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(1) Der Abschussplan (§ 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) ist für den Zeitraum von ein bis drei Jahren zahlenmäßig getrennt nach Wildart, Geschlecht und Altersklassen vom Jagdbezirksinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer aufzustellen und von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 52 Abs. 2 und 6) zu bestätigen oder festzusetzen. Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes der Zustand der Vegetation, insbesondere der Waldverjüngung, zu berücksichtigen. Der Forstbehörde ist vorher Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Ist zwischen der Jagdbehörde und dem Jagdbeirat ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so entscheidet die obere Jagdbehörde.
(2) Der Jagdbezirksinhaber ist verpflichtet, den Abschussplan für Schalenwild zu erfüllen. Die Jagdbehörde trifft zur Erfüllung des Abschussplanes erforderliche Anordnungen. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 ergehen im Fall des § 7 Abs. 4 an den Bevollmächtigten, der auf die Erfüllung des Abschussplanes durch die Mitpächter oder die verantwortlichen Personen im Sinne des § 7 Abs. 2 hinzuwirken hat. Handlungen des Bevollmächtigten, die zur Erfüllung des Abschussplanes erforderlich sind, haben die übrigen Mitpächter oder verantwortlichen Personen zu dulden.
(4) Über erlegtes und verendetes Schalenwild ist
(5) Die Erlegung von krankem Wild außerhalb der Jagdzeiten sowie innerhalb der Jagdzeiten über den Abschussplan hinaus ist der Jagdbehörde unter Angabe der Art der Erkrankung oder Verletzung unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist das erlegte Wild der Jagdbehörde oder einem von ihr Beauftragten vorzuzeigen.
(6) Für bestimmte Jagdbezirke können zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken durch Einzelanordnung Ausnahmen von den Vorschriften über die Hege und Bejagung, insbesondere die zulässige Wilddichte, zugelassen werden. Die Ausnahme darf nur erteilt werden, wenn dadurch keine Störung des Naturhaushalts zu befürchten ist und wenn der Jagdbezirksinhaber und der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft zugestimmt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
(7) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(8) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes erlassen.
(9) Ohne Abschussplan bejagt werden darf Schalenwild in Gebieten, in denen die Hege auf Grund einer Verordnung nach Absatz 7 Nr. 3 untersagt ist.
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen bei Wildseuchenbekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
(4) Die obere Jagdbehörde kann im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde
3. Hegebeschränkungen
§ 35 Aussetzen von Tierarten
(1) Als fremd im Sinn des § 28 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bei dessen In-Kraft-Treten (1. April 1953) und im Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen frei lebend nicht heimisch waren.
(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tierarten in der freien Natur ist nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen oder das Ansiedeln eine Störung des Naturhaushaltes oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.
(3) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinne von § 28 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.
4. Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 36 Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei der Benutzung des Jägernotwegs dürfen Jagdwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
§ 37 Jagdeinrichtungen
(1) Der Jagdbezirksinhaber darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere, das Eigentum wesentlich beeinträchtigende Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten, die Einwilligung kann durch die Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstücks die Duldung der unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstücks kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Jagdeinrichtungen dürfen das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen.
(3) Falls in den Rechtsverordnungen zum Schutz von Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen nichts anderes geregelt ist, ist die Errichtung von Jagdeinrichtungen in diesen Gebieten der zuständigen Naturschutzbehörde vier Wochen vor Beginn der Errichtung anzuzeigen.
§ 38 Wildfolge
(1) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirks oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für das Wild, das auf Grund anderer Ursachen schwer krank oder verletzt ist. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist der Schütze ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdbezirksinhaber, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.
(3) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuss erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Die Pflicht zur Versorgung erstreckt sich auch auf krankgeschossenes Wild, das nach dem Überwechseln in Sichtweite von der Grenze im benachbarten Jagdbezirk verendet. Jagdwaffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Fortschaffen des erlegten Schalenwildes ist unzulässig. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen. Fortgeschaffenes oder vom Hund aus dem Nachbarbezirk gebrachtes Wild ist dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes abzuliefern.
(4) Unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung gehören in den Fällen der Absätze 1 und 3 das Wildbret und die Trophäen dem Jagdbezirksinhaber, in dessen Jagdbezirk das Wild zur Strecke kommt. Das erlegte Wild ist auf den Abschussplan desjenigen Jagdbezirks anzurechnen, in dem es angeschossen wurde.
(5) Über die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
§ 39 Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken
Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist im eigenen Jagdbezirk in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ; dem Jagdbezirksinhaber steht jedoch auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist zur Herausgabe verpflichtet.
§ 40 Verwendung von Jagdhunden
(1) Bei jeder Such-, Riegel-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden. Auch der bei einer anderen Jagdart zur Nachsuche verwendete Hund muss brauchbar sein.
(2) Die Jagdbehörde kann dem Jagdbezirksinhaber die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen und hierbei Prüfungen vorzuschreiben sowie ihre Durchführung und die Prüfungszulassung zu regeln; mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen und der Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden können die anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53) betraut werden.
§ 41 Artenschutzpflichten
(1) Der Jagdbezirksinhaber hat festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Wildarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der Jagdbehörde zu melden.
(2) Verendet aufgefundenes Wild, das gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft ist, hat der Jagdausübende unverzüglich der Jagdbehörde anzuzeigen. Er ist berechtigt, es der Natur zu entnehmen und bei einer behördlich bestimmten Stelle abzugeben.
VII. Abschnitt
Jagdschutz
§ 42 Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
(1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigung durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.
(2) Der Jagdbezirksinhaber (§ 7 Abs. 1) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 Bundesjagdgesetz) und Absatz 1 dieses Gesetzes in seinem Jagdbezirk auszuüben.
§ 43 Jagdschutzberechtigte
(1) Der Jagdbezirksinhaber kann zum Schutz der Jagd volljährige, zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.
(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz) ist die Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Einigung bestehen.
(3) Neben dem Jagdbezirksinhaber und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Polizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfasst. Den forstlichen Bediensteten des Staatsbetriebes Sachsenforst obliegt der Jagdschutz. Die Bediensteten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), in der jeweils geltenden Fassung. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(4) Der Jagdbezirksinhaber kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 42 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfasst. § 17 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Die Jagdbehörde kann die Anstellung eines oder mehrerer bestätigter Jagdaufseher verlangen, wenn es zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist oder der Jagdbezirksinhaber seinen Verpflichtungen zur Hege oder Regulierung des Wildbestandes trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. Soweit es Jagdbezirksgröße, Jagdbezirksbeschaffenheit oder Wildbestand erfordern, kann die Jagdbehörde auch die Anstellung eines oder mehrerer hauptberuflich angestellter bestätigter Jagdaufseher verlangen. Bei Hochwildjagdbezirken über 1000 ha soll der bestätigte Jagdaufseher Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sein. Wer Berufsjäger oder forstlich ausgebildet im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes ist, wird durch Rechtsverordnung des Staatsministers für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten bestimmt.
(6) Der Jagdbezirksinhaber und der bestätigte Jagdaufseher sind verpflichtet, bei Ausübung des Jagdschutzes auf Verlangen des Betroffenen sich auszuweisen, und zwar der Jagdbezirksinhaber durch Vorzeigen seines Jagdscheines, der Jagdaufseher durch Vorzeigen seines Ausweises über seine Bestätigung; dies gilt nicht, wenn die Ausweisung aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die bestätigten Jagdaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstabzeichen.
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten
(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt,
(2) Soweit der Jagdbezirksinhaber einem Jagdgast nach § 43 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 ebenfalls zu.
§ 45 Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes
(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdbezirksinhabers, der im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Auf Grund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.
(2) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) nicht gefährdet werden. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung zu erlassen.
(3) Der Jagdbezirksinhaber ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.
(4) Kommt der Jagdbezirksinhaber der Verpflichtung nach Absatz 3 trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann die Jagdbehörde auf seine Rechnung die Fütterung vornehmen und ausreichende Fütterungsanlagen aufstellen lassen.
(5) Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) gefährdet wird. Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn
VIII. Abschnitt
Wild- und Jagdschaden
§ 46 Verhinderung übermäßigen Wildschadens auf eingezäunten Waldflächen
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen (§ 32 Abs. 2 Bundesjagdgesetz, § 49 Nr. 2 dieses Gesetzes) versehen sind und deren Größe 10 ha nicht überschreitet, kann, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der Kultur oder Verjüngungsfläche gebracht wird, die Jagdbehörde nach § 27 des Bundesjagdgesetzes auf Antrag des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass der Jagdbezirksinhaber unabhängig von der Schonzeit innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfang eingewechseltes Schalenwild zu erlegen hat. Die Anordnung ist dem Jagdbeirat mitzuteilen.
§ 47 Erstattungsausschluss
Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen. Die Grundflächen bleiben bei der Berechnung der anteiligen Ersatzleistung für den Wildschaden an anderen Grundstücken (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz) außer Ansatz.
§ 48 Ersatz weiterer Wildschäden
Ist für den ganzen oder teilweisen Verlust der Ernte Ersatz geleistet. so kann wegen eines weiteren Schadens im gleichen Wirtschaftsjahr Ersatz nur verlangt werden, wenn die Neubestellung im Rahmen der üblichen Bewirtschaftung liegt. Wildschaden wird ebenfalls nicht erstattet, wenn durch nicht übliche Art der Bewirtschaftung der Fläche, durch verspätete, unvollständige oder unterlassene Ernte, Wildschaden entstanden ist.
§ 49 Ermächtigung
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
IX. Abschnitt
Wildhandel
§ 50 Überwachung des Wildhandels
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsminister des Innern Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 Bundesjagdgesetz).
X. Abschnitt
Organisation, Zuständigkeit, Verfahren
§ 51 Jagdbehörden, Jagdberater 08
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich Aufgabe des Staates. Er obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt werden, sind diejenigen Naturschutzbehörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind
Die Aufgaben der unteren Jagdbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Zur sachverständigen Beratung der Jagdbehörden sind bei Bedarf nach Anhörung des Jagdbeirates (§ 52) ehrenamtliche Berater (Jagdberater) zu bestellen. Die Jagdberater und je ein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Jagdscheininhaber auf Vorschlag der anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53) für fünf Jagdjahre widerruflich bestellt. Die Zahl der Jagdberater soll je Behörde zwei nicht überschreiten. Ihre Aufgabe und Stellung innerhalb der Jagdbehörde und die Aufwandsentschädigung werden durch Rechtsverordnung geregelt, die vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen ist. In der Regel sollen die Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der im Jagdbeirat vertretenen Interessengruppen bekleiden.
(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen wird bei jeder Jagdbehörde ein Jagdbeirat (§ 37 Abs. 1 Bundesjagdgesetz) gebildet.
(2) Der Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus sechs Mitgliedern, nämlich je einem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaft, des Naturschutzes und zwei der Jäger.
(3) Der Jagdbeirat bei der oberen Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus zehn Mitgliedern, nämlich aus je zwei der Jagdgenossenschaften und der Jäger und je einem Vertreter der Landwirtschaft, der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, der Teich- und Fischereiwirtschaft, des Naturschutzes und des Veterinärwesens.
(4) Der Jagdbeirat bei der obersten Jagdbehörde besteht aus deren Vertreter als Vorsitzendem und aus fünfzehn Mitgliedern. Von diesen müssen je drei den Jagdgenossenschaften und der Jäger je zwei der Landwirtschaft und je ein Mitglied der staatlichen und privaten Forstwirtschaft, den Berufsjägern, der Fischerei, dem Tierschutz, dem Naturschutz und dem Veterinärwesen angehören.
(5) Zu den Beratungen des Jagdbeirates können vom Vorsitzenden weitere Sachkundige zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für fünf Jahre widerruflich bestellt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt. Das Gleiche gilt für die nach Absatz 5 zugezogenen Sachkundigen. Das Nähere, insbesondere Bestellung, Aufgaben und Aufwandsentschädigung der Beiräte regelt der das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
§ 53 Vereinigungen der Jäger
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorzusehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen (§§ 1 Abs. 3, 37 Abs. 2 Bundesjagdgesetz), ferner Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung von Vereinigungen der Jäger zu bestimmen und diesen über § 40 Abs. 2 hinaus weitere nichthoheitliche Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zu übertragen.
§ 54 Sachliche Zuständigkeit 08
(1) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Bestellung ihres Jagdberaters nach § 51 Abs. 3 und ihres Jagdbeirats nach § 52 Abs. 4 und 6.
(2) Die obere Jagdbehörde ist zuständig für
(3) Die unteren Jagdbehörden sind für die Übrigen staatlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Jagdwesens zuständig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die oberste Jagdbehörde kann Einzelne der ihr oder der oberen Jagdbehörde zustehenden Verwaltungsbefugnisse durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen.
§ 55 Örtliche Zuständigkeit
Die für die Erteilung von Jagdscheinen zuständige Jagdbehörde nimmt auch die Eintragungen nach § 11 Abs. 7 des Bundesjagdgesetzes vor.
§ 56 Zuständigkeit innerhalb der Verwaltungsjagdbezirke
(1) In den Verwaltungsjagdbezirken (§ 9 Abs. 1) werden die Verwaltungsbefugnisse der Jagdbehörden durch den Staatsbetrieb Sachsenforst wahrgenommen. Das gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen, für den Erlass von Rechtsverordnungen und der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Wildes sowie für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.
(2) In den vom Staat zur Jagdausübung zugepachteten Grundflächen ist die Bejagung durch den Staatsbetrieb Sachsenforst im Benehmen mit den Jagdbehörden zu regeln (§ 54 Abs. 3 dieses Gesetzes).
(3) Zuständig für den Erlass von Verwaltungsakten ist an Stelle der unteren Jagdbehörde die Forstbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die Abschussplanung in den Verwaltungsjagdbezirken, die an eine Eigenjagd oder einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzen, hat im Benehmen mit den für Jagdbezirke zuständigen Jagdbehörden und den beteiligten Hegegemeinschaftsleitern zu erfolgen.
§ 57 Vorläufige Anordnung
Die Jagdbehörde kann die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes regeln, insbesondere durch einen bestätigten Jagdaufseher für Rechnung der Jagdgenossenschaft, des Jagdberechtigten oder des Jagdbezirksinhabers vornehmen lassen und die Jagdausübung durch andere verbieten, wenn und solange
gemacht wird.
XI. Abschnitt
Ahndungsvorschriften
§ 58 Ordnungswidrigkeiten
(1) Mit Geldbuße bis zu 5.000 EUR kann belegt werden, wer
(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
§ 59 Verbot der Jagdausübung
(1) Wird gegen jemanden wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.
(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein amtlich verwahrt. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluss an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.
§ 60 Einziehung
Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach § 58 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
XII. Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Enteignende Maßnahmen
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen; kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstücks nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
§ 62 Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen zu erlassen, die das Bundesjagdgesetz und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.
§ 63 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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