Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 23. Juli 2024
(GVBl. Nr. 21 vom 30.09.2024 S. 327)
Aufgrund
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, und
des § 36 Abs. 3 und des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1
wird, hinsichtlich der Artikel 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:
Die Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 277), BS 2013-1-30, wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1
(1) Für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der Fischereiverwaltung sowie für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Gegenstände werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit das Besondere Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt, sind die Auslagen in die Gebührensätze einbezogen. (2) Soweit eine Amtshandlung, eine sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistung oder die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eines öffentlichen Gegenstands der Fischereiverwaltung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen. (3) Soweit Amtshandlungen, sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen sowie die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände der Fischereiverwaltung in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten und der zeitlichen Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen und Geräten zu erheben. (4) Bei der Ermittlung der Gebühren nach dem Zeitaufwand sind für den Personalaufwand einschließlich der Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen." |
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Zahl "3,00" durch die Zahl "3,60" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Zahl "5,00" durch die Zahl "6,00" ersetzt.
c) Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
"3. beim Jahresfischereischein
a) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 7,00 EUR b) im Übrigen 8,40 EUR 4. beim Fünfjahresfischereischein a) gegen Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen sowie Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz 25,00 EUR b) im Übrigen 30,00 EUR." |
3. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a
Gebühren und Auslagen, ausgenommen jene nach lfd. Nr. 2 der Anlage, sind nach der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mail 2021 (GVBl. S. 277) zu erheben:
4. Die Anlage erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (GVBl. S. 277), BS 793-1-1 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember statt. Dabei können sich mehrere untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten. Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen weitere jeweils zeitlich parallel liegende Prüfungstermine im Sinne von Absatz 2 zulassen. | "(1) Prüfungstermin ist bis zu viermal pro Jahr landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember. Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen sowie den unteren Fischereibehörden weitere Prüfungstermine zulassen. Mehrere untere Fischereibehörden können sich zur Durchführung der Prüfungen zusammenschließen." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (01.10.2024) in Kraft.
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 4)
Besonderes Gebührenverzeichnis der Fischereiverwaltung | Anlage (zu § 1) |
Lfd. |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
1 | Landesfischereigesetz vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung | |
1.1 | Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen Gewässern nach § 3 Abs. 1 | 20,00 bis 400,00 |
1.2 | Eintragung, Übertragung, Umschreibung, Löschung oder Aufhebung von selbständigen Fischereirechten nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1, den §§ 10 und 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 | |
1.2.1 | soweit die Amtshandlung auf Antrag und als Folge eines Verkaufs oder einer Schenkung vorgenommen wird | 30,00 bis 160,00 |
1.2.2 | soweit die Amtshandlung auf Antrag und als Folge einer Vererbung vorgenommen wird, ohne dass über die Erbeinsetzung eine notarielle Niederschrift gefertigt wurde, und der Erbfall länger als zwei Jahre zurückliegt | 15,00 bis 80,00 |
1.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 3 | 30,00 bis 100,00 |
1.4 | Fischereibezirke | |
1.4.1 | Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 | 20,00 bis 150,00 |
1.4.2 | Aufhebung der Abrundung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 | 15,00 |
1.5 | Fischereischein nach § 40 Abs. 1 | |
1.5.1 | Jugendfischereischein nach § 35 Abs. 1 | 4,00 |
1.5.2 | Sonderfischereischein nach § 35 Abs. 2 | 6,20 |
1.5.3 | Jahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 | |
1.5.3.1 | bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz | 7,00 |
1.5.3.2 | im Übrigen | 8,50 |
1.5.4 | Fünfjahresfischereischein nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 | |
1.5.4.1 | bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz | 20,50 |
1.5.4.2 | im Übrigen | 25,00 |
1.5.5 | Zweitausfertigung für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Fischereischeine | 4,00 |
1.6 | Ausnahmegenehmigung vom Verbot schädigender Mittel nach § 43 Abs. 2 | 50,00 bis 500,00 |
1.7 | Ausnahmegenehmigung für den Aalfang und ständige Fischereivorrichtungen nach § 47 Abs. 5 und 6 | 100,00 bis 1.000,00 |
1.8 | Ausnahmegenehmigung zum Fischfang an Fischwegen für fischereiwirtschaftliche Zwecke nach § 51 Abs. 4 | 50,00 bis 500,00 |
1.9 | Entschädigung | |
1.9.1 | Beurkundung einer gütlichen Einigung nach § 55 Abs. 1 | 25,00 bis 300,00 |
1.9.2 | Festsetzung durch schriftlichen Bescheid nach § 55 Abs. 2 | 50,00 bis 300,00 |
2 | Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241, BS 793-1-1) in der jeweils geltenden Fassung | |
2.1 | Durchführung der Fischerprüfung nach den §§ 3 bis 9 | |
2.1.1 | bei Vorlage eines Nachweises für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes, Menschen mit Behinderungen, Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz | 40,00 |
2.1.2 | im Übrigen | 50,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.1
Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) sind gesondert zu erstatten, soweit nicht die zu prüfende Person von vorneherein die diesbezüglichen Kosten selbst übernimmt | ||
2.2 | Genehmigung der Elektrofischerei nach § 12 Abs. 1 | 30,00 bis 400,00 |
2.3 | Ausnahmegenehmigung zum Fang untermaßiger Fische oder während der Schonzeiten nach § 22, sofern diese nicht in einer Genehmigung zur Elektrofischerei enthalten ist | 25,00 bis 800,00 |
2.4 | Ausnahmegenehmigung für die Verwendung bestimmter Fanggeräte nach § 25 Abs. 2 | 12,00 bis 100,00 |
2.5 | Ausnahmegenehmigung für die Anlegung neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken nach § 27 Abs. 2 Satz 2 | 30,00 bis 1.000,00 |
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.5
Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 LGebG sind gesondert zu erstatten. | ||
2.6 | Zustimmung zum Aussetzen von Fischarten nach § 33 Abs. 1 | 30,00 bis 250,00 |
3 | Teichbauberatungen | nach Zeitaufwand |
4 | Pachtwertbestimmungen | nach Zeitaufwand |
5 | Biologische Güteuntersuchungen | nach Zeitaufwand |
Anmerkung zu lfd. Nr. 3 bis 5
Auslagen gemäß § 10 Abs. 1 LGebG sind gesondert zu erstatten. | ||
6 | Durchführung einer Sonderveranstaltung mit Bezug zum Thema Wasser im Ausonius-Studio des Besucher- und Informationszentrums "Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz" ohne Anbindung an ein bereits kostenpflichtiges Umweltbildungsangebot | |
6.1 | bis zu 3 Stunden | 50,00 |
6.2 | jede weitere angefangene Stunde | 12,50 |
ID 242289
ENDE |