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Regelwerk
Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2018 - Berichtigung -
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. März 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 26.04.2018 S. 128)



Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes 2018 vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58) erhält folgende Fassung:

"Artikel 9
Änderung des Landesjagdgesetzes

Das Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 24 - Wildschutzgebiete" wird durch die Angabe " § 24 - Schutz des Wildes vor Wildseuchen" ersetzt.

b) Die Überschrift zu § 40 erhält folgende Fassung:

altneu
" § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird gestrichen.

3. Es wird folgender neuer § 24 eingefügt:

" § 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen
(zu § 24 Bundesjagdgesetz; Abweichung von § 27 Bundesjagdgesetz)

(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen

  1. Ausnahmen von den Verboten in § 19 Absatz 1 Bundesjagdgesetz und in § 29 Absatz 5 zulassen,
  2. abweichend von § 27 Bundesjagdgesetz Anordnungen nach dieser Bestimmung auch zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen erlassen,
  3. Schonzeiten abkürzen oder aufheben,
  4. die Jagdschutzberechtigten zur Mithilfe verpflichten.

(2) Die oberste Jagdbehörde kann Regelungen nach Absatz 1 durch Verordnung oder Allgemeinverfügung für das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treffen.

(3) Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebauten Schlägen entsteht, zur Hälfte nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt in vollem Umfang bestehen, wenn die oder der Geschädigte auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
" § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz angefügt: " § 30 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft."

ID 180755

ENDE