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Regelwerk; Naturschutz
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KorSchRL SH - Kormoranschadensrichtlinie
Richtlinie über Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von durch Kormorane verursachte fischereiwirtschaftliche Schäden in der Binnenfischerei

- Schleswig-Holstein -

Vom 20. Februar 2019
(Amtsbl.Schl.-H. Nr. 12 vom 18.03.2019 S. 356; 08.04.2021 S. 545 21; 30.06.2023 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6625.25


1 Ziel und Zweck der Leistungen, rechtliche Grundlagen

1.1 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Billigkeitsleistungen gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) an Unternehmen der Binnenfischerei zum Ausgleich oder zur Minderung von Schäden, die durch Ertragsausfälle infolge der Fischentnahme durch den Kormoran auf den erwerbsfischereilichen Nutzflächen der Binnengewässer des Landes entstanden sind. Kormorane sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe bb des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Tiere. Ein wirkungsvolles Kormoranmanagement wird nur im Rahmen einer gesamteuropäischen Strategie möglich sein.

1.2 Ziel der Leistungen ist es, unzumutbare, nicht oder nur schwer abwendbare wirtschaftliche Belastungen für die Unternehmen der Binnenfischerei durch vom Kormoran verursachte Fraßschäden zu mindern und damit einen Beitrag zur notwendigen Erhaltung der heimischen Binnenfischerei als wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswigholsteinischen Gesellschaft zu leisten.

1.3 Die Leistungen werden gewährt als De-minimis-Zahlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (Amtsblatt EU Nummer L 190/45 vom 28. Juni 2014) in der jeweils geltenden Fassung (Fischerei-De-minimis-VO) oder ihrer Nachfolgeregelung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Basis dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Fischerei-De-minimis-VO.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Binnengewässer im Sinne dieser Richtlinie sind alle offenen Gewässer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Landesfischereigesetzes (LFischG).

Unter der erwerbsfischereilichen Nutzfläche sind Gewässerflächen von Binnengewässern zu verstehen, die von Unternehmen der Binnenfischerei abgestimmt auf die jeweilige Größe und Ausrichtung des Unternehmens gehegt und bewirtschaftet werden.

2.2 Unternehmen der Binnenfischerei im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit auf die Binnenfischerei ausgerichtet ist.

3 Gegenstand der Leistungen

Leistungen nach dieser Richtlinie umfassen ausschließlich Ausgleichszahlungen für Ertragsausfälle auf Gewässern der Binnenfischerei in Folge des Kormoranfraßes.

Die Leistungen werden gewährt auf der Basis eines landesweit gültigen, jährlich neu zu bestimmenden flächenbezogenen Ertragsausfallwertes, der sich auf die in Schleswig-Holstein liegende erwerbsfischereiliche Nutzfläche des Begünstigten bezieht.

4 Empfänger der Leistungen

4.1 Die Leistungen werden gewährt an Unternehmen der Binnenfischerei (vergleiche Ziffer 2.2 dieser Richtlinie), die ihren Geschäftsbetrieb in Schleswig-Holstein unterhalten.

4.2 Von der Gewährung der Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen sind

5 Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen

5.1 Antragstellende Unternehmen nach Ziffer 4.1 dieser Richtlinie müssen durch Eigentum am Gewässer bzw. am selbständigen Fischereirecht oder durch einen von der oberen Fischereibehörde gemäß § 12 Abs. 4 LFischG genehmigten Fischereipachtvertrag unmittelbar Inhaber des Rechts zur erwerbsfischereilichen Nutzung sein.

5.2 Die Inhaber der Unternehmen der Binnenfischerei müssen eine Mitgliedschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vorweisen können. Antragsteller, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, legen einen Geschäftsplan vor, der den Erwerbscharakter ihrer Binnenfischerei belegt. In diesen Einzelfällen entscheidet die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage einer auf Kosten des Antragstellers erstellten Fachstellungnahme der Landwirtschaftskammer über die Anerkennung als Unternehmen der Binnenfischerei.

5.3 Antragstellende Unternehmen müssen im Jahr, für das die Leistungen beantragt werden, sowie in den drei Jahren vor Antragstellung die Binnenfischerei ausüben und ausgeübt haben. Im Falle von neuen Unternehmen der Binnenfischerei (Existenzgründern), die diese drei Jahre nicht nachweisen können, sind Ausnahmen von dieser Regel zugelassen. Existenzgründer legen einen Geschäftsplan vor, der den Erwerbscharakter ihrer Binnenfischerei belegt. Über die Anerkennung als Unternehmen der Binnenfischerei entscheidet die Bewilligungsbehörde nach dem unter Ziffer 5.2 Satz 3 dargestellten Verfahren.

5.4 Antragstellende Unternehmen müssen insbesondere ihrer Verpflichtung zur Vorlage von Hegeplänen nach § 21 LFischG sowie den Aufzeichnungspflichten nach § 4 der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (Aalverordnung) nachkommen.

6 Berechnung und Höhe der Leistungen

6.1 Die Leistungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Ausgleichszahlung gewährt.

6.2 Bemessungsgrundlage für die Leistungen ist ein durch die obere Fischereibehörde jährlich ermittelter durch Kormorane verursachter fischereiwirtschaftlicher Schaden auf der erwerbsfischereilichen Nutzfläche der Binnengewässer in Schleswig-Holstein. Grundlage für die Berechnung dieses Wertes sind die von der oberen Naturschutzbehörde zuzuliefernden Ergebnisse der jährlich durchgeführten Rast- und Brutvogelzählungen.

Aus dem Wert der drei dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahre wird ein Mittelwert des durch Kormorane verursachten fischereiwirtschaftlichen Schadens auf der erwerbsbinnenfischereilichen Nutzfläche des Landes Schleswig-Holstein gebildet (Ertragsausfallwert in Euro/ha). Die Höhe der jeweiligen Leistungen ergibt sich aus der Multiplikation der erwerbsfischereilichen Nutzfläche des Zuwendungsempfängers mit dem im Antragsjahr anzuwendenden Ertragsausfallwert. Das genaue Verfahren zur Berechnung der Schadenshöhe ist in der Anlage zu diesen Richtlinien dargestellt. ,

6.3 Der Höchstbetrag der jährlichen Leistungen pro Unternehmen nach dieser Richtlinie beträgt maximal 10.000 Euro brutto.

6.4 Die Leistungen betragen pro Unternehmen und Jahr mindestens 1.000 Euro.

6.5 Der Gesamtbetrag der De-minimis-Förderungen, die einem einzigen Unternehmen* des Fischerei- - und Aquakultursektors von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren aktuell 30.000 Euro nicht übersteigen.

Sofern ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist oder in Bereichen, die unter die allgemeine De-minimis-Verordnung für die gewerbliche Wirtschaft fallen, richtet sich eine etwaige Kumulierung verschiedener De-minimis-Förderungen oder eine etwaige Kumulierung mit anderen Beihilfen nach Artikel 5 der Fischerei-De-minimis-VO.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde für Leistungen nach dieser Richtlinie ist die obere Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein. Diese gibt jährlich bis zum 30. April die Höhe des maßgeblichen Ertragsausfallwertes (vergleiche Ziffer 6.2) bekannt.

7.2 Leistungen nach dieser Richtlinie werden nur aufgrund eines schriftlichen Antrages gewährt. Anträge können jeweils bis zum 30. Juni eines Haushaltsjahres auf einheitlichem Vordruck bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Sofern bei der Bewilligungsbehörde nicht vorliegend oder von den bereits vorliegenden Unterlagen abweichend, sind dem Antrag die auf dem Antragsvordruck aufgeführten Unterlagen und Nachweise beizufügen. Zu den Nachweisen gehören

Sofern für die Ermittlung der Leistungshöhe erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen vom Antragsteller anfordern.

7.3 Die Bewilligungsbehörde prüft die Antragsunterlagen, berechnet die Höhe der Leistung und setzt diese durch schriftlichen Bescheid fest. Im Anschluss veranlasst die Bewilligungsbehörde die Auszahlung der Leistungen.

7.4 Über die Verwendung der Leistungen ist kein Nachweis vorzulegen. Leistungsempfänger haben jedoch - vorbehaltlich anderer Meldepflichten - bis zum 28. Februar des Folgejahres Statistiken zum Fischereiaufwand und zu den Fängen des Unternehmens im Vorjahr auf einem von der oberen Fischereibehörde vorgegebenen Formblatt, bezogen auf die gesamte erwerbsfischereiliche Nutzfläche des Unternehmens, bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7.5 Ermäßigt sich der Schaden oder erhält der Antragsteller nach Einreichung des Antrags oder nach Erhalt der Leistungen Versicherungszahlungen, Vergünstigungen oder Hilfen Dritter zum Ausgleich des Schadens, so ermäßigen sich die finanziellen Leistungen anteilig. Der Antragsteller hat dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

7.6 Die Billigkeitsleistungen sind zu erstatten, wenn ein Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst wie unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn die Billigkeitsleistungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind.

7.7 Alle Angaben im Antrag einschließlich der eingereichten Unterlagen, die dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegen und von dem die Zahlung abhängig ist, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches i.V.m. § 2 Subventionsgesetz. Die Leistungsempfänger werden hierauf im Bewilligungsbescheid hingewiesen.

8 Inkrafttreten 21

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 30. Juni 2023.

*) Der Begriff "ein einziges Unternehmen" richtet sich nach Artikel 2 Absatz 2 Fischerei-De-minimis-VO.
.
Verfahren zur konkreten Berechnung der Leistungen (Ziffer 6.2 der Richtlinien)Anlage

Die Höhe der Leistungen für den jeweiligen Antragssteller ergibt sich aus der Multiplikation der erwerbsfischereilichen Nutzfläche des Antragstellers mit dem im Antragsjahr gültigen Ertragsausfallwert. Die Berechnung dieses Wertes (in Euro/ha) erfolgt jährlich auf Grundlage der Daten zur gesamten Nahrungsaufnahme des Kormorans (Konsumption) auf den bewirtschafteten Binnengewässern in Schleswig-Holstein (SH) im Sinne dieser Richtlinien sowie dem Wert dieser Fische (in Euro/kg).

Grundlagen für die Berechnung:

Im Detail wird der Ertragsausfallwert in vier Schritten berechnet:

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen