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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 3. Mai 2021
(GVBl. Nr. 21 vom 12.05.2021 S. 277)
Aufgrund
des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des § 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3 und des § 46 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1,
des § 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 199), geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS Anhang I 69,
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 333), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247), BS 453-1, und
des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1,
wird, hinsichtlich Artikel 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:
Die Landesfischereiordnung vom 14. Oktober 1985 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2013 (GVBl. S. 151), BS 793-1-1, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. | "(4) Die Einsicht in das Fischereibuch und diejenigen Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt." |
2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte "und der Fischereischeininhaber bei Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz hatte" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember statt. | "Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember statt." |
bb) Folgender neue Satz 2 wird eingefügt:
"Dabei können sich mehrere untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten."
cc) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort "weitere" die Worte "jeweils zeitlich parallel liegende" und nach dem Wort "Prüfungstermine" die Worte "im Sinne von Absatz 2" eingefügt.
b) Folgender neue Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Die Prüfung beginnt landesweit jeweils zu derselben Uhrzeit, die je Prüfung von der obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor der Prüfung festgelegt wird, und endet jeweils nach Ablauf von zwei Zeitstunden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Örtlich zuständig für die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung ist
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "mindestens 35-stündige" durch die Worte "schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Teilnahme am Lehrgang nach Satz 1 muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen."
c) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein, den sie aufgrund einer erfolgreich bestandenen Fischerprüfung erworben haben, sofern sie nicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 6 LFischG hiervon befreit sind, und | "1. Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein, den sie aufgrund einer erfolgreich bestandenen Fischerprüfung erworben haben, in der sie Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und fischereirechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften nachgewiesen haben, sofern sie nicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 LFischG von der Fischerprüfung befreit sind, und". |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden. | "Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss auch die Teilnahme von jeweils beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bei mündlicher Prüfung oder von entsprechenden Übersetzerinnen oder Übersetzern bei schriftlicher Prüfung zulassen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Fischfamilien" die Worte "und der tierschutzgerechte Umgang mit den Fischarten" eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 5 werden nach den Worten "Naturschutz- und Wasserrechts" die Worte "und die für die Fischerei relevanten Teile des Tierschutzrechts" eingefügt.
cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu beantworten. | "Aus jedem der in Satz 1 genannten Prüfungsgebiete werden in dem von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen je zehn Fragen gestellt." |
6. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "kann" durch das Wort "wird" ersetzt und das Wort "werden" gestrichen.
7. In § 10 werden das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2
(2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
gestrichen.
8. § 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein), | "2. die Bestätigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität oder einer vergleichbaren Stelle, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker, entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein)," |
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitch.) 25 cm" und die Worte "Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss Walbaum) 25 cm" werden gestrichen.
b) Nach den Worten "Nase (Chondrostoma nasus L.)" wird die Zahl 20 durch die Zahl 30 ersetzt.
c) Nach den Worten "Rotfeder (Scardinius erytrhophthalmus L.) 15 cm" werden eingefügt:
"Hasel (Leuciscus leuciscus L.) 15 cm"
"Güster (Blicca bjoerkna L.) 15 cm".
10. § 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
| "(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
|
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 31. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.
wird gestrichen.
12. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen, | "1. Bachforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen," |
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "1. Februar bis 15. April" durch die Angabe "1. Februar bis 31. Mai" ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Zander" die Worte "in der Lahn" und nach der Angabe "1. April bis 31. Mai" die Worte ", im Übrigen vom 15. März bis 15. Mai," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus L.)" gestrichen.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Das Gliederungszeichen "(1)" und der Absatz 2
(2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische auch an Dritte abgeben.
werden gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung, auch räumlich begrenzt, Mindestmaße und Schonzeiten erweitern oder für weitere Arten anordnen."
14. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird. | " § 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie eine minimale Länge von 3,5 m und die Ringe einen Durchmesser von 50 cm aufweisen und sie aus Textilien hergestellt sind. Beim Anbringen des Setzkeschers muss dieser auf die komplette Länge gespannt und mindestens 2,5 m eingetaucht sein. Der Drahtsetzkescher ist verboten. Bei Wellenschlag und in Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nicht zulässig." |
15. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende neue Sätze 1 und 2 werden eingefügt:
"Wanderfischarten (Lachs, Maifisch, Aal) dürfen nicht in geschlossene Gewässer, denen es dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, ausgesetzt werden. Ausnahmen für das Aussetzen von Aal in geschlossene Gewässer können von der oberen Fischereibehörde zugelassen werden."
b) Der bisherige Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Giebel" werden im Klammerzusatz die Worte "auratus L." durch die Worte "gibelio Bloch" ersetzt.
bb) Nach den Worten "Döbel (Leuciscus cephalus [L.])" werden die Worte "Dreistachlicher Stichling (Gasterosteus aculeatus [L.])" eingefügt.
cc) Die Worte "Hasel (Leuciscus leuciscus [L.])" werden gestrichen.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Der Besatz von gesunden Fischen der nicht heimischen Arten Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss Walbaum) und Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) in geschlossene Gewässer, denen es dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, bedarf keiner fischereilichen Zustimmung."
16. Nach § 34 wird folgender neue § 34a eingefügt:
" § 34a Aalfischerei
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebiets der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Vergabe einer Registriernummer.
(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer und kann eine Kennzeichnung des Fahrzeugs anordnen.
(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Aale und einen ungefähren prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und jeweils am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.
(5) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) In den Aufzeichnungen nach Absatz 5 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl oder des Gewichtes sowie der Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.
(7) Zum Schutz des Aalbestandes kann die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert, | "10. entgegen § 26 Satz 4 Fische bei Wellenschlag oder in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert oder entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind oder die angegebene minimale Länge oder den angegebenen Durchmesser nicht aufweisen oder entgegen § 26 Satz 2 den Setzkescher nicht auf die komplette Länge spannt oder nicht mindestens 2,5 m eintaucht oder entgegen § 26 Satz 3 einen Drahtsetzkescher verwendet," |
b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
"19. entgegen § 34a Abs. 1 bis 3 eine Anzeige unterlässt oder entgegen § 34a Abs. 4 und 6 eine entsprechende Aufzeichnung unterlässt oder im Falle des § 34a Abs. 4 Satz 2 nicht der zuständigen Fischereibehörde übermittelt oder entgegen § 34a Abs. 5 die erteilte Registriernummer nicht auf allen Handels- und Transportbelegen ausweist oder entgegen § 34a Abs. 7 einer Allgemeinverfügung der oberen Fischereibehörde zuwiderhandelt."
18. Die Anlage 3 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
19. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Die Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 1), BS 2013-1-30, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Falls Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen sind, sind für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten die in § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Beträge zugrunde zu legen." |
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Lfd. Nr. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"6. Durchführung einer Sonderveranstaltung im Besucher- und Informationszentrum "Mosellum-Erlebniswelt-Fischpass Koblenz" mit Bezug zum Thema Wasser in dem Ausonius-Studio ohne Anbindung an ein bereits kostenpflichtiges Umweltbildungsangebot
a) bis zu 3 Stunden 50,00 b) jede weitere angefangene Stunde 12,50". |
b) Die lfd. Nr. 6.1 bis 6.3 werden gestrichen.
Die Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our vom 18. November 1986 (GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2013 (GVBl. S. 151), BS 793-2, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Gebietsfremde, invasive Arten, die als Beifänge im Rahmen der Angelfischerei gefangen werden, sollen entnommen und verwertet werden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
Schlusspunkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Nr. 4 wird gestrichen.
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "die Distriktskommissare" durch die Worte "den für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte "Irrel, Konz, Neuerburg" durch die Worte "Südeifel, Konz" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. als Online-Fischereierlaubnisschein über das Internet, der in elektronischer Form oder Papierform mitzuführen ist."
3. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ausnahmen von den in Absatz 1 erlaubten Fanggeräten sind auf Antrag und nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission zulässig."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.
b) Nummer 9 wird gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "des längsten Teils" werden gestrichen und nach den Worten "der Schwanzflosse" werden die Worte ", bei Krebsen bis zum Schwanzende," eingefügt.
b) Nach den Worten "Aal (Anguilla anguilla L.)" wird die Zahl 40 durch die Zahl 50 ersetzt.
6. § 11 Abs. 1 Nr. 16 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Alt:
.
Anlage 3 (zu § 10 Abs. 2) |
Fischereipachtvertrag
Inhaltsübersicht
§ 1 Gegenstand der Pacht
§ 2 Pachtdauer
§ 3 Örtliche Einweisung
§ 4 Pachtzins
§ 5 Fangstatistik und Fischbestand
§ 6 Fischereierlaubnisscheine
§ 7 Gewährleistung
§ 8 Ertragsminderung
§ 9 Besitzstörung, Wahrung der Rechte
§ 10 Fischentnahme
§ 11 Kündigung
§ 12 Regelungen für den Todesfall
§ 13 Zusätzliche Vereinbarung
§ 14 Schiedsvereinbarung
§ 15 Vertragsausfertigung
.
Fischereipachtvertrag zwischen |
.............................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................. |
vertreten durch ..................................................................................................................................... |
..................................................................................................................................... |
- Verpächterin oder Verpächter - |
und |
..................................................................................................................................... |
Name, Vorname |
..................................................................................................................................... |
Straße PLZ Wohnort |
- Pächterin oder Pächter- |
wird nach den §§ 14 und 16 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung folgender Fischereipachtvertrag geschlossen: |
§ 1
G e g e n s t a n d d e r P a c h t
(1) Pachtgegenstand ist das Recht zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei in vollem Umfang in .....................................
(namentliche Bezeichnung der Gewässer mit genauen Angaben der Grenzen)
Ortsgemeinde: ..................................................................................................
Verbandsgemeinde: .........................................................................................
Landkreis:
nach Maßgabe der hierfür geltenden fischereirechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Vertrages.
(2) Das Pachtgewässer ist ca .......... m lang,
durchschnittlich ................. m breit und etwa .............. ha groß.
(3) Unterverpachtung oder die Aufnahme von Mitpächterinnen oder Mitpächtern bedürfen der schriftlichen Einwilligung der Verpächterin oder des Verpächters.
§ 2
P a c h t d a u e r
Der Vertrag wird für die Dauer von ............Jahren geschlossen. Die Pachtzeit beginnt am ............ und endet mit dem ...............
§ 3
Ö r t l i c h e E i n w e i s u n g
Eine örtliche Einweisung findet nur auf Antrag der Pächterin oder des Pächters statt. Wird dieser Antrag nicht bis spätestens 14 Tage nach Abschluss des Pachtvertrages bei der Verpächterin oder beim Verpächter schriftlich gestellt, so wird damit auf die Einweisung verzichtet und anerkannt, mit Lage, Begrenzung und Beschaffenheit des Pachtgewässers vertraut zu sein. Findet eine örtliche Einweisung statt, so gilt als vereinbart, dass die Pächterin oder der Pächter damit mit der Lage, Begrenzung und Beschaffenheit des Pachtgewässers vertraut gemacht worden ist.
§ 4
P a c h t z i n s
(1) Der Pachtzins beträgt jährlich ...................... EUR/DM (in Worten .......................................................... Euro/Deutsche Mark).
(2) Dieser Betrag ist jährlich bis zum in einer Summe auf das .................................................................
von der Verpächterin oder vom Verpächter angegebene Konto zu entrichten.
§ 5
F a n g s t a t i s t i k u n d F i s c h b e s t a n d
(1) Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, zur Überprüfung der Fischbestandsentwicklung jährliche Fangstatistiken zu führen.
(2) Die Pächterin oder der Pächter hat auf Verlangen der Verpächterin oder des Verpächters den im Laufe eines Pachtjahres vorgenommenen Fischbesatz, der nur im Rahmen des Erforderlichen sowie unter Berücksichtigung der Ertragsfähigkeit mit autochthonen Fischen erfolgen darf, nachzuweisen. Soweit aus fischereibiologischen Gründen kein Fischbesatz vorgenommen wurde, sind der Verpächterin oder dem Verpächter die von der Pächterin oder dem Pächter durchgeführten, der Hege und Pflege des Fischbestandes dienenden Maßnahmen darzulegen.
(3) Bei Fischbesatzmaßnahmen hat die Pächterin oder der Pächter der Verpächterin oder dem Verpächter und der Fischereiberaterin oder dem Fischereiberater Zeitpunkt und Ort des Fischaussetzens mindestens drei Tage vorher mitzuteilen und den Einsatz auf Verlangen der Verpächterin oder des Verpächters nur in deren oder dessen Beisein oder im Beisein einer oder eines von ihr oder ihm Beauftragten vorzunehmen.
(4) Die quittierten Rechnungen oder sonstigen beweiskräftigen Unterlagen über den eingebrachten Fischbesatz hat die Pächterin oder der Pächter der Verpächterin oder dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter hat die Rechnungen drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Erfüllt die Pächterin oder der Pächter die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht oder nur teilweise, so ist die Verpächterin oder der Verpächter berechtigt, soweit erforderlich Fischbesatz auf Kosten der Pächterin oder des Pächters vorzunehmen.
(6) Der Umfang von Besatzmaßnahmen ist der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
§ 6
F i s c h e r e i e r l a u b n i s s c h e i n e
(1) Die Pächterin oder der Pächter ist - nicht -*) berechtigt, Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Der Vertragsabschluss ist von der Vorlage des Fischereischeines abhängig zu machen.
(2) Die Pächterin oder der Pächter darf pro Jahr und nur jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres innerhalb der Pachtzeit
....... Stück | Jahreserlaubnisscheine | zu höchstens | ........... | EUR/DM/Stück | |
....... Stück | Monatserlaubnisscheine | zu höchstens | ........... | EUR/DM/Stück | |
...... .Stück | Erlaubnisscheine | zu höchstens | ........... | EUR/DM/Stück | |
....... Stüc k | Tageserlaubnisscheine | zu höchstens | ........... | EUR/DM/Stück |
ausstellen.
(3) Die Einnahmen aus der Erlaubnisscheinerteilung hat die Pächterin oder der Pächter soweit erforderlich für Fischbesatzmaßnahmen oder für Biotopverbesserungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 und nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 zu verwenden.
Sind solche Maßnahmen nicht erforderlich, verbleiben die Einnahmen mit v. H. bei der Pächterin oder beim Pächter und gehen mit v. H. an die Verpächterin oder den Verpächter.
Der Anteil der Verpächterin oder des Verpächters ist bis zum des auf das Ausgabejahr folgenden Kalenderjahres zu
entrichten.
(4) Die Pächterin oder der Pächter hat über die ausgegebenen Erlaubnisscheine nach Scheinarten getrennt eine Liste zu führen, in welche die laufende Nummer des Erlaubnisscheines, das Datum der Ausgabe sowie Name und Anschrift der Inhaberin oder des Inhabers einzutragen sind. Die Liste der Erlaubnisscheine ist der Verpächterin oder dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen.
_________
*) Nicht Zutreffendes streichen
§ 7
G e w ä h r l e i s t u n g
(1) Die Verpächterin oder der Verpächter leistet keine Gewähr für den Ertrag der verpachteten Fischerei sowie für etwaige Mängel des Pachtgewässers.
(2) Die Verpächterin oder der Verpächter übernimmt Gewähr dafür, dass das Pachtgewässer den im Kataster angegebenen Flächen entspricht und andere Fischereirechte daran nicht bestehen.
§ 8
E r t r a g s m i n d e r u n g
Gewässerverunreinigungen, Ausbaumaßnahmen oder sonstige Einwirkungen auf das Pachtgewässer berechtigen die Pächterin oder den Pächter nur dann zur Forderung einer Pachtzinsminderung, wenn die Ertragsfähigkeit des Pachtgewässers um mindestens 30 v. H. gegenüber der Ertragsfähigkeit bei Vertragsbeginn bleibend vermindert ist (Dauerschäden). Vorübergehende Schäden im Sinne des § 9 Abs. 2 berechtigen die Pächterin oder den Pächter auch dann nicht zu einer Pachtzinsminderung, wenn der Ertrag oder die Ertragsfähigkeit um mehr als 30 v. H. gemindert ist.
§ 9
B e s i t z s t ö r u n g , W a h r u n g d e r R e c h t e
(1) Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, jede ihr oder ihm bekannt gewordene Besitzstörung und jeden Eingriff in die ihr oder ihm verpachtete Fischerei durch Dritte unverzüglich der Verpächterin oder dem Verpächter mitzuteilen und, wenn es sich um Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten handelt, sofort Anzeige zu erstatten.
(2) Die Pächterin oder der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, Schäden mit vorübergehenden nicht über die Pachtzeit hinausgehenden Folgen gegenüber Dritten selbst geltend zu machen.
(3) Die Verpächterin oder der Verpächter behält sich die Geltendmachung von Dauerschäden und auch die Geltendmachung von vorübergehenden Schäden, deren Folgen über die Pachtzeit hinausgehen, vor.
§ 10
F i s c h e n t n a h m e
Die Verpächterin oder der Verpächter ist berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung der Pächterin oder des Pächters zu wissenschaftlichen Zwecken Fische in geringen Mengen ohne Entschädigung der Pächterin oder des Pächters zu entnehmen oder entnehmen zu lassen.
§ 11
K ü n d i g u n g
(1) Die Verpächterin oder der Verpächter kann den Vertrag fristlos kündigen, ohne zu einer Entschädigung der Pächterin oder des Pächters verpflichtet zu sein, wenn diese oder dieser
(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieses Vertrages durch Personen, denen die Pächterin oder der Pächter die Ausübung der Fischerei aufgetragen oder gestattet hat, hat dieselben Folgen wie ein Zuwiderhandeln der Pächterin oder des Pächters selbst.
(3) Wird der Pachtvertrag aufgrund vorstehender Bestimmungen fristlos gekündigt, so ist die Verpächterin oder der Verpächter berechtigt, die Pächterin,oder den Pächter für die durch die Neuverpachtung etwa entstehenden Kosten und für einen bis zum Ende der vertraglichen Pachtzeit etwa entstehenden Pachtausfall haftbar zu machen.
§ 12
R e g e l u n g e n f ü r d e n T o d e s f a l l
Stirbt die Pächterin oder der Pächter während der Pachtzeit, so treten die Erben in den Vertrag ein, können diesen aber zum Schluss des Pachtjahres, spätestens zum Schluss des auf den Tod der Pächterin oder des Pächters folgenden Pächtjahres mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Das gleiche Recht der Kündigung steht der Verpächterin oder dem Verpächter zu. Im Übrigen gilt § 13 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 13
Z u s ä t z l i c h e V e r e i n b a r u n g
(1) Zusätzlich vereinbaren die Parteien Folgendes:
........................................................................................................
........................................................................................................
(2) Mündliche Nebenvereinbarungen sind unwirksam.
§ 14
S c h i e d s v e r e i n b a r u n g
Vor Beschreiten des Rechtsweges verpflichten sich die Parteien, eine gütliche Vereinbarung unter Vermittlung einer Schiedsperson zu erreichen. Als Schiedsperson wird Frau/Herr bestimmt.
§ 15
V e r t r a g s a u s f e r t i g u n g
Dieser Vertrag ist dreifach ausgefertigt. Je eine Ausfertigung erhalten die Verpächterin oder der Verpächter, die Pächterin oder der Pächter und die untere Fischereibehörde.
..................................., den ..................................... | ........................den .............................. |
Unterschrift der Pächterin oder des Pächters | Unterschrift der Verpächterin oder des Verpächters |
Neu:
ID 211000
ENDE |