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LFischG - Landesfischereigesetz
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Februar 1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 211; 15.02.2005 S. 168; 09.03.2010 S. 356 10; 30.03.2010 S. 414 10a; 26.10.2011 S. 295 11; 02.05.2018 S. 162 18; 22.10.2018 S. 690 18a; 16.03.2022 S. 285 22; 17.03.2022 S. 301 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 793-4
Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswigholsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.
Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.
(2) gestrichen
(3) gestrichen
(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Fische, Schalen- und Krustentiere, Neunaugen sowie andere fischereilich nutzbare Wasserlebewesen mit Ausnahme von Säugetieren und dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.
(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenzen liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstiger lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.
(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.
(4) Geschlossene Gewässer sind
Nicht unter Satz 1 fallende Gewässer sind offene Gewässer
§ 3 Fischereirecht und Hegepflicht 11 11
(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie die Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).
(2) Eine Hegepflicht besteht nur für offene Binnengewässer.
(3) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
Zweiter Teil
Fischereiberechtigung
§ 4 Fischereirecht in Küstengewässern
(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbstständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit er nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.
(2) Soweit keine selbstständigen oder beschränkt selbstständigen Fischereirechte bestehen, hat in den Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfangs mit der Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares anderes Gerät.
(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischern (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
(4) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer bei der oberen Fischereibehörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, dürfen die Fischerei in bisheriger Art und bisherigem Umfang weiter ausüben.
(5) Personen, die nicht Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer sind, kann die obere Fischereibehörde die Benutzung einzelner Arten von Fanggeräten in geringem Umfang unter Nebenbestimmungen gestatten.
§ 5 Fischereirecht in Binnengewässern
In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.
§ 6 Selbstständiges Fischereirecht
(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), selbstständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fischarten, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder in anderer Hinsicht eingeschränkt sind (beschränkte selbstständige Fischereirechte) oder selbstständige Fischereirechte, die nur zum Fischfang für den häuslichen Gebrauch für den Eigenbedarf und den der Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben (Küchenfischereirechte), berechtigen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Widerspruch im Fischereibuch (altes Fischereibuch) gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), eingetragen sind, bleiben bestehen. Gleiches gilt für alle im alten Fischereibuch eingetragenen Fischereirechte in Küstengewässern einschließlich der eingetragenen Widersprüche.
(2) Ein selbstständiges Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann auf Antrag in das Grundbuch eingetragen werden.
(3) Ein selbstständiges Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist, verbleibt bei dessen Teilung, wenn nichts anderes entsprechend § 10 vereinbart wird, bei der ältesten Hofstelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei dem größten Teilgrundstück. Bei einer Teilung in gleiche Teile verbleibt das Fischereirecht bei dem Teilgrundstück, das die oberste Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teilgrundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.
(1) Fischereirechte gemäß § 6 Abs. 1 werden von Amts wegen in ein Fischereibuch eingetragen, das von der oberen Fischereibehörde geführt wird (neues Fischereibuch).
(2) Fischereirechte, gegen die ein Widerspruch im alten Fischereibuch eingetragen ist, werden auf Antrag der fischereiberechtigten Person in das neue Fischereibuch nur eingetragen, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung über das Bestehen des Fischereirechts vorgelegt wird. Andernfalls erlöschen sie mit Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(3) Auf Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
(4) Das alte Fischereibuch gilt nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist als geschlossen.
(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sowie sonstige Maßnahmen zu erlassen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten.
§ 8 Veränderung von Gewässern
(1) Verlässt ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein Bett oder bildet sich ein neuer Arm, so gehen die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zustehenden Fischereirechte am alten Gewässer auch auf das neue fließende Gewässer über.
(2) Wird ein fließendes Gewässer künstlich abgeleitet, so gehen die in Absatz 1 genannten Fischereirechte auf das neue fließende Gewässer über, wenn dieses mehr als die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen bestimmt ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht der Person zu, die die Ableitung hergestellt hat. Die nach Satz 1 fischereiberechtigte Person kann von dieser für die Verminderung des Wertes ihres Fischereirechts Entschädigung verlangen.
(3) Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen fließenden Gewässer (Absatz 1 und 2) bestimmen sich nach denjenigen im alten Gewässer.
§ 9 Übertragung und Verkauf von Fischereirechten
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Das Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks hat ein Vorkaufsrecht, das nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an die Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich ein selbstständiges Fischereirecht über mehrere Gewässergrundstücke erstreckt. Die Vorschriften der §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist das selbstständige Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, das mit einem Recht Dritter belastet ist, so kann dieses Fischereirecht nur übertragen werden, wenn diese in öffentlich beglaubigter Form zustimmen, es sei denn, ihr Recht wird durch die Übertragung nicht berührt.
(3) Sind mit dem selbstständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen der Netze oder zur Rohrnutzung verbunden, so gehen auch diese mit dem Erwerb über.
(4) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren selbstständigen Fischereirechten belastet, so können diese durch Rechtsgeschäft nur auf eine an dem gleichen Gewässergrundstück fischereiberechtigte Person oder an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Treten hierbei Vermögensnachteile auf, findet § 45 Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Beschränkte selbstständige Fischereirechte oder Küchenfischereirechte können nur ungeteilt vererbt oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(6) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren beschränkten selbstständigen Fischereirechten oder Küchenfischereirechten belastet, so gilt Absatz 5 entsprechend.
§ 10 Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten 11
(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht gemäß § 9 Abs.1 und 2 mit dem Eigentum des belasteten Gewässergrundstücks oder gemäß § 9 Abs. 4 mit einem anderen selbständigen Fischereirecht, so erlischt es als eigenes Recht.
(2) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers aufgehoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse verlangt wird. Die Entscheidung über die Aufhebung trifft die oberste Fischereibehörde.
(3) Die Entschädigung hat zu leisten, wer die Aufhebung verlangt. Die Entschädigung richtet sich nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften.
Dritter Teil
Ausübung des Fischereirechts
§ 11 Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte 11
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann, soweit sein Inhalt nicht entgegensteht, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (fischereiberechtigten Person) einer Person (fischereiausübungsberechtigten Person) in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der fischereiberechtigten Person. Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung des Erlaubnisscheins durch die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person wirksam.
(2) Wer fischereiberechtigt ist und sein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet hat, ist nicht befugt, selbst zu fischen oder Erlaubnisscheine auszustellen, es sei denn, sie oder er hat sich dieses Recht im Fischereipachtvertrag vorbehalten.
(3) Fischereiberechtigte in geschlossenen Gewässern können Einzelpersonen ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle in vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch Anzeige bei der oberen Fischereibehörde wirksam. Die fischereiausübungsberechtigte Person gilt als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter.
(4) Wenn mehrere Personen ein oder mehrere Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke haben, kann die obere Fischereibehörde auf Antrag bestimmen, dass das Fischereirecht nur nach Absatz 1 ausgeübt werden darf. Einigen sich die Beteiligten über die Nutzung nicht, so kann die obere Fischereibehörde sie vorläufig regeln.
(5) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen, wie viele Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke nutzen dürfen und in welcher Art und Weise dies geschehen darf.
(3) Wer ein Fischereirecht pachtet, muss selbst einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein ein Fischereirecht, so muss mindestens eine vertretungsberechtigte Person einen gültigen Fischereischein besitzen. Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.
(4) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den neu abgeschlossenen oder geänderten Fischereipachtvertrag innerhalb eines Monats der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Die obere Fischereibehörde beanstandet den Vertrag, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Beanstandet die obere Fischereibehörde innerhalb der .Frist nach § 111a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes den Vertrag, gilt die Genehmigungsfiktion nicht. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern; die obere Fischereibehörde entscheidet über den geänderten Vertrag innerhalb eines Monats. Im Übrigen gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen.
(6) Pachtverträge, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechen, sind nichtig. Für die Dauer eines Rechtsstreites kann die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig regeln.
(7) Pachtverträge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Pachtperiode weiter.
(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hege grundsätzlich der Pächterin oder dem Pächter als Fischereiausübungsberechtigten, es sei denn, die Verpächterin oder der Verpächter behält sich diese Pflicht im Pachtvertrag ausdrücklich vor. Wird das Fischereirecht unter dem Vorbehalt nach § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Hegepflicht neben den in Satz 1 genannten Personen der Verpächterin oder dem Verpächter. Im Pachtvertrag kann abweichend von Satz 2 vereinbart werden, dass einer der Vertragspartner die Hegepflicht übernimmt
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Hegeverpflichtung zulassen, wenn diese nicht erforderlich oder der hegepflichtigen Person wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.
(3) Besatz in Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit heimischen und nicht gebietsfremden Fischen Besatzmaßnahmen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaft führen.
§ 14 Fischereierlaubnisschein 11 22
(1) Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereierlaubnisschein der fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten Person bei sich führen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für offene Gewässer
(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
(5) Der Fischereierlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Angaben im Fischereierlaubnisschein durch Verordnung zu regeln.
§ 15 Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und ihre Hilfspersonen sowie Fischereierlaubnisscheininhaberinnen und -inhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis kann auch auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit den Fischereiberechtigten eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(3) Können die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zu Stande, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten nach Anhörung der Betroffenen Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Sind die Fischereiberechtigten Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisscheines als erteilt.
(5) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber haben die der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten entstandenen Schäden, auch wenn sie durch ihre Hilfspersonen verursacht wurden, auszugleichen.
§ 16 Fischerei an Stauanlagen
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaberinnen oder -inhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betrieb behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.
§ 17 Fischereiausübung in Abzweigungen 11
(1) Fischereiberechtigte in Abzweigungen müssen die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen eine angemessene Entschädigung überlassen, wenn sie nicht bereit sind, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit ihnen zu treffen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei in der Abzweigung nach den Fischereirechten im Hauptgewässer.
(3) Mehrere an derselben Strecke des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend machen; sie haften als Gesamtschuldner.
(4) Mehrere an derselben Strecke der Abzweigung zur Fischerei Berechtigte können nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen sämtlich zu Maßnahmen nach Absatz 1 bereit sein. Die Entschädigung ist einzeln festzusetzen.
(5) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Wert der Fischereirechte an der Abzweigung zu bestimmen.
(6) Wird durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den fließenden Gewässern die Fischerei betroffen, so können die Beteiligten eine andere Festsetzung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen verlangen.
(7) Steht ein fließendes fließendes oder stehendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, mit einem Hafen oder einem Stichkanal, der der Schifffahrt dient, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, mit der Einschränkung, dass die in diesen Gewässern fischereiberechtigte Person alternativ die Fischerei ruhen lassen kann, wenn dieses für die Fischerei im Hauptgewässer nicht nachteilig ist.
(1) In einem offenen Gewässer dürfen keine Fischereivorrichtungen den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum Zwecke des Fischfangs nicht auf mehr als der halben Breite der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen einen Abstand von mindestens 200 m zueinander haben. Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender ständiger Fischereivorrichtungen in Binnengewässern ist verboten
(3) Auf bestehende ständige Fischereivorrichtungen sind die Absätze 1 und 2 bis zum 31.Dezember 2019 nicht anzuwenden, wenn ein Recht auf deren Benutzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestand.
(4) Ständige Fischereivorrichtungen sind künstliche Anlagen, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune und Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige Fischereivorrichtungen.
(5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken, aus Gründen des Fischartenschutzes oder zum Erhalt kulturhistorisch bedeutsamer Anlagen im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
§ 19 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist auf den überfluteten Grundstücken jeglicher Fischfang verboten. Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in das Gewässer erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(2) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, können sich die oder der Fischereiberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von einer Woche nach Rückgang des Wassers aneignen. Schäden, die dabei am überfluteten Grundstück entstehen, haben die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen. Sie haften auch für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht werden.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 steht dieses Aneignungsrecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstocks zu. Untermaßige, geschützte oder einer Schonzeit unterliegende Fische sind von den in Satz 1 genannten Aneignungsberechtigten in das Ursprungsgewässer zurückzusetzen.
Vierter Teil 11
Hegepläne und Fischereigenossenschaft
(1) Hegepflichtige Personen, die ihre Fischereiberechtigung bzw. Fischereiausübungsberechtigung nutzen, haben Hegepläne aufzustellen, in denen Bestimmungen zu treffen sind über
Inhaber benachbarter Fischereirechte und benachbarte Fischereiausübungsberechtigte können sich zusammenschließen und einem gemeinsamen Hegeplan aufstellen.Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und höchstens fünf Jahren. Das Hegejahr ist das Kalenderjahr. Einzelheiten zur Aufstellung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
(2) Die Hegepläne sind der oberen Fischereibehörde zu übermitteln und von ihr zu genehmigen. In Naturschutzgebieten ergeht die Genehmigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Hegeziele gemäß § 3 Abs. 1 zu erreichen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 1 ein neuer Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von der hegepflichtigen Person zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach einmaliger Aufforderung zur Vorlage oder Überarbeitung unter Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der pflichtigen Person aufstellen.
(4) Erfüllt eine fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person ihre Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
Fünfter Teil
Fischereigenossenschaft
§ 22 Fischereigenossenschaft 11
(1) Inhaber benachbarter Fischereirechte, können sich zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Diese wird nach der Einrichtung des entsprechenden Fischereibezirkes durch einen Gründungsbeschluss gebildet. Die Fischereigenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Die Errichtung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Errichtung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus kann sie eine gemeinsame Bewirtschaftung innerhalb der Grenzen ihrer Fischereirechte verfolgen.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe ihrer Gewässerfläche. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur erstmaligen Wahl des Vorstands obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft einem von der obersten Fischereibehörde zu bestellenden Mitglied.
(5) Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt die fischereiausübungsberechtigte Person an die Stelle der fischereiberechtigten Person in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so bestimmen sie eine gemeinschaftliche Vertretung für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten innerhalb der Fischereigenossenschaft.
(6) Für den Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die Beitragsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
(8) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
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