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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes (LFischG)*

Vom 26. Oktober 2011
(GVOBl. Nr. 17 vom 24.11.2011 S. 295)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetz
(LFischG)

Das Landesfischereigesetz (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 und 3

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

wird gestrichen.

2. § 2 erhält folgende neue Fassung:

altneu
  § 2 Geschlossene Gewässer

(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
  2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.

(3) Nach bisherigem Recht zu geschlossenen Gewässern erklärte Binnengewässer verlieren diesen Status mit Ablauf der laufenden Schließungsperiode. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.

" § 2 Definitionen

(1) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Fische, Schalen- und Krustentiere, Neunaugen sowie andere fischereilich nutzbare Wasserlebewesen mit Ausnahme von Säugetieren und dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenzen liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstiger lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.

'(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

(4) Geschlossene Gewässer sind

  1. angelegte stehende Gewässer sowie Anlagen zur Fischerzeugung, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
  2. stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören, nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).

Nicht unter Satz 1 fallende Gewässer sind offene Gewässer.

3. § 3 Abs. 1 Satz 2

Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische.

wird gestrichen.

4. § 3 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

altneu
(2) Eine Hegeverpflichtung besteht nicht für Küstengewässer und für geschlossene Gewässer. "(2) Eine Hegepflicht besteht nur für offene Binnengewässer."

5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "obersten" durch das Wort "oberen" ersetzt.

6.

a) § 10 Abs. 2 wird im Satz 1. der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"wenn dies im öffentlichen Interesse verlangt wird."

b) Satz 2 wird gestrichen, Satz 3 wird zu Satz 2.

7. In § 11 wird der Absatz 4 gestrichen,

(4) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerinnungen und Fischereivereinen dürfen ihre Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen.

der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

8. § 13 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

altneu
 (1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfange oder unter dem Vorbehalt des § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt das Recht zur Hege und die Hegepflicht (§ 3) der Pächterin oder dem Pächter (Fischereiausübungsberechtigten) oder der laut Pachtvertrag dazu bestimmten Person."(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, obliegt die Hege grundsätzlich der Pächterin oder dem Pächter als Fischereiausübungsberechtigten, es sei denn, die Verpächterin oder der Verpächter behält sich diese Pflicht im Pachtvertrag ausdrücklich vor. Wird das Fischereirecht unter dem Vorbehalt nach § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Hegepflicht neben den in Satz 1 genannten Personen der Verpächterin oder dem Verpächter. Im Pachtvertrag kann abweichend von Satz 2 vereinbart werden, dass einer der Vertragspartner die Hegepflicht übernimmt."

9. In § 13 Abs. 3 wird der Satzteil "regional heimischen. Tieren,

  1. zum Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder Zuwanderung,
  2. im Rahmen von Wiederansiedlungsprogrammen ursprünglich heimischer Arten oder
  3. nach Fischsterben"

durch die Wörter "heimischen und nicht gebietsfremden Fischen" ersetzt.

10. In § 14 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte "die Wohnung" durch die Worte "das Geburtsdatum" ersetzt.

11. In § 17 Abs. 7 werden die Wörter "Gewässer oder ein See" durch die Wörter "fließendes oder stehendes Gewässer" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender ständiger Fischereivorrichtungen in Binnengewässern ist verboten."

b) In Absatz 3 werden hinter die Wörter "Absätze 1 und 2" die Wörter "bis zum 31.Dezember 2019" eingefügt.

c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken, aus Gründen des Fischartenschutzes oder zum Erhalt kulturhistorisch bedeutsamer Anlagen im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen."

13.

a) Im Vierten Teil wird die Überschrift "Fischereibezirk" gestrichen und durch die Überschrift "Hegepläne und Fischereigenossenschaft" ersetzt.

b) § 20

§ 20 Fischereibezirk, Fischhegebezirk

¸(1) Für alle offenen Binnengewässer sollen Fischereibezirke gebildet werden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Fischereibezirke regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Sie soll so vorgenommen werden, dass der Fischereibezirk ein Gewässersystem ganz umfasst.

¸(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirkes nur einer natürlichen Person oder einer Fischerinnung zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke. Soweit es die räumlichen und fischereilichen Gegebenheiten erfordern, können die hegepflichtigen Personen gemeinschaftlich zur Aufstellung und Durchführung der Hegepläne innerhalb eines Fischereibezirkes Fischhegebezirke bilden.

wird gestrichen.

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Innerhalb eines Fischereibezirkes haben die hegepflichtigen Personen Hegepläne aufzustellen. Im Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
  1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
  3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 und 2 getroffenen Feststellungen,
  4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  5. die statistische Erfassung der Fänge, des Fischereiaufwandes und des Fischbesatzes,
  6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer und
  7. Hegebefischungen.

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Uferbereiche sollen mit in den Hegeplan aufgenommen werden.

"Hegepflichtige Personen, die ihre Fischereiberechtigung bzw. Fischereiausübungsberechtigung nutzen, haben Hegepläne aufzustellen, in denen Bestimmungen zu treffen sind über
  1. Fischereiaufwand,
  2. Fänge und
  3. Besatz- und sonstige Hegemaßnahmen.

Inhaber benachbarter Fischereirechte und benachbarte Fischereiausübungsberechtigte können sich zusammenschließen und einem gemeinsamen Hegeplan aufstellen."

b) Absatz 1 Satz 4 und 5 werden zu Absatz 1 Satz 3 und 4.

c) Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Einzelheiten zur Aufstellung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln."

d) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz neu gefasst:

altneu
 Die Hegepläne müssen innerhalb eines Fischereibezirkes abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde"Die Hegepläne sind der oberen Fischereibehörde zu übermitteln und von ihr zu genehmigen."

e) Absatz 5

(5) Weitere Einzelheiten zur Aufstellung, Abstimmung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.

wird gestrichen.

15. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Satzteil "Diejenigen, die Fischereirechte innerhalb eines Fischhegebezirkes innehaben," durch die Wörter

"Inhaber benachbarter Fischereirechte" ersetzt.

b) ln Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "innerhalb ihres Fischhegebezirkes" gestrichen.

c) ln Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "ihres Fischhegebezirkes" durch die Wörter "innerhalb der Grenzen ihrer Fischereirechte" ersetzt. "

d) Absatz 8 Satz 2

Sie bildet einen Fischhegebezirk.

wird gestrichen.

16. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "des Fischhegebezirkes" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "obersten" durch das Wort "oberen" ersetzt.

17. In § 24 Satz 2 wird das Wort "obersten" durch das Wort "obere" ersetzt.

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2

(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und die Inhaberinnen oder Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zu Stande, trifft die oberste Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.

(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, gilt die Fischereigenossenschaft als aufgelöst. Soweit es zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist, besteht die Fischereigenossenschaft fort.

werden gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird alleiniger Absatz; die Artikelbezeichnung "(3)" entfällt.

b) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand."Beschließen die Mitglieder der Fischereigenossenschaft deren Auflösung, erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand."

c) In Satz 4 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einem volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden."Einen Fischereischein erhalten keine Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen beim Fischfang der Aufsicht eines lnhabers eines gültigen Fischereischeins."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Das Verfahren für die Erteilung des Fischereischeins sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeins sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins für Erwerbsfischerinnen und Fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig."(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren und die Zuständigkeit auch abweichend von Satz 2 und Satz 3 für die Erteilung und. Registrierung
  1. der Fischereischeine,
  2. der befristeten Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht (Urlauberfischereischeine), deren Gültigkeit auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist, sowie
  3. weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zu regeln. Für die Erteilung des Fischereischeins an Erwerbsfischer und -fischerinnen ist die obere Fischereibehörde zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeins an andere- Personen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig."

20. § 28 wird wie folgt geändert:

  1. Die Absätze 1, 2,
    (1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    (2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter Betreuung stehen.


    4

    (4) Aus den Gründen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldbescheides verstrichen sind.

    und 6

    (6) Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

    werden gestrichen, der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 1 und der Absatz 5 wird zu Absatz 2.

  2. ln Absatz 1 wird das Wort "ferner" vor dem Wort "Personen" gestrichen.
  3. Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:

" 4. die unter Betreuung stehen"

d) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

"Aus den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldes verstrichen sind."

e) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen."

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten."(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe kann für bis zu vier Jahre im Voraus entrichtet werden."

b) In Absatz 2 werden das Wort "und" und die Zahl "4" gestrichen.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "obersten" vor dem Wort "Naturschutzbehörde" durch das Wort "oberen" ersetzt.

22. In § 30 Abs. 4 werden die Wörter "und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind" gestrichen.

23. In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Langleinen bleiben der Erwerbsfischerei vorbehalten."

24. In § 32 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Aufwand" die Wörter "oder wird durch getroffene Schutzmaßnahmen nur eine Teilpopulation effektiv geschützt" eingefügt.

25. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden das erste Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "wird durch getroffene Schutzmaßnahmen nur eine Teilpopulation effektiv geschützt oder" eingefügt.

b) Absatz 7 Satz 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten. Auch ober- und unterhalb des Fischwegs ist für die Zeit, während welcher er geöffnet ist, der Fischfang in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verboten. Die Strecken werden durch die oberste Fischereibehörde durch Verordnung bestimmt"In Fischwegen sowie 25 Meter ober- und unterhalb eines Fischweges ist jede Art des Fischfangs verboten. Satz 1 gilt nicht für naturnahe Fischwege, die die gesamte Gewässerbreite einnehmen. Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung von Satz 1 und Satz 2 abweichende Regelungen treffen."

c) In Absatz 8 werden hinter dem Wort "Fischwegs" die Wörter "oder aus Gründen des Fischartenschutzes, insbesondere Laichfischfang" eingefügt.

26. § 39 erhält folgende neue Fassung:

altneu
" § 39 Tierschutz

(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:

  1. das Wettfischen,
  2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
  3. die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie
  4. das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfanges.

(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischens regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

" § 39 Tierschutz

(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. lm Rahmen der ordnungsgemäßen Fischerei sind insbesondere verboten

  1. das Wettfischen,
  2. die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
  3. das Fischen mit der Handangel, das von Vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release) sowie
  4. das Aussetzen von Fischen in fangfähiger Größe zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfangs mit der Handangel.

(2) Die Tötung von Fischen hat tierschutzgerecht nach Maßgabe der Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), zu erfolgen, insbesondere ist es verboten, ihnen mehr als unvermeidbare Schmerzen oder Leiden zuzufügen.

(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei regeln."

27. ln § 41 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl 3 durch die Zahl 5 ersetzt.

28. § 42 erhält folgende neue Fassung:

altneu
  § 42
Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.

" § 42
Fischereibehörden und Datenverarbeitung

(1) Das für die Fischerei zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit der obersten und der oberen Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen von der oberen Fischereibehörde, den örtlichen Ordnungsbehörden und den aufgrund von § 27 Abs. 2 beliehenen Fischereiverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Fischereiaufsicht, zur Erhebung der Fischereiabgabe, zur Ausgabe von Fischereischeinen, zur Erstellung von Fischereistatistiken und zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das Nähere

  1. zum zulässigen Umfang der Datenverarbeitung,
  2. zur Datenübermittlung einschließlich der Übermittlung zu statistischen Zwecken,
  3. zur Sperrung, Löschung und Aufbewahrung von Daten,
  4. zur Datensicherung und
  5. zur automatisierten Datenverarbeitung

regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung."

29. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Wasserschutzpolizeidirektion" durch die Wörter "Wasserschutzpolizei Schleswig-Holstein" ersetzt.

b) Absatz 2

(2) Unberührt von Absatz 1 bleibt die besondere Aufsicht des Landes über die genossenschaftlichen Angelegenheiten (§ 24).

wird gestrichen, die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 2 und 3.

30. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen notwendig sind."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu Absätzen 3 bis 5.

31. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummer 5

entgegen § 14 Abs. 2 Fischereierlaubnisscheine an Personen ausgibt, die nicht Inhaberin oder Inhaber eines Fischereischeins sind,

gestrichen, die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden zu Nummern 5 bis 11.

b) In der neuen Nummer 9 werden die Wörter "von der obersten Fischereibehörde bestimmten" durch die Wörter "für den Fischfang verbotenen" ersetzt.

c) Absatz 1 wird folgende neue Nummer 12 eingefügt:

"12. entgegen den Verboten in § 39 die Fischerei ausübt,"

d) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (2) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung."(2) lst eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, begangen worden, können
  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."

32. Die Überschrift "Zwölfter Teil Schlussbestimmungen" wird gestrichen und die §§ 47 bis 48

§ 47 Übergangsvorschriften

Folgende bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 und des Gesetzes über den Fischereischein (FSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171), erlassenen Landesverordnungen bleiben bis auf weiteres in Kraft:

  1. die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern (Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 201),
  2. die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung - BiFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 208),
  3. die Landesverordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Fischereischein (DVO-FSG) vom 22. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 254) und
  4. die Landesverordnung über Muschelkulturbezirke vom 25. März 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 156).

§ 48 Aufhebung bestehender Vorschriften

(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215),
  2. das Gesetz zum Schutze der Muschelfischerei vom 25. August 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171),
  3. die Verordnung zum Schutze der Wildmuschelbestände gegen übermäßige Befischung vom 26. August 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 112),
  4. das Gesetz über den Fischereischein (FSG) i.d.F.d.B. vom 22. Dezember 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 308), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 171),
  5. die Landesverordnung über die Erklärung des Fischereiamts des Landes Schleswig-Holstein zur Landesoberbehörde vom 22. März 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 73) und
  6. das Gesetz über Land- und Fischereipachtverträge vom 25. August 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 109), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075).

(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Gesetze und Verordnungen verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.

werden aufgehoben.

33. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

GewässerbezeichnungAusgangspunkt des Küstengewässers
Eiderflussabwärts der Schleuse Nordfeld
Störflussabwärts der Straßenbrücke im Zuge der B 77 in ltzehoe
Krückauflussabwärts der ehemaligen Wassermühle Piening am Mühlendamm in Elmshorn
Pinnauflussabwärts der Straßenbrücke im Zuge der B 431 in Uetersen
TraveVerbindungslinie der Köpfe der Süderinnenmole und Norderaußenmole
ElbeLandesgrenze zwischen Schleswig-

Holstein und Hamburg bei Wedel

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


*) Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. lI, Gl.Nr. 793-4