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SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz *
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- Sachsen -
Vom 3. Juli 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 30.07.2007 S. 321; 29.01.2008 S. 138 08; 18.08.2008 S. 543; 12.12.2008 S. 866 08a; 28.04.2010 S. 114 10; 23.09.2010 S. 270 10a; 15.12.2010 S. 387 10b; 27.01.2012 S. 130 12)
Archiv: 1994 (vorhherige Änderung 23.4.2007 S. 110 07)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlagen des Menschen sowie aufgrund ihres eigenen Wertes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
auf Dauer gesichert sind.
§ 1a Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach § 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:
(2) Die Errichtung des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" ist zu fördern. Sein Zusammenhalt ist zu wahren und, auch durch die Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundes, zu verbessern. Der Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der europäischen Vogelarten, insbesondere in den zum Netz "Natura 2000" gehörenden Gebieten, ist zu überwachen. Die besonderen Funktionen der zum Netz "Natura 2000" gehörenden Gebiete sind zu erhalten und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen soweit wie möglich wiederherzustellen.
§ 1b Biotopverbund
(1) Im Freistaat Sachsen wird ein landesweites Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen und dauerhaft erhalten, das mindestens 10 Prozent der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung heimischer Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen, die nach ihrer ökologischen Bedeutung, Flächengröße und Lage zur Verwirklichung der Ziele des Biotopverbundes geeignet sind, wobei bestehende Verbindungsflächen und Verbindungselemente einbezogen und entsprechend der Zielstellung erweitert werden.
(3) Bei der Auswahl von Flächen für den Biotopverbund ist vorrangig auf solche Flächen zurückzugreifen, die bereits rechtlich gesichert sind, insbesondere durch
(4) Die erforderlichen Biotopverbundflächen werden in der erforderlichen Größe durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz), durch planungsrechtliche Festlegungen, Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 15 Abs. 1 oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich gesichert, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten. Planungen und Konzepte für den Biotopverbund sollen in den Plänen gemäß § 5 Abs. 4 und § 6 sowie in den Fachbeiträgen gemäß § 5 Abs. 1 in geeigneter Weise dargestellt werden.
(5) Die Einrichtung des Biotopverbundes soll länderübergreifend abgestimmt werden.
§ 1c Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft 08
(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ermittelt landesweit oder naturraumbezogen die zwingend erforderliche Mindestdichte der zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente, wobei eine räumlich ausgewogene Verteilung der Landschaftsstrukturelemente angestrebt werden soll und vorhandene Biotopvernetzungsstrukturen, insbesondere Wald, Waldsäume, Alleen, Fließgewässer, soweit möglich zu berücksichtigen sind. Die erforderlichen Landschaftsstrukturelemente werden, soweit maßstäblich und inhaltlich geeignet, in der Landschaftsplanung dargestellt. Insbesondere dann, wenn die ermittelte Mindestdichte unterschritten wird, sind geeignete Maßnahmen wie Förderprogramme, langfristige Vereinbarungen, landschaftspflegerische Maßnahmen, planungsrechtliche Vorgaben und andere geeignete Instrumente zur Mehrung der Fläche, die von Landschaftsstrukturelementen im Sinne von Satz 1 eingenommen wird, zu ergreifen.
(3) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
(4) Die gute fachliche Praxis der Forst- und Fischereiwirtschaft regeln die Vorschriften des Sächsischen Waldgesetzes und des Sächsischen Fischereigesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1d Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz 10
(1) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften auf das Bundesnaturschutzgesetz verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Verweise in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1.
(2) Die Verweise auf das Bundesnaturschutzgesetz in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 2 Satz 3, den §§ 28 und 57 Abs. 4 und § 64 Abs. 1 beziehen sich auf das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986, 2998).
§ 2 Aufgaben und Pflichten der Allgemeinheit und der öffentlichen Hand
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten durch sein Verhalten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Der Freistaat, die Landkreise, die Gemeinden sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge zu berücksichtigen und mit den Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirksam zusammenzuarbeiten. Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne des § 1b ergreifen.
(3) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sind die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in vorbildlicher Weise zu erfüllen. Für den Naturschutz und die Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen sollen vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt und, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. Für den Erwerb solcher Flächen, die in Privateigentum stehen, sollen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Körperschaften entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit finanzielle Mittel bereitstellen.
(4) Wissenschaft und Träger von Bildung und Erziehung haben über Wirkungsweise und Bedeutung von Natur und Landschaft sowie die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren und das Verständnis für die Verantwortlichkeit des Menschen im Sinne von Absatz 1 zu fördern.
(5) Der Freistaat Sachsen führt im Rahmen seiner Zuständigkeiten in Abstimmung mit Bund und Ländern eine Umweltbeobachtung durch. Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkung von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
(1) Bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften hat die Naturschutzbehörde zu prüfen, ob der Schutzzweck in gleicher Weise auch durch vertragliche Vereinbarungen oder die Teilnahme an einem öffentlichen Programm zur Bewirtschaftungsbeschränkung oder zur naturschutzgerechten Bewirtschaftung (Bewirtschaftungsprogramm) erreicht werden kann. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind vertragliche Vereinbarungen und Bewirtschaftungsprogramme Verwaltungsakten dann vorzuziehen, wenn sie dem Schutzzweck in gleicher Weise dienen und nicht zu einer Verzögerung der Maßnahme führen.
(2) Stehen der ursprünglichen Nutzung nach Ablauf des Vertrages oder Beendigung der Teilnahme am Bewirtschaftungsprogramm Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Vorschriften entgegen und ist die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung daher ausgeschlossen, wird unter den Voraussetzungen der Vorschriften des Siebenten Abschnitts ein Ausgleich gewährt. Auf die den Vertragsnehmer privilegierenden Vorschriften in § 8 Abs. 4 Satz 1 und § 26 Abs. 4 Satz 3 wird verwiesen.
(3) Durch vertragliche Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde sollen, insbesondere im Rahmen von Förderprogrammen, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von geeigneten Privatpersonen, Betrieben, Personenvereinigungen, Naturschutzvereinigungen und Landschaftspflegeverbänden, Naturschutzstationen in kommunaler Trägerschaft oder der Naturschutzvereinigungen gefördert werden, die der Verwirklichung von Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf bestimmten Grundflächen oder in bestimmten Gebieten dienen.
§ 3 Begriffe
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 BNatSchG finden Anwendung.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung
§ 4 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Planungsraum zu erarbeiten, zu begründen und in Text und Karten darzustellen. Hierzu sind
(2) Die Landschaftsplanung ist eine wesentliche Grundlage für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft. Sie ist als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Planungen und Maßnahmen sowie deren Verträglichkeit im Sinne des § 22b heranzuziehen.
(3) Bei der Planung ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Staaten nicht erschwert werden.
§ 5 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die Grundlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) und die Inhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3) der Landschaftsplanung sind für das Gebiet des Freistaates Sachsen und für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716, 719) in der jeweils geltenden Fassung als Fachbeitrag zusammenhängend darzustellen. Der Fachbeitrag zum Landschaftsrahmenplan ist aus dem Fachbeitrag zum Landschaftsprogramm zu entwickeln.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung nach Absatz 1 werden nach Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in die Raumordnungspläne nach § 2 SächsLPlG aufgenommen, soweit sie zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und geeignet sind und durch Ziele oder Grund-sätze der Raumordnung gesichert werden können. Im Übrigen werden sie den Raumordnungsplänen als Anlage beigefügt.
(3) Die den Raumordnungsplänen nach Absatz 2 Satz 2 beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung sind in Verwaltungsverfahren sowie in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Kann den Inhalten der Landschaftsplanung nach Satz 1 nicht Rechnung getragen werden, ist dies zu begründen.
(4) Der Landesentwicklungsplan übernimmt zugleich die Funktion des Landschaftsprogramms im Sinne von § 15 BNatSchG. Die Regionalpläne übernehmen zugleich die Funktion der Landschaftsrahmenpläne im Sinne von § 15 BNatSchG.
§ 6 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) Für das Gebiet einer Gemeinde ist ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung aufzustellen. Soweit geeignet, sind die Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Darstellung in den Flächennutzungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Der Landschaftsplan ist in den Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen bei Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen.
(2) Als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung wird ein Grünordnungsplan aufgestellt. Soweit geeignet, sind die Grundlagen und Inhalte der Landschaftsplanung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. Abweichungen sind zu begründen. Sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht berührt oder sind diese bereits berücksichtigt, kann von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Landschaftspläne sind nach Vorliegen neuer Erkenntnisse und Entwicklungen fortzuschreiben.
(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 der obersten Naturschutzbehörde und die Aufgaben nach § 5 Abs. 2 der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde als nach § 3 SächsLPlG für die Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zuständigem Planungsträger.
(2) Für das Gebiet jeder Planungsregion nach § 9 SächsLPlG obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 den Regionalen Planungsverbänden als nach § 4 SächsLPlG für die Aufstellung der Regionalpläne zuständigen Planungsträgern. Dabei sind die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde zu erfüllen. Die Darstellung nach § 5 Abs. 1 bedarf des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Regionalen Planungsverbandes verweigert wird.
(3) Die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen obliegt den Gemeinden.
(4) Die den Regionalen Planungsverbänden übertragenen Aufgaben nach § 5 Abs. 1 sind Weisungsaufgaben und unterliegen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Das Weisungsrecht ist beschränkt auf Vorgaben zum inhaltlichen Rahmen und zur Methodik der Landschaftsplanung.
Dritter Abschnitt
Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
§ 8 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.
(2) Eingriffe sind insbesondere
(3) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächennutzung den in § 1c Abs. 3 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 BBodSchG ergeben, widerspricht sie in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen.
(4) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forstund fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aufgrund der Teilnahme an Bewirtschaftungsprogrammen zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, sofern die Wiederaufnahme innerhalb von fünf, bei Waldflächen innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung erfolgt. Ebenfalls nicht als Eingriff gelten Maßnahmen zur Abwehr einer konkreten Hochwassergefahr an Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern, Rückhaltebecken und sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie Unterhaltungsmaßnahmen an diesen Anlagen und Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern gemäß den §§ 69, 85, 92 und 100e SächsWG.
§ 9 Zulässigkeit und Kompensation von Eingriffen 10
(1) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn
Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 5 und 6 zu berücksichtigen.
(3) Suchraum für Ersatzmaßnahmen sind die Raumgliederungen für Natur und Landschaft der Regionalpläne, bei Großvorhaben die Planungsregionen im Sinne des § 9 SächsLPlG, die Naturräume oder die sächsischen Teile der Flussgebietseinheiten, in denen der Eingriff stattfindet. Maßnahmen nach § 22b Abs. 5 Satz 1 können als Ersatzmaßnahmen anerkannt werden, auch wenn sie außerhalb des Suchraumes nach Satz 1 durchgeführt werden, soweit sie eine tatsächliche Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft im Sinne von Absatz 2 bewirken.
(4) Soweit der Eingriff nach den Absätzen 2 und 3 nicht voll ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, hat der Verursacher eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Diese ist nach Dauer und Schwere des Eingriffs, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie nach der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Die Abgabe ist an den Naturschutzfonds (§ 47) zu zahlen und darf nur für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, möglichst mit räumlichem Bezug zum Eingriff, verwendet werden.
(5) Das Nähere zur Bemessung und Verwendung der Ausgleichsabgabe sowie zum Verfahren ihrer Erhebung bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung. In diese Verordnung sind auch allgemeine Regeln über Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen.
§ 9a Ökokonto
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden und die zu einer dauerhaften Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft führen, können auch als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme (Kompensationsmaßnahme) ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie zeitlich vor dern Eingriff liegen (Ökokonto). Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist; bei Durchführung durch einen Dritten muss dieser der Anrechnung der Maßnahme auf den Eingriff zugestimmt haben. § 9 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung nur in dem Maße des Eigenanteils erfolgen. Der Anspruch auf Anrechnung ist übertragbar.
(2) Das Nähere zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahmen, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und den zeitlichen Bezug zum Eingriff regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
§ 9b Kompensationsflächenkataster
(1) Festgesetzte Kompensationsraßnahmen sowie die Flächen, auf denen Kompensationsmaßnahmen durchgeführt wurden, sollen in einem Kataster erfasst werden (Kompensationsflächenkataster). Das Kompensationsflächenkataster kann auch Angaben über die Flächeneigentümer und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
(2) Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit für das Führen des Katasters, die Ausgestaltung und Dauer von Nachweispflichten über den Erfolg von Kompensationsmaßnahmen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster, regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung.
§ 10 Allgemeines Verfahren bei Eingriffen 08
(1) Eingriffe bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde, soweit nicht § 11 Anwendung findet. Ist für einen Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben, so hat die hierfür zuständige Behörde die zur Durchführung der § § 9 und 10 erforderlichen Entscheidungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde zu erlassen, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Durch diese Entscheidung wird die Entscheidung der Naturschutzbehörde über den Eingriff ersetzt. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen hervorgerufen wurden, kann die nach Satz 1 zuständige Behörde die Naturschutzbehörde auffordern, innerhalb von zwei Wochen das Einvernehmen zu erklären; in diesen Fällen gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen verweigert wird. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene.
(1a) Bei Eingriffen, die ausschließlich nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung oder Anzeige bedürfen, trifft die hierfür zuständige Naturschutzbehörde innerhalb der für dieses Verfahren geltenden Fristen auch die Entscheidungen nach § 9 Abs. 1 bis 4.
(2) Der Herstellung des Einvernehmens nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Entscheidungen aufgrund eines Bebauungsplanes oder in Planfeststellungsverfahren.
(3) Der zuständigen Behörde sind vom Antragsteller zur Vorbereitung der Entscheidung geeignete Pläne und Beschreibungen vorzulegen, die eine Beurteilung des Eingriffs, der Kompensationsmaßnahmen und des Endzustandes erlauben. Bei größeren oder langandauernden Eingriffen sind die Kompensationsmaßnahmen in räumlichen und zeitlichen Abschnitten durchzuführen; dazu sind entsprechende, auch die Rekultivierung oder die Wiedernutzbarmachung in Abschnitten berücksichtigende Unterlagen (Nutzungs- und Abbau- sowie Gestaltungs- und Rekultivierungspläne) erforderlich. Sind von dem Eingriff oder von Kompensationsmaßnahmen Grundstücke betroffen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, hat er den Nachweis seiner Nutzungsbefugnis zu erbringen.
(4) In die Entscheidung sind die Anordnungen aufgrund von § 9 Abs. 2 bis 4 oder die Anerkennung nach § 9a erforderlichenfalls als Nebenbestimmungen aufzunehmen. Bei Eingriffen in Teilabschnitten soll die Inanspruchnahme eines neuen Flächenabschnittes von der Rekultivierung oder Wiedernutzbarmachung des vorangegangenen Abschnittes abhängig gemacht werden. Die Behörde kann, insbesondere bei größeren oder langandauernden Eingriffen, vorweg die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Sicherheitsleistungen sind die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
(5) Nebenbestimmungen können auch nachträglich erlassen oder geändert werden, wenn ohne Veranlassung durch den Eingriffsverursacher der mit den Kompensationsmaßnahmen für Natur und Landschaft angestrebte Erfolg (§ 9 Abs. 2 und 3) nicht eingetreten ist oder der Fortgang des gestatteten Eingriffs dies zwingend notwendig macht; der mit der Nebenbestimmung angestrebte Zweck darf nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand stehen.
(6) Bedarf der Eingriff keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a und fällt er auch nicht unter § 11, sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Ausführungsbeginn der zuständigen Naturschutzbehörde unter Vorlage beurteilungsfähiger Unterlagen zur Genehmigung vorzulegen. Die Behörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde sich nicht fristgemäß geäußert hat. Dient der Eingriff der Beseitigung von Schäden, die durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, hervorgerufen wurden, soll die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden. Handelt es sich um einen Eingriff durch die Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zur intensiven Landwirtschaft oder durch die Einrichtung oder wesentliche Änderung einer Skipiste und werden die Schwellenwerte der Nummern 5 oder 6 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, überschritten, so muss das Verfahren den Anforderungen des vorgenannten Gesetzes entsprechen; die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.
(7) Werden die in der Entscheidung enthaltenen Fristen nicht eingehalten oder Nebenbestimmungen trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht erfüllt, hat die zuständige Behörde, insbesondere bei Aufforderung durch die Naturschutzbehörde, die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der frühere Zustand nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wiederherstellbar, sind zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt oder Landschaftsbild Kompensationsmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 und 3) anzuordnen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige (Absätze 1 und la), einschließlich einer solchen nach Absatz 6 vorgenommen wird oder wenn die Ausführung eines gestatteten Vorhabens innerhalb zweier Jahre nicht begonnen oder länger als ein Jahr unterbrochen wurde. Unwesentliche Ausführungsarbeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Auf Antrag kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.
(9) Die behördlichen Entscheidungen und Anordnungen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Dieser hat begonnene Maßnahmen fortzuführen und von der Behörde durchzuführende Maßnahmen zu dulden sowie gegebenenfalls Kostenersatz zu leisten.
§ 11 Verfahren bei Eingriffen aufgrund von Fachplänen und durch Behörden 08
(1) Bei Eingriffen, die aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplanes vorgenommen werden sollen, hat der Planungsträger die zur Kompensation dieser Eingriffe erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Karte und Text darzustellen; der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplanes. Der Planungsträger entscheidet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht Bundesrecht entgegensteht. Entscheidungen in mit dem Hochwasserschutz zusammenhängenden wasserrechtlichen Verfahren ergehen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene. § 10 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 6 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) (aufgehoben)
(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Freistaates, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine Gestattung nach anderen Vorschriften vorausgeht, gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend bei Maßnahmen von Behörden, für die nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Vorschriften eine behördliche Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde erforderlich ist, mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen durch die für die behördliche Entscheidung oder die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde erteilt wird.
§ 12 Abbau von Bodenbestandteilen
(1) Wer Bodenbestandteile (§ 8 Abs. 2 Nr. 1) im Außenbereich im Rahmen eines selbständigen Vorhabens zu gewinnen beabsichtigt, bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde, sofern nicht eine Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.
(2) Für das Verfahren gilt § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 bis 9 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Absatz 8 genannten Fristen jeweils zwei Jahre betragen. Ist mit der Ausführung des Vorhabens innerhalb dieser oder der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht begonnen worden, erlischt die Genehmigung, sofern nicht rechtzeitig ein begründeter Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden ist.
(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf. Sofern durch das Vorhaben Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.
§ 13 Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind im Außenbereich unzulässig. Bau-, straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Zulässig sind das Landschaftsbild nicht störende
(3) Unzulässige Werbeanlagen sind auf Verlangen der Naturschutzbehörde zu entfernen.
§ 14 Pflegepflicht
Die Naturschutzbehörde kann Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die ein Grundstück nicht ordnungsgemäß instandhalten, zur standortgemäßen Pflege des Grundstückes verpflichten, sofern die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sonst nachhaltig beeinträchtigt werden und soweit die Pflege des Grundstückes angemessen und zumutbar ist.
Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
§ 15 Allgemeine Vorschriften 08
(1) Teile von Natur und Landschaft können zum
(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes erforderlichen Gebote und Verbote und soll, soweit erforderlich, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundzüge einer Pflege- und Entwicklungsplanung festlegen. Die Erklärung kann auch Regelungen über den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen enthalten. Schutzgebiete im Sinne von Absatz 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2a) Für Nationalparke (einschließlich der Nationalparkregion Sächsische Schweiz), Biosphärenreservate und Naturparke können beratende Einrichtungen geschaffen werden, die mit den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit Auswirkungen in diesen Gebieten erörtern. Die Leitung der beratenden Einrichtung kann den Verwaltungen oder Trägern der Schutzgebiete übertragen werden. Den Einrichtungen nach Satz 1 können Vertreter kommunaler Gebietskörperschaften, von Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, von vor Ort aktiven Vereinen und Verbänden und Sachverständige angehören. Das Nähere regelt die Schutzgebietserklärung.
(3) Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Mit der Erklärung nach § 15 Abs. 1 kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden.
(4) Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind in Verzeichnisse einzutragen (Dokumentation), die beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie geführt und bei Bedarf fortgeschrieben werden. Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile sowie zusätzlich Landschaftsschutzgebiete werden bei den Naturschutzbehörden dokumentiert. Die Verzeichnisse können von jedermann während der Dienststunden eingesehen werden und werden in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.
(5) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die in der Pflege- und Entwicklungsplanung enthaltenen Maßnahmen zu dulden, wenn hierdurch die Nutzung der Grundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Auf Antrag kann ihnen die Durchführung der Maßnahmen übertragen werden.
(6) Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die
Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Soweit eine Wiederherstellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, gilt § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 entsprechend. Im Falle von Satz 1 Nr. 2 sollen Maßnahmen gemäß § 22b Abs. 5 Satz 1 vorgesehen werden.
(7) In der Schutzgebietsverordnung kann geregelt werden, dass das Betreten und Befahren eines Schutzgebietes oder einzelner Teile auf eigene Gefahr erfolgt.
(1) Als Naturschutzgebiete können durch Rechtsverordnung Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist
(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Rechtsverordnung verboten.
(3) Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen
(4) Auch außerhalb des Schutzgebietes können im Einzelfall im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden Handlungen untersagt werden, die in das Gebiet hineinwirken können und geeignet sind, dessen Bestand zu gefährden.
(5) Für die Verwaltung und Betreuung eines Naturschutzgebietes kann eine Schutzgebietsverwaltung eingerichtet werden. Der Staatsbetrieb Sachsenforst nimmt als Amt für Großschutzgebiete die Aufgaben der Verwaltung für die Naturschutzgebiete "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" wahr.
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