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SächsAGTierGesG - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
- Sachsen -
Vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 386; 17.07.2024 S. 662 24)
Der Sächsische Landtag hat am 9. Juli 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Aufgaben
§ 1 Zuständige Behörden und ihre Aufgaben 24
(1) Zuständige Behörden im Sinne des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) in der jeweils geltenden Fassung sind
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes zuständig. In diesem Rahmen treffen sie die notwendigen Anordnungen und überwachen die Einhaltung der in Satz 1 genannten Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Sie sind Vollzugsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Landkreise und Kreisfreien Städte nehmen die übertragenen Aufgaben und Befugnisse als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Zuständige Behörde im Sinne von § 12 Abs. 1 bis 5, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 38 Abs. 11 TierGesG ist die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Behörde.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 1 und 2 TierGesG ist die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Behörde.
(5) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen können die Aufgaben der nachgeordneten Behörden wahrnehmen, wenn Art oder Umfang einer Gefahr für die Tiergesundheit, einer Seuchengefahr oder eines Seuchenausbruches dies erfordert oder wenn diese Aufgaben sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden können. Sie können insoweit entgegenstehende oder inhaltsgleiche Verwaltungsakte der nachgeordneten Behörden aufheben. Sie können außerdem, wenn das bei der zuständigen Behörde vorhandene Fachpersonal zur Gefahrenabwehr oder Seuchenbekämpfung im Krisenfall nicht ausreicht, anordnen, dass ein nicht betroffener Landkreis oder eine nicht betroffene Kreisfreie Stadt vorübergehend Fachpersonal aus dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt einem anderen Landkreis oder einer anderen Kreisfreien Stadt, der Landesdirektion Sachsen oder dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Verfügung stellt, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(6) Die zuständige Behörde erlässt nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen und trifft sonstige Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die Vorschriften des Tierseuchen- und Tiergesundheitsrechts erforderlich sind.
(7) Die Behörden nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 32 TierGesG und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit sie für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig sind.
§ 2 Ermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes und der auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts erlassenen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden abweichend von § 1 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 7 zu bestimmen.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, vertragliche Vereinbarungen über immunologische Tierarzneimittel, in-vitro-Diagnostika, Datenbanken und vorbereitende Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung zu treffen. Ferner wird es ermächtigt, Vereinbarungen mit anderen Ländern für den Tierseuchenfall, insbesondere zur Diagnostik oder unschädlichen Beseitigung von Tierkörpern, und für die in Satz 1 genannten Zwecke abzuschließen.
§ 3 Anzeige
Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, ist die Anzeige durch die Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 TierGesG an die örtlich zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zu richten. Im Bedarfsfall kann die Anzeige auch bei einer anderen Stelle des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung der Kreisfreien Stadt erfolgen.
(1) Approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union sind der Amtstierarzt gemäß § 2 Absatz 7 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes und die bei der Behörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 beschäftigten Tierärzte.
(2) Im Falle des § 1 Abs. 5 ist approbierter Tierarzt im Sinne des § 5 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG und amtlicher Tierarzt im Sinne des entsprechenden Rechts der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union der bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschäftigte Tierarzt.
(3) Das tierärztliche Gutachten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TierGesG erstellt der Amtstierarzt oder ein bei der zuständigen Behörde beschäftigter Tierarzt.
(4) Die Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer Tierseuche wird durch den approbierten Tierarzt nach Absatz 1 getroffen. Im Falle des § 1 Abs. 5 wird die Feststellung durch die bei den Behörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beschäftigten Tierärzte getroffen.
(5) Der Amtstierarzt und der approbierte Tierarzt der zuständigen Behörde sind bei tierärztlichen Untersuchungen, Gutachten und Schätzungen nach dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen und Ausführungsvorschriften nicht an Weisungen gebunden.
(6) Die gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TierGesG unter fachlicher Aufsicht des approbierten Tierarztes stehenden anderen Personen müssen ausreichend qualifiziert und sachkundig sein.
§ 5 Ordnungsbehördliche Aufgaben und Maßnahmen
Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheits- und tierseuchenrechtlichen Maßnahmen mit, soweit dies unter Berücksichtigung der konkreten Seuchensituation sowie der Art und des Umfangs der angeordneten Maßnahmen erforderlich ist. Ihnen obliegen insbesondere bei der Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen im Rahmen des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes folgende ordnungsbehördlichen Maßnahmen:
§ 6 Übertragung von Aufgaben und Heranziehung von außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten, Hinzuziehung von Sachverständigen
(1) Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten bei Bedarf Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, der Tierseuchenprophylaxe und des Monitorings übertragen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in der Rechtsform der Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag in Verbindung mit einer Auftragserteilung zur Wahrnehmung der Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Die zuständige Behörde verpflichtet die beauftragten Tierärzte vor Erteilung des ersten Auftrages zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Eine Niederschrift hierüber ist zu fertigen. § 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 können gemäß § 24 Abs. 2 TierGesG auch außerhalb der zuständigen Behörde tätige Tierärzte zur Mitwirkung heranziehen. Die Heranziehung erfolgt in der Rechtsform des Verwaltungshelfers.
(3) Die zuständigen Behörden sind befugt, außer Tierärzten auch Sachverständige anderer Berufsgruppen, insbesondere für Bienen, Fische und Exoten, zur Hilfeleistung hinzuzuziehen.
§ 7 Befugnis zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Tierseuchenkasse sind befugt, Rahmenvereinbarungen mit Dienstleistern, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, abzuschließen. Vor Abschluss einer Vereinbarung durch die Tierseuchenkasse ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz herzustellen.
§ 8 Verpflichtungen des Tierhalters
(1) Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter hat im Rahmen des § 3 Nr. 3 TierGesG Vorbereitungen zur Umsetzung von behördlich angeordneten Tötungsmaßnahmen für den Tierseuchenfall zu treffen. Weitere Verpflichtungen des Tierhalters gemäß § 3 TierGesG bleiben unberührt.
(2) Der gemäß § 3 TierGesG zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung verpflichtete Tierhalter erstellt einen betrieblichen Maßnahmenplan, in welchem insbesondere Zuständigkeiten im Betrieb und die Maßnahmen im Falle eines Verdachts und eines Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind. Dieser ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Der Tierhalter ist im Rahmen von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen, insbesondere zur Durchführung behördlich angeordneter Tötungen, zur Inanspruchnahme von Leistungen verpflichtet, die in Rahmenvereinbarungen gemäß § 7 vereinbart sind.
§ 9 Untersuchungseinrichtung
(1) Der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) obliegt im Falle des § 5 Abs. 3 Satz 3 TierGesG die Durchführung der amtlich angeordneten diagnostischen Laboruntersuchungen zur Ermittlung von Tierseuchenausbrüchen.
(2) Der LUA obliegt die Durchführung von vorbeugend durchzuführenden labordiagnostischen Untersuchungen zur Verhütung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, anderen Tierkrankheiten oder zum Schutz der Gesundheit der Tiere, soweit diese durch die zuständigen Behörden angeordnet sind, durch Rechtsvorschriften oder Monitoringprogramme bestimmt sind oder anderweitig angezeigt erscheinen.
§ 10 Tierseuchenbekämpfungszentren und Task Force Tierseuchenbekämpfung
(1) Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 30 Abs. 2 TierGesG aktiviert werden. Im Rahmen der Bekämpfung sind das Krisenfallverwaltungsprogramm des Tierseuchen-Nachrichtensystems (TSN) und das bundeseinheitliche Tierseuchenbekämpfungshandbuch des TSN anzuwenden. Die Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 erarbeiten einen Tierseuchenkrisenplan, in welchem die im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchzuführenden Maßnahmen im Fall eines Verdachtes oder der Feststellung des Ausbruchs einer Tierseuche geregelt sind.
(2) Bei den Behörden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bestehen Tierseuchenbekämpfungszentren, die im Fall des § 1 Abs. 5 bei Verdacht oder Feststellung des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach § 30 Abs. 2 TierGesG aktiviert werden. Im Rahmen der Bekämpfung sind das Krisenfallverwaltungsprogramm des TSN und das bundeseinheitliche Tierseuchenbekämpfungshandbuch des TSN anzuwenden.
(3) Beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird eine Task Force Tierseuchenbekämpfung errichtet und mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 30 Abs. 2 letzter Teilsatz TierGesG betraut. Sie ist insbesondere zuständig für die Erstellung und ständige Aktualisierung des Tierseuchenkrisenplanes für den Freistaat Sachsen und die Durchführung von regelmäßigen Übungen mit den zuständigen Behörden.
§ 11 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Aufgrund von § 38 Abs. 8 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 8 TierGesG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des Bundes aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
(2) Aufgrund von § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2, den §§ 9, 10 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
(3) Aufgrund von § 38 Abs. 10 Satz 2 TierGesG wird die Ermächtigung der Staatsregierung nach § 38 Abs. 10 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1, §§ 9 und 26 Abs. 1 bis 3 TierGesG zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.
§ 12 Datenverarbeitung
(1) Die Tierseuchenkasse verarbeitet für Zwecke
die hierzu erforderlichen Daten der Tierhalter.
(2) Die Tierseuchenkasse verarbeitet für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke die erforderlichen Daten aus von Behörden oder im behördlichen Auftrag betriebenen Datenbanken, bei denen nach
Daten zur Tierhaltung vorliegen.
(3) Die Tierseuchenkasse ist berechtigt, die Daten nach den Absätzen 1 und 2 den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 und den Beliehenen nach § 6 Abs. 1 zu übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. Die Übermittlung der Daten kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften bereits Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Satz 1 enthalten sind, bleiben diese unberührt.
(4) Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt, Daten, die bei der Tierseuchenkasse vorliegen, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die LUA übermittelt der Tierseuchenkasse bei den gemäß §§ 9 und 27 Abs. 4 durchgeführten Untersuchungen zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG genannten Zwecken die Angaben über
Sie übermittelt der Tierseuchenkasse ferner zu den in § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 2 TierGesG bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, soweit diese Angaben bekannt sind. Die Übermittlung der Daten kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
(6) Die LUA übermittelt dem Tierhalter bei den nach § 9 durchgeführten Untersuchungen das Ergebnis der Untersuchungen. Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
(7) Die LUA übermittelt dem von der zuständigen Behörde gemäß § 6 Abs. 1 und 2 beauftragten Tierarzt bei den nach § 9 durchgeführten Untersuchungen das Ergebnis der Untersuchungen, soweit dies zu dessen Aufgabenerfüllung nach dem Tiergesundheitsrecht erforderlich ist. Die Übermittlung kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen.
(8) Für die Aufbewahrung und Löschung von nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 vorliegenden und genutzten Daten gilt § 23 Abs. 7 Satz 1 bis 4 TierGesG entsprechend.
Abschnitt 2
Tierseuchenkasse
Unterabschnitt 1
Aufgaben und Rechtsstellung der Tierseuchenkasse
§ 13 Rechtsstellung
(1) Für den Freistaat Sachsen besteht eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung "Sächsische Tierseuchenkasse".
(2) Die Tierseuchenkasse führt ein Dienstsiegel.
(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.
(4) Die Tierseuchenkasse kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vereinbarungen mit Tierseuchenkassen anderer Länder abschließen.
§ 14 Aufgaben
(1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes und nach den Vorschriften dieses Gesetzes und erstattet die Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG.
(2) Sie kann Beihilfen gewähren gemäß § 26 für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei Schäden, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten entstehen, sowie für Maßnahmen aus Monitoringprogrammen und aus Tiergesundheitsprogrammen.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge von den Tierhaltern.
(4) Die Tierseuchenkasse unterhält Tiergesundheitsdienste.
§ 15 Satzungen und Geschäftsordnung
(1) Die Tierseuchenkasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. Dies gilt insbesondere für:
(2) Die Tierseuchenkasse gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Satzungen und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
(4) Satzungen, die Geschäftsordnung und die Erteilung ihrer Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 16 Rechtsaufsicht
(1) Die Tierseuchenkasse untersteht der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Tierseuchenkasse unterrichten lassen, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen, hierfür die Geschäftsräume der Tierseuchenkasse betreten sowie in Berichte und Akten Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme erstreckt sich auch auf elektronisch geführte Akten. Die Aufsichtsbehörde kann Berichte, Akten oder Kopien davon auch anfordern. Sofern diese elektronisch geführt sind, kann sie auch verlangen, diese elektronisch zu übermitteln.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Tierseuchenkasse, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Tierseuchenkasse in angemessener Frist aufgehoben oder abgeändert werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(4) Erfüllt die Tierseuchenkasse die ihr obliegenden Rechtspflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Die Anfechtungs- klage hat keine aufschiebende Wirkung. Kommt die Tierseuchenkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle der Tierseuchenkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.
Unterabschnitt 2
Organe und Verwaltung
§ 17 Organe
(1) Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
(2) Der Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat besteht aus elf Mitgliedern und zwar
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter.
(3) Der Geschäftsführer ist ein vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellter Tierarzt. Er ist hauptamtlich tätig. Sein Stellvertreter wird vom Verwaltungsrat durch Beschluss bestimmt.
§ 18 Aufgaben und Rechtsstellung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf vier Jahre berufen. Die Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltungsbehörden, berufsständischen Organisationen und Tierzuchtverbände des Freistaates Sachsen sind berechtigt, Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seiner konstituierenden Sitzung seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(4) Der Verwaltungsrat kann sich von dem Geschäftsführer über die Geschäftsgänge unterrichten lassen. Er hat Anspruch auf Akteneinsicht.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, ausgenommen der Geschäftsführer, sind ehrenamtlich tätig. Reisekosten, die ihnen durch die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden ihnen nach den Vorschriften des sächsischen Reisekostenrechts von der Tierseuchenkasse vergütet. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält von der Tierseuchenkasse eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt wird. Die Mitglieder erhalten, soweit sie nicht im öffentlichen Dienst tätig sind, von der Tierseuchenkasse ein Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Beschluss des Verwaltungsrates festgesetzt wird. Dem stellvertretenden Verwaltungsratsvorsitzenden kann auf Beschluss des Verwaltungsrates von der Tierseuchenkasse eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(6) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Sachverständige einladen.
§ 19 Aufgaben und Rechtsstellung des Geschäftsführers
(1) Der Geschäftsführer vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, soweit sie nicht nach diesem Gesetz dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
(2) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Beschäftigten der Tierseuchenkasse.
(3) Der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.
§ 20 Beschäftigte
Die Einstellung von Beschäftigten mit Hochschulabschluss bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Die Einstellung der übrigen Beschäftigten ist diesem anzuzeigen.
Unterabschnitt 3
Finanzwirtschaft
§ 21 Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Sachsen.
(2) Für Entschädigungsleistungen hat die Tierseuchenkasse aus den Einnahmen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in angemessenem Umfang Rücklagen zu bilden.
§ 22 Einnahmen und Ausgabendeckung
(1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden.
§ 23 Beiträge der Tierhalter
(1) Von den Tierhaltern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge werden für die Tierarten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG erhoben.
(2) Für Bienen kann abweichend von Absatz 1 durch Satzung bestimmt werden, dass die Beiträge für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erhoben werden.
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(4) Die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten werden auf Beschluss des Verwaltungsrates festgelegt. Die Höhe der Beiträge wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Die Beiträge sind so zu bemessen, dass angemessene Rücklagen gebildet werden können.
(5) Grundlage für die Feststellung der jährlichen Beitragsschuld sind die zu einem in der Satzung festgelegten Stichtag gehaltenen beitragspflichtigen Tiere. Für die Feststellung der Beitragsschuld sind auch die nach dem Stichtag hinzugekommenen Tiere infolge der Neugründung eines Tierbestandes, der Anschaffung einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart oder der Erhöhung des Tierbestandes im Vergleich zum Stichtag einzubeziehen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Dem Tierhalter obliegt die Meldepflicht.
(6) Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Beiträge fest, die von den Tierbesitzern zu entrichten sind. Die Festsetzung und Form des Einzugs wird durch Satzung geregelt.
(7) Die Erhebung weiterer Beiträge im laufenden Jahr ist nur für den Fall zulässig, dass die erhobenen Beiträge und die gebildeten Rücklagen zur Erfüllung der Aufgaben nach Maßgabe des Tiergesundheitsgesetzes und dieses Gesetzes aufgrund einer im laufenden Jahr für einen Seuchenfall bereits erfolgten Entschädigung nicht ausreichend sind. Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
§ 24 Erstattungen des Freistaates Sachsen an die Tierseuchenkasse und sonstige Einnahmen der Tierseuchenkasse
(1) Der Freistaat Sachsen erstattet der Tierseuchenkasse halbjährlich die nach § 20 Abs. 1 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen und die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG bei der Verwertung oder Tötung von Tieren, die auf behördliche Anordnung verwertet oder getötet wurden, entstandenen notwendigen Kosten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag.
(2) Für besondere Leistungen und für Leistungen in besonderen Verfahren, die auf Veranlassung oder im Interesse einzelner erbracht werden, können Gebühren und Auslagen oder Entgelte von der Tierseuchenkasse erhoben werden. Die Gebühren und Auslagen werden in einer Satzung festgesetzt. Die Satzung muss insbesondere den Kreis der Schuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Gebühren und Auslagen sowie die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs bestimmen.
Unterabschnitt 4
Verfahren bei Entschädigungen, Kostenerstattungen, Beihilfen und weiteren Leistungen
§ 25 Verfahren bei Entschädigungen und bei Kostenerstattungen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG
(1) Der Antrag auf Entschädigung und auf Kostenerstattung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ist vom Entschädigungsberechtigten schriftlich an die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde zu richten.
(2) Der Amtstierarzt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständigen Behörde erstellt ein schriftliches Gutachten, ob ein Grund für Entschädigung gemäß § 15 TierGesG vorliegt oder ob aufgrund der in den §§ 17 bis 19 TierGesG benannten Fälle die Entschädigung entfällt, ausgeschlossen oder nur teilweise zu gewähren ist.
(3) Der Amtstierarzt oder ein von ihm beauftragter approbierter Tierarzt der zuständigen Behörde ermittelt den gemeinen Wert des Tieres, im gegebenen Falle den Wert der dem Entschädigungsberechtigten verbleibenden Teile des Tieres durch Schätzung. Die Schätzung soll bei Tieren, die aufgrund einer behördlichen Anordnung zu töten sind, vor der Tötung, im Übrigen unverzüglich nach dem Tode vorgenommen werden. Der Entschädigungsberechtigte muss bei der Schätzung anwesend sein. Das Schätzungsergebnis ist ihm zu eröffnen. Die Schätzung kann ohne den Entschädigungsberechtigten erfolgen, wenn seine Anwesenheit in einer den Tierseuchenbestimmungen entsprechenden Frist unmöglich ist oder von ihm verweigert wird. Der Amtstierarzt ermittelt auch die dem Entschädigungsberechtigten infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten. Über die ermittelten Ergebnisse ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Entschädigungsberechtigte hat einen Anspruch auf eine Ausfertigung, welche ihm auf Antrag auszuhändigen ist.
(4) Die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde leitet den gemäß Absatz 1 gestellten Antrag, das gemäß Absatz 2 erstellte Gutachten und die gemäß Absatz 3 erstellte Niederschrift unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.
(5) Die Tierseuchenkasse kann, sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit des nach Absatz 2 erstellten Gutachtens oder des nach Absatz 3 ermittelten Schätzergebnisses bestehen, zum Zweck der Prüfung ein weiteres Gutachten in Auftrag geben.
(6) Die Tierseuchenkasse setzt die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Erstattung, welche sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG ergibt, fest und zahlt sie an den Entschädigungsberechtigten aus.
§ 26 Verfahren bei der Gewährung von Beihilfen und weiteren Leistungen
(1) Die Tierseuchenkasse kann auf Antrag Beihilfen gewähren
(2) Der Antrag auf Beihilfe ist an die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständige Behörde oder an die Tierseuchenkasse zu richten. Das Antragsverfahren wird durch Satzung geregelt.
(3) Der Amtstierarzt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 zuständigen Behörde prüft für die an die zuständige Behörde gerichteten Anträge die Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen und nimmt schriftlich Stellung. Er leitet die Anträge und seine Stellungnahmen unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.
(4) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie an den Beihilfeberechtigten aus.
(5) Können gemäß einer Satzung der Tierseuchenkasse weitere Leistungen gewährt werden, richtet sich deren Verfahren zur Gewährung nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung.
Unterabschnitt 5
Tiergesundheitsdienste
§ 27 Aufgaben
(1) Zur Förderung der Tiergesundheit und Leistungsfähigkeit der Tierbestände, zur Sicherung eines wirksamen Verbraucherschutzes im Ursprungsbestand, zur Einhaltung des Tierschutzes und zur Vermeidung von Umweltbelastungen bei der Tierhaltung unterhält die Tierseuchenkasse Tiergesundheitsdienste.
(2) Die Tiergesundheitsdienste führen ihre Tätigkeit nach den von der Tierseuchenkasse erlassenen Richtlinien aus.
(3) Die zuständigen Behörden können den Tiergesundheitsdiensten Aufgaben übertragen oder sie zur Mitwirkung heranziehen. Ein Übergang der Kostentragungspflicht ist damit nicht verbunden.
(4) Die Tiergesundheitsdienste arbeiten eng mit der LUA zusammen. Die im Rahmen der Tätigkeit der Tiergesundheitsdienste erforderlichen labordiagnostischen Untersuchungen sind an der LUA durchzuführen. Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz kann die Tierseuchenkasse Verträge über Untersuchungsleistungen im Rahmen ihrer Tiergesundheitsprogramme mit anderen akkreditierten Laboratorien abschließen.
§ 28 Aufgabenträger
(1) Soweit die Tiergesundheitsdienste durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz für Maßnahmen im Rahmen des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts herangezogen werden, ist Aufgabenträger der Freistaat Sachsen.
(2) Im Übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. Sie unterliegen der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
Unterabschnitt 6
Kosten
§ 29 Kostenanteil des Freistaates Sachsen
Der Freistaat Sachsen trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet von § 24 Abs. 1 und der §§ 31 und 32 die Kosten
§ 30 Kostenanteil der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund des Tiergesundheits- und des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 32 und 33 die Kosten
§ 31 Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Tiergesundheitsdienste
Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen zu den Tiergesundheitsdiensten im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
§ 32 Kosten für Monitoring und für die Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
(1) Die Kosten für Monitoring nach § 10 TierGesG und nach von auf der Grundlage des § 38 Abs. 9 TierGesG in Verbindung mit § 11 erlassenen Rechtsverordnungen trägt der Freistaat Sachsen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten von Maßnahmen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen, sofern sie durch Satzung die betreffende Tierseuche benannt und die Maßnahmen nach Art und Umfang festgelegt hat. Für die in Satz 1 genannte Satzung gilt § 15 Abs. 3 entsprechend. Der Freistaat Sachsen gewährt der Tierseuchenkasse auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
(3) Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz können von der Tierseuchenkasse Programme zur Bekämpfung weiterer Tierseuchen oder Tierkrankheiten aufgestellt werden. Der Freistaat Sachsen gewährt auf Antrag Zuwendungen im Rahmen der hierfür bereitstehenden Haushaltmittel.
§ 33 Kostenanteil der Tierhalter
(1) Bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes, der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und dieses Gesetzes trägt im Übrigen der Tierhalter und bei Veranstaltungen im Sinne des § 25 TierGesG der Veranstalter, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderer Örtlichkeiten die Kosten.
(2) Der Tierhalter trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen der Fälle des § 32, aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder einer aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes oder des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Freistaat Sachsen oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz - SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), außer Kraft.
ENDE |