Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. September 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.11.2021 S. 1287)



Aufgrund des § 7 Absatz 5, des § 21 Absatz 1 Satz 5, des § 26 Absatz 5 Satz 1, des § 27 Absatz 4, des § 29 Absatz 6 und des § 39 Absatz 3 und des § 42 Absatz 2 Satz 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "insbesondere zu" werden die Worte "Fischereirechten, Fischereischeinen" und ein Komma eingefügt.

bb) Die Angabe "Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)" wird durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 690)" ersetzt.

b) Es werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:

"(3) Im Zusammenhang mit der Ausstellung des Fischereischeins erhobene personenbezogene Daten werden zum Zweck der Ersatzausstellung sowie der Fälschungsprävention bis zum Tod der betroffenen Person gespeichert. Abweichend hiervon erfolgt die Speicherung im Falle der Einziehung des Fischereischeins zur Nachverfolgbarkeit der Einziehungsgründe im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens für eine Dauer von fünf Jahren, beginnend mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Wird ein Fischereischein zurückgegeben, werden die im Zusammenhang mit seiner Ausstellung gespeicherten personenbezogenen Daten zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem zurückgegebenen Fischereischein stehen, für drei Jahre gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Rückgabe des Fischereischeins.

(4) Zur lückenlosen Nachvollziehbarkeit bestehender Fischereirechte werden der Vorname, Familienname und das Geburtsdatum der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers dauerhaft im Fischereibuch gespeichert. Ist der oberen Fischereibehörde das Geburtsdatum nicht bekannt, soll der Wohnort der Fischereirechtsinhaberin oder des Fischereirechtsinhabers gespeichert werden.

(5) Im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fischereipachtverträgen und Hegeplänen erhobene personenbezogene Daten von Fischereirechtsinhaberinnen und Fischereirechtsinhabern sowie den zur Fischereiausübung berechtigten Personen sowie den Hegepflichtigen werden bis zur Kenntniserlangung der oberen Fischereibehörde über die Beendigung des Pachtvertrages oder den Wechsel der oder des Hegepflichtigen gespeichert. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Aalverordnung erhobene personenbezogene Daten, insbesondere die Registrierung als Aalfischer und Erfassung der Fischereifahrzeuge zur Aalfischerei, werden bis zum Tod der betroffenen Person oder, im Falle der Abmeldung einer Registrierung, für drei Jahre zum Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Die Frist beginnt mit dem Tag der Abmeldung.

(6) Alle personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1, die nach dem Landesfischereigesetz, der Küstenfischereiverordnung vom 3. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 802), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 881), der Binnenfischereiverordnung vom 29. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 733), der Aquakulturartenverordnung vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), der Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei vom 19. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 437) sowie dieser Verordnung erhoben und gespeichert wurden, sind unverzüglich nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Speicherfristen oder zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach einem Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, zu löschen. Sehen haushaltsrechtliche oder sonstige anzuwendende Vorschriften eine längere Speicherdauer vor, so richtet sich die Löschung der Daten nach den dort benannten Fristen.

(7) Die personenbezogenen Daten dürfen von der die Daten erhebenden oberen Fischereibehörde, dem die Daten erhebenden beliehenen Fischereiverband oder einer die Daten erhebenden örtlichen Ordnungsbehörde an andere örtliche Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein oder andere Behörden anderer Bundesländer, die Aufgaben nach fischereirechtlichen Vorschriften erfüllen, übermittelt werden, wenn und soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort "ausgedruckt" die Worte "oder als elektronisches Zertifikat" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht, die unter den mit Satz 1 vergleichbaren Bedingungen in einem anderen Bundesland ausgestellt wurden, werden in Schleswig-Holstein anerkannt."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres bis zum 10. Juni abzuführen."Der dem Land zustehende Anteil der Fischereiabgabe ist jeweils für den Zeitraum eines vollständigen Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres abzuführen."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "eines Ausdrucks" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "ist" die Worte "ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat" eingefügt.

4. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Angelveranstaltungen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird, gelten nicht als verbotenes Wettfischen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LFischG, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt und
  2. die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt.
"(1) Gemeinschaftsfischen sind Veranstaltungen von ideellem Charakter, die insbesondere der Förderung des Vereins- beziehungsweise Verbandslebens sowie des Brauchtums und der sozialen Bindung dienen. Sie gelten nicht als verbotenes Wettfischen im Sinne von § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 LFischG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische ist sichergestellt,
  2. die oder der Hegepflichtige hat der Veranstaltung zugestimmt, sofern das Gemeinschaftsfischen in einem offenen Binnengewässer stattfindet, und
  3. Zeitpunkt und Ort sind durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt worden. Die Dauer soll am Ende der Veranstaltung dokumentiert werden."

5. § 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "aushändigen" werden die Worte "oder als elektronisches Zertifikat vorzuweisen" eingefügt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Satz 2

Sie tritt am 14. Juli 2023 außer Kraft.

wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 212448

ENDE