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SächsÖKoVO - Sächsische Ökokonto-Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über das Ökokonto und das Kompensationsflächenkataster
Vom 2. Juli 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 30.07.2008 S. 498)
Aufgrund von § 9a Abs. 2 und § 9b Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
§ 1 Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto
Flächen und Maßnahmen sind für das Ökokonto geeignet, wenn auf ihnen und durch sie die auf Wasser, Boden, Klima, Arten oder Biotope bezogenen Funktionen des Naturhaushaltes oder die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes erheblich oder nachhaltig aufgewertet werden können.
§ 2 Zustimmungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zustimmung zu einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die untere Naturschutzbehörde stimmt der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG zu, wenn der Antragsteller die erforderlichen Angaben nach Absatz 1 vorgelegt hat, die Flächen und Maßnahmen entsprechend § 1 geeignet sind und fachliche Belange der Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft nicht entgegenstehen.
§ 3 Bewertung
Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit eine Bewertung der Maßnahme bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung des Ausgangszustands der Fläche sowie der Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG erlauben. Die Bewertung nimmt die Anerkennung und Anrechnung nach § 5 nicht vorweg.
§ 4 Führung des Ökokontos
(1) Das Ökokonto wird im Kompensationsflächenkataster nach § 9b Abs. 1 SächsNatSchG geführt.
(2) Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG, denen nach § 2 Abs. 2 zugestimmt wurde, werden unverzüglich nach Bestandskraft der Zustimmung mit den Angaben nach § 2 Abs. 1 in das Kompensationsflächenkataster eingetragen.
§ 5 Anerkennung und Anrechnung von Ansprüchen
(1) Die Anerkennung und Anrechnung des Anspruchs auf Anrechnung als Kompensationsmaßnahme erfolgt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder in der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung. Zum Zwecke der Anrechnung ist eine Abschlussbewertung durchzuführen. Der anrechnungsfähige Wert der Maßnahme ergibt sich aus der Differenz zwischen der Bewertung der Maßnahme zum Anrechnungszeitpunkt und der Ausgangsbewertung der Fläche vor Beginn der Maßnahme. Das Ökokonto ist mit Bestandskraft der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG oder der ein Verfahren nach § 11 SächsNatSchG abschließenden Entscheidung im Umfang seiner Anrechnung als Kompensation des Eingriffs zu löschen.
(2) Eine Maßnahme kann auch ohne Zustimmung nach § 2 Abs. 2 als Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG anerkannt werden, wenn
nicht entgegenstehen.
§ 6 Erhalt der Ansprüche auf Anrechnung
Der Träger einer Kompensationsmaßnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen die Löschung seines Anspruchs auf Anrechnung aus dem Kompensationsflächenkataster verlangen.
§ 7 Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung
(1) Ansprüche auf Anrechnung können gehandelt werden, wenn die Betroffenen der Weitergabe ihrer im Kompensationsflächenkataster enthaltenen personenbezogenen Daten an Dritte zugestimmt haben.
(2) Zur Erleichterung des Handels mit Ansprüchen auf Anrechnung kann die oberste Naturschutzbehörde Dritte beauftragen mit
Die Beauftragten müssen geeignet sein und die Gewähr dafür bieten, dass sie diese Aufgaben dauerhaft und flächendeckend im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen wahrzunehmen in der Lage sind.
§ 8 Eignung von Flächen für das Kompensationsflächenkataster
Flächen sind im Sinne des § 9b Abs. 1 Satz 3 SächsNatSchG geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
§ 9 Inhalt des Kompensationsflächenkatasters
(1) Das Kompensationsflächenkataster enthält die Bezeichnung der Flurstücke, auf denen sich Kompensationsflächen befinden, die Namen ihrer Eigentümer und Nutzer sowie die in § 9b Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsNatSchG genannten Angaben.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs hat die Datengrundlagen für die Angaben nach Absatz 1 in elektronischer Form in einem von der obersten Naturschutzbehörde vorgegebenen Format der für die Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder die Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG zuständigen Behörde vorzulegen. Diese übermittelt die Angaben nach Absatz 1 mit der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG unverzüglich der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde. Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.
§ 10 Nachweispflichten
(1) Die zuständige Behörde legt in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG die Fristen und Inhalte für die Erfüllung der Nachweispflichten über den Erfolg der Kompensationsmaßnahmen fest.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs hat der für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörde entsprechend den in der Genehmigung nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG oder der Entscheidung nach § 11 SächsNatSchG festgelegten Fristen die Nachweise zur Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen sowie zu festgesetzten Funktionskontrollen in elektronischer Form zu übermitteln. Diese sind im Kompensationsflächenkataster zu dokumentieren. Für den im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung festgesetzten Ausgleich gilt dies entsprechend.
§ 11 Auskünfte aus dem Kompensationsflächenkataster
Die für das Kompensationsflächenkataster zuständigen Behörden erteilen den Gemeinden auf Anfrage Auskunft über die ihr Gemeindegebiet betreffenden Flächen im Kompensationsflächenkataster.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
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