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§ 26 Schutz der Fischfauna an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken

(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.

(2) Auf Antrag kann die Fischereibehörde eine angemessene Frist gewähren, soweit bei bestehenden Anlagen erhebliche bauliche Veränderungen erforderlich sind. Die Frist soll fünf Jahre nicht überschreiten.

(3) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands haben die nach Absatz 1 Verpflichteten dem betroffenen Fischereiausübungsberechtigten angemessenen Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzpflicht besteht schon während einer nach Absatz 2 gewährten Frist.

§ 27 Ablassen von Gewässern, Mindestwasserführung

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiausübungsberechtigte ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch seine Eigenschaft als Lebensraum für Fische nachhaltig geschädigt wird.

§ 28 Sicherung der Fischdurchgängigkeit, Fischwege, ständige Fischereivorrichtungen 12

(1) In fließenden Gewässern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die die natürliche Durchgängigkeit des Gewässers für Fische (Fischdurchgängigkeit) unterbrechen.

(2) Wer eine Stauanlage oder eine andere Anlage, die die Fischdurchgängigkeit unterbricht oder erheblich beeinträchtigt, errichtet oder betreibt, hat dies der Fischereibehörde anzuzeigen und durch geeignete Maßnahmen die Fischdurchgängigkeit zu gewährleisten. Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen.

(3) Für bestehende Anlagen nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend. Ist die Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit bei bestehenden Anlagen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einer angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Ausgleichsabgabe oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Die Höhe der Abgabe wird durch die Fischereibehörde nach der Bedeutung der fehlenden Fischdurchgängigkeit und nach dem Wert oder Vorteil für den Verpflichteten sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit festgelegt. § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abgabe soll möglichst im fischereifachlichen Zusammenhang zu der Anlage verwendet werden.

(4) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessene Breite für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen.

(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestands nicht gefährdet wird.

§ 29 Entschädigung, Ausgleich, Enteignung

(1) Werden den Inhabern der Fischereirechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.

(2) Zur Entschädigung ist der Freistaat Sachsen verpflichtet.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.

(4) Wird dem Inhaber eines Fischereirechts durch die in § 25 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach Absatz 3 gewährt.

Abschnitt 6
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereiverordnung,
Förderung der Fischerei

§ 30 Fischereibehörden, Zuständigkeit, Fischereibeirat 08 12

(1) Fischereibehörden sind

  1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fischereibehörde und
  2. das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als Fischereibehörde.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Fischereibehörde zuständig. Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Als beratendes Gremium zur Vorbereitung fischereifachlicher Entscheidungen wird bei der obersten Fischereibehörde ein ehrenamtlicher Fischereibeirat gebildet.

§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereibehörden, Auskunftspflicht

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der Fischereibehörden.

(2) Die Fischereibehörde führt darüber hinaus ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen der Biodiversität der Gewässer durch (Fischbestandsbeobachtung).

(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Der Fischereibehörde steht zusätzlich zu den in § 32 genannten Befugnissen der Fischereiaufseher zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere die Befugnis zu,

  1. fischereiliche Anlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen,
  2. an Gewässern und Ufern unentgeltlich Wasserproben, Fische, Fischnährtiere und Pflanzen zu entnehmen,
  3. die Beseitigung eines nicht entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 genehmigten Fischbesatzes anzuordnen,
  4. Hegemaßnahmen nach § 12 Abs. 1 anzuordnen, auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten auszusetzen oder im Wege der Ersatzvornahme selbst durchzuführen und
  5. das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern nach § 15 einzuschränken oder zu verbieten.

(4) Fischereiausübungsberechtigte und Betreiber fischereilicher Anlagen haben auf Verlangen der Fischereibehörde Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Sichergestellte Fischereigeräte und Fangmittel können, soweit keine Einziehung nach § 35 Abs. 3 erfolgt, von den Eigentümern innerhalb eines Jahres nach erfolgter Sicherstellung auf eigene Kosten wieder abgeholt werden. Danach sind sie von der Fischereibehörde zu verwerten oder zu beseitigen.

§ 32 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde zuverlässige und sachkundige volljährige Personen befristet zu Fischereiaufsehern bestellen. Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig und unterstehen der Aufsicht der Fischereibehörde. Sie erhalten von der Fischereibehörde einen Dienstausweis, den sie bei sich zu führen und bei Kontrollen vorzuzeigen haben.

(2) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe,

  1. die Fischereibehörde bei der Durchführung der Fischereiaufsicht zu unterstützen,
  2. die Einhaltung und Durchsetzung der fischereirechtlichen Vorschriften regelmäßig zu überwachen,
  3. Zuwiderhandlungen gegen mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Rechtsvorschriften der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen sowie
  4. Hinweise zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei zu geben.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fischereiaufseher befugt,

  1. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen,
  2. Personen, die Fanggeräte, Fische oder Fischnährtiere bei sich führen, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und sich den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen,
  3. sich zur Feststellung der Identität bei Personen nach Nummer 2, die keinen Fischereischein bei sich führen, sonstige Dokumente zur Identitätsfeststellung zur Einsichtnahme vorzeigen zu lassen,
  4. von Personen mit sich geführte Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter vorzeigen zu lassen und diese zu untersuchen,
  5. Personen unberechtigt gefangene Fische oder Fischnährtiere abzunehmen und die Fanggeräte und Fischbehälter sicherzustellen,
  6. ungültige, unechte oder verfälschte Fischereischeine und Erlaubnisscheine sicherzustellen sowie
  7. Personen zur Abwehr oder Beseitigung von Verstößen gegen fischereirechtliche Vorschriften vorübergehend von einem Ort zu verweisen und ihnen vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten.

Nach Satz 1 Nr. 5 abgenommene lebensfähige Fische und Fischnährtiere sind wieder in die Gewässer einzusetzen, anderenfalls sind sie waidgerecht zu töten. Tote Fische und Fischnährtiere sind unverzüglich zu beseitigen.

(4) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Verlangen der Fischereiaufseher sein Fahrzeug sofort anzuhalten sowie den Zutritt zu diesem zu gewähren. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufseher dies gestatten.

§ 33 Fischereiverordnung 12

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen sowie zur Verwirklichung des Hegeziels und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über:

  1. Fangverbote sowie die Zeit und Art des Fischfangs, die Schonmaße und -zeiten der Fische, einschließlich der Behandlung, Anlandung, Beförderung, Verkauf und Verwertung unbeabsichtigt gefangener, einschließlich unter Schonung stehender Fische;
  2. Markt- und Verkehrsverbote;
  3. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, sowie die Verpflichtung zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereifachlichen Gründen unerwünscht ist;
  4. Transport und Hälterung von Fischen. Methoden des Fischfangs sowie die zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, einschließlich Handangeln und Senknetzen;
  5. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer;
  6. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer;
  7. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;
  8. den Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer;
  9. das Führen einer Fangstatistik;
  10. die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses nach § 7 sowie das Verfahren bei Eintragungen;
  11. die Anforderungen an die Satzung der Fischereigenossenschaft, deren Genehmigung und Bekanntgabe, die Anforderungen an die Organisation, den Beschluss der Genossenschaft über den Reinertrag sowie über den Anteil der Mitglieder an Nutzungen und Lasten. Dabei kann bestimmt werden, dass die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Satzung einer von der obersten Fischereibehörde herausgegebenen Mustersatzung entspricht;
  12. die Anforderungen an Hegepläne, einschließlich deren Aufstellung und Genehmigung. Dabei kann insbesondere die Nutzung eines Musterhegeplans der von der obersten Fischereibehörde erstellt wird, erlaubt werden;
  13. die Anforderungen an die Sachkunde, die Durchführung von Lehrgängen und Prüfungen zur Fischereiprüfung und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in den Fällen, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann. Dabei kann der Besuch eines Lehrgangs zur Voraussetzung der Zulassung zur Fischereiprüfung gemacht werden. Die Abnahme der Prüfung kann auch an andere Behörden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft ganz oder teilweise übertragen oder die Fischereibehörde hierzu ermächtigt werden;
  14. die Form, den Inhalt und das Verfahren bei der Ausstellung und der Ausgabe sämtlicher Fischereischeine, insbesondere die Gültigkeitsdauer der Gastfischereischeine sowie die Anforderungen, von denen die Ausgabe der Fischereischeine abhängig gemacht werden kann;
  15. die Form und den Inhalt der Erlaubnisscheine, das Führen von Listen über die Ausgabe von Erlaubnisscheinen und deren Vorlage bei der Fischereibehörde;
  16. Anforderungen an Vorrichtungen nach § 26 Abs. 1, insbesondere die lichte Stabweite bei Rechenanlagen;
  17. die Zusammensetzung des Fischereibeirats sowie das Vorschlagsrecht, das Berufungsverfahren und die Entschädigung der Mitglieder des Fischereibeirats;
  18. die unentgeltliche Entnahme von Wasserproben, Tieren und Pflanzen sowie die Fischbestandsbeobachtung;
  19. die Verwendung von Fischfanggeräten, die von der Fischereibehörde eingezogen wurden;
  20. die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung, Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher;
  21. die Anforderungen an die Erklärungen von Gewässerteilen zu Fischschonbezirken, das Verfahren zu deren Aufstellung und die Festlegung von Störungen, die in den Schonbezirken verboten werden können.
  22. -gestrichen-
  23. Regelungen zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei, die im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU L 168 vom 28. Juni 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU L 88 vom 4. April 2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU L 248 vom 22. September 2007, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, über
    1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßigen Akteure und Fischer, sowie aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
    2. den Umgang mit nicht heimischen oder gebietsfremden Arten, einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten, sowie
  24. das Nähere zum Inhalt und Verfahren nach § 3 Abs. 3, insbesondere zu den Maßnahmen zur Gewährleistung eines sachkundigen Umgangs mit gefangenen Fischen und deren Tötung

§ 34 Förderung der Fischerei 12

(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Fischerei und die Fischproduktion im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen von Programmen und Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Bundesrepublik Deutschland sowie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften und Programme.

(2) Die am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel der Fischereiabgabe werden durch die oberste Fischereibehörde zu 66 Prozent an den Landesverband der Sächsischen Angler e. V. abgeführt. Die verbleibenden Mittel aus der Fischereiabgabe werden nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung des Fischereiwesens oder der fischereilichen Forschungstätigkeit verwendet.

Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften, Einschränkung von Grundrechten

§ 35 Bußgeldvorschriften 12

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Betreiber entgegen § 3 Abs. 3 an bewirtschafteten Anlagen den Fischfang mit der Handangel durch Personen ohne Fischereischein ohne Anzeige bei der Fischereibehörde gestattet oder die betreffenden Personen nicht oder nur ungenügend unterweist, nicht beaufsichtigt oder die Unterweisung oder Beaufsichtigung nicht durch einen entsprechenden Fischereischeininhaber sicherstellt,
  2. ein selbstständiges Fischereirecht ausübt, ohne dass dieses nach § 5 Abs. 3 Satz 3 in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist,
  3. entgegen § 12 Abs. 1 als Hegepflichtiger seinen Hegeverpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
  4. entgegen § 12 Abs. 2 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,
  5. entgegen den Festsetzungen des Hegeplans nach § 13 Abs. 1 den Fischfang ausübt oder die Festsetzungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ohne hierzu nach § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Alternative 2 berechtigt zu sein,
  6. auf überfluteten Grundstücken fischt, ohne nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 dazu berechtigt zu sein,
  7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer erschweren oder verhindern, oder Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 nicht duldet,
  8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 als Pächter den Abschluss, die Änderung oder die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrags nicht oder nicht fristgemäß der Fischereibehörde anzeigt,
  9. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 die Fischerei ausübt,
  10. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 Erlaubnisscheine an Personen ausgibt, die zum Zeitpunkt der Ausgabe keinen gültigen Fischereischein besitzen,
  11. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht zur Einsichtnahme vorzeigt,
  12. entgegen § 20 Abs. 1 den Fischfang mit Ausnahme der Entnahme von Fischnährtieren ausübt, ohne einen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht nicht vorzeigt,
  13. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 den Fischfang nicht in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausübt,
  14. entgegen § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fischfang betreibt,
  15. entgegen § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 6 Fischereigeräte oder sonstige Fangmittel bei sich führt,
  16. wer den Verboten einer Schonbezirkserklärung nach § 25 Abs. 2 zuwider handelt,
  17. entgegen § 26 Abs. 1 keine geeigneten Vorrichtungen anbringt, die das Eindringen der Fische verhindern,
  18. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
  19. entgegen § 28 Abs. 1 eine Vorrichtung anbringt, die den Fischwechsel verhindert,
  20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Fischwechsel nicht gewährleistet, ohne gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 entlastet zu sein,
  21. entgegen § 28 Abs. 4 durch ständige Fischereivorrichtungen ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,
  22. entgegen § 28 Abs. 5 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
  23. entgegen § 31 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde zuwider handelt,
  24. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den Fischereischein, den Erlaubnisschein oder sonstige Dokumente zur Identitätsfeststellung nicht zur Einsichtnahme vorzeigt oder die mit sich geführten Sachen, Fanggeräte, Fische, Fischnährtiere und Fischbehälter zur Kontrolle nicht vorzeigt,
  25. entgegen § 32 Abs. 4 als Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nicht Folge leistet,
  26. den Vorschriften einer aufgrund von § 33 erlassenen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 17 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Eingezogene Fischereigeräte und Fangmittel sind nach Rechtskraft der Einziehung und, soweit eine Rückgabe oder Verwertung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, zu beseitigen.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Fischereibehörde.

§ 36 Einschränkung von Grundrechten

Durch fischereibehördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.

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