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Regelwerk, Naturschutz
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SächsWaldG - Waldgesetz für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 10. April 1992
(SächsGVBl. 1992 S. 137; 1999 S. 330; 2001 S. 426; 06.06.2002 S. 168; 10.12.2002 S. 312, 315; 05.05.2004 S. 148, 171; 30.04.2005 S. 121 05; 01.06.2006 S. 146 06; 10.04.2007 S. 102 07; 23.04.2007 S. 110 07a; 29.01.2008 S. 138 08; 13.08.2009 S. 438 09; 08.06.2012 S. 308 12; 06.06.2013 S. 451 13; 02.04.2014 S. 270 14; 29.04.2015 S. 349 15; 11.05.2019 S. 358 19; 19.08.2022 S. 486 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 650-1




Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck 07a

Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. den Wald in der Einheit seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Pflanzen- und Tierwelt, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, die durch ihre Größe geeignet ist, eine Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion (§ 1 Nr. 1) auszuüben.

(2) Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften gelten als Wald auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen, Holzlagerplätze, im Wald liegende kleinere Wasserflächen, Moore, Heiden und Ödland sowie weitere mit dem Wald verbundene oder ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet liegende Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, kleinere Flächen, die mit Bäumen oder Hecken bestockt sind, Parkanlagen, Obstgärten, Baumschulen, Flurgehölzstreifen und -gruppen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Freistaates Sachsen, des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der nicht Staatswald oder Körperschaftswald ist.

§ 4 Kirchenwald 05 08

(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.

(3) Kirchenwald ist auf Antrag der obersten Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die obere Forstbehörde.

§ 5 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese unmittelbare Besitzer des Waldes sind.

Zweiter Teil
Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Waldfunktionen

§ 6 Forstliche Rahmenplanung 05 07

(1) Die Forstbehörde kann forstliche Rahmenpläne erstellen. Die forstliche Rahmenplanung soll dazu dienen, Grundlagen und Leitlinien zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Voraussetzungen sowie zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur zu schaffen, wenn dies erforderlich erscheint, damit der Wald seine Funktionen im Sinne dieses Gesetzes erfüllen kann. Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Ziele des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen. Forstliche Rahmenpläne können insbesondere als Landeswaldprogramm und als den Erfordernissen angepasste räumliche und sachliche Teilpläne aufgestellt werden.

(2) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten oder zu gestalten, daß er die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflußt, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht; zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten, die wirtschaftliche und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen soweit wie möglich berücksichtigt werden.
  2. Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, daß seine Funktionen entsprechend den Erfordernissen auf Dauer gewährleistet sind.
  3. Auf geeigneten Standorten soll eine nachhaltige, möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit angestrebt werden, sofern nicht anderen Erfordernissen der Vorrang einzuräumen ist.
  4. In Gebieten, in denen die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes von besonderem Gewicht ist, soll Wald für Schutz- oder Erholungszwecke in entsprechender räumlicher Ausdehnung und Gliederung unter Beachtung wirtschaftlicher Belange ausgewiesen werden. Hierbei sollen geeignete Anlagen und Einrichtungen insbesondere der umweltfreundlichen Freizeitgestaltung sowie sonstige Maßnahmen vorgesehen werden.
  5. Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen aufgeforstet werden, wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird. In Gebieten mit hohem Waldanteil sollen ausreichende Flächen von der Aufforstung ausgenommen werden.
  6. Wenn geringe Grundstücksgrößen oder die Gemengelage von Grundstücken verschiedener Besitzer einer rationellen forstwirtschaftlichen Bodennutzung entgegenstehen, sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet und, soweit erforderlich, die Zusammenlegung von Grundstücken angestrebt werden.

(3) (aufgehoben)

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne zu regeln.

§ 6a Waldfunktionskarte, Waldschadensaufnahme 07

Die Forstbehörde erarbeitet eine Darstellung der Waldfunktionen (Waldfunktionskarte) und eine Darstellung der Waldschäden, insbesondere der Immissionsschädigung der Wälder im Freistaat Sachsen (Waldschadensaufnahme), und schreibt diese laufend fort.

§ 7 Sicherung der Funktionen des Waldes bei öffentlichen Vorhaben 07

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

  1. die Funktionen des Waldes nach § 1, die Waldfunktionskarte nach § 6a und, soweit solche vorliegen, Rahmenplanungen nach § 6 zu berücksichtigen und
  2. die Forstbehörden bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 8 Walderhaltung 05a b 13

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Abs. 6). Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 4 bedarf bis zum 31. Dezember 2023 die Umwandlung zur Erhaltung der gemeldeten natürlichen Lebensraumtypen Nummer 2310, 2330, 4010, 4030, 6410, 6430 und 8150 in Gebieten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 2006/105/EG (ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 368) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Umwandlung von Schutzwald nach § 29 Abs. 1, keiner Genehmigung, sofern für diese Gebiete durch Rechtsverordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, eine andere Nutzungsart festgestellt worden und keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Der Beginn der Maßnahmen ist der Forstbehörde mindestens zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Aufgrund dieser Vorschrift umgewandelte Flächen dürfen nicht zum Ausgleich von Eingriffen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG und § 10 SächsNatSchG anerkannt werden.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.

(3) Zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen einer dauernden Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes kann bestimmt werden, daß

  1. in der Nähe als Ersatz eine entsprechende Neuaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen ist,
  2. ein schützender Bestand zu erhalten ist,
  3. sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen sind.

Satz 1 findet auf Umwandlungen gemäß Absatz 1a keine Anwendung.

(4) Bei einer befristeten Umwandlung ist von der Forstbehörde eine Frist zu bestimmen, in der die Fläche ordnungsgemäß wieder aufzuforsten ist. Bedingungen und Auflagen können erteilt werden; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden.

(5) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nicht ausgeglichen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Abgabe wird unter Berücksichtigung des betroffenen Waldeigentums (§ 3) für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Absatz 3 verwendet; das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die Höhe der Walderhaltungsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung zu regeln. Die Höhe ist nach der Schwere der Beeinträchtigung, dem Wert oder dem Vorteil für den Verursacher sowie der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu bemessen. Eine Ausgleichsabgabe nach dem Naturschutzgesetz bleibt unberührt.

(6) Wird die Umwandlung genehmigt, so ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn die Umwandlung nach Ablauf der Frist nicht abgeschlossen ist.

(7) Wird die Umwandlung ohne Genehmigung begonnen, so ist die Fläche innerhalb einer von der Forstbehörde zu bestimmenden Frist wieder aufzuforsten, soweit die Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen der Schutz- oder Erholungsfunktionen können Auflagen über die Art der Wiederaufforstung erteilt werden.

(8) Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leitungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde.

§ 9 Besondere Fälle der Umwandlung von Wald 05

(1) Soll für eine Waldfläche in einem Bauleitplan eine anderweitige Nutzung dargestellt oder festgesetzt werden, so prüft die Forstbehörde unbeschadet der Bestimmung des § 7, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Umwandlung nach § 8 vorliegen.

(2) Soweit die Genehmigung der Umwandlung in Aussicht gestellt werden kann, erteilt die Forstbehörde eine Umwandlungserklärung. Wurde die Umwandlungserklärung erteilt, so darf die Genehmigung der Umwandlung nur versagt werden, wenn im Zeitpunkt des Antrages auf Umwandlungsgenehmigung eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist und zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Versagung rechtfertigen. Kann die Umwandlungserklärung nicht erteilt werden, so kann der Bauleitplan nicht genehmigt werden.

(3) Die Umwandlung nach § 8 darf erst genehmigt werden, wenn die Inanspruchnahme der Waldfläche für die genehmigte Nutzungsart zulässig ist.

§ 10 Erstaufforstung 04 08 13

(1) Die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke und die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen (§ 2 Abs. 3) bedürfen im Interesse einer ökologisch ausgewogenen Landschaftsgestaltung der Genehmigung. Gleiches gilt, wenn die Anlage der Erzeugung von Ballenpflanzen dient. Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, falls keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wenn die Genehmigungsbehörde den vollständigen Antrag nicht binnen 6 Monaten nach Eingang zurückweist. Die Genehmigungsbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu 2 Monate verlängern.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. Ziele der Raumordnung der Aufforstung entgegenstehen und nicht durch ein Zielabweichungsverfahren überwunden werden können oder
  2. die Aufforstung der Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht oder
  3. zwingende Vorschriften des Naturschutzrechts entgegenstehen, die nicht durch Ausnahmen oder Befreiungen überwunden werden können oder
  4. die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich beeinträchtigt würde, ohne dass die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.

Bei Entscheidungen im Rahmen von raumordnerischen Zielabweichungsverfahren oder über naturschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungstatbestände ist den Belangen des Hochwasserschutzes, soweit rechtlich zulässig, Vorrang einzuräumen.

(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.

(4) Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise aufgeforstet oder eine Kultur von Weihnachtsbäumen oder Schmuckreisig angelegt, kann die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

(5) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 4 ist die untere Landwirtschaftsbehörde zuständig; sie entscheidet nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit der Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine weitergehende Beteiligung vorgeschrieben ist.

Dritter Teil
Betreten des Waldes

§ 11 Betreten des Waldes 07a 15

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen.

(2) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

  1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
  3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

(4) Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1 ) nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen.

(5) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 Satz 1) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

§ 12 Reiten im Wald 05 15

(1) Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

(2) Erhebliche Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, ersetzt oder beseitigt der Freistaat Sachsen nach seiner Wahl.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausweisung und Kennzeichnung von Reitwegen sowie die Entschädigung der Waldbesitzer zu regeln.

§ 13 Sperrung von Wald 05a b

(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).

(2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Abs. 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren.

(3) Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen.

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Kennzeichnung der Sperrung zu bestimmen.

(5) Sperrungen auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 14 Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern

(1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus Absatz 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.

§ 15 Waldgefährdung durch Feuer 08

(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden,
  2. zur Jagdausübung Berechtigte,
  3. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  4. Besitzer auf ihrem Grundstück, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt,
  5. das Anzünden oder Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die bau- oder gewerberechtlich genehmigt wurde.

(3) Im Wald darf nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen.

(4) Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Vierter Teil
Bewirtschaftung des Waldes

§ 16 Ordnungsgemäße Forstwirtschaft 07a

Der Waldbesitzer ist verpflichtet, den Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung nach anerkannten forstlichen Grundsätzen nachhaltig (§ 17) und pfleglich, in der Regel ohne Kahlhiebe  (§ § 18 bis 21), planmäßig (§ 22) und sachkundig (§ 23) sowie unter Beachtung ökologischer Grundsätze (§ 24) zu bewirtschaften, gesund, leistungsfähig und stabil zu erhalten, zu sanieren und vor Schäden zu bewahren (ordnungsgemäße Forstwirtschaft). Diese Verpflichtungen gelten im Rahmen einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß geführten Wirtschaft.

§ 17 Nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist so zu bewirtschaften, daß seine Funktionen gemäß § 1 Nr. 1 stetig und auf Dauer erfüllt werden (Nachhaltigkeit).

§ 18 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Nebennutzungen 07a 14

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes gehört insbesondere,

  1. den Waldboden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern,
  2. naturnahe Wälder unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen zu erhalten oder zu schaffen,
  3. die notwendigen Maßnahmen der Kultur-, Jungwuchs-, Jungbestands- und Bestandespflege rechtzeitig und sachgemäß durchzuführen,
  4. der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  5. tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu bekämpfen,
  6. den Wald im erforderlichen Maße mit Waldwegen zu erschließen,
  7. die wirtschaftlichen Maßnahmen schonend vorzunehmen,
  8. bei der Bewirtschaftung des Waldes auf flächenhaft wirkende entwässernde Einrichtungen, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu verzichten und vorhandene Einrichtungen, soweit waldbaulich und wirtschaftlich vertretbar, nicht weiter zu unterhalten oder zurückzubauen und
  9. einen angemessenen Anteil von Totholz zu erhalten.

(2) Der Waldbesitzer ist nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Die Forstbehörde kann für die Ausführung der im Absatz 1 genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen.

(3) Nebennutzungen wie Grasnutzung, Waldweide, Waldfeldbau, Harznutzung dürfen nur so ausgeübt werden, daß die Funktionen, die Leistungsfähigkeit und die pflegliche Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Sie bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers.

§ 19 Kahlhiebe 07a 08

(1) Kahlhiebe sind flächenhafte Nutzungen ab einer Größe von 1,5 Hektar Fläche. Einzelstammentnahmen, welche den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Vorrates der jeweils verwendeten Ertragstafel herabsetzen, gelten ebenfalls als Kahlhieb, sofern sie auf einer Fläche von mehr als 1,5 Hektar erfolgen.

(2) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen

  1. zur Einleitung, Förderung und Übernahme von Naturverjüngungen,
  2. in Beständen, zum Zwecke des Voranbaues und Unterbaues,
  3. in Weihnachtsbaumkulturen im Wald.

(3) Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.

(4) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. der Waldbesitzer seiner Verpflichtung zur Wiederaufforstung wiederholt oder nicht ausreichend nachgekommen ist oder
  2. eine pflegliche Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 18 nicht durch Bedingungen und Auflagen gesichert werden kann.

(5) Über die Genehmigung hat die Forstbehörde unverzüglich zu entscheiden.

(6) Ein Kahlhieb nach Absatz 3 bedarf keiner Genehmigung,

  1. wenn er in einem von der oberen Forstbehörde geprüften Betriebsplan oder -gutachten vorgesehen ist,
  2. auf Flächen, für die eine ständige oder befristete Umwandlung entsprechend § 8 genehmigt oder sonst zulässig ist,
  3. auf Flächen, die nach vorheriger Feststellung der Forstbehörde durch Naturereignisse oder anthropogene Einflüsse zerstört sind.

(7) Sonstige Vorschriften über die Beschränkung von Nutzungen bleiben unberührt.

§ 20 Wiederaufforstung

(1) Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Abs. 1 sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten.

(2) Die Pflicht der Wiederaufforstung umfaßt auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.

(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag des Waldbesitzers die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn die fristgemäße Wiederaufforstung dem Waldbesitzer nicht zumutbar ist. Für Grundflächen, die längere Zeit unbestockt blieben, sind durch die Forstbehörde angemessene Fristen für die Wiederaufforstung zu bestimmen.

§ 21 Bau und Unterhaltung von Waldwegen

(1) Waldwege sind die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege, die der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen. Die Waldbesitzer sollen im Rahmen ihres Leistungsvermögens die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Wege bauen und unterhalten. Dabei sind das Landschaftsbild, der Waldboden und der Bewuchs zu schonen sowie die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten.

(2) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Waldweges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.

(3) Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, sind in angemessenem Umfang zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung heranzuziehen.

§ 22 Planmäßige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandene Standortkartierung ist nach einheitlichem Verfahren durch den Freistaat Sachsen und auf dessen Kosten fortzuschreiben.

(2) Für den Staats- und Körperschaftswald sind in der Regel zehnjährige Betriebspläne sowie jährliche Wirtschaftspläne aufzustellen. Die Körperschaften haben die für die Vermessungen und Vorratsaufnahmen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen.

§ 23 Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes 02a 05 08 09

(1) Die Forstbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften des gehobenen und höheren Forstdienstes auszustatten. Zum Leiter eines Forstreviers soll nur bestellt werden, wer die Befähigung zum gehobenen Forstdienst besitzt. Abweichungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegeben sind, bleiben unberührt.

(2) Privatwaldbesitzer und forstliche Zusammenschlüsse ohne forstliche Fachkräfte werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes bei der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die obere Forstbehörde beraten und betreut.

§ 24 Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes 05 07a 08 12

(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen und natürliche oder naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.

(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die Forstbehörde nimmt bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung.

(3) An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden.

§ 25 Nachbarrechte und Nachbarpflichten 14

(1) Die Waldbesitzer haben bei der Bewirtschaftung ihres Waldes auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen, soweit dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ohne unbillige Härten möglich ist. Sie haben ihre Wirtschaftsmaßnahmen in der Nähe der Grenzen aufeinander abzustimmen.

(2) Bei der Neubegründung eines Waldes hat der Waldbesitzer zwischen den äußeren Forstpflanzen und der Grenze einen Abstand von sechs Metern einzuhalten, wenn das Nachbargrundstück nicht forstwirtschaftlich genutzt wird. Bei Verjüngung von Waldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, ermäßigt sich der Abstand nach Satz 1 auf die Hälfte. Gegenüber Ödland, Wirtschaftswegen und Wald muß der Abstand mindestens zwei Meter betragen. Die freigelassenen Streifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern, deren Höhe zwei Meter nicht überschreitet, bepflanzt werden. Die Grundstücksbesitzer können andere Abstände vereinbaren.

(3) Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern, Mooren und Heiden mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten. Ausnahmen können gestattet werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die untere Baurechtsbehörde im Benehmen mit der Forstbehörde. Äußert sich die Forstbehörde nach Eingang des Ersuchens nicht innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt das Benehmen als hergestellt.

§ 26 Benutzung fremder Grundstücke

(1) Ist die forstliche Bewirtschaftung einer Waldfläche ohne Benutzung eines fremden Grundstückes nicht oder nur mit unzumutbar hohem Aufwand möglich, so kann die Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des fremden Grundstückes auf Antrag des Waldbesitzers verpflichten, die notwendige Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung eventuell entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden, die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.

§ 27 (aufgehoben) 05 07 08 14

§ 28 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände und Naturereignisse 05

(1) Zur Verhütung von Waldbränden und von Gefahren durch Naturereignisse ordnet die Forstbehörde die notwendigen Schutzmaßnahmen an.

(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können, selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Anhörung unterbleiben, sofern die Waldbesitzer nicht rechtzeitig erreichbar sind.

(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Überwachung und Bekämpfung von Forstschädlingen zu regeln.

Fünfter Teil
Wälder mit Sonderstatus

§ 29 Schutzwald 05 08

(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf rutschgefährdeten Hängen, auf felsigen oder flachgründigen Steilhängen oder auf Flugsandböden.

(2) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder zur Erhaltung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Lebensgemeinschaften notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden, soweit nicht der Schutzzweck durch andere Rechtsvorschriften erreicht wird. Schutzzwecke in diesem Sinne sind insbesondere

  1. der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,
  2. der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, landwirtschaftlichen Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung und schadensverursachendem Abfluß von Oberflächenwasser,
  3. die Abwehr oder Verhütung der durch Luftverunreinigung oder Lärm bedingten Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen.

(3) Zu Schutzwald können ebenfalls erklärt werden

  1. Naturwaldzellen ohne Bewirtschaftung,
  2. waldbestockte Schutzgebiete, insbesondere Naturschutzgebiete, Flächennaturdenkmale und Teile von geschützten Parken.

(4) Der Waldbesitzer hat Schutzwald im Sinne von Absatz 1 so zu behandeln, daß eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen. Die Eigenschaft eines Waldes als Schutzwald im Sinne von Absatz 1 ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekanntzumachen.

(5) Wälder nach Absatz 2 werden durch Rechtsverordnung der Forstbehörde zu Schutzwald erklärt. Die Erklärung kann mit Auflagen verbunden werden und Bewirtschaftungsvorschriften enthalten. Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören.

(6) Schutzwald im Sinne von Absatz 3 wird mit Zustimmung des Waldbesitzers und nach Anhörung der Besitzer angrenzenden Waldes durch Erklärung der Forstbehörde festgesetzt.

(7) Im Schutzwald bedarf, abweichend von § 19 Abs. 3, jeder Kahlhieb unbeschadet von § 19 Abs. 6 der Genehmigung der Forstbehörde.

(8) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

§ 30 Schutzwald in Schutzgebieten 05 08

(1) Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen, die ganz oder teilweise Wald berühren, erlassen die Naturschutzbehörden im Benehmen mit der Forstbehörde der gleichen Verwaltungsebene. Unberührt bleibt die Erklärung des Waldes zu Schutzwald durch die Forstbehörde, die bei Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und Teilen von geschützten Parken im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu erlassen ist.

(2) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten und Flächennaturdenkmalen hat der Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung seines Waldes dem jeweiligen, durch Rechtsverordnung festgelegten Schutzzweck zu entsprechen.

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