungennach Zeitaufwand
4Pachtwertbestimmungennach Zeitaufwand
5Biologische Güteuntersuchungennach Zeitaufwand
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 bis 5

Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 LGebG sind gesondert zu erstatten.

6Durchführung einer Sonderveranstaltung mit Bezug zum Thema Wasser im Ausonius-Studio des Besucher- und Informationszentrums "Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz" ohne Anbindung an ein bereits kostenpflichtiges Umweltbildungsangebot
6.1bis zu 3 Stunden50,00
6.2jede weitere angefangene Stunde12,50


ID 242289


ENDE