umwelt-online: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (2)
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(1) Wald in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen kann durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Soweit es sich um Erholungswald mit überwiegend örtlicher Bedeutung handelt und der Erholungswald auf dem Gebiet nur einer Gemeinde liegt, kann die Erklärung nach Absatz 1 durch Satzung der Gemeinde erfolgen. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Forstbehörde.
(3) In der Rechtsverordnung oder der Satzung können
(4) Privatwald soll nur dann zu Erholungswald erklärt werden, wenn Staatswald und Körperschaftswald zur Sicherung des Erholungsbedürfnisses nicht ausreichen oder wegen ihrer Lage nicht oder nur geringfügig für die Erholung in Anspruch genommen werden.
(5) Der Entwurf der Rechtsverordnung oder der Satzung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bei der Gemeinde vorgebracht werden können.
§ 32 Immissionsgeschädigter Wald 05
(1) Immissionsgeschädigter Wald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der durch Einwirkung von Luftverunreinigungen geschädigt und einer Immissionsschadzone zugeordnet ist.
(2) Die Einstufung und Aktualisierung der Immissionsschadzonen erfolgt durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(3) Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel spezielle Maßnahmen der Bewirtschaftung des immissionsgeschädigten Waldes.
(4) Vorschriften, durch die Maßnahmen zur Finanzierung von Schutz- und Sanierungsvorhaben geregelt werden, bleiben unberührt.
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Der private Waldbesitzer hat Anspruch auf Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für die Nachteile, die ihm durch
(3) Im Falle der Erklärung zum Erholungswald durch Satzung der Gemeinde (§ 31 Abs. 2) ist die Gemeinde verpflichtet, die Entschädigung nach Absatz 1 und 2 zu leisten.
(4) Im Falle der Erklärung zum Schutzwald gemäß § 29 Abs. 2 fordert die Forstbehörde von den Begünstigten nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihrer Vorteile Ersatz für geleistete Entschädigungen oder Aufwendungen.
(5) Über Grund und Höhe der Entschädigung und des Ersatzanspruches entscheidet die Forstbehörde.
Sechster Teil
Förderung der Forstwirtschaft
§ 34 Förderung der Forstwirtschaft 05
(1) Der Freistaat Sachsen fördert die Forstwirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (BGBl. I S. 1573), landesrechtlichen Vorschriften und im Rahmen von Verpflichtungen nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erläßt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen Richtlinien über die Förderungsmaßnahmen nach Absatz 1.
Siebenter Teil
Forstorganisation
(1) Forstbehörden sind
(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Der § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. Hinsichtlich pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften führt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden.
(3) Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
§ 37 Aufgaben und Zuständigkeit der Forstbehörden 08 14 15
(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere
(2) Sachlich zuständig sind die unteren Forstbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die unteren Forstbehörden sind die zuständige Forstbehörde im Sinne des § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie zuständige Behörden, zuständige Landesbehörden, zuständige Stellen, zuständige Kontrollstellen oder zuständige Landesstellen im Sinne
Die unteren Forstbehörden sind zuständig für die Anerkennung von Betriebsgutachten nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die unteren Forstbehörden haben im Rahmen der Ausbildung der Forstinspektoranwärter und der Forstreferendare Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst - APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst - APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen. Sie nehmen nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), in der jeweils geltenden Fassung, die Schadensbegutachtung und Schadensregulierung im Sinne des § 12 Abs. 2 vor.
(4) Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 8a mit Ausnahme von Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald sowie des Anfertigens sonstiger forstlicher Gutachten, Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 werden von der oberen Forstbehörde wahrgenommen. Die obere Forstbehörde ist auch in Verfahren nach §§ 8 und 9 zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Forstbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist; dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 8. Die obere Forstbehörde ist die zuständige Landesstelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FoVG; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben ist die obere Forstbehörde auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig. Die obere Forstbehörde nimmt als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, den Naturschutzgebieten "Königsbrücker Heide" und "Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain" und in den Biosphärenreservaten die Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
(5) Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Forstbehörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. Soweit zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wo der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt, entscheidet die obere Forstbehörde. Die obere Forstbehörde kann sich auch selbst für zuständig erklären.
(6) Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.
§ 39 Landesforstwirtschaftsrat 05a b
(1) Beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird unter Vorsitz des Staatsministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.
(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.
(3) Für die Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuß des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem Ausschuß gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.
(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erläßt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.
(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuß ist ehrenamtlich.
§ 40 Forstaufsicht 05a b 07a 08 19
(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörde ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere
(2) Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstbezeichnung, über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.
(4) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen.
(5) Erfüllt eine Körperschaft, in deren Eigentum Wald steht, die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen.
(6) Bedienstete und Beauftragte der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise vorher zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken derartige Arbeiten ausgeführt werden sollen. Entstehen durch derartige Handlungen Vermögensnachteile, so hat die veranlassende Behörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.
§ 41 Polizeibehörde, Polizeiverordnung 05 19
(1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit es
erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.
§ 42 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten
Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
§ 43 Auskunftspflicht 06 08 22
(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) Bedienstete der Forstbehörden, die nach Absatz 1 oder durch Beratung und Betreuung der Waldbesitzer fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben darüber Verschwiegenheit zu wahren. § 5 Absatz 1 Nummer 19 des Sächsischen Transparenzgesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 44 Berufsbezeichnung und Berufskleidung 05a b 08
(1) Angestellten im Privatforstdienst kann auf Antrag des Arbeitgebers eine den Dienst- oder Amtsbezeichnungen der Forstbediensteten im öffentlichen Dienst vergleichbare Berufsbezeichnung mit einem auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz verliehen werden, wenn
Für die Dauer eines nach § 45 oder § 70 des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Verbotes oder Verlustes ruht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung.
(2) Zuständig für die Verleihung von Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 an Angestellte des mittleren und gehobenen Forstdienstes ist die obere Forstbehörde, im übrigen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Einzelheiten über die Berufsbezeichnung, den Dienstausweis, das Verfahren nach Absatz 1 sowie das Verfahren zu ihrer Verleihung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft geregelt.
(3) Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, denen eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 verliehen worden ist, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Freistaates Sachsen nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Achter Teil
Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
§ 45 Zielsetzung im Staatswald 05 08
(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl im besonderen Maße dienen. Er ist nach den Grundsätzen dieses Gesetzes vorbildlich so zu bewirtschaften, daß die den standörtlichen Bedingungen entsprechende nachhaltig höchstmögliche Menge wertvollen Holzes bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Walde obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen geliefert wird.
(2) Im Rahmen dieser Ziele und Grundsätze führt und verwaltet die obere Forstbehörde den Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.
(4) Der Staatswald soll im besonderen Maße den Aufgaben des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens dienen. Ferner sollen Modellbetriebe naturgemäßer Waldbewirtschaftung zur Unterstützung forstwissenschaftlicher Programme und forstwirtschaftlicher Berufsausbildung und zur Verbreitung einer naturgemäßen Waldbewirtschaftung in allen Arten des Waldeigentums eingerichtet werden.
(5) Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten und verbessert werden. Dem dient nach § 113 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21 ) das Sondervermögen Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung Forstgrundstock.
(6) In den Fällen des § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 7 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung; eine Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden nach § 37 Abs. 6 bleibt unberührt. In den Fällen des § 19 Abs. 3 und § 29 Abs. 7 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören.
§ 46 Zielsetzung für den Körperschaftswald 05
(1) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes soll sich unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens, der Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft an den Zielsetzungen ausrichten, die für den Staatswald gelten.
(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.
§ 47 Forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst 05a b 08
(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird von der oberen Forstbehörde ausgeübt. Sie umfaßt Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. Auf Antrag kann die obere Forstbehörde die im Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft übernehmen.
(2) Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. § 23 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Der forstliche Revierdienst umfaßt den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben. Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der oberen Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen.
(4) Die Gemeinden können Gemeindewallungen mit Zustimmung der oberen Forstbehörde durch Vertrag angrenzenden körperschaftlichen Forstrevieren zulegen, wenn dies wegen der Lage des Gemeindewaldbesitzes zweckmäßig erscheint und die forsttechnische Betriebsleitung sichergestellt ist.
(5) Die forsttechnische Betriebsleitung durch die obere Forstbehörde ist unentgeltlich. Für die Durchführung des Revierdienstes durch Bedienstete der oberen Forstbehörde haben die Körperschaften Kostenbeiträge zu entrichten. Das Nähere darüber und über den Aufwandsersatz für die nach Absatz 1 Satz 4 übertragenen Aufgaben regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.
§ 48 Periodische Betriebs- und Wirtschaftspläne 05a b 08
(1) Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne, die von der oberen Forstbehörde aufzustellen sind, und jährliche Wirtschaftspläne (§ 22 Abs. 2) zugrundezulegen, die sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen müssen.
(2) Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluß mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten der oberen Forstbehörde vorzulegen. Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt.
(3) Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der oberen Forstbehörde, im Fall des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem, unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
(4) Über den jährlichen Wirtschaftsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. Der Beschluß ist innerhalb eines Monats der oberen Forstbehörde vorzulegen. Der jährliche Wirtschaftsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt. Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der oberen Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.
(1) Der Privatwald wird durch fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer sowie durch kostenlose Beratung gefördert. Die Belange des bäuerlichen Waldes sind dabei besonders zu berücksichtigen.
(2) Die obere Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung und technische Hilfe.
(3) Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. Die ständige Betreuung umfaßt die forsttechnische Betriebsleitung einschließlich der Erstellung der Wirtschaftspläne und in der Regel den forstlichen Revierdienst. Für die Betreuung sind Kostenbeiträge zu entrichten.
(4) Gegenstand der technischen Hilfe ist der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten. Die obere Forstbehörde leistet die technische Hilfe im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. Von dem Kostenersatz kann bei überwiegendem öffentlichen Interesse teilweise oder ganz abgesehen werden.
(5) Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge sind die Ertragslage sowie die Schutz- und Erholungsfunktionen des Privatwaldes angemessen zu berücksichtigen. Die Kostenbeiträge können nach Besitzgrößenklassen gestaffelt werden.
(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe zu bestimmen und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung festzusetzen.
Neunter Teil
Forstschutz
(1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Aufgabe,
(2) Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt.
(3) Forstschutzbeauftragte sind
(4) Bei Bedarf kann die Forstbehörde sonstige geeignete Personen zu Forstschutzbeauftragten ernennen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(5) Die Forstschutzbeauftragten nach Absatz 3 haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten. § 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren Weisung auszuüben.
(7) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
§ 51 Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten 05 08
(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.
(3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig.
(4) Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn, örtlich zuständig.
(5) Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers, örtlich zuständig.
Zehnter Teil
Ordnungswidrigkeiten
§ 52 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten 07a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. l außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet,
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 53 Besondere Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.
§ 54 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 05 08
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind hinsichtlich § 13 Abs. 2 Satz 1, sofern es sich um Erholungswald nach § 31 Abs. 2 handelt, die Gemeinden, im Übrigen die Forstbehörden.
(2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 OWiG im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 OWiG begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.
§ 55 Verwarnung
Die Forstschutzbeauftragten können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 52, bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung nach § 51 Abs. 1 zu ihren Aufgaben gehört, und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 OWiG gilt entsprechend.
§ 56 Einziehung
Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 OWiG ist anzuwenden.
Elfter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 57 Forstnutzungsrechte
(1) Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anläßlich der Veräußerung von Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 GrdstVG genannten Personen.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden.
(3) Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. Das Erlöschen tritt frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.
§ 58 Forstberichte
(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Forstbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen:
(2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag den jährlich zu erstellenden Waldzustandsbericht zur Kenntnis.
(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
(2) Vorschriften über die Bestimmung von Waldflächen zu Naturschutzgebieten, Nationalparken, Flächennaturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Parken und ihre Einstufung in Bewirtschaftsgruppen und -untergruppen bleiben bis zur anderweitigen Regelung in Kraft.
(3) Die Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gemäß § 12 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden.
(4) § 23 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 das Studium der Forstwissenschaften in Eberswalde oder Tharandt erfolgreich abgeschlossen und eine mindestens 3jährige Berufstätigkeit in einer Forstverwaltung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben.
§ 60 Änderung anderer Gesetze
§ 61 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Vorschriften, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten innerhalb des Freistaates Sachsen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
(2) Soweit in anderen Vorschriften auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 62 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |