umwelt-online: Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (2)

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§ 20 Erholungswald, Kur- und Heilwald 20

(1) Wald kann auf Antrag der Waldbesitzenden im Benehmen mit den fachlich berührten Behörden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Erholungswald oder Kur- und Heilwald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung, der Gesundheitsvorsorge oder zu Heilzwecken zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können

  1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben werden,
  2. die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesuchenden beschränkt werden,
  3. die Waldbesitzenden verpflichtet werden, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Waldwegen und Einrichtungen zur Erholung oder zu Kur- und Heilzwecken sowie die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden und
  4. Regelungen über das Verhalten der Waldbesuchenden bestimmt werden.

(3) Das Nähere über die Anforderungen an Erholungswälder oder Kur- und Heilwälder bestimmt das für das Forstwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für gesundheitliche Angelegenheiten zuständigen Ministerium und mit dem für den Tourismus zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 21 Sonstige Unterschutzstellung und Durchführung von Maßnahmen 05a

(1) Die Unterschutzstellung von Wald aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen sowie Pflege- und Entwicklungsplanungen für bestehende und neue Schutzgebiete im Wald erfolgen im Benehmen mit der gleichgeordneten Forstbehörde.

(2) Von der Naturschutzbehörde geplante Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Wald können die Waldbesitzenden auf eigenen Wunsch selbst durchführen; in den übrigen Fällen werden sie vom Forstamt durchgeführt. Die ordnungsgemäße Durchführung muss gewährleistet werden.

Teil 6
Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren 05a 15 15a

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.

(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 3.

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:

  1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
  2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
  3. das Zelten im Wald,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
  7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.

Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 26 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.

§ 23 Aneignung von Walderzeugnissen

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

§ 24 Waldbrandschutz

(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.

(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(3) Absatz 2 gilt nicht für

  1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
  2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
  3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
  4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
  6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
  7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.

(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Teil 7
Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

§ 25 Staatswald 20

(1) Der Staatswald soll dem Gemeinwohl in besonderem Maße dienen.

(2) Die Ziele und Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung einschließlich einer in dieser Hinsicht vorbildlichen Wildbewirtschaftung sind zu verwirklichen. Vorrangig im Staatswald sind Flächen für Biotopschutzwald und Naturwaldreservate auszuweisen.

(3) Der Staatswald ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und zu verwalten. Einnahmen aus Grundstücksverkäufen sind wieder für Grundstücksankäufe zu verwenden.

(4) Der Staatswald soll den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens sowie der Waldpädagogik im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(5) Das Forstamt bewirtschaftet den Staatswald. Liegen Staatswaldflächen in einem Forstamtsbezirk, in dem ein kommunales Forstamt eingerichtet ist, so wird die forstfachliche Leitung vom kommunalen Forstamt ausgeübt; es stellt den Wirtschaftsplan oder den vereinfachten Wirtschaftsplan im Rahmen der Zielsetzung für den Staatswald auf und führt ihn nach Zustimmung der oberen Forstbehörde durch.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Staatswald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 26 Zielsetzung für den Körperschaftswald

(1) In der Gesamtheit seiner Wirkungen ist der Körperschaftswald dem Gemeinwohl verpflichtet.

(2) Der Gemeindewald hat den Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung zu dienen. Er soll als wertvoller Bestandteil des Gemeindevermögens erhalten werden. Im übrigen Körperschaftswald ist der Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens Rechnung zu tragen.

(3) Im Körperschaftswald bestimmen die Waldbesitzenden die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst. Dabei ist ein bestmögliches Verhältnis von Aufwand und Ertrag anzustreben; insbesondere sollen strukturelle Nachteile durch Zusammenschlüsse ausgeglichen werden.

§ 27 Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald 18a

(1) Die forstfachliche Leitung wird im Körperschaftswald vom Forstamt ausgeübt. Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.

(2) Die Körperschaft verwertet die Walderzeugnisse, begründet und beendigt Arbeitsverhältnisse, vergibt Aufträge an Unternehmen und beschafft die für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. Das Forstamt berät die Körperschaft, soweit diese die Aufgaben selbst wahrnimmt.

(3) Die Verwertung des Holzes kann dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden; die Übertragung auf ein staatliches Forstamt kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen. Die Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse und die übrigen in Absatz 2 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, können dem Forstamt ebenfalls durch Vertrag übertragen werden. Bei Übertragung auf ein staatliches Forstamt haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten bleibt die Körperschaft auch dann Vertragspartner, wenn die Durchführung dem Forstamt übertragen ist.

(4) Körperschaft und Forstamt haben in allen die Waldbewirtschaftung betreffenden Angelegenheiten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig die notwendigen Informationen bereitzustellen.

(5) Die Leistungen des staatlichen Forstamtes nach den Absätzen 1 bis 4 mit Ausnahme der Holzverwertung sind kostenfrei.

§ 28 Revierdienst in Forstrevieren mit Körperschaftswald 05 20

(1) Die Körperschaften entscheiden, wenn sie mehr als 50 v. H. der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten, ob sie die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten oder durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchführen lassen. Ist das Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet, ist die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchzuführen. Soll die Revierleitung durch eine staatliche Bedienstete oder einen staatlichen Bediensteten durchgeführt werden, haben die Körperschaften das Recht der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die ihnen das Forstamt vorschlägt. Soll die Revierleitung durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Körperschaft durchgeführt werden, ist das Forstamt vor der Auswahl anzuhören. Halten die Körperschaften 50 v. H. oder weniger der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers, werden sie vor der Auswahl der Revierleitung von der oberen Forstbehörde angehört.

(2) Beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben die anteiligen Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben. Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche umfasst, erstatten beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze. Das Gleiche gilt für Forstbetriebe von Körperschaften, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist. Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft erstattet das Land für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben den Körperschaften anteilige Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben. Die Sachausstattung für den Revierdienst stellt das Forstamt.

(3) Beim Revierdienst durch Bedienstete der Körperschaft in Forstrevieren mit Staatswaldanteil erstattet das Land den Körperschaften die Kosten für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben in Höhe der durchschnittlichen Personalausgaben.

(4) Das Nähere über den Wechsel zwischen staatlichem und körperschaftlichem Revierdienst nach erstmaliger Entscheidung gemäß Absatz 1, die Grundlagen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben, die Erstattung der Personalausgaben nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den sonstigen forstlichen Aufgaben sowie die Gebührensätze nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Bezugsgrößen für die Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben können insbesondere Holzeinschlag, Forstreviere, Bedienstete und Holzbodenfläche sein.

§ 29 Wirtschaftsplan für den Körperschaftswald

Das Forstamt stellt den Wirtschaftsplan nach den Zielsetzungen, Bedürfnissen und Wünschen im Rahmen des Betriebsplanes der Körperschaft auf. Die Körperschaft beschließt über den Wirtschaftsplan als Bestandteil ihres Haushaltsplanes. Im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Haushaltsjahre sind in den Haushaltsplan des zweiten Haushaltsjahres die summarischen Ansätze des Wirtschaftsplanes des ersten Haushaltsjahres einzustellen. Abweichungen vom beschlossenen Wirtschaftsplan sind nur im Einvernehmen mit der Körperschaft zulässig.

§ 30 Forstzweckverbände

Die Körperschaften sollen ihre Forstbetriebe zur gemeinsamen Waldbewirtschaftung und zum Revierdienst zu leistungsstarken und großräumigen Forstzweckverbänden zusammenschließen. Forstzweckverbände sind Zweckverbände im Sinne des Zweckverbandsgesetzes. Durch Satzung wird die Aufteilung von Kosten und Einnahmen auf die Mitglieder geregelt. Forstzweckverbände können auf Antrag an die obere Forstbehörde eine Startbeihilfe für die ersten drei Jahre erhalten.

§ 31 Privatwald

(1) Die Forstämter fördern den Privatwald und die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse durch Beratung. Auf Wunsch leitet das Forstamt die Waldbesitzenden bei den Betriebsarbeiten an und unterstützt sie bei der Holzvermarktung und der Beschaffung von Saatgut und Pflanzmaterial. Diese Leistungen sind kostenfrei.

(2) Das Forstamt wirkt auf Wunsch der Waldbesitzenden fallweise oder ständig bei der Waldbewirtschaftung mit. Für diese Mitwirkung sind Gebühren zu entrichten, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festlegt.

Teil 8
Forstverwaltung

§ 32 Bildung von Forstamtsbezirken

(1) Das gesamte Landesgebiet ist durch die obere Forstbehörde in räumlich abgegrenzte Forstamtsbezirke einzuteilen; ausgenommen ist der Wald im Alleineigentum des Bundes und Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst. Bei der Einteilung sind die natürlichen und örtlichen Gegebenheiten und die allgemeinen Verwaltungsgrenzen zu berücksichtigen. Der Wille der Gemeinden, ein kommunales Forstamt einzurichten, ist bei der Abgrenzung der Forstamtsbezirke angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Forstamtsbezirke dürfen nur so eingeteilt werden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst die verantwortliche Leitung ausüben kann.

(3) In jedem Forstamtsbezirk ist ein Forstamt einzurichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Forstdienstes ist.

(4) Wechselt bei Einrichtung eines kommunalen Forstamtes die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter in den Dienst der Körperschaft, so erstattet das Land der Körperschaft im ersten Jahr 80 v. H., im zweiten Jahr 60v. H. und im dritten Jahr 40 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben einer Leiterin oder eines Leiters eines staatlichen Forstamtes. Ab dem vierten Jahr oder, sofern die Forstamtsleiterin oder der Forstamtsleiter nicht in den Dienst der Körperschaft übernommen wird, mit der Einrichtung des kommunalen Forstamtes erstattet das Land der Körperschaft für die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben 20 v. H. der durchschnittlichen Personalausgaben einer Leiterin oder eines Leiters eines staatlichen Forstamtes. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Personalausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden die Ausgaben für Besoldung, Beihilfen nach der Beihilfenverordnung und Aufwandsentschädigungen sowie ein prozentualer Zuschlag zu der Besoldung, der sich aus dem Verhältnis der Versorgungsausgaben zu den Besoldungsausgaben herleitet, berücksichtigt.

§ 33 Forstbehörden 07

(1) Forstbehörden sind

  1. das fachlich zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. die Zentralstelle der Forstverwaltung nach Absatz 2 als obere Forstbehörde,
  3. die staatlichen und die kommunalen Forstämter als untere Forstbehörden.

Anstelle eines staatlichen Forstamtes können im Forstamtsbezirk gelegene Gemeinden ein kommunales Forstamt einrichten, dessen Leiterin oder Leiter eine Kommunalbeamtin oder ein Kommunalbeamter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst ist. Kommunale Forstämter sind die von den kommunalen Gebietskörperschaften eingerichteten Forstämter unter Leitung kommunaler Beamtinnen oder Beamten des höheren Forstdienstes.

(2) Zur Wahrnehmung der bisher von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung wird die Zentralstelle der Forstverwaltung als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des fachlich zuständigen Ministeriums errichtet. Die Zentralstelle der Forstverwaltung übernimmt insoweit die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd. Die bisherige Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd wird der Zentralstelle der Forstverwaltung zugewiesen.

(3) Zuständige Behörde nach den §§ 19, 20 und 23 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 36 Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 39 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes ist die obere Forstbehörde, zuständige Behörde nach § 18 Abs. 1, den §§ 20 und 22 Abs. 2 Nr. 4, § 23 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes ist das Forstamt.

(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, sind in den Forstamtsbezirken die Forstämter und im Übrigen die obere Forstbehörde zuständig.

(5) Örtlich zuständig ist das Forstamt, in dessen Bezirk die Aufgabe wahrzunehmen ist. Erstreckt sich die Aufgabe auf mehrere Forstamtsbezirke, so bestimmt die obere Forstbehörde das zuständige Forstamt.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, durch Rechtsverordnung alle bis zum 31. Dezember 2007 erlassenen Landesverordnungen, die die Zuständigkeit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd im Hinblick auf die bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben der Landesforstverwaltung begründen, an die Zuständigkeitsbestimmung nach Absatz 2 Satz 2 anzupassen.

§ 34 Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörden ausüben, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren, seine ordnungsgemäße, nachhaltige, planmäßige und sachkundige Bewirtschaftung zu sichern und den Revierdienst zu gewährleisten. Das staatliche Forstamt, bei dem Wald im Alleineigentum des Bundes und bei dem Privatwald unter Leitung eigener Bediensteter mit der Befähigung für den höheren Forstdienst sowie bei dem zu einem kommunalen Forstamt gehörenden Wald die obere Forstbehörde, hat insbesondere

  1. darüber zu wachen, dass die Waldbesitzenden ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz und anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie auf die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und
  2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzenden gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Forstaufsicht ist so zu handhaben, dass der Wille der Waldbesitzenden zu verantwortungsbewusster Mitarbeit an der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen geweckt und gefördert wird. Verstoßen Waldbesitzende gegen die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Vorschriften, so trifft die nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen, um die Erfüllung von gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen, vor allem um den ordnungsgemäßen Zustand des Waldes zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Gemeindewald setzt die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnungen durch.

(3) Die Waldbesitzenden sind verpflichtet, den für die Forstaufsicht zuständigen Forstbehörden die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die für die Forstaufsicht zuständigen Forstbehörden und ihre Beauftragten können ohne Anmeldung den Wald betreten und befahren sowie mit vorheriger Anmeldung forstbetriebliche Einrichtungen besichtigen.

§ 35 Landeswaldausschuss 15a

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird zu deren Beratung ein Landeswaldausschuss gebildet.

(2) Der Landeswaldausschuss ist über forstliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung rechtzeitig zu unterrichten; dies gilt insbesondere für:

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. die Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften und Richtlinien
  3. das gesamte Landesgebiet betreffende Planungen sowie
  4. die Abgrenzung von Forstamtsbezirken.

Er kann Maßnahmen anregen und Empfehlungen geben und ist auf Verlangen zu hören.

(3) Der Landeswaldausschuss besteht aus:

  1. vier Vertreterinnen oder Vertretern des Körperschaftswaldes,
  2. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Staatswaldes,
  3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Privatwaldes,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Forstwissenschaft,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
  6. einer Vertreterin oder einem Vertreter des holzbe- und -verarbeitenden Gewerbes,
  7. einer Vertreterin oder einem Vertreter der im Forstbereich Beschäftigten.

Bei der Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Das Nähere über Berufung einschließlich paritätischer Besetzung des Landeswaldausschusses mit Frauen und Männern, Amtsdauer und Sitzungsgeld der Mitglieder des Landeswaldausschusses sowie über dessen Einberufung und Beschlussfassung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(4) Die Mitglieder des Landeswaldausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, Tagegeld und Übernachtungskostenerstattung nach den am Tage der Sitzung geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Absatz 3 Satz 3.

(5) Der Landeswaldausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte.

§ 36 Aufgaben und Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für den Wald 07

(1) Das Forstamt hat als Sonderordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und den seinen Wirkungen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren. Sie hat die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem zweiten und dritten Abschnitt des ersten Teils des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).

(2) Die Bediensteten des Landes und der Gemeinden im forstlichen Revierdienst mit der Befähigung für den gehobenen Forstdienst haben die Befugnisse nach § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, den §§ 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und den §§ 18, 19 und 22 POG. Insoweit sind diese Bediensteten für die Forstamtsbezirke, in denen ihr Forstrevier liegt, örtlich zuständig.

(3) Die Forstämter und die obere Forstbehörde können andere Personen zur hilfsweisen Wahrnehmung gefahrenabwehrrechtlicher Aufgaben und Befugnisse widerruflich und örtlich beschränkt bestellen. Für deren Befugnisse gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bediensteten nach den Absätzen 2 und 3 sollen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar tragen. Sie führen eine Berechtigung mit sich, die bei der Vornahme der Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung den Personenkreis und die Bestellung nach Absatz 3 sowie Dienstabzeichen und Berechtigung nach Absatz 4.

(6) Die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei sowie die Zuständigkeiten und Befugnisse der im Forstdienst Beschäftigten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

Teil 9
Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 einen Kahlschlag, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 eine vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 eine zuwachsmindernde Lichtstellung vornimmt oder vornehmen lässt,
  2. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung eine Umwandlung oder eine Erstaufforstung von Wald vornimmt oder vornehmen lässt,
  3. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen kann,
  2. entgegen § 22 Abs. 2 sich so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird,
  3. entgegen § 22 Abs. 3 im Wald ohne Zustimmung der oder des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen mit dem Rad fährt oder reitet oder auf Straßen oder Waldwegen reitet, auf denen das Reiten durch eine besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen ist,
  4. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 im Wald mit Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern fährt oder diese abstellt,
  5. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 im Wald mit Hundegespannen oder Loipenfahrzeugen fährt,
  6. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 im Wald zeltet,
  7. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Waldflächen oder Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufarbeitung von Holz betritt,
  8. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 oder 6 Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten oder forstbetriebliche Einrichtungen betritt,
  9. entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen verantwortlich im Wald durchführt,
  10. entgegen § 23 Abs. 1 sich Walderzeugnisse über den persönlichen Bedarf hinaus aneignet oder entgegen § 23 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Waldbesitzenden gewerblich sammelt,
  11. den Waldbrandschutzbestimmungen des § 24 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt,
  12. den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 die obere Forstbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 das Forstamt.

(5) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann das verbotswidrig eingeschlagene Holz eingezogen werden.

Teil 10
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften des Landesforstgesetzes (LFG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) weitergeführt.

(2) Nach § 12 Abs. 2 LFG ausgewiesene Reitwege bleiben bestehen. Für den Widerruf und für die Kennzeichnung gelten § 12 Abs. 5 und 6 LFG und § 16 Abs. 1 bis 3 LFGDVO weiter.

(3) Schutzwälder nach § 18 LFG sind Schutzwälder im Sinne des § 16 dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach dem Landesforstgesetz keine Pflicht zur Aufstellung von Forsteinrichtungswerken und Wirtschaftsplänen bestanden hat, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Betriebspläne und Wirtschaftspläne erstmals für das dritte auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr anzuwenden.

(5) In Revieren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 vorliegen, ist ein Wechsel im Revierdienst nur nach Maßgabe der aufgrund des § 28 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung möglich.

(6) Auf Forsteinrichtungswerke, mit deren Aufstellung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen war, sind § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 LFG weiter anzuwenden.

(7) Für die nach § 37 Abs. 2 Buchst. a LFG gebildeten Forstverbände ist § 37 Abs. 3 LFG weiter anzuwenden. Im Übrigen finden auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(8) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegenden Monate des Jahres 2000 sind die Betriebskostenbeiträge des Jahres 1999 anteilig heranzuziehen. Abschlagszahlungen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) für das Jahr 2000 werden mit den Kosten des Revierdienstes nach diesem Gesetz verrechnet.

(9) Für den Gemeinschaftswald sind § 41 Abs. 2 LFG und § 37 LFGDVO bis zum Ende des Kalenderjahres anzuwenden, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

(10) Angestellte des Privatforstdienstes, denen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) eine Berufsbezeichnung entsprechend den im Staatsforstdienst geltenden Amtsbezeichnungen verliehen worden ist, bleiben zur Führung der verliehenen Berufsbezeichnung berechtigt.

(11) Für die Förderung der Waldbrandversicherung für das Jahr 2000 sind die Vorschriften des Landesforstgesetzes anzuwenden.

(12) Für die Versorgungsfälle der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Ruhestand getretenen Revierbeamtinnen und Revierbeamten ist § 62 Abs. 2 LFG weiterhin anzuwenden.

(13) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Forstdienstes, denen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) der Revierdienst übertragen ist, bleiben, solange das Forstrevier den Voraussetzungen des § 32 LFGDVO entspricht, weiterhin zum Revierdienst zugelassen.

§ 39 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 40 Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

In § 78 Abs. 4 wird das Wort "Landesforstgesetz" durch das Wort "Landeswaldgesetz" ersetzt.

§ 41 Änderung des Landespflegegesetzes

Das Landespflegegesetz in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 240 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 791-1, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

2. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:

"c) die geschützten Flächen nach den §§ 18 bis 22 dieses Gesetzes, Schutzwald nach den §§ 16 bis 18 des Landeswaldgesetzes und Naturwaldreservate nach § 19 des Landeswaldgesetzes,".

§ 42 Änderung des Landesstraßengesetzes

Das Landesstraßengesetz in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 91-1, wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 18 des Landesforstgesetzes" durch die Verweisung " § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Landeswaldgesetzes" ersetzt.

§ 43 Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

(1) Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl. S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2000 (GVBl. S. 164), BS 792-1-1, wird wie folgt geändert:
In § 69 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "vom Direktionsforstausschuss" durch die Worte "von der oberen Forstbehörde" ersetzt.

(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 44 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Bestimmungen, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Vorbehaltlich der Regelung in § 38 treten am ersten Tage des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats außer Kraft:

  1. das Landesforstgesetz in der Fassung vom 2. Februar 1977 (GVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 236 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 790-1,
  2. die Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes vom 17. Mai 1983 (GVBl. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 237 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 790-1-1.
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