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Regelwerk

Änderungstext

Änderung
des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 11.12.2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 312, 315)



Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 36 wie folgt gefasst:

" § 36 (aufgehoben)"

2. In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

3. In § 35 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "die Forstdirektionen als höhere Forstbehörden" durch die Worte "das Landesforstpräsidium als höhere Forstbehörde" ersetzt.

4. § 36

Sächsische Landesanstalt für Forsten

(1) Dem Staatsministerium untersteht als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt die Sächsische Landesanstalt für Forsten mit der Gliederung

  1. Forsteinrichtung mit der Aufgabe, im Auftrage des Staatsministeriums Standorterkundungen, Waldfunktionskartierungen, forstliche Rahmenplanungen, Waldzustandsinventuren, mittel- und langfristige Planungen, Revisionen, Analysen, Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen durchzuführen und sonstige forstliche Gutachten zu fertigen,
  2. Versuchs- und Forschungswesen mit praxisbezogenen Versuchs- und Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Forstwirtschaft und im forstlichen Bereich der Landschaftspflege und -gestaltung, im Hinblick auf die Erforschung der vielfältigen Funktionen des Waldes und seiner Beziehung zur Umwelt und
  3. Information und Kommunikation mit der Aufgabe, das Informations- und Kommunikationsnetz in der Forstwirtschaft aufzubauen und zu betreuen.

(2) Weitere Aufgabe der Sächsischen Landesanstalt für Forsten ist die Erarbeitung und laufende Fortschreibung der Waldbiotopkartierung im Zusammenwirken mit dem Landesamt für Umwelt und Geologie.

wird aufgehoben.

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und die Nummern 8, 9, 10 und 11 angefügt:

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und nach Absatz 1 Nr. 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, werden von je einer organisatorischen Einheit der höheren Forstbehörde wahrgenommen. Diese Einheiten dürfen jeweils keine anderen Aufgaben erfüllen."In der Nationalparkregion Sächsische Schweiz nimmt das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz zusätzlich die Aufgaben nach § 40 Abs. 3 Nr. 3 und § 43 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wahr. Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 4 und 5, soweit dort die Ausübung der Forstaufsicht im Sinne des § 40 Abs. 1 betroffen ist, und die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 11 werden von der höheren Forstbehörde wahrgenommen." 

c) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Erstreckt sich die Aufgabe auf die Bezirke mehrerer Forstbehörden, so ist die gemeinsame übergeordnete Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf eine nachgeordnete Forstbehörde übertragen."Erstreckt sich die Aufgabe auf die Dienstbezirke mehrerer staatlicher Forstämter, ist die höhere Forstbehörde zuständig. Sie kann die Zuständigkeit auf ein Forstamt übertragen."