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SächsFischVO - Sächsische Fischereiverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 22. April 2022
SächsGVBl. Nr. 17 vom 31.05.2022 S. 318)
Auf Grund des § 33 Nummer 1 bis 17 und 20 bis 24 Abschnitt 4 sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), von denen durch Gesetz vom 29. April 2012 (SächsGVBl. S. 254) § 33 Nummer 23 und 24 eingefügt sowie § 35 Absatz 1 Nummer 26 geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Abschnitt 2
Vorschriften zur Fischereiausübung
Unterabschnitt 1
Regelungen zum Fischfang
§ 2 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße für die Fischarten nach § 4 Nummer 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ergeben sich aus der Anlage.
(2) Das Maß bildet der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereilichen Gründen, insbesondere zum Laichfischfang, zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung oder zum Erhalt des örtlichen Fischbestandes zeitlich und räumlich begrenzt Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern Unions- oder Bundesrecht nicht entgegenstehen.
(4) Die Fischereibehörde kann zur Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
(5) Zahmes Wassergeflügel darf nicht in Gewässer eingelassen werden. Auf Antrag lässt die Fischereibehörde Ausnahmen zu, wenn der Fischbestand nicht geschädigt wird.
(6) Die Fischereibehörde kann zum Schutz der Populationen der Äsche durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt Schutzmaßnahmen an Gewässern und Ufergrundstücken oder Teilen davon festlegen.
§ 3 Hegeplan
(1) Hegepläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Die Genehmigung des Hegeplanes gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang von der Fischereibehörde versagt worden ist.
§ 4 Fischerei mit Angeln
(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.
(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Es darf gleichzeitig mit zwei Hegenen mit insgesamt maximal sechs Anbissstellen gefischt werden. Mit Hegenen darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.
(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
(4) Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Elektronische Bissanzeiger ersetzen die Aufsicht nicht. Von Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.
(5) Mit einem Köder, der zum Fang von Raubfischen geeignet ist, darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.
(6) Mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, darf nicht gefischt werden. Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn sie dem Hegeplan nicht widerspricht.
(7) Mit einer Legangel darf nur bei Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei gefischt werden. Legangeln sind spätestens nach zwölf Stunden unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.
§ 5 Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen
(1) Als Maßnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 4 des Sächsischen Fischereigesetzes ist zwingend der Aushang einer Teichordnung über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung an einer für jede Person gut sichtbaren Stelle erforderlich. Zudem darf die anlagenbetreibende Person oder eine von ihr beauftragte Person im Rahmen der Beaufsichtigung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes höchstens zwei Personen ohne Fischereischein beaufsichtigen. Die anlagenbetreibende Person oder die von ihr beauftragte Person darf mehr als zwei Personen beaufsichtigen, wenn sie ihnen im Rahmen der Unterweisung ein Informationsblatt über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung aushändigt.
(2) Die Anzeige nach § 3 Absatz 3 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Anzeige sind der Fischereibehörde die Teichordnung und, soweit vorgesehen, das Informationsblatt vorzulegen.
§ 6 Köderfische
(1) Köderfische sind vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten.
(2) Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 150 Zentimetern verwendet werden. Mit diesem darf vom 1. Februar bis zum 30. April nicht gefischt werden.
§ 7 Fischerei mit Reusen, Netzen und ständigen Fischereivorrichtungen
(1) Reusen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Reuseneingang vollständig unter Wasser steht. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.
(2) Die Fischereibehörde kann die Fischerei mit Netzen zum Schutz bestimmter Fischarten und ihres Zugangs zu den Laichplätzen untersagen oder anordnen, dass nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite verwendet werden dürfen.
(3) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder von Hamen bedarf der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Verwendung dieser Fischereivorrichtungen den Zielen des Hegeplanes widerspricht.
(4) Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur mit einem Abstand von mindestens 50 Metern zu denen anderer Fischereiausübungsberechtigter und von mindestens 200 Metern zu Schonbezirken eingebracht werden. In Gewässern mit Bootsverkehr sind Anfang und Ende einer Fangvorrichtung nach Satz 1 jeweils durch geeignete Markierungen sichtbar zu machen. Diese Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen.
(5) In Gewässern ausliegende Fanggeräte sind an gut sichtbarer Stelle so zu kennzeichnen, dass die Eigentümer ermittelt werden können. Die Fischereibehörde weist den Eigentümern die Kennzeichen auf Antrag zu.
§ 8 Aalfang, Erstvermarktung von Aal
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Fanggewässers und der dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge der Fischereibehörde zur Aufnahme in ein Register und Erteilung einer Registriernummer anzuzeigen. Änderungen der angezeigten Daten sind der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird der Aalfang zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr dafür eingesetzt, ist dies ebenfalls der Fischereibehörde anzuzeigen.
(2) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über
(3) Bei der Erstvermarktung von Aalen und verarbeiteten Aalen durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. In den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Aale im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist dies unter Hinzufügung des Namens und der Anschrift der Empfänger aufzuführen.
§ 9 Elektrofischerei
(1) Die Elektrofischerei nach § 1 Nummer 12 bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Sie darf nur Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins, eines Zulassungsscheins und eines Bedienungsscheins für Elektrofischereigeräte sind. Die Erlaubnis kann zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und Lehrzwecken, zur Untersuchung und Erfassung des Fischbestandes sowie aus besonderen fischereilichen Gründen erteilt werden. Sie wird stets widerruflich sowie zeitlich und räumlich beschränkt erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(2) Die Elektrofischerei darf nur mit Elektrofischereigeräten ausgeübt werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik zugelassen sind und für die ein Zulassungsschein erteilt wurde. Die Zulassung ist alle drei Jahre zu erneuern und ein gültiger Prüfbericht der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Elektrofischerei ist unter Beachtung der Tierschutzvorschriften auszuüben und nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsgleichstrom zulässig. Die elektrofischereiausübende Person hat den ordnungsgemäßen Zustand der Elektrofischereigeräte zu sichern.
(3) Die elektrofischereiausübende Person ist verpflichtet, das von der Fischereibehörde ausgegebene Erfassungsprotokoll vollständig auszufüllen und ihr innerhalb von einem Monat nach dem Fang vorzulegen. Bei der Ausübung sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen der Fischereiaufseherin oder des Fischereiaufsehers zur Einsichtnahme vorzuzeigen.
(4) Die elektrofischereiausübende Person hat die Fangelektrode selbst zu führen und die Stromzufuhr selbst zu bedienen. Hilfsarbeiten bei der Ausübung der Elektrofischerei dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mindestens achtzehn Jahre alt sind und die von der elektrofischereiausübenden Person hinreichend in die Sicherheitsvorschriften eingewiesen wurden. Personen, die an Lehrgängen der Fischereibehörde zum Erwerb des Bedienungsscheines teilnehmen, dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der Person, die den Lehrgang leitet, ausüben.
(5) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde verwendet werden. Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn dies dem Schutz des Fischbestandes dient.
§ 10 Fischen in Fließgewässern
(1) Der Fischfang durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers ist verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) In einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen nach § 1 Nummer 13 ist jede Art des Fischfangs verboten.
§ 11 Fangstatistik
Die oder der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich eine Statistik über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische zu erstellen (Fangstatistik). Sie oder er hat die Fangstatistik über die gesamte Laufzeit des Hegeplans hinweg aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
Unterabschnitt 2
Schutz der Fische und Fischbestände
§ 12 Einsetzen und Zurücksetzen von Fischen
(1) Das Einsetzen von Fischen in Gewässer ist nur zu Besatzzwecken nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Fischereigesetzes durch die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereibehörde oder von ihnen beauftragte Personen erlaubt.
(2) Das Einsetzen gentechnisch veränderter Fische sowie das Einsetzen und Zurücksetzen von Arten der Unionsliste nach § 1 Nummer 11 sind verboten.
(3) Personen, die einen Erlaubnisschein haben, dürfen von ihnen gefangene Fische nur in das Gewässer zurücksetzen oder als Köderfisch nur in dem Gewässer verwenden, in dem die Fische gefangen worden sind.
§ 13 Verbringen fremder Arten in Aquakulturanlagen
(1) Soweit das Einführen einer nicht heimischen Art oder das Umsiedeln einer gebietsfremden Art in Aquakulturanlagen nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.06.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 304/2011 (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedarf, dürfen Tiere der betreffenden Art nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingeführt oder umgesiedelt werden.
(2) Hat die Fischereibehörde einen Beratungsausschuss eingerichtet, werden dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig.
§ 14 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer
(1) Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer sind von den Gewässerunterhaltungspflichtigen spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht innerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten werden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, haben die betreffenden Gewässerunterhaltungspflichtigen in Abstimmung mit der Fischereibehörde und der oder dem Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Regelungen des Absatzes 2, auch durch Allgemeinverfügung, zulassen, wenn
§ 15 Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken
(1) Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken darf 20 Millimeter, bei neu zu errichtenden Anlagen in Lachsgewässern 10 Millimeter nicht überschreiten. Die Rechenanlagen und Vorrichtungen sind bei neu zu errichtenden Anlagen nach dem Stand der Technik zu errichten. Lachsgewässer sind
(2) In Lachsgewässern darf die lichte Stabweite bei bestehenden Rechenanlagen und anderen bestehenden Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an bestehenden Triebwerken 10 Millimeter nicht überschreiten. Die Fischereibehörde kann in Lachsgewässern im Einzelfall, insbesondere wenn durch die bestehende Anlage oder durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Fischschutz erreicht werden kann oder ein atypischer Fall oder ein besonderer Härtefall vorliegt, Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 zulassen.
§ 16 Transport und Hälterung von Fischen
Bei der Hälterung von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Setzkescher, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische ausschließen. Während des Transports und der Hälterung sind die Fische in ausreichendem Maße mit Sauerstoff zu versorgen. Der Zeitraum des Transports und der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.
§ 17 Markt- und Verkehrsverbote
Fische, die nach § 2 Absatz 1 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht, soweit sie zum Besatz bewirtschafteter Anlagen dienen oder aus solchen Anlagen stammen.
Abschnitt 3
Selbstständige Fischereirechte
§ 18 Eintragungen in das Verzeichnis selbstständiger Fischereirechte
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist.
(2) Der Eintragungsantrag ist schriftlich bei der Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muss enthalten:
(3) Das Erlöschen eines selbstständigen Fischereirechts nach § 9 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist von Amts wegen einzutragen.
(4) Die Fischereibehörde ist berechtigt, eine unrichtige Eintragung von Amts wegen zu berichtigen oder zu löschen.
Abschnitt 4
Fischereigenossenschaft
§ 19 Genehmigung und Bekanntgabe der Satzung
(1) Die Satzung wird von der Genossenschaftsversammlung mit der Mehrheit der Stimmen, die zugleich zwei Drittel der von der Fischereigenossenschaft erfassten Gewässerfläche vertreten muss, beschlossen. Die Satzung muss der Fischereibehörde schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden. Sie gilt als genehmigt, wenn die Fischereibehörde die Genehmigung nicht innerhalb eines Monats versagt.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann eine Mustersatzung erlassen. Wird die Satzung ohne oder nur mit solchen Abweichungen, die in der Mustersatzung selbst vorgesehen sind, erlassen, gilt die Satzung als genehmigt.
§ 20 Satzung der Fischereigenossenschaft
Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss mindestens Bestimmungen enthalten über
Abschnitt 5
Fischereiprüfung, Fischerei- und Erlaubnisscheine
Unterabschnitt 1
Fischereiprüfung
§ 21 Prüfungsbehörde, Gebühren
(1) Die Fischereibehörde nimmt die Fischereiprüfung ab. Die aufsichtführende Person leitet die Prüfung. Sie wird von der Fischereibehörde für jeden Prüfungsort bestellt. Name und Anschrift der aufsichtführenden Person werden bekanntgemacht.
(2) Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Tritt die Person, die an der Prüfung teilnimmt, nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung der aufsichtführenden Person von der Prüfung zurück, ist auch für die erneute Durchführung der Prüfung eine Gebühr zu erheben.
§ 22 Zeit, Ort und Form der Prüfung
(1) Die Fischereiprüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Fischereibehörde bestimmt den Prüfungstermin und benachrichtigt die Personen, die einen Antrag nach § 24 gestellt haben, hiervon.
(2) Die Fischereiprüfung dauert neunzig Minuten. Es sind insgesamt sechzig aus einem von der Fischereibehörde geführten Katalog durch Zufall bestimmte Fragen gemäß § 23 im Antwort-Wahl-Verfahren durch elektronische Eingabe der Auswahl zu beantworten. Aus wichtigem Grund kann die Fischereibehörde in Einzelfällen eine schriftliche oder mündliche Prüfung zulassen.
§ 23 Prüfungsgegenstand
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils zwölf Fragen gestellt werden:
§ 24 Zulassung zur Prüfung
(1) Wer zum Prüfungstermin das 14. Lebensjahr vollendet hat und
(2) Der Antrag muss von der antragstellenden Person enthalten:
Bei Minderjährigen muss zusätzlich der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und die Unterschrift der zur gesetzlichen Vertretung befugten Person enthalten sein.
(3) Die Zulassung erfolgt durch die Ladung zur Prüfung.
§ 25 Vorbereitungslehrgang
(1) Der Vorbereitungslehrgang dauert dreißig Unterrichtsstunden. Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische. Der theoretische Teil kann auch in Online-Kursen durchgeführt werden. Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) Die Vorbereitungslehrgänge dürfen nur von hierzu befähigten und von der Fischereibehörde zugelassenen Personen durchgeführt werden, die über einen gültigen Fischereischein verfügen. Die Zulassung ist auf zwei Jahre zu befristen und jederzeit widerruflich.
(3) Die nach Absatz 2 zugelassenen Personen haben ihre Lehrpläne für die Vorbereitungslehrgänge der Fischereibehörde rechtzeitig vorzulegen und durch diese genehmigen zu lassen. Die Lehrpläne müssen sich an dem Rahmenlehrplan der Fischereibehörde orientieren. Sie sind auf dem neuesten Stand zu halten und laufend fortzuschreiben. Treten nach der Genehmigung Abweichungen vom Rahmenlehrplan auf, sind die Lehrpläne erneut zur Genehmigung vorzulegen.
(4) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat die Person, die den Lehrgang durchführt, mindestens eine Woche vor Durchführung der Fischereibehörde mitzuteilen. Der Fischereibehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei den Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
§ 26 Ordnungsverstoß
(1) Unternimmt es eine Person, die an der Prüfung teilnimmt, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie sonst gegen die Ordnung, kann die aufsichtführende Person sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Die aufsichtführende Person hat zu Beginn der Prüfung die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, auf die Folgen eines Ordnungsverstoßes nach Absatz 1 hinzuweisen.
(3) Erweist sich nachträglich, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder dass eine Person, die an der Prüfung teilnahm, ihre Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erwirkt hat, kann die Fischereibehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.
§ 27 Prüfungsniederschrift
(1) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, in die insbesondere aufzunehmen sind:
(2) Die Niederschrift ist von der aufsichtführenden Person zu unterzeichnen und der Fischereibehörde unverzüglich zuzuleiten.
§ 28 Prüfungsergebnis, Prüfungszeugnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens acht Fragen je Sachgebiet und insgesamt mindestens fünfundvierzig Fragen richtig beantwortet hat.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die Fischereibehörde hierüber ein Zeugnis aus. Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt die Fischereibehörde darüber eine mit Begründung versehene schriftliche Ergebnisfeststellung.
(3) Die Fischereibehörde hat die Daten und die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
§ 29 Wiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Der Vorbereitungslehrgang ist zu wiederholen, wenn zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung die nicht bestandene Prüfung länger als ein Jahr zurückliegt.
Unterabschnitt 2
Fischereischeine
§ 30 Inhalt der Fischereischeine
Die Fischereischeine enthalten von der Person, die den Fischereischein innehat,
Gastfischereischeine müssen nur die Nummern 1 und 4 bis 8 enthalten.
§ 31 Besonderer Fischereischein
Ein Fischereischein nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes wird Personen erteilt,
§ 32 Gastfischereischein
(1) Gastfischereischeine können ausgegeben werden, wenn die antragstellende Person ihre Sachkunde über den Umgang mit gefangenen Fischen, insbesondere das tierschutzgerechte Töten, in geeigneter Form nachweist. Gibt ein Anglerverband den Gastfischereischein aus, ist darauf der Name des Verbands einzutragen.
(2) Gastfischereischeine sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis und grundsätzlich nur für die Dauer eines Monats, in begründeten Einzelfällen bis zu sechs Monaten, gültig.
(3) Die Anglerverbände erhalten die Gastfischereischeine nach Entrichtung der Gebühr.
Unterabschnitt 3
Erlaubnisschein
§ 33 Übersicht über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, eine Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. In die Übersicht sind einzutragen:
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt als erfüllt, indem Vervielfältigungen aller Erlaubnisscheine aufbewahrt werden.
(3) Die Übersicht nach Absatz 1 oder die Vervielfältigungen nach Absatz 2 sind nach Ablauf der Gültigkeit der betroffenen Erlaubnisscheine ein Jahr aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 6
Fischereibeirat
§ 34 Zusammensetzung des Fischereibeirats
(1) Die oberste Fischereibehörde beruft in den Fischereibeirat auf Vorschlag
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft bestimmt je ein Mitglied aus den Fachbereichen Landwirtschaft und Umwelt.
(2) Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Den Vorsitz im Fischereibeirat führt das für den Bereich Landwirtschaft des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft berufene Mitglied oder dessen stellvertretende Person. Ihm oder ihr obliegt auch die Geschäftsführung.
(4) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Abschnitt 7
Vorschriften zur Fischereiaufsicht
§ 35 Fischereiaufseherinnen, Fischereiaufseher
(1) Sachkundig nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist, wer einen Fischereischein innehat und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 36 teilgenommen hat.
(2) Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher zu Obleuten. Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. Diese sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen.
(3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.
§ 36 Aus- und Fortbildungslehrgang
(1) Der Ausbildungslehrgang für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:
Die erfolgreiche Teilnahme wird von der Fischereibehörde bestätigt.
(2) Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, regelmäßig an den von der Fischereibehörde angebotenen Fortbildungslehrgängen teilzunehmen. Die Fischereibehörde stellt eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.
§ 37 Aufhebung der Bestellung
(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn die Fischereibehörde von Umständen Kenntnis erlangt, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht vorgelegen haben.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die Fischereiaufseherin oder der Fischereiaufseher
(3) Der Dienstausweis und sonstige von der Fischereibehörde ausgehändigte Gegenstände sind in allen Fällen der Aufhebung unverzüglich zurückzugeben.
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Fischereiverordnung vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 569), die durch Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 22. April 2022
Anlage (zu § 2 Absatz 1) |
Nr. | Art | Schonzeit | Mindestmaß (cm) |
1. | Aal Anguilla anguilla | - | 50 |
2. | Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata | ganzjährig | - |
3. | Aland Leuciscus idus | - | 20 |
4. | Äsche Thymallus thymallus | 1. Januar bis 15. Juni | 35 |
5. | Atlantischer Lachs Salmo salar | 1. Oktober bis 30. April | 60 |
6. | Bachforelle Salmo trutta fario | 1. Oktober bis 30. April | 28 |
7. | Bachmuschel, Kleine Flussmuschel Unio crassus | ganzjährig | - |
8. | Bachsaibling Salvelinus fontinalis | 1. Oktober bis 30. April | 25 |
9. | Barbe Barbus barbus | 15. April bis 30. Juni | 50 |
10. | Bitterling Rhodeus amarus | ganzjährig | - |
11. | Edelkrebs Astacus astacus | ganzjährig | - |
12. | Elritze Phoxinus phoxinus | ganzjährig | - |
13. | Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera | ganzjährig | - |
14. | Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina | ganzjährig | - |
15. | Groppe Cottus gobio | ganzjährig | - |
16. | Große Flussmuschel Unio tumidus | ganzjährig | - |
17. | Große Maräne Coregonus lavaretus | 1. Oktober bis 31. Dezember | 30 |
18. | Große Teichmuschel Anodonta cygnea | ganzjährig | - |
19. | Hecht Esox lucius | 1. Februar bis 30. April | 50 |
20. | Karausche Carassius carassius | 1. Februar bis 30. Juni | 15 |
21. | Karpfen Cyprinus carpio | - | 40 |
22. | Maifisch Alosa spec. | ganzjährig | - |
23. | Malermuschel Unio pictorum | ganzjährig | - |
24. | Meerforelle Salmo trutta trutta | 1. Oktober bis 30. April | 60 |
25. | Nase Chondrostoma nasus | in der Elbe vom 1. Januar bis 15. Juni, ansonsten ganzjährig | 40 |
26. | Neunauge Petromyzontidae spec. | ganzjährig | - |
27. | Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius | ganzjährig | - |
28. | Nordseeschnäpel Coreonus oxrinchus | ganzjährig | - |
29. | Quappe Lota lota | in der Elbe, der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster vom 1. Januar bis 31. März, ansonsten ganzjährig | 30 |
30. | Rapfen Aspius aspius | 1. Januar bis 31. Mai | 40 |
31. | Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss | 1. Oktober bis 30. April nur in Fließgewässern | 25 |
32. | Rotfeder Scardinius erythrophthalmus | - | 20 nur in Fließgewässern |
33. | Schlammpeitzger Misgurnus fossilis | ganzjährig | - |
34. | Schleie Tinca tinca | - | 25 |
35. | Schmerle Noemacheilus barbatulus | ganzjährig | - |
36. | Schneider Alburnoides bipunctatus | ganzjährig | - |
37. | Seeforelle Salmo trutta lacustris | 1. Oktober bis 30. April | 60 |
38. | Seesaibling Salvelinus alpinus alpinus | 1. Oktober bis 30. April | 28 |
39. | Steinbeißer Cobitis spec. | ganzjährig | - |
40. | Steinkrebs Austropotamobius torrentium | ganzjährig | - |
41. | Stör Acipenser sturio Acipenser oxyrinchus | ganzjährig | - |
42. | Stromgründling Romanogobio belingi | ganzjährig | - |
43. | Zährte Vimba vimba | ganzjährig | - |
44. | Zander Sander lucioperca | 1. Februar bis 31. Mai | 50 |
45. | Zope Abramis ballerus | ganzjährig | - |
ENDE |