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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes
Vom 7. Juni 2018
(GVBl. Nr. 8 vom 15.06.2018 S. 127)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landeswaldgesetz vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 790-1, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Zuständig für die Bewilligung der Fördermittel ist die obere Forstbehörde. | "(3) Zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln ist die oberste Forstbehörde, die diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf die obere Forstbehörde oder eine andere fachlich betroffene Behörde übertragen kann." |
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3
Das Forstamt kann das Übernahmeverlangen der Körperschaft nach Satz 1 nicht ablehnen.
wird gestrichen.
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe "1 bis 4" die Worte "mit Ausnahme der Holzverwertung" eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ENDE |