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Haushaltsbegleitgesetz 2018
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Februar 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 01.03.2018 S. 58; ber. 128)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu § 22 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Kommunaler Investitionsfonds | "Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen" |
2. § 3 Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162 000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324 000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht. | "Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht." |
3. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 14 37,809 Millionen Euro im Jahr 2015, 38,376 Millionen Euro im Jahr 2016, 38,952 Millionen Euro im Jahr 2017 sowie 39,536 Millionen Euro im Jahr 2018, | "4. die Zuweisungen für Theater und Orchester nach § 14 39,536 Millionen Euro im Jahr 2018, 40,129 Millionen Euro im Jahr 2019, 40,731 Millionen Euro im Jahr 2020, 41,342 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 41,962 Millionen Euro im Jahr 2022," |
b) Die Nummer 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 17 7,423 Millionen Euro im Jahr 2015, 7,534 Millionen Euro im Jahr 2016, 7,647 Millionen Euro im Jahr 2017 sowie 7,762 Millionen Euro im Jahr 2018, | "7. die Zuweisungen zur Förderung des Büchereiwesens nach § 17 7,762 Millionen Euro im Jahr 2018, 7,878 Millionen Euro im Jahr 2019, 7,996 Millionen Euro im Jahr 2020, 8,116 Millionen Euro im Jahr 2021 sowie 8,238 Millionen Euro im Jahr 2022," |
c) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80,0 Millionen Euro | "8. die Zuweisungen zur Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 80 Millionen Euro, 95 Millionen Euro im Jahr 2018, 100 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020." |
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 Kommunaler Investitionsfonds | " § 22 Kommunaler Investitionsfonds und weitere Finanzmittel für Infrastrukturmaßnahmen" |
b) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen, erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen. | "Aus dem kommunalen Investitionsfonds erhalten
Darlehen und Zuschüsse für kommunale Infrastrukturmaßnahmen." |
Artikel 3
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 470), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die hauptamtliche Vizepräsidentin oder der hauptamtliche Vizepräsident für Medizin der Universität zu Lübeck wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; das Vorschlagsrecht ist nicht auf Professorinnen oder Professoren beschränkt, die Mitglied der Universität sind. Die dienstrechtliche Stellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Medizin entspricht der der Präsidentin oder des Präsidenten; § 23 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Sätze 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 4 sowie § 71 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Bei einer Wahl aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden."
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 nachstehender Satz 3 eingefügt:
"Die Wahlzeit der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beträgt fünf Jahre."
b) Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die dienstrechtliche Stellung der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel entspricht der der Präsidentin oder des Präsidenten; § 23 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Sätze 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 4 sowie Absatz 8 und § 71 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Bei einer Wahl aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden. Bei einer Wiederwahl entsprechend § 23 Absatz 5 Satz 4 tritt an die Stelle des Senats der Fachbereichskonvent."
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.
3. In § 83 Absatz 6 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Die zuständige Fachaufsichtsbehörde erstattet dem Klinikum jährlich die durch die Wahrnehmung der Landesaufgabe entstehenden zusätzlichen Personal-, Sach- und Investitionskosten, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden können."
4. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
| "(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
|
b) Absatz 3
(3) Die Befugnisse des Klinikums als Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands werden durch die oder den Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung ausgeübt.
wird gestrichen.
5. In § 86b wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Universitätsmedizinversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese kann auch Regelungen über eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen (Umlaufverfahren) treffen."
6. § 86c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind
| "(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind:
|
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung."
7. § 86d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem für Finanzen zuständigen Ministerium. | "(2) Der Vorsitz der Gewährträgerversammlung obliegt dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium." |
b) In Absatz 3 erhält Satz 3 nachstehende Fassung,
alt | neu |
Die Gewährträgerversammlung entscheidet mit der Mehrheit ihrer Stimmen. | "Die Gewährträgerversammlung entscheidet einstimmig." |
Satz 4
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
wird gestrichen:
8. § 87a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte "die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus; sie werden für bis zu fünf Jahre bestellt;" gestrichen.
b) Der bisherige Absatz wird Satz 1 und es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus. Erstbestellungen erfolgen für bis zu drei Jahre, Folgebestellungen sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die Vorstände für Forschung und Lehre werden für fünf Jahre bestellt."
9. § 88a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung. | "Das Nähere regelt die Hauptsatzung." |
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung. | "(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung." |
10. § 88b Absatz 1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. die Dekanin oder der Dekan des medizinischen Fachbereiches als Wissenschaftliche Direktorin oder Wissenschaftlicher Direktor und Sprecherin oder Sprecher der Campusdirektion kraft Amtes, | "1. die Dekanin oder der Dekan des medizinischen Fachbereichs oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin als Wissenschaftliche Direktorin oder Wissenschaftlicher Direktor und Sprecherin oder Sprecher der Campusdirektion kraft Amtes," |
(7) Der Vorstand kann mit einer Leiterin oder einem Leiter einer Zentralen Einrichtung und mit einer Oberärztin oder einem Oberarzt ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründen. Auf dieser Grundlage schließt der Vorstand mit ihr oder ihm eine Zielvereinbarung für die Erbringung bestimmter Aufgaben unter Festlegung einer leistungsbezogenen Vergütung.
wird gestrichen.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 regelt die Hauptsatzung. | "(7) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt die Hauptsatzung." |
Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens zur Förderung von Bürgerenergieprojekten im Land Schleswig-Holstein (Sondervermögen Bürgerenergie.SH)
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
Das Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991 S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " §§ 164 bis 166" durch die Angabe " §§ 163 bis 166" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90) wird wie folgt geändert:
§ 18 (Revisionsklausel) bleibt unberührt.
wird gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie betragen
| "Sie betragen
|
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "2015 bis 2017" durch die Angabe "2018 und 2019" und die Angabe "2012" durch die Angabe "2016" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe | " § 11 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe |
(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich
zur Verfügung gestellt. | (1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den örtlichen Trägern der Sozialhilfe jährlich zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach dem Zehnten Kapitel SGB XII und für die Interessenwahrnehmung in länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften der Träger der Sozialhilfe 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden zwischen den örtlichen Trägern auf deren Vorschlag verteilt; kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Einrichtungen und Dienste nach dem Zehnten Kapitel SGB XII verteilt. |
(2) Die Mittel werden nach Absatz 1
Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 2 werden über einen Betrag von 1,5 Mio. Euro erst ausgezahlt, wenn das Ministerium einem Konzept der örtlichen Träger der Sozialhilfe über eine gemeinsame Arbeits- und Organisationsstruktur für Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zugestimmt hat. | (2) Das Ministerium fördert jährlich Sach- und Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe mit 9 Mio. Euro. Zweck dieser Förderung ist insbesondere die an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientierte Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Kriterien des Gesamtplanverfahrens. |
(3) Zur Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen nach Teil 1 Kapitel 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), der Gesamtplanung an die Anforderungen nach dem Achtzehnten Kapitel SGB XII und Teil 2 Kapitel 7 SGB IX und zur Anpassung und Koordinierung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2018 zusätzlich 2,5 Mio. Euro, im Jahr 2019 5 Mio. Euro und im Jahr 2020 7,5 Mio. zur Verfügung.
(4) Voraussetzungen und Umfang der Förderung der Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen und zur Gesamtplanung im Sinne von Absatz 2 und 3 regelt das Ministerium durch Richtlinie, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erlassen wird. Zuwendungen werden indikatorengestützt, insbesondere auch nach qualitativen Merkmalen, gewährt." |
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3
Für das Jahr 2014 gilt § 136 Absatz 1 SGB XII entsprechend.
und Absatz 3 Satz 3
Für das Jahr 2014 gilt § 136 Absatz 2 SGB XII entsprechend.
werden gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "31" durch die Angabe "15" ersetzt.
5. § 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 18 Revisionsklausel | " § 18 Evaluation |
Das Land, die Kreise und die kreisfreien Städte überprüfen gemeinsam bis Ende 2017
| (1) Das Ministerium untersucht in Abstimmung mit den Kommunalen Landesverbänden und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum 31. Dezember 2019, zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre, in welcher Höhe dieses Gesetz oder das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Schleswig-Holstein zu ausgleichspflichtigen Mehrbelastungen im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 450), geändert durch Gesetz vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), führen.
Die Überprüfung schließt die Finanzierung von Personal- und Sachkosten im Sinne von § 10 Absatz 3 ein.
(2) Das Ministerium und die Kommunalen Landesverbände vereinbaren, welche Daten die örtlichen Träger der Sozialhilfe für diese Untersuchung erheben. Das Ministerium kann sich für die Untersuchung eines sachverständigen Dritten bedienen." |
Artikel 9
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 24 - Wildschutzgebiete" durch die Angabe " § 24 - Schutz des Wildes vor Wildseuchen" ersetzt.
b) Die Überschrift zu § 40 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 40 In-Kraft-Treten | " § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
Abweichend von § 6a Absatz 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind auch Grundflächen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, auf deren Antrag hin zu befriedeten Bezirken zu erklären, wenn diese glaubhaft macht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Im Übrigen bleibt § 6a Bundesjagdgesetz unberührt.
wird gestrichen.
3. Es wird folgender neuer § 24 eingefügt:
" § 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen
(zu § 24 Bundesjagdgesetz; Abweichung von § 27 Bundesjagdgesetz)
(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen
(2) Die oberste Jagdbehörde kann Regelungen nach Absatz 1 durch Verordnung oder Allgemeinverfügung für das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treffen.
(3) Tiergesundheitsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt."
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 Bundesjagdgesetz wird auch Wildschaden, der auf mit Mais bebauten Schlägen entsteht, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Ersatzpflicht für Wildschäden bleibt bestehen, wenn die oder der Geschädigte auf dem mit Mais bebauten Schlag Schneisen freigehalten hat, die eine wirksame Bejagung des Schadwilds ermöglichten."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 40 In-Kraft-Treten | " § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten" |
b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz angefügt:
" § 30 Absatz 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft."
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 3 am 1. März 2018 in Kraft.
ID 180422
ENDE |