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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes, zur Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Vom 8. Februar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 23.02.2012 S. 266)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes 1
Das Landesjagdgesetz vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnitts I erhält folgende Fassung:
"Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht"
b) Nach der Überschrift zu § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 1a Beachtung von Europarecht"
c) Bei § 14 werden nach dem Wort "Jagdpächters" ein Komma und die Worte "Erlöschen des Jagdpachtvertrages" angefügt.
d) Nach der Überschrift zu § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
" § 17a Bestimmung von Jagdzeiten"
e) Die Überschrift zu § 29 erhält folgende Fassung:
" § 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen"
f) Die Überschrift zu § 33 erhält folgende Fassung:
" § 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht"
g) Bei § 37 werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" ein Komma und das Wort "Einziehung" angefügt.
2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden nach den Worten "folgende Ziele" die Worte "als Belange des Allgemeinwohls" eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach dem Wort "verbessern" die Bezeichnung "(naturnahe Reviergestaltung)" eingefügt.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Beachtung von Europarecht
Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen."
4. In § 4 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)" durch die Worte "Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146)" ersetzt.
5. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, so sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen. | "Befinden sich Eigenjagdbezirke im Eigentum oder Nießbrauch einer juristischen Person oder Personenmehrheit oder ist die Eigentümerin oder der Eigentümer als natürliche Person nicht im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins und wird die Jagd weder durch Jagdpächterinnen oder Jagdpächter noch durch angestellte Jägerinnen oder Jäger ausgeübt, sind jagdausübungsberechtigt diejenigen, die die Verfügungsberechtigten der Jagdbehörde benennen." |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft, das die Ausübung der Jagd von dieser pachten möchte, oder seine Vertretung, ist berechtigt, in der Versammlung der Jagdgenossenschaft an den Beratungen und Abstimmungen über die Vergabe der Jagdpacht und über die Verlängerung eines Jagdpachtvertrages teilzunehmen."
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Jagdpächters" ein Komma und die Worte "Erlöschen des Jagdpachtvertrages" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins bestimmt die Jagdbehörde die Frist nach § 13 Satz 2 Bundesjagdgesetz."
8. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "bis zu" gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vorgaben des Abschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen. | "Die Vorgaben des Abschussplanes sind als Mindestabschuss zu erfüllen; eine Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % ist zulässig." |
c) Satz 3
Die Jagdbehörden können die Überschreitung des Abschussplanes um bis zu 30 % zulassen.
wird gestrichen.
d) Im neuen Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "Abschusspläne" die Worte "der in dem Lebensraum des Wildes im Sinne von § 10 Abs. 2 vorhandenen Jagdbezirke" eingefügt.
9. Nach § 17 wird folgender § 17a neu eingefügt:
" § 17a Bestimmung von Jagdzeiten
(Abweichung von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz)
Die oberste Jagdbehörde wird abweichend von § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ermächtigt, nach den in § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen."
10. § 19 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist und die zuständige obere Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. | "Die Genehmigung wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist." |
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Außerhalb befriedeter Bezirke gehört die Jagdhundeausbildung einschließlich Prüfung zur Jagdausübung."
12. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 29 Sachliche Verbote und Ausnahmen (zu §§ 19, 19a, 28 Bundesjagdgesetz) | " § 29 Zulässige Handlungen, sachliche Verbote und Ausnahmen (zu §§ 19, 19a, 28 Bundesjagdgesetz, Abweichung von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz)" |
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 Bundesjagdgesetz kann die Jagdbehörde in Einzelfällen das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild im Interesse der Volksgesundheit, der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, zu Forschungs- und Unterrichtszwecken oder für Zwecke der Aufzucht mit Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten gestatten, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Genehmigung ist zu befristen und mit der Auflage zu verbinden, der Jagdbehörde innerhalb eines Monats nach Fristablauf mitzuteilen, in welchem Umfang von der Genehmigung Gebrauch gemacht worden ist."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:
"6. auf alle Tierarten, die nach § 2 Bundesjagdgesetz dem Jagdrecht unterliegen, mit Bolzen und Pfeilen zu schießen;
7. im Umkreis von 200 m von Querungshilfen für Wild, gemessen von der Mitte der Querungshilfe, Ansitzeinrichtungen aufzustellen;"
bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8, der Schlusspunkt wird durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
"9. die Ausübung der Jagd vorsätzlich zu stören oder zu behindern."
13. § 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Auskunftspflicht
Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. | " § 33 Aufgaben und Befugnisse der Jagdbehörden, Auskunftspflicht
(1) Die Jagdbehörden haben
und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber den Jagdausübungsberechtigten sowie deren Jagdgästen beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme. (2) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, den Jagdbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen." |
14. In § 35 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte "eines nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbandes" durch die Worte "einer nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigung" ersetzt.
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" ein Komma und das Wort "Einziehung" angefügt.
b) Absatz 1 Nr. 21 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
21. entgegen § 29 Abs. 4
| "21. entgegen § 29 Abs. 5
|
c) In Absatz 1 Nr. 22 wird hinter der Zahl "33" die Angabe "Abs. 3" eingefügt.
d) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen § 29 Abs. 5 Nr. 9 die Jagd vorsätzlich stört oder behindert."
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3
f) In Absatz 3 wird die Formulierung "10.000 DM" durch die Formulierung "5.000 Euro" ersetzt.
g) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden."
h) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
16. In § 39 Abs. 3 werden die Worte "für 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Formulierung "bis zum Ablauf des 28. Oktober 2014" ersetzt.
Artikel 2
Aufhebung des Gesetzesbeschlusses zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
Der Gesetzesbeschluss des Landtages vom 16. Dezember 2011 zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Drucksache 17/2091 in der Fassung der Drucksache 17/2100) wird aufgehoben und ist nicht zu verkünden.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 2
Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Aufgabenträger 05
(1) Zuständige Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG -) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sind die Kreise und kreisfreien Städte (Beseitigungspflichtige). Sie nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. (2) Vereinbarungen der Beseitigungspflichtigen mit Dritten über die Erfüllung der Pflichten bei der Verarbeitung und Beseitigung nach § 3 Abs. 1 TierNebG bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. (3) Soweit und solange die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen wird, ist diese beseitigungspflichtig für die ihr übertragenen Aufgaben. | "1. Januar 2015 § 2 Aufgabenträger und sachliche Zuständigkeit (1) Zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), ist das Land (Beseitigungspflichtiger). (2) Den Vollzug der Beseitigungspflicht vor Ort nehmen die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Landesbehörden wahr. (3) Wenn sich der Beseitigungspflichtige zur Erfüllung seiner Pflicht gemäß § 3 Abs. 1 TierNebG eines Dritten bedienen oder die Beseitigungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen will, ist zur Auswahl eines geeigneten Unternehmens ein transparentes Verfahren durchzuführen." |
2. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist die Pflicht zur Beseitigung nach § 3 Abs. 2 TierNebG einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts übertragen worden, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entgelte der Genehmigung des für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Ministeriums bedürfen und dieses die anerkannte Wirtschaftsprüferin oder den anerkannten Wirtschaftsprüfer benennt."
§ 5 EntschädigungenSoweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach diesem Gesetz oder nach diesen Rechtsvorschriften getroffene Maßnahmen
- bisher ausgeübte rechtmäßige Betriebs- und Grundstücksnutzungen aufgegeben werden müssen oder unzumutbar eingeschränkt oder erschwert werden,
- Aufwendungen wertlos werden, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Betriebs- und Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Betrieben und Grundstücken auch' in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge oder sonstige Vorteile ausgeglichen werden können,
und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, leistet das Land einen finanziellen Ausgleich, sofern und soweit die Beeinträchtigungen nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden können.
Die Höhe der Entschädigung ist danach zu bemessen, was erforderlich ist, das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der Kräfte unter Berücksichtigung gegebener Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Ist eine Fortsetzung des Betriebes auf Dauer unzumutbar, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung sinngemäß nach den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).
wird gestrichen.
4. Der bisherige § 6 wird § 5.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 , 2 und 3 Nr. 2 treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
1) Ändert Ges. vom 13. Oktober 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 792-1
2) Ändert Ges. vom 16. November 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 7831-5
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