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Regelwerk, Naturschutz
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LWaldG - Landeswaldgesetz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 30. November 2000
(GVBl. 2000 S. 504; 02.03.2004 S. 202; 05.04.2005 S. 98 05; 28.09.2005 S. 387, 400 05a; 05.10.2007 S. 193 07; 06.10.2015 S. 283 15; 22.12.2015 S. 516 15a; 27.03.2018 S. 55 18; 07.06.2018 S. 127 18a; 27.03.2020 S. 98 20)
Gl.-Nr.: 790-1


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren sowie durch Leistungen der Forstwirtschaft zu pflegen und weiterzuentwickeln; die Wirkungen des Waldes bestehen in seinem wirtschaftlichen Nutzen (Nutzwirkung), seinem Beitrag für die Umwelt, insbesondere für die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Erhaltung der Genressourcen und das Landschaftsbild (Schutzwirkung) sowie seinem Beitrag für die Erholung (Erholungswirkung); Leitbild ist die naturnahe Waldbewirtschaftung,
  2. die Waldbesitzenden, die Forstwirtschaft und die Waldforschung bei der Verwirklichung der in Nummer 1 genannten Zwecke zu fördern und
  3. einen Ausgleich zwischen öffentlichen Interessen und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen.

(2) Alle Behörden und öffentlichen Stellen des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Zwecke dieses Gesetzes zu unterstützen.

§ 2 Waldeigentumsarten

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Staatswald
    der Wald im Alleineigentum oder mindestens zur Hälfte im Miteigentum des Landes sowie der Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland; für Zuwendungen der öffentlichen Hand gilt der Miteigentumsanteil als Wald im Alleineigentum der jeweiligen Anteilseigner;
  2. Körperschaftswald
    der Wald im Alleineigentum einer rheinland-pfälzischen Gemeinde oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der die Gemeinde die Anteilsmehrheit besitzt, sowie der Wald im Alleineigentum eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der staatlichen Aufsicht unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist der nach den bisherigen Vorschriften unter Staatsaufsicht stehende Wald von Haubergsgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften;
  3. Privatwald
    der Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer Mindestbreite von 10 Metern. Bei natürlicher Bestockung auf Grundflächen, die bisher nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes waren, muss eine Überschirmung durch Waldbäume von mindestens 50 v. H. erreicht sein.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie Wildäsungsflächen und Holzlagerplätze im Wald.

(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene

  1. Pflanzgärten,
  2. Parkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
  3. Teiche, Weiher und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere dem Wald dienende Flächen.

(4) Nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes sind in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Baumschulen, in der Feldflur oder in bebautem Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen, Alleen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sowie kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind.

(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wald haben.

(6) Körperschaften im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind die Eigentümer von Körperschaftswald.

(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückeschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.

Teil 2
Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden

Abschnitt 1
Grundprinzipien der Forstwirtschaft

§ 4 Grundpflichten

Wald ist ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften. Die Bewirtschaftung schließt die Umweltvorsorge ein.

§ 5 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft

(1) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist forstwirtschaftliche Bodennutzung, die nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und den bewährten Regeln der forstlichen Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt. Sie erfordert zur dauernden Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung des Lebensraumes einer artenreichen Pflanzen- und Tierwelt:

  1. Aufbau und Erhaltung biologisch gesunder und stabiler Wälder und Waldränder,
  2. Sicherung und Steigerung der nachhaltigen Holzproduktion nach Menge und Güte,
  3. unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen durch Naturverjüngung, Pflanzung oder Saat, Vorwälder sowie plangemäße natürliche Sukzession,
  4. Wahl standortgerechter Baumarten und Förderung der natürlichen Verjüngung,
  5. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Boden, Bestand und Landschaft,
  6. Anwendung von bestands- und bodenschonenden Techniken,
  7. grundsätzlichen Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
  8. Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichen lassen.

Verboten sind:

  1. Kahlschläge über 0,5 Hektar; dies gilt nicht für gleichaltrige, Reinbestände bis zu 2 Hektar, die wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes oder aus waldbaulichen Gründen genutzt werden; die Räumung von Waldbeständen aufgrund von Brand und Naturereignissen sowie aufgrund von (Übervermehrung von Pflanzen und Tieren ist kein Kahlschlag,
  2. vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie von Laubbaumbeständen unter 80 Jahren außer Pappel-, Edellaubbaum-, Weiden- und sonstigen Weichholzlaubbaumbeständen,
  3. die Absenkung des Bestockungsgrades auf unter 0,4 (zuwachsmindernde Lichtstellung); dies gilt nicht für Verjüngungsphasen von Waldbeständen.

(2) Bei der Umsetzung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sollen die Forstbehörden auf den Einsatz der besonders gut geeigneten Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung im Körperschafts- und Privatwald hinwirken.

(3) Nebennutzungen im Wald dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Wirkungen des Waldes und seine ordnungsgemäße, nachhaltige Bewirtschaftung nicht gefährdet werden.

§ 6 Nachhaltigkeit, Umweltvorsorge

(1) Der Wald ist unter Berücksichtigung langfristiger Erzeugungszeiträume im Interesse künftiger Generationen so zu bewirtschaften und zu pflegen, dass er seinen wirtschaftlichen Nutzen, seine Bedeutung für die Natur und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen, auch für die biologische Vielfalt, und seinen Nutzen für die Allgemeinheit stetig und dauerhaft erbringen kann (Nachhaltigkeit).

(2) Die Bewirtschaftung des Waldes umfasst neben der Sicherrung und Erhaltung auch die Entwicklung seiner Wirkungen für die Natur und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen sowie den Nutzen für die Allgemeinheit (Umweltvorsorge).

§ 7 Planmäßigkeit

(1) Planmäßigkeit bedeutet Waldwirtschaft nach mittelfristigen Betriebsplänen (Betriebsplan) und jährlichen Wirtschaftsplänen (Wirtschaftsplan) zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge. Die Waldbesitzenden legen in den Betriebsplänen und in den Wirtschaftsplänen ihre Ziele der Waldbewirtschaftung fest. Die Wirtschaftspläne haben sich im Rahmen der Betriebspläne zu halten.

(2) Für Staats-, Körperschafts- und Privatwald sind Betriebspläne und Wirtschaftspläne aufzustellen. Dies gilt nicht für Forstbetriebe unter 50 Hektar reduzierter Holzbodenfläche. Für Forstbetriebe zwischen 50 Hektar und 150 Hektar reduzierter Holzbodenfläche erfüllen Betriebsgutachten die Funktion von Betriebsplänen und vereinfachte Wirtschaftspläne die Funktion von Wirtschaftsplänen.

(3) Die Betriebspläne werden nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufgestellt. Die Aufstellung durch das Land erfolgt für die Körperschaften kostenfrei und für die übrigen Waldbesitzenden gegen Erstattung von 25 v. H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten. Bei Aufstellung durch private Sachkundige übernimmt das Land die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten der Körperschaften in voller Höhe und gewährt den übrigen Waldbesitzenden im Rahmen des für die Betriebsplanung Notwendigen einen Zuschuss von 75 v. H. der zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten. Die Kostenübernahme setzt voraus, dass Form und Inhalt den Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 7 entsprechen.

(4) Der Betriebsplan muss erkennen lassen, dass ordnungsgemäße Forstwirtschaft sowie Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge beachtet sind. Die Betriebspläne sind der oberen Forstbehörde vorzulegen. Diese beanstandet den Betriebsplan, wenn gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene Bestimmungen verstoßen worden ist.

(5) Im Körperschaftswald sollen die Betriebspläne innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung beschlossen werden.

(6) Die obere Forstbehörde ist berechtigt, in den Betriebsplänen enthaltene personenbezogene Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die forstliche Rahmenplanung, die Erstellung der Pläne nach § 13 und für statistische Zwecke erforderlich ist. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

(7) Das Nähere über die Form, den Inhalt, die Geltungsdauer und das Verfahren zur Aufstellung der Betriebspläne und der Betriebsgutachten bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8 Sachkunde

(1) Sachkunde ist die Kenntnis und die Fähigkeit, die erforderlich sind, um Wald ordnungsgemäß, unter Einschluss der Umweltvorsorge nachhaltig sowie planmäßig bewirtschaften zu können.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung ist Voraussetzung:

  1. die Befähigung für den höheren Forstdienst für
    1. die Leitung eines Forstamtes,
    2. die Bewirtschaftung des Privatwaldes, der keinem Forstamtsbezirk angehört (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2),
    3. die Aufstellung des Betriebsplanes,
  2. die Befähigung für den gehobenen Forstdienst für den Revierdienst.

Der Forsttechnikerin oder dem Forsttechniker sowie der Forstwirtschaftsmeisterin oder dem Forstwirtschaftsmeister können im Einzelfall Aufgaben des Revierdienstes übertragen werden.

(3) Zur Sicherstellung der sachkundigen Bewirtschaftung fördern die Forstbehörden die Ausbildung und Fortbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie die fachliche Fortbildung der sonstigen im Wald Beschäftigten und der Waldbesitzenden.

Abschnitt 2
Bewirtschaftung des Waldes

§ 9 Revierdienst

(1) Der Revierdienst findet in Forstrevieren statt. Die Waldbesitzenden haben für seine Durchführung zu sorgen. Der Revierdienst umfasst im Staatswald und Körperschaftswald nach den fachlichen Weisungen des Forstamtes den Betriebsvollzug, der bei Forstbetrieben ab 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche im Rahmen des Wirtschaftsplanes stattfinden muss, sonstige forstliche Aufgaben sowie die Aufgaben des Forstamtes, soweit sie den Forstrevieren zur Wahrnehmung zugewiesen sind.

(2) Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist Aufgabe der Waldbesitzenden. Die Forstreviere dürfen nur so gebildet werden, dass ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet ist und eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann. Das Forstamt hat die Waldbesitzenden bei der Bildung und Abgrenzung zu beraten.

(3) In Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten können diesen neben dem Revierdienst sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden.

(4) Die Revierleiteraufgaben in staatlichen und kommunalen Forstrevieren sind, bezogen auf einen Forstamtsbezirk, in der Regel Beamtinnen und Beamten zu übertragen.

(5) In Schwerpunkten des Kleinprivatwaldes sollen durch die obere Forstbehörde für die Beratung und für die fachliche Förderung des Privatwaldes Privatwaldbetreuungsreviere gebildet werden. Die betroffenen Forstbetriebsgemeinschaften sind anzuhören. Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diese Reviere.

(6) Kommt eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzenden über die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere nicht zustande, entscheidet die obere Forstbehörde über die Revierabgrenzung. Das Nähere über die Revierbildung und das Verfahren bei Nichteinigung der Waldbesitzenden werden durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums geregelt.

(7) Privatwald, der zu einem Forstamtsbezirk gehört, kann durch die Waldbesitzenden selbst bewirtschaftet werden, wenn sie selbst über ausreichende Kenntnisse für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung verfügen oder sich Dritter mit entsprechenden Kenntnissen bedienen.

§ 10 Zusammenarbeit bei der Waldbewirtschaftung, Benutzung fremder Grundstücke, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Waldbesitzende sollen bei Planung und Durchführung von Forstbetriebsarbeiten so zusammenarbeiten, dass die Arbeiten keine Schäden an Nachbargrundstücken verursachen. Sie müssen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zulassen, wenn Maßnahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft auf Nachbargrundstücken sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden können. Der durch die Benutzung entstandene Schaden ist zu ersetzen.

(2) Waldbesitzende, deren Forstbetriebe sich nach Größe Lage und Zusammenhang nicht für eine eigenständige Bewirtschaftung eignen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz bilden. Das Forstamt hat die Bildung und die Arbeit der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu unterstützen.

Teil 3
Finanzielle Förderung

§ 11 Förderungsgrundsätze 18a

(1) Zur Erreichung des Gesetzeszweckes gewährt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Förderung.

(2) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie der Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes. Neben den in diesen Vorschriften genannten Fördertatbeständen können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden, insbesondere

  1. zur Waldbrandversicherung,
  2. zur Sicherung und Entwicklung der Schutzwälder, der Naturwaldreservate und der Erholungswälder,
  3. bei außergewöhnlichen Schäden aufgrund von Brand und Naturereignissen,
  4. bei durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren.

(3) Zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln ist die oberste Forstbehörde, die diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf die obere Forstbehörde oder eine andere fachlich betroffene Behörde übertragen kann.

Teil 4
Forstliche Rahmenplanung, Erhaltung des Waldes

§ 12 Forstliche Rahmenplanung 07

(1) Zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Grundlagen werden forstliche Beiträge zum Landesentwicklungsprogramm und zu den regionalen Raumordnungsplänen erstellt. Sie erfüllen die Funktionen der forstlichen Rahmenpläne und dienen der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur.

(2) Die forstlichen Beiträge enthalten eine Darstellung

  1. des Waldzustandes,
  2. der Wirkungen des Waldes,
  3. der raumbedeutsamen waldbezogenen Ziele,
  4. der forstlichen Vorrangflächen,
  5. der Zielbereiche für Waldmehrung und Offenhaltung der Landschaft und
  6. der Maßnahmenplanung.

(3) Die Angaben und Zielvorstellungen erstellt für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Forstbehörde, für die regionalen Raumordnungspläne die obere Forstbehörde unter Beachtung der Aufgaben und Grundsätze nach § 6 des Bundeswaldgesetzes.

§ 13 Sicherung der Wirkungen des Waldes

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der Wirkungen des Waldes sind in Plänen darzustellen, die von der oberen Forstbebörde erstellt werden.

(2) Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Wirkungen des Waldes angemessen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Waldes berühren können, sind die Forstämter zu unterrichten und anzuhören.

§ 14 Erhaltung und Mehrung des Waldes 15a 18

(1) Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes

  1. gerodet und in eine andere Bodennutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung) oder
  2. neu angelegt werden oder entstehen (Erstaufforstung).

Bei der Entscheidung sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzenden sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Vor der Genehmigung sind die fachlich berührten Behörden anzuhören. Bei Erstaufforstungen und Umwandlungen, für die nach den §§ 1 und 5 bis 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, muss das Verfahren insoweit den geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Versagt werden soll die Genehmigung

  1. zur Umwandlung,
    wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt;
  2. zur Erstaufforstung,
    wenn der Waldmehrung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Die Genehmigung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Wird die Genehmigung zur Umwandlung befristet erteilt, so ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird. Einer Genehmigung zur Erstaufforstung bedarf es nicht, wenn für eine Grundfläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.

(2) Die Genehmigung zur Umwandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass Antragstellende Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweisen, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil soll eine Ersatzaufforstung nur verlangt werden, wenn ihr gewichtige Belange, insbesondere der Agrarstruktur, nicht entgegenstehen. Die Flächengröße der Ersatzaufforstung soll den Verlust der gerodeten oder in eine andere Nutzungsart umgewandelten Waldflächen ausgleichen. Ist eine Ersatzaufforstung nach Satz 1 nicht nachgewiesen, so ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten, die vorrangig zur Neuanlage von Wald in waldarmen Gebieten verwendet werden soll. Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung.

(3) Wird die Umwandlung oder Erstaufforstung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung oder Erstaufforstung beim Ablauf der Frist nicht begonnen ist.

(4) Wird mit der Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer vom Forstamt zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Satz 1 gilt sinngemäß bei einer ohne Genehmigung begonnenen Erstaufforstung.

(5) Soll für eine Waldfläche in einem Bebauungsplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft das Forstamt, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung zur Umwandlung vorliegen, und erteilt der Gemeinde, soweit die Genehmigung in Aussicht gestellt werden kann, darüber eine Umwandlungserklärung. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bebauungsplan nicht genehmigt werden; bei nicht genehmigungsbedürftigen Bebauungsplänen hat das Forstamt im Zeitpunkt der Erstellung des Flächennutzungsplans darauf hinzuweisen, dass eine Genehmigung zur Umwandlung nicht erteilt werden kann. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung zur Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Erteilung der Genehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Durch Auflage ist sicherzustellen, dass von der Genehmigung zur Umwandlung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn das beabsichtigte Vorhaben auf der Fläche zulässig ist.

§ 15 Waldschutz

(1) Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, die dem Wald durch Brand und Naturereignisse sowie durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren zu verhüten und zu bekämpfen. Der Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen und solche der Überwachung. Bei allen Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich umweltschonende Verfahren anzuwenden. Die jagdrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Forstamt kann bei Gefahr im Verzug Schutzmaßnahmen anordnen oder selbst durchführen, insbesondere wenn die Schutzmaßnahmen nach ihrer Art nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam durchgeführt werden können. Es kann von den Waldbesitzenden und den sonstigen Begünstigten, denen die Schutzmaßnahmen dienen, Kostenersatz verlangen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zum Waldschutz erlassen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über

  1. die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbeugung, Verhütung, Bekämpfung und Überwachung im Rahmen des Waldschutzes,
  2. die zum Waldschutz erforderlichen Verhaltensregeln und Maßnahmen der Aufklärung,
  3. die Kostentragung.

Teil 5
Geschützte Waldgebiete

§ 16 Schutzwald

(1) Wald kann durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist.

(2) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist in den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirken kann, einen Monat öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der oberen Forstbehörde Anregungen oder Einwendungen schriftlich vorbringen können. Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bekannt sind und diesen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Anregungen oder Einwendungen vorzubringen.

(3) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Bodenschutzwald,
  2. Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
  3. Biotopschutzwald.

(4) Der Schutzzweck hat Vorrang vor anderen Wirkungen des Waldes. Ihre Inanspruchnahme darf den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen können, sind verboten.

(5) Die obere Forstbehörde kann zur Erreichung des Schutzzweckes nach Anhörung der Waldbesitzenden

  1. Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen,
  2. bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verbieten,
  3. die Waldbesitzenden verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.

(6) Kann durch dieses Gesetz oder eine auf ihm beruhende Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte Maßnahme eine bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung des Waldes mit Rücksicht auf den Schutzzweck nur eingeschränkt oder nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränkt, so ist eine Befreiung anzuordnen oder ein angemessener Ausgleich zu leisten. Mit den auf Gesetz oder Rechtsverordnung beruhenden Maßnahmen ist zugleich eine Entscheidung über einen angemessenen Ausgleich zu treffen.

(7) Sind zur Erreichung des Schutzzweckes forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen, soll vertraglichen Vereinbarungen mit den Waldbesitzenden der Vorrang vor Anordnungen gegeben werden.

§ 17 Bodenschutzwald, Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten.

(2) Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen ist Wald, der folgenden Schutzzwecken dient:

  1. Schutz des Grundwassers, der Quellgebiete und der Oberflächengewässer, Sicherung der Wasservorräte und Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,
  3. Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
  4. Schutz von Siedlungen, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind sowie schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser oder
  5. Schutz von Weinbergen gegen abfließende Kaltluft.

(3) Für den Bodenschutzwald und den Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen werden der Schutzgegenstand, die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck, die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Ge- und Verbote sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.

§ 18 Biotopschutzwald 05a 15

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften dient; hiervon ausgenommen sind Biotope im Wald, die nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

(2) Die Pflege von Biotopschutzwald, von nach § 30 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 15 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen im Wald sowie von aufgrund des Landesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen besonders geschützten Waldflächen erfolgt unbeschadet der besonderen Schutzzweckbestimmungen im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes, im Privatwald gegen Erstattung der dafür erforderlichen zusätzlichen Kosten.

(3) Für den Biotopschutzwald werden der Schutzgegenstand, die räumliche Abgrenzung, der Schutzzweck, die zur Verwirklichung des Schutzzweckes erforderlichen Ge- und Verbote sowie die Bewirtschaftungsgrundsätze in der Rechtsverordnung nach § 16 Abs. 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.

§ 19 Naturwaldreservate 05a

(1) Wald kann mit Zustimmung der Waldbesitzenden und im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zum Naturwaldreservat erklärt werden. Naturwaldreservate sind Waldflächen, auf denen eine ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Handlungen, die zu einer Störung oder Beeinträchtigung von Naturwaldreservaten führen können oder ihrer Zweckbestimmung entgegenlaufen, sind verboten.

(2) Naturwaldreservate dienen insbesondere folgenden Zwecken:

  1. der waldökologischen Forschung,
  2. dem Bio-Monitoring,
  3. der Sicherung genetischer Informationen,
  4. der Erhaltung natürlich entstandener Strukturen sowie standortspezifischer Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

(3) Der Schutzzweck, die räumliche Abgrenzung, die Dauer der Ausweisung, die erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden und über die Ausübung der Jagd werden in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und von der oberen Forstbehörde ortsüblich bekannt gemacht.

(4) Der Ausgleich für Nutzungseinbußen oder Mehraufwendungen durch die Ausweisung von Naturwaldreservaten ist zwischen dem Land und den Waldbesitzenden vertraglich zu regeln.

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