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SächsFischG - Sächsisches Fischereigesetz
Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 9. Juli 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30. Juli 2007 S. 310; 29.01.2008 S. 138 08; 29.04.2012 S. 256 12)



Archiv: 1993

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Gleichrangige Zwecke dieses Gesetzes sind

  1. die Förderung der nachhaltigen Nutzung der Gewässer durch die Fischerei und
  2. der Schutz, die Erhaltung und die Entwicklung der im Wasser, einschließlich der Uferzonen, lebenden Tier- und Pflanzenwelt.

(2) Die Ausübung der Fischerei nach den Regeln der guten fachlichen Praxis dient der Erreichung der Zwecke des Absatzes 1.

§ 2 Geltungsbereich 12

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.

(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der § § 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, § § 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § § 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.

(3) Soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 3 Bewirtschaftete Anlagen 12

(1) Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde anzuzeigen. Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags.

(2) Bei bewirtschafteten Anlagen sind Beeinträchtigungen der einheimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu beschränken.

(3) Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein

  1. über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder
  2. einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt.

Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten.

§ 4 Begriffsbestimmungen 12

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. Fische: Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln;
  2. Fischnähetiere: andere im Wasser lebende Tiere als Fische, die Fischen als Nahrung dienen;
  3. Fischerei: das Nachstellen, das Fangen, das Sichaneignen und das Töten von wild lebenden Fischen, deren Hege sowie die Entnahme von Fischnährtieren;
  4. Fischzucht: die Aufzucht von nicht herrenlosen Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten und ablas sbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;
  5. Fischhaltung: die Haltung von nicht herrenlosen Fischen in allen künstlich angelegten und ablassbaren Teichen, sonstigen Anlagen und Gehegen;
  6. Fischereirecht: das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen und die Entnahme von Fischnährtieren beschränkte dingliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
  7. Fischereiausübungsrecht: das aus dem Fischereirecht abgeleitete Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
  8. Hege: der Aufbau und Erhalt eines der Größe, der Güte, der Art und der sonstigen Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen, ausgeglichenen Fischbestands;
  9. Heimische Fischarten: wild lebende Fischarten, die im Freistaat Sachsen ihr natürliches Verbreitungs- oder regelmäßiges Wandergebiet haben, in geschichtlicher Zeit hatten oder sich auf natürliche Weise darin vermehren. Als heimisch gilt eine Fischart auch dann, wenn sich verwilderte oder eingebürgerte Exemplare der betreffenden Art selbstständig über mehrere Generationen als Population erhalten;
  10. Fischereigehilfen:
    1. Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung der Fischerei, ausgenommen dem Fischfang mit der Handangel und dem Köderfischfang mit dem Senknetz, unterstützen, sowie
    2. Beschäftige und Auszubildende von Unternehmen im Rahmen ihrer fischereilichen Tätigkeit für das Unternehmen;
  11. Fischwege: Einrichtungen, die es Fischen ermöglichen, künstliche Hindernisse zu überwinden;
  12. Nebengewässer: Nebenarme, Ersatzstrecken, Kanäle und Ausleitungsstrecken zur Wassernutzung;
  13. Kleinteiche: künstliche Gewässer, die nicht der Produktion von Fischen oder dem Fischfang mit der Handangel dienen und deren Fischbestand nicht herrenlos ist;
  14. Hälterungen: Teiche oder Anlagen für die zeitlich begrenzte Haltung von nicht herrenlosen, lebenden Fischen;
  15. Eingefriedete Grundstücke: Grundstücke, die gegen das Betreten ge schützt sind, einschließlich solcher Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, nicht jedoch Viehweiden;
  16. Ständige Fischereivorrichtungen: feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge.

Abschnitt 2
Fischereirechte

§ 5 Arten der Fischereirechte

(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

(2) Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässergrundstück gilt der Freistaat Sachsen oder ein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 8 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Inhaber des Fischereirechts. Ab dem Zeitpunkt des Nachweises tritt der Fischereirechtsinhaber in die vom Freistaat Sachsen in Wahrnehmung seines Rechts nach Satz 1 geschlossenen Pachtverträge ein. An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist sowie an der Elbe steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Fischereirechtsverzeichnis dem Freistaat Sachsen zu.

(3) Das Fischereirecht, das nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zusteht (selbstständiges Fischereirecht), ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Selbstständige Fischereirechte bestehen nur, soweit diese im Grundbuch oder im Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen sind. Im Grundbuch eingetragene selbstständige Fischereirechte sind in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 einzutragen. Neue selbstständige Fischereirechte können nicht begründet werden.

§ 6 Fischereirechte in Nebengewässern

In Nebengewässern steht den Inhabern der Fischereirechte am Hauptgewässer das Fischereirecht im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.

§ 7 Verzeichnis

(1) Die selbstständigen Fischereirechte sind in ein Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen, das von der Fischereibehörde geführt wird.

(2) Gegen Entscheidungen der Fischereibehörde über Eintragungen in das Verzeichnis nach Absatz 1 ist die Beschwerde beim Landgericht und die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. S. 866, 878) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer

(1) Verändert ein fließendes Gewässer sein Bett, folgt ein selbstständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Dehnt sich ein Gewässer aus, bleiben selbstständige Fischereirechte im Verhältnis ihres Werts zum fischereilichen Wert des angestauten Gewässers im Staubereich bestehen.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, gilt § 6 entsprechend.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des selbstständigen Fischereirechts angemessen zu entschädigen.

(4) Erhöht die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des selbstständigen Fischereirechts erheblich, so hat dessen Inhaber dies gegenüber dem Träger der Baumaßnahme auszugleichen. Der Inhaber des selbstständigen Fischereirechts kann stattdessen die Übertragung seines selbstständigen Fischereirechts auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verlangen; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des selbstständigen Fischereirechts in Höhe des Werts des selbstständigen Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 9 Übertragung, Vereinigung und Aufhebung von selbstständigen Fischereirechten

(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden.

(2) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines selbstständigen Fischereirechts ist nur an den Eigentümer des mit dem selbstständigen Fischereirecht belasteten Grundstücks zulässig. Sie bedarf der notariellen Beurkundung. Soweit sich das selbstständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentümer erstreckt, ist es abweichend von Absatz 1 entsprechend der Lage der Gewässergrundstücke zu teilen und an die Eigentümer der Gewässergrundstücke zu veräußern.

(3) Vereinigt sich das Eigentum an einem selbstständigen Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück, so erlischt das selbstständige Fischereirecht. An ihm bestehende Rechte Dritter gelten im bisherigen Umfang fort. Eine Verlängerung bestehender Pacht- und Erlaubnisverträge ist unzulässig; auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach dem Erlöschen des selbstständigen Fischereirechts.

(4) Die Fischereibehörde kann selbstständige Fischereirechte von Amts wegen gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestands, notwendig ist oder das selbstständige Fischereirecht einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer verhindert. Die Eintragung der Änderung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 erfolgt von Amts wegen.

(5) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet. Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat Sachsen die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des selbstständigen Fischereirechts begünstigt wird.

(6) Als Ertragswert gilt das 25fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.

Abschnitt 3
Ausübung der Fischerei

§ 10 Grundsätze 12

(1) Die Fischerei darf nur nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis ausgeübt werden.

(2) Bei der Ausübung der Fischerei sind Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für einheimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. In Nationalparks, Biosphärenreservaten, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen sind der durch Rechtsverordnung festgelegte Schutzzweck und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele zu beachten.

(3) Die Fischerei an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometern zusammenhängender Fließstrecke und an Standgewässern in ihrer gesamten Ausdehnung darf nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.

§ 11 Fischereigenossenschaft

(1) Zur Gewährleistung der gemeinschaftlichen Ausübung der Fischereirechte nach § 10 Abs. 3 kann die Fischereibehörde die Bildung von Fischereigenossenschaften anordnen und räumlich abgrenzen. Die Inhaber der betroffenen Fischereirechte bilden eine Fischereigenossenschaft. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt als Inhaberin der Fischereiausübungsrechte.

(2) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde. Die §§ 113 bis 117 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis einem von der Fischereibehörde zu bestellenden Genossenschaftsmitglied.

(4) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die der Genehmigung der Fischereibehörde bedarf.

(5) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossenschaftsmitglieder gefasst, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Gewässeroberfläche darstellen müssen.

§ 12 Hegepflicht, Fischbesatz 12

(1) Im Rahmen der guten fachlichen Praxis ist der Fischereiausübungsberechtigte zur Hege des Gewässers verpflichtet. Der Fischbestand ist nachhaltig gesund und zahlenmäßig so zu erhalten, dass dieser sich nicht negativ auf das Gewässer auswirkt. Maßnahmen hierzu können sowohl der Besatz mit Fischen als auch der Fischfang sein.

(2) Der Besatz der Gewässer mit nicht heimischen Fischarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Ausnahmen hiervon und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischereilich nicht genutzte Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn fischereifachliche Gründe nicht entgegenstehen und das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde hergestellt ist.

§ 13 Hegeplan

(1) Zur Ausübung der Fischerei hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen und durchzuführen. Die Fischereibehörde kann bei fischereilich unbedeutenden Gewässern den Fischereiausübungsberechtigten von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien.

(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Hegeplan festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße Fischerei zu sichern.

(3) Stellt der Fischereiausübungsberechtigte keinen Hegeplan auf oder wird dieser nicht oder nicht innerhalb einer Frist von einem Monat aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf seine Kosten aufstellen oder aufstellen lassen.

(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

(5) Im Falles des § 10 Abs. 3 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend für die Fischereiausübungsberechtigten, die die Fischerei nur gemeinschaftlich ausüben dürfen.

§ 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Auf überfluteten Grundstücken sind der Fischereiausübungsberechtigte sowie seine Fischereigehilfen befugt, auf eigene Gefahr

  1. Fische zu fangen und
  2. zurückbleibende Fische sich binnen acht Tagen anzueignen,

beginnend ab dem Zeitpunkt, an dem das Hauptgewässer keine Verbindung mehr zu den überfluteten Flächen hat. Von der Befischung sind bewirtschaftete Anlagen, Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Die Rückkehr der Fische in das über die Ufer getretene Gewässer darf nicht erschwert oder verhindert werden.

(2) Eigentümer und Besitzer

  1. haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden,
  2. haben ein Aneignungsrecht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Ni. 2 nach Ablauf der dort genannten Frist.

§ 15 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das Betreten von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden eingefriedeten Grundstücken und gewerblichen Anlagen außer Campingplätzen und Viehweiden ist nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig.

(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte

  1. ein Gewässer oder
  2. ein überflutetes Grundstück

nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umwege erreichen, so kann er vom betroffenen Eigentümer oder Besitzer verlangen, dass dieser das Betreten des Grundstücks durch den Fischereiausübungsberechtigten, dessen Fischereigehilfen sowie Erlaubnisscheininhaber duldet. Der Fischereiausübungsberechtigte hat dem betroffenen Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

(3) Der Fischereiausübungsberechtigte kann für sich und seine Fischereigehilfen darüber hinaus verlangen, dass der betroffene Eigentümer oder Besitzer zur Durchführung von Hegemaßnahmen auch das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf geeigneten Wegen gegen eine angemessene Entschädigung duldet. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung mit der Einschränkung, dass auch bei Campingplätzen das Befahren nur mit Zustimmung des Eigentümers oder Besitzers zulässig ist.

(4) Für Betreiber bewirtschafteter Anlagen gilt § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Pachtvertrag

(1) Das Fischereiausübungsrecht darf nur in vollem Umfang übertragen werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Mindestpachtzeit zulassen, sofern die ordnungsgemäße Hege gewährleistet ist. Abschluss, Änderung und vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform.

(2) Ein Pachtvertrag darf mit höchstens sieben Mitpächtern abgeschlossen werden.
Pachtfähig sind

  1. natürliche Personen, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind, oder
  2. juristische Personen, wenn es sich um Unternehmen der gewerbsmäßigen Fischereiwirtschaft oder um Vereinigungen der Fischer oder Angler handelt.

§ 17 Anzeige und Prüfung von Pachtverträgen

(1) Abschluss und Änderung eines Pachtvertrags hat der Pächter der Fischereibehörde unverzüglich durch Übersendung einer Ausfertigung der Vertragsurkunde und des Hegeplans anzuzeigen. Der unverzüglichen Anzeige bedarf auch die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrags. Der Pächter darf die Fischerei erst nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige ausüben, es sei denn, die Fischereibehörde teilt ihm die Nichtbeanstandung des Pachtvertrags vorher mit; bei Vertragsänderungen gilt diese Frist für den sich aus der Veränderung ergebenden Umfang.

(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag beanstanden, wenn

  1. er § 16 widerspricht oder
  2. kein genehmigungsfähiger Hegeplan vorgelegt wird oder
  3. die Bestimmungen eines geltenden Hegeplans nicht beachtet wurden.

(3) Für das Beanstandungsverfahren gilt § 7 des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855, 858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für ein sich daran anschließendes gerichtliches Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 LPachtVG und des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 858), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

(4) Bei einer Beanstandung darf der Pächter die Fischerei erst ausüben, wenn die Beanstandung behoben wurde oder das gerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Bis dahin ist der Verpächter weiterhin zur Hege verpflichtet. Ist der Verpächter der Freistaat Sachsen, wird die Hegepflicht durch die Fischereibehörde ausgeübt.

(5) Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Pachtverträge.

§ 18 Erlöschen des Pachtvertrags

Der Pachtvertrag mit einer einzelnen natürlichen Person erlischt, wenn

  1. dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist,
  2. der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat,
  3. der Antrag des Pächters auf Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
  4. vier Monate nach dem Tod des Pächters keiner der Erben einen Fischereischein besitzt.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 die Frist um weitere sechs Monate verlängern.

§ 19 Erlaubnisvertrag

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte kann einen Erlaubnisvertrag mit einer natürlichen Person, die einen gültigen Fischereischein besitzt, schließen (Erlaubnisberechtigter). Gegenstand des Vertrags kann die Gestattung des Fischfangs mit der Handangel, der Köderfischfang mit dem Senknetz sowie die Entnahme von Fischnährtieren sein. Der Abschluss eines Erlaubnisvertrags zur Entnahme von Fischnährtieren kann auch mit Personen ohne Fischereischein erfolgen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte stellt dem Erlaubnisberechtigten einen Erlaubnisschein aus. Diesen hat der Erlaubnisberechtigte bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzuzeigen.

Abschnitt 4
Fischereiprüfung, Fischereischein

§ 20 Fischereischeinpflicht 12

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen, diesen bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht zur Einsichtnahme vorzeigen. Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen bedürfen eines Fischereischeins der Fischereibehörde. Wird der Hauptwohnsitz in den Freistaat Sachsen verlegt, bleiben die in anderen Bundesländern ausgestellten Fischereischeine im bisherigen Umfang gültig.

(2) Fischereischeine werden

  1. bei Jugendfischereischeinen (§ 22 Abs. 1 Satz 1) bis zu sieben und
  2. im Übrigen

unbefristet erteilt.
Der Jugendfischereischein wird mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ungültig.

(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen

(4) Fischereigehilfen sind im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischereiausübungsberechtigten sowie im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein Fischereiunternehmen von der Fischereischeinpflicht befreit.

§ 21 Voraussetzungen für den Fischereischein, Sachkundenachweis, Fischereiprüfung

(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller

  1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  2. die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und
  3. keine Versagungsgründe entgegenstehen.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 3, durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen.

(3) Als sachkundig gelten:

  1. Fischwirte und Personen mit einem Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft,
  2. Personen, die eine der Fischereiprüfung gleichwertige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben, und
  3. Personen, denen bereits ein Fischereischein ausgestellt worden ist.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Fischereischeine anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt werden, sowie für Jugendfischereischeine.

(4) Die Fischereibehörde kann Personen, die ihre Sachkunde auf andere Weise nachgewiesen haben, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.

§ 22 Jugendfischereischein und besondere Fischereischeine

(1) Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es sei denn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein.

(2) Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen Behinderung nicht in der Lage sind, eine Fischereiprüfung abzulegen, kann ein Fischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.

(3) Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben, kann von der Fischereibehörde ohne Fischereiprüfung ein Gastfischereischein ausgestellt werden. Dieser kann von den Anglerverbänden ausgegeben werden.

§ 23 Versagungsgründe, Ungültigerklärung und Einziehung der Fischereischeine

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die wegen

  1. Fischwilderei,
  2. vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
  3. Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung oder
  4. eines strafrechtlich bewehrten Verstoßes gegen fischerei-,

wasser-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind. Er kann Personen versagt werden, gegen die eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, wasser-, naturschutz- oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig festgesetzt worden ist. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße erlassen oder vollstreckt wurde oder die Vollstreckung verjährt ist.

(2) Für die Dauer eines in Absatz 1 genannten Straf- oder Bußgeldverfahrens sind laufende Verfahren zur Erteilung von Fischereischeinen auszusetzen.

(3) Die Wiedererteilung eines Fischereischeins kann solange versagt werden, bis der Antragsteller offene Forderungen gegenüber der Fischereibehörde beglichen hat.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 muss die Fischereibehörde, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 soll die Fischereibehörde einen Fischereischein für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen.

Abschnitt 5
Schutz der Fischbestände

§ 24 Verbote

(1) Es ist verboten,

  1. Fischen innerhalb ihrer Schonzeit oder ihres Schonmaßes nachzustellen oder solche unbeabsichtigt gefangenen Fische nicht unverzüglich in das Gewässer zurückzusetzen,
  2. lebende Fische und andere Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
  3. explodierende, betäubende oder giftige Mittel, künstliches Licht oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden oder solche Fischereigeräte und Fangmittel an Gewässern mit sich zu führen,
  4. den Fischfang als Wettbewerb auszuüben,
  5. in Fischwegen Fische zu fangen oder
  6. an, auf oder in einem Gewässer Fischereigeräte und sonstige Fangmittel ohne Fischereiausübungsberechtigung fangfertig mit sich zu führen.

(2) Die Fischereibehörde kann

  1. im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen vom Verbot
    1. der Verwendung betäubender Mittel oder künstlichen Lichts oder
    2. der Fischerei in Fischwegen zulassen oder
  2. den Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb von Fischwegen verbieten.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b sind die Fischereiausübungsberechtigten rechtzeitig vorher zu informieren.

§ 25 Schonbezirke

(1) Die Fischereibehörde kann durch Allgemeinverfügung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären. In Schonbezirken werden für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, besonders geregelt. Eine Erklärung als Schonbezirk ist zulässig, wenn das Gebiet

  1. für die Erhaltung des Fischbestands von besonderer Bedeutung ist (Fischschonbezirk),
  2. über besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische verfügt (Laichschonbezirk.) oder
  3. als Winterlager für Fische besonders geeignet ist (Winterlager).

(2) In Schonbezirken ist die Fischereiausübung entgegen den Festlegungen der Schonbezirkserklärungen verboten.

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